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Urteil

7 K 5095/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0417.7K5095.16.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollsteckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1961 geborene Klägerin ist seit 1998 als Ärztin in einer Einzelpraxis privatärztlich tätig. Sie begehrt die Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Im Jahr 2004 beantragte die Klägerin erstmals ihre Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Dem entsprach die Beklagte für die Zeit bis Ende 2006 und auf erneuten Antrag bis 31.12.2007. Für 2008 stützte die Klägerin einen weiteren Befreiungsantrag darauf, dass ihre 1993 und 1995 geborenen Kinder nach wie vor ihrer intensiven Betreuung bedürften. Zudem habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert. Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung des Dr. K. bei, wonach der Klägerin die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aufgrund orthopädischer Beschwerden nicht zumutbar sei. Die Beklagte befreite sie bis Ende 2008 „vorläufig“ vom ärztlichen Notfalldienst. Vor Ablauf einer offenbar eingeräumten weiteren Befreiung bis einschließlich 2010 forderte sie die Klägerin zu einer ärztlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt bzw. einen unabhängigen Gutachter auf, um das Vorliegen des Befreiungstatbestands „körperliche Behinderung“ abzuklären. 2011 teilte ein Amtsarzt des S. -F. -Kreises schriftlich mit, die Klägerin schildere glaubhaft diverse körperliche Einschränkungen, die eine Notdiensttätigkeit deutlich einschränkten. Die daraufhin erteilte Befreiung vom Notfalldienst wurde der Klägerin auf die Vorlage weiterer Atteste von Dr. K. mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2016. Im Januar 2016 stellte die Klägerin den Antrag, sie für mehr als zwei Jahre, möglichst auf Dauer, vom ärztlichen Notdienst zu befreien. Dem Antrag fügte sie ein Attest des Dr. K. vom 23.01.2016 bei. Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe ein chronisches Schmerzsyndrom bei schwerer degenerativer Lumbalskoliose sowie chronischer degenerativer Cervicocephalgie mit Schwindelkomponente. Der deutlich reduzierte Gesundheitszustand werde sich nicht bessern. Die Teilnahme am Notdienst werde daher auch in Zukunft nicht zumutbar sein. Hinsichtlich des Umfangs ihrer ärztlichen Tätigkeit gab die Klägerin an, sie sei je nach Befinden 5-10 Stunden pro Woche tätig und behandle dabei zwischen drei und zwölf Patienten. Sie mache etwa zehn Hausbesuche jährlich. Mit Bescheid vom 10.05.2016 zog die Beklagte die Klägerin zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst mit hälftigem Anteil heran. Im Übrigen gab sie dem Befreiungsantrag statt. Ausgehend von ihren Angaben zum Umfang der ärztlichen Tätigkeit gehe die Klägerin einer regelmäßigen Praxistätigkeit nach. Ihre Erkrankung und die Reduzierung der Tätigkeit hätten zu der Entscheidung geführt, sie teilweise vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Die Klägerin hat am 08.06.2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht sie geltend, aus ihren Angaben zur wöchentlichen Arbeitsstundenzahl sei kein Schluss auf eine regelmäßige hälftige Praxistätigkeit zu ziehen. Manchmal gebe es tagelang keinen Patientenkontakt. Sie habe keine geregelten Öffnungszeiten und vergebe Ad-hoc-Termine. Auch ihr Internetauftritt belege nicht die regelmäßige Anwendung des dort genannten theoretischen Leistungsspektrums. Es beziehe sich auf Tätigkeiten, die sie vor der Befreiung erlernt habe und die sie nur noch selten ausübe. Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung sei ihr Einsatz im Notfalldienst schon denkgesetzlich ausgeschlossen, da sie in aller Regel für diesen Dienst ausfalle bzw. den Dienst umgehend wieder abbrechen müsse. Da sich ihr Zustand nicht gebessert habe, sei es ihr unverständlich, weshalb sie nun anders als in den vergangenen zwölf Jahren zum Notfalldienst herangezogen werde. Im Dezember 2017 hat die Klägerin Abrechnungsunterlagen aus ihrer Praxistätigkeit im Zeitraum 2016/17 vorgelegt und erläutert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2016 zu verpflichten, sie vollständig für die Dauer von zwei Jahren vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf das über die Internetseite der Klägerin www. .de angebotene Leistungsspektrum, mit dem diese sich als Betreiberin einer regulären Hausarztpraxis mit weiteren Zusatzangeboten wie Epilation, Faltenunterspritzung und Faltenbehandlung darstelle. Das Leistungsangebot berge Gefahren, etwa im Bereich chirurgischer Eingriffe oder der Verwendung von Botulinumtoxin. Potentiell könnten Notfallpatienten der Klägerin außerhalb ihrer Sprechstunde auf den organisierten Notfalldienst angewiesen sein. Die Klägerin nutze dieses solidarische