Urteil
7 K 11559/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0424.7K11559.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1984 in der Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsbürger. Er reiste im Oktober 2010 mit einem befristeten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, um ein Studium aufzunehmen. In der Ukraine hatte er zuvor einen Abschluss als Telekommunikationstechniker (Bachelor) erlangt. Mit ihm reiste seine Ehefrau, M. T. (*00.00.1984), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diese hatte ebenfalls eine abgeschlossene Berufsausbildung als Laborant für chemische Wasseraufbereitung. Die Ehefrau des Klägers begann im Oktober 2012 ein Studium an der Universität Freiburg (Bachelor of Arts: Slavistik). Der Kläger belegte nach der Einreise zunächst studienvorbereitende Sprachkurse, bis er im März 2013 ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau an der Hochschule Offenburg aufnahm. Im Juli 2014 kam die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau zur Welt. Seit dem Wintersemester 2014/15 studierte der Kläger an der Universität Freiburg das Studienfach „Mikrosystemtechnik“. Ab dem Sommersemester 2016 hatte er das Studienfach „Katholisch-Theologische Studien“ belegt. Unter dem 12.07.2012 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung seiner Ehefrau. Nach den Antragsangaben stammt der Kläger von O. T. und H. T1. ab. Die Großeltern mütterlicherseits sind J. T1. , geb. 1938 und X. T1. , geb. Q. . Der Kläger gab an, er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten und dem aktuellen Inlandspass sei keine Nationalität angegeben. Die deutsche Sprache habe er als Kind von der Mutter und dem Großvater erlernt. Er verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Dem Antrag war eine am 23.03.1984 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers beigefügt, in der beide Eltern mit ukrainischer Nationalität eingetragen sind. In der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers, H. T1. , ausgestellt am 15.03.1962, ist der Vater, J. T1. , mit ukrainischer Nationalität eingetragen, die Großmutter mit weißrussischer Nationalität. Ferner wurden eine Reihe von neu ausgestellten Dokumenten eingereicht, die sich auf den Vater seines Großvaters mütterlicherseits, J1. G. T1. , geb. 2013 im Dorf Zwetljanka, Gebiet Kiew beziehen. Dieser soll nach den Unterlagen Deutscher gewesen sein. Bei seiner Anhörung am 30.08.2012 in Friedland wurde festgestellt, dass mit dem Kläger ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich war. Mit Bescheid vom 04.10.2012 lehnte das BVA den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Eine Nationalitätseintragung sei im Inlandspass seines Herkunftslandes nicht mehr vorgesehen. Anhaltspunkte für ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 19.10.2012 Widerspruch ein. Im Verfahren legte er weitere neu ausgestellte Dokumente zu seiner Abstammung sowie diverse Bescheinigungen der Evangelisch-lutherischen Kirche der Ukraine sowie einer deutschen Kultureinrichtung vor, wonach der Kläger vor seiner Ausreise an religiösen und kulturellen Veranstaltungen und Sprachkursen teilgenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dass mit Blick auf die deutschstämmige Mutter des Klägers der Bekenntniszusammenhang unterbrochen sei, da diese in der Geburtsurkunde des Klägers mit ukrainischer Nationalität geführt werde. Deswegen sei die Familie des Klägers keinem Vertreibungsdruck mehr ausgesetzt gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass die Mutter des Klägers 1962 in der Ukraine geboren und aufwachsen sei. Auch der Urgroßvater des Klägers, J1. T1. , geb. 1913, sei nach seiner Haftentlassung im Jahr 1955 in das Vertreibungsgebiet Odessa zurückgekehrt. Dies sei aber für deutsche Volkszugehörige in der Nachkriegszeit nicht möglich gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2013 – 7 K 1865/13 – Klage erhoben. Zur Begründung trug er zunächst vor, der Kläger habe sich nach Möglichkeit in seiner Heimat zu seiner deutschen Abstammung bekannt, hierdurch aber in der Schule Probleme bekommen. Hierzu wurden mehrere Zeugenerklärungen vorgelegt, u.a. eine Erklärung eines weitläufigen Verwandten, F. U. . Dieser erklärte, der Kläger sei mit seiner Familie 2010 nach Deutschland gekommen und habe zunächst bei ihnen gewohnt. Er habe sich umgangssprachlich auf Deutsch unterhalten können. Zu seinen Zielen habe er angegeben, dass er endlich zurück in die Heimat seiner Eltern und Großeltern kommen wolle, zurück zu seinen deutschen Wurzeln, damit seine Kinder zu Hause aufwachsen könnten. