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Urteil

23 K 6015/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0502.23K6015.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger steht als Oberstleutnant i.G. im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter vorangegangener Kommandierung aus dienstlichen Gründen vom 1. April 2015 vom BAPersBW in L. zur Deutschen Delegation Brunssum in C. (Niederlande) versetzt. Als voraussichtliche Versetzungsdauer war der 31. März 2018 angegeben. Anlässlich dieser Versetzung wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt. Unter dem 5. März 2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung und erklärte dabei die uneingeschränkte Umzugswilligkeit für sich selbst, seine Ehefrau und seine Tochter. Zugleich machte der Kläger einen Umzugshinderungsgrund in Gestalt der Erkrankung seiner Ehefrau geltend. Zum 11. März 2015 mietete der Kläger eine Wohnung in NL-0000 K1. , E. 00 an, in die er zum Dienstantritt am 23. März 2015 allein einzog. Mit Bescheid vom 28. April 2015 lehnte das Bundesamt für Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundeswehr, - Kompetenzzentrum Travel Management die Gewährung von Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung ab. Als zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund könne gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG nur eine vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines Familienangehörigen berücksichtigt werden. Eine solche liege nicht vor. Vielmehr leide die Ehefrau des Klägers nach Auswertung der vorgelegten Befundberichte an schwerwiegenden und chronischen Erkrankungen, so dass ein Umzug auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Mai 2015 Beschwerde ein. Dieser fügte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe T. -K2. vom 5. Mai 2015 bei. Ausweislich dieser Bescheinigung ist die Ehefrau des Klägers im März 2012 an einem invasiven ductalen Mamma-Carcinom erkrankt. Von einer Heilung könne frühestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren, unter dem Aspekt der Heilungsbewährung (VersMedVO), nach weiterer, eingehender Untersuchung gesprochen werden. Bis dahin (Frühjahr 2017) müsse das Krankheitsbild weiterhin als vorübergehende, schwere Erkrankung eingestuft werden. Ferner machte der Kläger als weiteren Umzugshinderungsgrund den Schulbesuch seiner Tochter geltend. Diese werde voraussichtlich im Schuljahr 2015/2016 die Schulausbildung an der Realschule und Fachoberschule in L1. -H. , Rheinland-Pfalz mit der mittleren Reife abschließen. Während des Beschwerdeverfahrens teilte der Kläger mit, seine Ehefrau sei aktuell erneut akut an Krebs erkrankt. Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des personalärztlichen/vertrauensärztlichen Dienstes ein. Ausweislich dieser Stellungnahme belegten die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen eine Erkrankung, die seit März 2012 bekannt sei. Diese Erkrankung dauere an. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr half der Beschwerde des Klägers mit Beschwerdebescheid vom 27. August 2015 insoweit ab, als der Schulbesuch der Tochter bis zum Schuljahresende 24. Juli 2015 als Umzugshinderungsgrund anerkannt wurde. Insoweit liege ein Umzugshindernis nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG vor, da ein Umzug während des laufenden Schuljahrs mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei. Hingegen sei ein Wechsel der Schule in den Sommerferien allgemein immer zumutbar. Über diesen Zeitpunkt hinaus könne hingegen der geplante Schulbesuch bis zum Erreichen der mittleren Reife 2016 nicht anerkannt werden. Eine Berücksichtigung des Schulbesuchs bis zum Ende des folgenden Schuljahres sei lediglich in den Fällen möglich, in denen bereits die Jahrgangsstufe 12 einer Schule besucht werde. Auch in Bezug auf die Erkrankung der Ehefrau könne der Beschwerde nicht abgeholfen werden. Berücksichtigungsfähig seien nach dem abschließenden Katalog des § 12 Abs. 3 Satz BUKG nur solche Belange, die nicht durch wirtschaftliche oder ähnliche Eigeninteressen des Bediensteten geprägt seien. Erforderlich sei, dass es sich um vorübergehende und zwingende Belange handele. Ein vorübergehendes Umzugshindernis in diesem Sinne liege nur vor, wenn von seinem Wegfall regelmäßig innerhalb eines Jahres auszugehen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Namentlich stellten chronische oder andere Krankheitsfälle von einer zeitlich nicht abschätzbaren Dauer oder einer Dauer von mehr als einem Jahr keine anerkennungsfähige Krankheit dar. Die Erkrankung der Ehefrau des Klägers sei seit 2012 bekannt. Die Dauer des Heilungsprozesses sei auf 5 Jahre prognostiziert. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts in C. am 23. März 2015 seien damit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Erkrankung nicht erfüllt gewesen. Es handele sich nicht um eine akute Erkrankung. Der Kläger hat am 14.Oktober 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. In Bezug auf den Schulbesuch seiner Tochter vertritt er die Auffassung, insoweit sei die Situation der anerkannten Konstellation vergleichbar, in der ein Schüler die Jahrgangsstufe 12 besuche. Tragender Grund sei, dass sich der jeweilige Schüler in der vorletzten Stufe vor dem Schulabschuss befinde. Dies treffe auch in Bezug auf seine Tochter zu. Die Situation müsse in Bezug auf den Schulabschluss „Abitur“ und den Abschluss „mittlere Reife“ als qualifizierter Sekundarabschluss I im Wege der Analogie gleich bewertet werden. Bei den Jahrgangsstufen 9 und 10 handele es sich um zusammengehörende Ausbildungsabschnitte. Voraussetzung für den Abschluss „Qualifizierter Sekundarabschluss I“ sei das Erreichen des Abschlusses „Berufsreife“. Einen anderweitigen Zugang zu dem aufbauenden Abschluss gebe