System, weil sie ansonsten ihren eigenen Patienten im Notfall rund um die Uhr zur Verfügung stehen müsse, wolle aber die damit verbundenen Pflichten nicht übernehmen. Sie versuche in unkollegialer Weise, ihre eigene Verantwortung anderen Ärzten aufzubürden. Eine regelmäßige Praxistätigkeit, die etwa Hausbesuche bei ihren Patienten mit einschließe, finde ihren Beleg in den vorgelegten Abrechnungsunterlagen. Der Notdienst als ärztliche Betreuung in sprechstundenfreien Zeiten gehe von den Anforderungen her nicht über die Tätigkeit hinaus, die die Klägerin bei der Patientenbehandlung in der hausärztlichen Bandbreite ausübe. Wolle sie nicht selbst am Notfalldienst teilnehmen, müsse sie nach den Vorgaben der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein - GNO - einen geeigneten Vertreter bestellen. Die getroffene Entscheidung entspreche der Ermessenspraxis der Beklagten, Ärzte mit einer reduzierten regelmäßigen Praxistätigkeit unter zehn Wochenstunden nur zu 50 % zum Notfalldienst heranzuziehen. Die erzielten Einkünfte ließen es nicht in einer das Ermessen reduzierenden Weise als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen, in dem Umfang ihrer Heranziehung für eine Vertreterbestellung zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf vollständige befristete Befreiung vom ärztlichen Notdienst zu. Dementsprechend ist die hälftige Heranziehung zum ärztlichen Notdienst rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Befreiung vom und die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst sind §§ 30 Nr. 2, 31 des Heilberufsgesetzes NRW in Verbindung mit §§ 1 – 3 GNO. Hiernach haben ambulant ärztlich tätige Kammermitglieder, namentlich auch niedergelassene Privatärzte wie die Klägerin, grundsätzlich am organisierten ärztlichen Notdienst teilzunehmen. Von dieser Dienstpflicht kann ein Arzt gem. § 3 Abs. 1 GNO aus schwerwiegenden Gründen befristet bis zu zwei Jahren ganz oder teilweise befreit werden, wenn seine Arbeitskraft erheblich eingeschränkt ist. Das gilt insbesondere bei nachgewiesener schwerer Krankheit bzw. schwerer körperlicher Behinderung. Die Einschränkung der Arbeitskraft muss sich nachweislich in einem nennenswerten Umfang auf die ärztliche Tätigkeit nachteilig auswirken. Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrechterhalten wird. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin sich auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 GNO stützen kann (1.). Jedenfalls ist ein etwa eröffnetes Ermessen der Beklagten nicht dahingehend reduziert, dass die Klägerin gänzlich vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien wäre. (2.). 1. An das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 GNO sind strenge Anforderungen zu stellen. Der gemeinsame Notfalldienst dient dazu, eine adäquate medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten sicherzustellen und die mit dem Notfalldienst verbundenen Belastungen für die Ärzte möglichst gleichmäßig zu verteilen. Sämtliche niedergelassenen Ärzte sind verpflichtet, auch außerhalb ihrer Sprechzeiten die Versorgung ihrer Patienten zu gewährleisten. Diese Pflicht ist immanenter Bestandteil der Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Teilnahme am organisierten Notfalldienst befreit den niedergelassenen Arzt von dieser „Bereitschaftspflicht rund um die Uhr“. Dabei geht jedes Ausscheiden eines Arztes aus der Pflichtengemeinschaft zu Lasten der verbleibenden Ärzte, die dann umso häufiger während der ansonsten dienstfreien Zeit herangezogen werden müssen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2009 - 13 A 3775/06 - und vom 04.06.2013 - 13 B 258/13 -. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin den Nachweis geführt hat, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einer Weise in ihrer Arbeitskraft eingeschränkt ist, die sich in nennenswertem Umfang nachteilig auf ihre ärztliche Tätigkeit auswirkt. Es bestehen Bedenken, das vorgelegte Attest des Dr. K. vom 23.01.2016 als alleinigen Nachweis einer schweren Krankheit oder schweren körperlichen Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 GNO ausreichen zu lassen. Die Bescheinigung beschreibt ein chronisches Schmerzsyndrom bei schwerer degenerativer Lumbalskoliose sowie chronischer degenerativer Cervicocephalgie mit Schwindelkomponente, gestattet aber keine konkrete und verlässliche Bestimmung der Auswirkungen dieser Beschwerden in Bezug auf eine Mitwirkung am ärztlichen Notdienst. Das Attest beschränkt sich auf die pauschale Aussage, die Teilnahme am ärztlichen Notdienst sei nicht zumutbar. Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in der eigenen Praxis finden dagegen keine Erwähnung. Es fehlt jede Auseinandersetzung Dr. K1. mit der sich daraus ergebenden Frage, welche besondere Belastung die ansonsten ärztlich tätige Klägerin gerade an einem Einsatz im Notdienst hindert. Die Nachweisführung einer erheblichen Einschränkung der Arbeitskraft ist auch dadurch erschwert, dass die regelmäßige Praxistätigkeit der Klägerin den Anschein erweckt, sie sei zur üblichen Erbringung ärztlicher Dienste in der Lage. An einer regelmäßigen Praxistätigkeit kann kein ernstlicher Zweifel bestehen. Mit ihrer Internetseite gibt die Klägerin gegenüber der Öffentlichkeit zu erkennen, dass sie zu umfassender hausärztlicher Betreuung und darüber hinausgehenden Leistungen bereit ist. Sie bietet dort nach wie vor u.a. hausärztliche Behandlungen, Vorsorge für Erwachsene, Säuglinge und Kleinkinder, Impfungen, Akupunktur (auch mittels Softlaser), Kurzwellentherapie, Neuraltherapie, paravertebrale und perineurale Infiltrationen der Wirbelsäule sowie kleine Chirurgie und Laserbehandlungen von Auffälligkeiten der Haut an. Die im Klageverfahren vorgelegten, von der Klägerin erläuterten Unterlagen über ihre ärztliche Tätigkeit bestätigen die Annahme einer regelmäßigen Praxistätigkeit. Nach ihren eigenen Darlegungen hat sie in 2016 abgesehen von zwölf Tagen Urlaub an jedem üblichen Wochenarbeitstag und zusätzlich an etwa 20 Samstagen oder Sonntagen, insgesamt an 260 Tagen, d.h. an durchschnittlich mehr als 5 Tagen pro Woche gearbeitet. Dieses Pensum übersteigt deutlich die Zahl der jährlichen Arbeitstage eines gewöhnlichen niedergelassenen Arztes. Ein ähnliches Bild ergibt sich für 2017. Veranlassen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die Klägerin danach nicht, an weniger Tagen als sonstige niedergelassene Kollegen ärztlich tätig zu sein, wirft dies die Frage auf, ob die im Vergleich zu durchschnittlichen Fallzahlen geringere Zahl an Patientenkontakten nicht (auch) auf andere Gründe als eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitskraft zurückzuführen sein könnte. 2. Letztlich kann offenbleiben, ob der Klägerin ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 GNO zur Seite steht. Nimmt man mit der Beklagten an, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, lag die Entscheidung über eine Befreiung in ihrem Ermessen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens dergestalt, dass die Klägerin weitergehend oder gar vollständig von der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst zu befreien war. Vielmehr lässt die entsprechend ihrer sonstigen Praxis getroffene Entscheidung der Beklagten, die Klägerin ausgehend von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer reduzierten Tätigkeit hälftig zu befreien, Rechtsfehler nicht erkennen. Ihre Ermessenserwägungen hat die Beklagte nach Vorlage von Abrechnungsunterlagen im Klageverfahren gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass die erzielten Einkünfte es nicht als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen ließen, in dem Umfang der Heranziehung für eine Vertreterbestellung zu sorgen, falls die Klägerin den Notfalldienst nicht persönlich übernehme. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ärztekammern bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Befreiungsantrag die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Vertreterbestellung berücksichtigen dürfen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.07.2017 - 13 A 2528/16 - und vom 04.06.2013 - 13 B 258/13 -. Grundsätzlich kann ein Arzt darauf verwiesen werden, dass er sich an dem System des gemeinsamen Notfalldienstes zumindest durch die in § 2 GNO ermöglichte Bestellung eines Vertreters solidarisch beteiligt. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin, falls sie zur persönlichen Ableistung des hälftigen Notfalldienstes nicht in der Lage sein sollte, aus wirtschaftlichen Gründen außer Stande ist, in diesem herabgesetzten Umfang für einen Vertreter zu sorgen. Die Beklagte hat in schlüssiger Weise dargelegt, dass die von der Klägerin angezeigten, um die abzugsfähigen Betriebsausgaben bereinigten Einkünfte es nicht als unzumutbar erscheinen lassen, für den noch zu leistenden Anteil des Notfalldienstes einen Vertreter zu bestellen. Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht mehr entgegengetreten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin nun nach Jahren der Befreiung erstmals wieder zum Notfalldienst herangezogen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin in der Vergangenheit zu Recht von der Teilnahme am Notfalldienst befreit hat. Schon im Hinblick auf die jeweils erfolgte Befristung der Befreiung konnte die Klägerin nicht die berechtigte Erwartung hegen, sie werde auch künftig keinen Beitrag zum gemeinsamen Notfalldienst leisten müssen. Entscheidend ist danach allein, dass gegenwärtig ein weitergehender Befreiungsanspruch nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.