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Zehnte Änderungsgesetz zum BVFG machte der Kläger sodann geltend, er habe sich durch Nachweis seiner Sprachkenntnisse zum deutschen Volkstum bekannt. Hierzu legte der Kläger eine Bescheinigung des Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg vom 28.03.2012 vor, wonach er einen Sprachkurs zum Erwerb von Deutschkenntnissen der Stufe C1 mit der Note gut-befriedigend (2,5) bestanden habe. Mit Schreiben vom 02.06.2014 erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, in der Ukraine lebten die Eltern und ein Bruder des Klägers. Er selbst habe keine wohnsitzliche Meldung mehr in der Ukraine. Die Beklagte machte erhebliche Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Urgroßvaters des Klägers geltend und verwies auf fehlende Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Durch Urteil vom 10.11.2014 – 7 K 1865/13 – wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Wohnsitz mehr in der Ukraine. Deshalb komme eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht in Betracht. Eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei ebenfalls nicht möglich, weil die Versagung im Fall des Klägers keine besondere Härte bedeuten würde. Härtegründe könnten weder aus Art. 6 GG noch aus der allgemeinen Lage in der Ukraine hergeleitet werden. Vielmehr sei es dem Kläger zuzumuten, gemeinsam mit Ehefrau und Kind in das Herkunftsgebiet zurückzukehren, um von dort das Aufnahmeverfahren zu betreiben. Ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, könne offenbleiben. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Am 12.12.2014 legte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen das Urteil Berufung ein. Durch Beschluss des OVG NRW vom 24.02.2015 wurde der am 03.01.2015 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, da die am 12.12.2014 eingelegte Berufung nicht statthaft und der am 03.01.2015 eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung verfristet war. Mit Schreiben seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2015 beantragte der Kläger, ihm einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu erteilen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz wieder bei seinen Eltern in Odessa bzw. im Dorf Datschne genommen. Zum Nachweis wurden Melde- bzw. Wohnbescheinigungen für den Kläger und seine Ehefrau vom April 2015 und Juli 2016 vorgelegt. Laut Auskunft des Bürgerbüros Bad Krozingen vom 13.05.2015, 20.10.2015 und 19.07.2016 war die Familie des Klägers seit dem 23.09.2014 mit alleinigem Wohnsitz in Bad Krozingen, I. . 0 gemeldet. Ausweislich einer weiteren Auskunft der Meldebehörde vom 07.07.2017 hatte sich die Familie am 01.12.2015 aus der I. . 0 abgemeldet und in der Straße „J2. T2. 0 X“ in Krozingen angemeldet. Ferner wurden weitere Unterlagen zum Nachweis der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen vorgelegt. Darunter befand sich eine beglaubigte Kopie eines Urteils des Kriegsgerichts des Innenministeriums der UdSSR vom 06.05.1946. Danach wurde der deutsche Soldat J1. T1. wegen Vaterlandsverrates und Kollaboration mit den deutschen Truppen/Okkupanten im besetzten Gebiet Odessa, insbesondere wegen des freiwilligen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit und des deutschen Passes „Ausweis“, zu 10 Jahren Besserungsarbeitslager verurteilt. Am 15.08.2017 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben (7 K 11559/17), mit der er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt. Zur Begründung ist zunächst vorgetragen worden, der Kläger befinde sich in Deutschland ausschließlich zu Studienzwecken. Seinen Hauptwohnsitz in der Ukraine habe er niemals aufgegeben. Es liege ein Härtefall vor, weil er sein Studium in Deutschland aufgeben müsste, um das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet zu betreiben. Dies sei ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG. Mit Bescheid vom 19.09.2017 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt. Er habe mit seiner Familie nach wie vor seinen Wohnsitz in Deutschland. Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die folgenden Unterlagen vor: - Bescheinigung der Mutter, H. T1. , vom 26.09.2017 , dass der Kläger bei ihr in Datschne wohne und an der polytechnischen Universität studiere - Anmeldebestätigung des Dorfrates Datschne ohne Datum, dass der Kläger seit dem 26.07.2001 in Datschne angemeldet sei - Anmeldebestätigung des Dorfrates Datschne vom 15.07.2016, dass der Kläger in Datschne ständig angemeldet und wohnhaft sei. - Bescheinigung der Nationalen Polytechnischen Universität Odessa vom 25.09.2017, dass der Kläger am Zentrum für postgraduales Studium im Studiengang „Elektrotechnik und Elektrotechnologien“ im 4. Studienjahr stehe; es handele sich um ein Fernstudium. Am 23.10.2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte, dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu erteilen. Der Kläger habe durch die vorgelegten Bescheinigungen nachgewiesen, dass er seinen Wohnsitz – nach Beendigung des Studiums – wieder in der Ukraine habe. Der Bescheid der Beklagten vom 19.09.2017 sei offensichtlich rechtswidrig. Der Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 08.12.2017 – 7 L 4220/17 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Wohnsitz wieder in der Ukraine habe. Die vorgelegten Bescheinigungen seien nicht ausreichend. Sie stünden im Widerspruch dazu, dass der Kläger nachweislich noch im Juli/August 2017 eine Wohnung in Bad Krozingen gehabt habe. Zwar sei der Kläger inzwischen dort abgemeldet. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind lebten aber ausweislich einer Meldeauskunft vom 08.12.2017 nach wie vor dort. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Am 15.01.2018 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers weitere Bescheinigungen zum Nachweis eines Wohnsitzes in der Ukraine. Darunter befand sich auch eine vom Kläger unterschriebene Abmeldebescheinigung des Bürgerbüros Bad Krozingen vom 12.09.2017. Am 22.01.2018 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Bescheinigungen zum Wohnsitznachweis (Originale, Beiakte 6). Laut einer Bescheinigung der Nationalen Polytechnischen Universität Odessa vom 21.12.2017 hat der Kl. die Universität in der Zeit vom 18.12. - 27.12. 2017 zur Ablegung von Prüfungen besucht. Ausweislich einer weiteren Bescheinigung der Fa. „B. M1. .“ in Odessa vom 21.12.2017 hat der Kl. vom 27.11.2017 bis 21.12.2017 eine Probezeit durchgemacht und ist nun als Operator für die Freonprojektierung und –Produktion seit 22.12.2017 angestellt. Durch weitere Bescheinigungen der Fa. „B. M2. .“ vom 02.02.2018 und vom 22.02.2018 wurde dies bestätigt. Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 16.03.2018 wurde der PKH-Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage derzeit keine Aussicht auf Erfolg habe, weil der Kläger die erneute Begründung eines Wohnsitzes in der Ukraine nicht nachgewiesen habe. Die Ehefrau des Klägers und die gemeinsame Tochter Angelina wohnten nachweislich noch in Bad Krozingen, I. . 0 (laut Melderegisterauskunft vom 15.03.2018). Am 26.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den PKH-Beschluss vom 16.03.2018 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Kläger habe seinen Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in der Ukraine. Er lebe bei seiner Mutter und gehe einer Arbeit sowie einem Studium nach. Auf den Aufenthaltsort der Ehefrau komme es nicht an. Es sei rechtlich unzulässig, wenn angenommen werde, dass der Kläger seinen Wohnsitz nur dann verlegt habe, wenn die Familie ihm folge. Es sei richtig, dass die Ehefrau ihr Studium in Deutschland fortsetze, wobei sie jedoch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland habe. Der Kläger habe in Deutschland keine Wohnung mehr und habe die Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke nicht verlängert. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, wobei es sich nicht um eine familienrechtlichen Trennung handele, sondern um eine Trennung, die sich aufgrund der verschiedenen Studienorte ergebe. Der Hauptwohnsitz der gesamten Familie befinde sich nach wie vor in der Ukraine. Dieser sei nie nach Deutschland verlegt worden. Denn in Fällen eines Studiums verbleibe der Wohnsitz im Herkunftsgebiet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19.09.2017 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen, hilfsweise, zum Beweis dafür, dass der Kläger nach Aufnahme des Studiums in Deutschland in der Ukraine angemeldet blieb und seine Wohnung bei den Eltern nicht aufgab und nach dem Ende des Studiums wieder zurückkehren wollte, die Mutter des Klägers sowie die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen, weiter hilfsweise, zum Beweis dafür, dass der Kläger im Oktober 2015 in die Ukraine endgültig zurückgekehrt ist und dort ein Studium fortgeführt und einen Arbeitsplatz angetreten hat und sich bis heute überwiegend dort aufgehalten hat, die oben genannten Zeuginnen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und führt aus, die vorgelegten Bescheinigungen zum Wohnsitz seien nicht glaubwürdig. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.12.2017 – 7 L 4220/17 – im Eilverfahren wird Bezug genommen. Das Gericht hat die Ausländerakten des Klägers, seiner Ehefrau und des Kindes B1. beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 7 K 1865/13, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) und die beigezogenen Ausländerakten (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler gemäß § 27 BVFG. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BVFG bei Personen, die aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion stammen. Danach kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er keinen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. Der Kläger hat sich seit Oktober 2010 bis mindestens September 2017 mit seiner Ehefrau in Deutschland aufgehalten. Hierdurch hat er seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben und einen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Dies wurde bereits im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 10.11.2014 – 7 K 1865/13 – festgestellt. Diesen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht in vollen Umfang an. Sie werden durch die seither eingetretene Entwicklung bestätigt. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – , sodass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben hat, nach den Vorschriften der §§ 7 – 11 BGB zu beantworten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1989 – 9 B 356/88 – ; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2018 – 11 B 1569/17 – und vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – . Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ist anzunehmen bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen des Menschen Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens darstellt. Der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder wegen veränderter Verhältnisse oder wegen des Wegfalls ausländerrechtlicher Erlaubnisse wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Dementsprechend ist anerkannt, dass die Aufnahme eines Studiums außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Studienort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2018 – 11 B 1569/17 – und vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – . Demgegenüber schließt die Aufnahme eines Studiums aber auch nicht aus, dass der Wille besteht, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist immer aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 – 2 A 3387/93 – und Beschlüsse vom 24.05.2006 – 12 A 613/04 – und vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – und VG Köln, Urteil vom 16.04.2018 – 7 K 890/17 – . Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der Ukraine entweder bereits im Oktober 2010 mit der Einreise oder jedenfalls mit der Stellung des Aufnahmeantrags im Juli 2012 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz begründet hat. Hierfür sprechen der mehrjährige Aufenthalt und die gemeinsame Einreise mit seiner Ehefrau, der Einzug in eine gemeinsame Wohnung sowie die Familiengründung durch die Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahr 2014. Hierdurch hat der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in das Bundesgebiet verlagert. Denn der Ausgangs- und Anknüpfungsort für die Entfaltung des gesamten Lebens ist in der Regel dort, wo die engsten Familienangehörigen wohnen. Dies sind bei einem Studenten in der Regel noch die Angehörigen der Herkunftsfamilie, also Eltern und Geschwister. Gründet der Student jedoch eine eigene Familie, bestehen zum Ehepartner und den eigenen Kindern die engsten Beziehungen und die Bindung an die Herkunftsfamilie tritt zurück. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Kläger anders verhalten hat. Im Gegenteil sprechen die Umstände ganz überwiegend dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau das Herkunftsgebiet in der Ukraine mit dem Willen zur Auswanderung verlassen haben. Darauf deutet in erster Linie hin, dass der Kläger im Juli 2012 – noch vor Aufnahme des Studiums – einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler unter Einbeziehung seiner Ehefrau gestellt hat. Die Aufnahme als Spätaussiedler dient aber der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland, wie der Wortlaut des § 4 Abs. 1 BVFG zeigt, und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Wenn dieser Antrag während eines längeren Aufenthaltes in Deutschland gestellt wird, ist er ein starkes Indiz dafür, dass kein Rückkehrwille besteht, sondern der Aufenthalt in Deutschland fortgesetzt werden soll. Dieses Indiz wird durch die schriftliche Erklärung des Zeugen U. vom 11.08.2013 im ersten Klageverfahren 7 K 1865/13 bestätigt, der ein entfernter Verwandter des Klägers ist. Dieser hatte glaubhaft versichert, der Kläger habe zu Beginn seines Aufenthaltes bei ihm gewohnt und ihm erklärt, er wolle endlich zurück in die Heimat seiner Eltern bzw. Großeltern kommen, zurück zu seinen deutschen Wurzeln, damit seine zukünftigen Kinder zu Hause aufwachsen könnten. Weiter hat er berichtet, der Kläger und seine Ehefrau hätten beide einige Sprachkurse (gemeint: in deutscher Sprache) besucht, um für die berufliche Karriere ein sprachlich besseres Niveau zu erreichen. Beide hätten in der Ukraine ihr Studium abgeschlossen und nebenher gearbeitet. Nun lebten sie selbständig in ihrer Studentenwohnung und hätten auch hier den akademischen Weg eingeschlagen, kämen für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Diese Beschreibung zeigt den Willen auf, das zukünftige Familienleben und die berufliche Karriere in Deutschland fortzusetzen und gibt keinen Hinweis auf eine Abhängigkeit von den Eltern oder eine Absicht zur Rückkehr in die Ukraine, vgl. so bereits VG Köln, Urteil vom 10.11.2014 – 7 K 1865/13 –; vgl. auch Urteil vom16.04.2018 -7 K 890/16-. Dementsprechend hat auch der frühere Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.06.2014 vorgetragen, es bestehe keine wohnsitzliche Meldung mehr in der Ukraine. Der Kläger hat ferner einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, wie sich aus einer Aktenübersendung der Ausländerbehörde vom 02.02.2018 an das Bundesverwaltungsamt ergibt (vgl. Bl. 15 PKH-Heft). Auch dieser Antrag deutet auf den Willen des Klägers hin, auf Dauer im Bundesgebiet zu leben. Abweichend vom Regelfall spricht das im März 2013 aufgenommene Studium des Klägers nicht für einen vorübergehenden Aufenthalt, der lediglich zu Ausbildungszwecken dient. Denn zum einen hat der Kläger bereits ein Bachelor-Studium im Fach Telekommunikationstechnik in der Ukraine abgeschlossen. Auch seine Ehefrau hat eine abgeschlossene Berufsausbildung. Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger das Studium überhaupt ernsthaft betrieben hat oder ob dieses in erster Linie dem Erwerb eines Aufenthaltsrechts zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache – mit dem Fernziel der Erlangung eines Aufnahmebescheides oder einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit – diente. Denn der Kläger hat zwei Mal das Studienfach gewechselt. Zunächst hat er an der Hochschule Offenburg das Fachgebiet Maschinenbau studiert. Nach einem längeren Studium im Fach „Mikrosystemtechnik“ an der Universität Freiburg hat er im Sommersemester 2016 ein Studium im Fach „Katholisch-Theologische Studien“ aufgenommen. Weder wurde ein Abschluss in den zuvor studierten Fächern Maschinenbau und Mikrosystemtechnik vorgelegt oder vorgetragen, noch ist ein sinnvoller Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Berufsausbildung in der Ukraine im Fach „Telekommunikationstechnik“ mit dem zuletzt studierten Fach „Katholisch-Theologische Studien“ erkennbar. Dass dieses Fach eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit in der Ukraine mit überwiegend orthodoxer Religion der Bevölkerung fördert, lässt sich wohl ausschließen. Schließlich deutet auch das Verhalten des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluss des Härtefallaufnahmeverfahrens im Februar 2015 darauf hin, dass ein Rückkehrwille nicht bestand. Obwohl eine unverzügliche Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Hinblick auf den gestellten Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sinnvoll und notwendig gewesen wäre, ist der Kläger noch so lange wie möglich in Deutschland geblieben, nämlich bis mindestens September 2017. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 21.12.2017, dass sie ihren Hauptwohnsitz in der Ukraine habe und nur vorübergehend in Deutschland studiere, ist nicht geeignet, eine Wohnsitzbegründung in Deutschland durch die Familie zu widerlegen. Sie steht im Widerspruch zu den oben genannten Indizien und ist offenbar auf „Anfrage des Rechtsanwalts X1. L. “ abgegeben worden, um einem Aufnahmeverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Erfolg zu verhelfen. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers sogar eine räumliche Trennung von ihrem Ehemann und dem Vater des Kindes in Kauf nimmt, um in Deutschland zu bleiben, deutet vielmehr darauf hin, dass ein Rückkehrwille auch bei ihr nicht bestand und nicht besteht. Ebenso wenig ist eine Vernehmung der Ehefrau und der Mutter des Klägers zur Beibehaltung des Wohnsitzes in der Ukraine geboten. Soweit diese erfolgen soll, um eine fortbestehende Anmeldung in der Ukraine und eine Beibehaltung der Wohnung bei den Eltern zu belegen, ist eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, da diese Umstände nicht entscheidungserheblich sind. Eine fortdauernde Anmeldung im Herkunftsgebiet sagt nichts über den tatsächlichen Aufenthalt und den Willen zur ständigen Niederlassung aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2017 – 11 B 1228/17 – . Dies wird im vorliegenden Verfahren durch die mit Schriftsatz vom 09.10.2017 eingereichte Bescheinigung des Dorfrates Datschne ohne Datum bestätigt, derzufolge der Kläger seit dem 26.07.2001 in Datschne gemeldet ist. Tatsächlich hat sich der Kläger aber seit 2010 dauerhaft in Deutschland aufgehalten. Auch der Umstand, dass das in der Kindheit und Jugend bewohnte Zimmer bei den Eltern noch vorhanden ist, ist kein Indiz für den Wohnsitz des jetzt 34 Jahre alten Klägers. Dass der Kläger die Absicht hatte, nach Beendigung des Studiums wieder zu seinen Eltern zurückzukehren, kann auch durch eine entsprechende Aussage seiner Familienangehörigen nicht bewiesen werden, weil sie im Gegensatz zu dem oben dargelegten Verhalten des Klägers stehen würde, das im vorliegenden Verfahren ausreichende Indizien für die Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet begründet. Hat der Kläger somit seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur noch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG in Betracht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht nicht. Dies steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 10.11.2014 – 7 K 1865/13 – fest. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Folgeantragsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG besteht ebenfalls nicht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2015 einen Folgeantrag gestellt, nachdem ein Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch das Urteil vom 10.11.2014 und den Beschluss des OVG NRW vom 24.02.2015 rechtskräftig abgelehnt worden war. Es ist aber fraglich, ob der Kläger tatsächlich wieder einen Wohnsitz in seinem Herkunftsgebiet begründet hat. Dagegen spricht, dass sich seine Ehefrau und sein Kind unstreitig weiterhin im Bundesgebiet aufhalten, der familiäre Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich bei einem ständigen berufs- oder ausbildungsbedingten Aufenthalt an einem anderen Ort aber weiterhin am Wohnort der Familie befindet. Ob die Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet zum Zweck einer erneuten Antragstellung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG tatsächlich die Rückreise der gesamten Familie verlangt – wie der Wohnsitzbegriff des BGB nahelegt – ist vor dem Hintergrund der hierdurch entstehenden Konfliktsituation nicht eindeutig zu beantworten. Denn der Aufnahmebewerber muss sich zwischen der Rückreise mit der Familie oder der Trennung von seinem Ehepartner entscheiden, falls dieser ein eigenes befristetes Aufenthaltsrecht hat und nicht zurückkehren will. Gegen eine Rückverlagerung des Wohnsitzes in das Aussiedlungsgebiet spricht außerdem, dass die vorgelegten Bescheinigungen der Mutter, des Dorfrates Datschne, der Universität Odessa und des Arbeitgebers insgesamt eine fragliche Aussagekraft haben. In den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ist nach den Erfahrungen der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung die Beschaffung von inhaltlich unrichtigen Dokumenten und auch von öffentlichen Urkunden ohne weiteres möglich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – juris; VG Köln, Urteil vom 16.04.2018 – 7 K 9321/17 – . Dies wird auch im vorliegenden Verfahren durch die Vorlage von Personenstandsdokumenten der Vorverfahren des Klägers mit widersprüchlichem Inhalt gezeigt. Im Zusammenhang mit der behaupteten Rückkehr des Klägers in die Ukraine fällt insbesondere auf, dass sichere Nachweise für die Rückreise und den Aufenthalt in der Ukraine gerade nicht vorgelegt wurden, z.B. ein Flugticket oder eine Fahrkarte, ein Stempel im Reisepass bei Einreise in die Ukraine, ein Anmeldevermerk im Reisepass, ein Prüfungszeugnis der Universität Odessa oder ein Kontoauszug mit Eingang regelmäßiger Arbeitseinkünfte. Allerdings hat der Kläger vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis im März 2018 nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt, sodass ein fortbestehender Aufenthalt in Deutschland nun illegal wäre. Diese Fragen können jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Kläger nach Ablehnung seines Härtefallantrages im Februar 2015 nicht „unverzüglich“ in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, sondern hat sich mindestens noch bis September 2017, also weitere 2 ½ Jahre im Bundesgebiet aufgehalten (hierzu 1.). Dieser weitere Aufenthalt ist jedoch nicht durch die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG abgedeckt und führt daher zu einer Unterbrechung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet, die der Erlangung des Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 BVFG entgegensteht (hierzu 2.). 1. Entgegen der aus der Luft gegriffenen Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe sich seit Oktober 2015 wieder überwiegend in der Ukraine aufgehalten, hat der Kläger alles getan, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Am 01.12.2015 hat er sich aus der I. . 0 abgemeldet und eine neue Wohnung in der Straße „J2. T2. 0 X“ in Bad Krozingen angemeldet (vgl. Auskunft des Bürgerbüros Bad Krozingen vom 07.07.2017). Dort hat er mit seiner Familie zumindest bis September 2017 tatsächlich gelebt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der vorliegenden Unterlagen fest. Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger befinde sich vorübergehend zu Studienzwecken in Deutschland. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zum Zweck des Aufnahmeverfahrens in das Herkunftsgebiet zurückzukehren, weil er dann sein Studium in Deutschland aufgeben müsse. Auch in der vom Kläger selbst ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.08.2017 hat dieser im PKH-Verfahren als Anschrift die Wohnung im T2. 0 x in Bad Krozingen angegeben und den mit Wirkung zum 15.11.2015 abgeschlossenen Mietvertrag über diese Wohnung vorgelegt. Mit Schreiben vom 02.02.2018, vorgelegt im PKH-Verfahren, hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald das Staatsangehörigkeitsverfahren zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsamt abgegeben. In dem Schreiben heißt es, der Antragsteller sei nach Auskunft von Herrn Rechtsanwalt L. und dem Bürgerbüro Bad Krozingen am 12.09.2017 in die Ukraine verzogen. Aus der im Klageverfahren vorgelegten Abmeldebescheinigung des Bürgerbüros Bad Krozingen vom 08.09.2017 mit Wirkung zum 12.09.2017 ist aufgrund der Unterschrift des Klägers ersichtlich, dass der Kläger die Abmeldung selbst im Bürgerbüro vorgenommen hat, also im September 2017 noch in Deutschland war. Die Behauptung, der Kläger sei im Oktober 2015 in die Ukraine zurückgekehrt, wird auch dadurch widerlegt, dass der Kläger am 01.04.2016 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke beantragt hat. In diesem Antrag hat er die Adresse „J2. T2. 0 x“ in Bad Krozingen als Wohnsitz angegeben und eine Studienbescheinigung der Universität Freiburg für das Sommersemester 2016 vorgelegt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde sodann antragsgemäß bis zum 31.03.2018 verlängert und ermöglichte somit einen weiteren legalen Aufenthalt mindestens bis September 2017. Schließlich sind auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten unzähligen Bescheinigungen zum Beleg des Aufenthalts in der Ukraine nicht geeignet, eine Rückkehr des Klägers in seine Heimat vor dem 12. September 2017 zu beweisen. Die vorgelegten Meldebescheinigungen des Dorfrates Datschne sagen allenfalls etwas über das Meldeverhalten, aber nicht über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers aus. Die Studienbescheinigungen der Nationalen Polytechnischen Universität Odessa sind ebenfalls unergiebig, weil es sich um ein Fernstudium handelt. Aus den Wohnbescheinigungen der Mutter sowie den Arbeitsbescheinigungen der Fa. B. M2. . kann eine Anwesenheit des Klägers in der Ukraine frühestens ab September 2017 abgeleitet werden. Das Arbeitsverhältnis hat laut Bescheinigung vom 21.12.2017 mit einer Probezeit im November 2017 begonnen. Die erste Wohnbescheinigung der Mutter stammt vom 26.09.2017 und gibt keinen genauen Zeitpunkt für den Einzug des Klägers an. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 21.12.2017 enthält keine genaue Angabe des Zeitpunktes, in dem der Kläger in seine Heimat zurückgekehrt ist. Allerdings heißt es darin, der Kläger habe Anfang September 2017 einen Studienplatz an der Universität Odessa erhalten und studiere jetzt dort. Somit liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Klägers in die Ukraine im Oktober 2015 vor. Vielmehr stehen die eigenen Erklärungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten sowie die vorgelegten Unterlagen, die einen Aufenthalt in Deutschland bis September 2017 belegen, zu einer behaupteten Rückreise im Oktober 2015 in einem unauflösbaren Widerspruch. Bei einer derartigen Sachlage ist eine weitere Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau und der Mutter des Klägers als Zeuginnen zum Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe in Deutschland nicht erforderlich. 2. Da der Kläger nicht unverzüglich nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Härtefallantrag in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist, kann er sich nicht auf die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Zwar wird nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Frist für die Rückkehr gesetzt oder eine „unverzügliche Rückkehr“ ausdrücklich verlangt. Diese ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich und ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 20/15 – juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2017 – 11 B 1228/17 – . Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG dient nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zweck, den Spätaussiedlerbewerber, der ohne Härtegründe in das Bundesgebiet eingereist ist, vor den Folgen der vorzeitigen Wohnsitzaufgabe, nämlich dem Verlust des Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 BVFG, zu schützen. Dieser sollte die Möglichkeit erhalten, nach der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen, vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 02.10.1992 zum Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-Drs. 12/3341 S. 7; VG Köln, Urteile vom 23.05.2017 – 7 K 2550/15 – und vom 10.04.2018 – 7 K 7283/17 – nicht rechtskräftig. Damit hilft die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur Antragstellern, die zur Durchführung eines Härtefallaufnahmeverfahrens das Herkunftsgebiet verlassen haben. Diese sollten keinen Nachteil aus einer Wohnsitzaufgabe haben, die auf einer irrtümlichen Annahme eines Aufnahmeanspruchs beruhte. Der Schutz dient aber nicht Antragstellern, die ohne einen Aufnahmeantrag im Bundesgebiet leben oder ihren Aufenthalt nach dem Ende des Aufnahmeverfahrens über eine längere Zeit fortsetzen. Eine Ausdehnung der Privilegierung auf diese Personengruppe ist nicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt in Deutschland dann nicht mehr auf einem Irrtum über Härtegründe oder über die Merkmale des Spätaussiedlerstatus beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2005 – 5 B 72/05 – juris, Rn. 3; Urteil vom 27.09.2016 – 1 C 20/15 – juris, Rn. 2. Würde man auf eine unverzügliche Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nach Abschluss des Härtefallverfahrens verzichten, könnte die Wohnsitzfiktion auch von Personen beansprucht werden, die nach dem Ende ihres Verfahrens viele Jahre in Deutschland gelebt haben und nunmehr die Rückkehrmöglichkeit nutzen wollen, um auf der Grundlage der erleichterten Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach dem 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 doch noch den Spätaussiedlerstatus durch Stellung eines Folgeantrages zu erwerben. Um dieser missbräuchlichen Gesetzesanwendung zu begegnen, ist eine enge Auslegung der Merkmale des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG im Sinne einer unverzüglichen Rückkehr in das Herkunftsgebiet geboten. Eine unverzügliche Rückkehr, also eine Rückkehr ohne schuldhaftes Zögern, könnte auch dann noch zu bejahen sein, wenn der Antragsteller ein begonnenes Studium in Deutschland noch zum Abschluss bringen will, bevor er in die Heimat zurückkehrt. Das Studium der Mikrosystemtechnik hatte der Kläger aber offensichtlich bereits im Wintersemester 2015/2016 beendet. Gleichwohl ist der Kläger auch nicht nach dem Ende dieses Studiums in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt, sondern hat ein neues Studium aufgenommen. Er kann daher die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht in Anspruch nehmen und somit wegen des unterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet kein Spätaussiedler sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet unverzüglich nach dem Ende des Härtefallverfahrens erfolgen muss, um die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG auszulösen. Die Rechtsfrage, ob eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nur vorliegt, wenn die gesamte Familie den Aufnahmebewerber begleitet, war letztlich nicht entscheidungserheblich.