es in Rheinland-Pfalz nicht. Des Weiteren vertieft der Kläger seine Auffassung, wonach auch die Erkrankung seiner Ehefrau als Umzugshinderungsgrund anzuerkennen sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass es sich nicht um eine vorübergehende schwere Erkrankung handele. Die Beklagte verkenne, dass die im Mai 2015 aufgetretene Krebserkrankung als neue Erkrankung anzusehen sei. Beide Brüste seien im Juni 2015 amputiert und im November rekonstruiert worden. Eine Genesung sei ohne Chemotherapie und/oder Strahlentherapie innerhalb von 12 Monaten ab Feststellung des neuen Tumors zu erwarten. Diesen Umstand habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger eine neue fachärztliche Bescheinigung der Frau T. -K2. vom 23. Februar 2018 vorgelegt. Ausweislich dieser Bescheinigung handelt es sich bei der Mammacarcinomerkrankung im Juni 2015 um ein Drittcarcinom und damit um eine eigenständige Krebserkrankung und nicht mehr um ein Rezidiv des vorausgegangenen Mammacarcinoms links. Unter Therapie ist neben Operationen 2015 und 2017 angegeben, dass eine antihormonelle Therapie mit dem Aromatasehemmer Exemestan bis 8/2020 geplant sei. Zur voraussichtlichen Krankheitsdauer gibt Frau T. -K2. an, die Patientin sei bereits nach der Erkrankung 2012 binnen Jahresfrist wieder belastbar und umzugsfähig gewesen. Auch die Therapie der erneuten Erkrankung sei in der Retrospektive binnen Jahresfrist am 4. November 2015 in die Nachsorge übergegangen. Die Verwendung des Klägers in C. ist vorzeitig zum 1. April 2016 beendet worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. August 2015 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 24. Juli 2015 hinaus bis zum 31. März 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Beschwerdebescheid. Ergänzend führte sie aus, der Schulbesuch der Tochter könne über den 24. Juli 2015 hinaus nicht anerkannt werden. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Schulbesuch im 12. Schuljahr für die 9. Klasse komme nicht in Betracht. Eine andere Bewertung sei auch nicht in Bezug auf die Erkrankung der Ehefrau geboten. Ausweislich der vertrauensärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. L2. vom 14. März 2018 sei die ab Juni 2015 aufgetretene Erkrankung zwar als neue akute Erkrankung zu bewerten. Diese begründe jedoch keinen Umzugshinderungsgrund, da sich die Ehefrau des Klägers noch geplant bis 8/2020 in antihormoneller Therapie befinde und es sich somit nicht um eine vorübergehende, also voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauernde Erkrankung handele. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung über den 24. Juli 2015 hinaus bis zum 31. März 2016. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für das begehrte Auslandstrennungsgeld sind § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (ATGV). Die aus Anlass einer Versetzung vom In- ins Ausland entstehenden Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld/Aufwandentschädigung können einem Berechtigten, dem Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nur gewährt werden, wenn und solange er uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels oder nach Wegfall des Wohnungsmangels aus zwingenden persönlichen Gründen nicht an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet umziehen kann. Einen Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG stellt zunächst nicht der für das Schuljahr 2015/2016 vorgesehene Besuch der 10. Klasse der Realschule und Fachoberschule durch die Tochter des Klägers dar. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist eine Berücksichtigung des Schulbesuches eines Kindes grundsätzlich nur bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres möglich. Eine Ausnahme bestimmt Satz 2 insofern, als sich die Gewährung von Trennungsgeld bis zum Ende des folgenden Schuljahres verlängert, wenn sich das Kind in der Jahrgangstufe 12 einer Schule befindet. Gleiches gilt für Kinder im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die Tochter des Klägers befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung weder in der Jahrgangsstufe 12, noch im vorletzten Jahr eines Berufsausbildungsverhältnisses. Vielmehr besuchte sie die 9. Klasse einer Real- und Fachoberschule. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 BUKG nicht analog auf den Besuch der 9. Klasse angewandt werden, da es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine planwidrige Regelungslücke hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich für die Fallkonstellation bejaht, in der sich das Kind eines Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 – juris Rn. 21. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Regelungen des Trennungsgeldrechts in der Regel einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung nicht zugänglich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17/08 – juris Rn. 15. Anders als die auf zwei Jahre angelegte, unteilbare Qualifikationsphase der Oberstufe sind die Klassen 9 und 10 nicht als Einheit zu sehen. Dies wird daran deutlich, dass die Klasse 9 mit dem Abschluss „Berufsreife“ unabhängig vom Besuch der Stufe 10 verlassen werden kann. Demgegenüber stellen die Stufen 11 und 12 bei einem auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgang eine Einheit dar, die lediglich in 2 Jahre bzw. 4 Semester gegliedert ist. Dies wird daran deutlich, dass beispielsweise in der zum Abitur führenden gymnasialen Oberstufe bereits in Stufe 11 Leistungen für das Abitur erworben werden. Auch die Erkrankung der Ehefrau des Klägers begründet keinen Umzugshinderungsgrund. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG stellt eine vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines Familienangehörigen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bis zur Dauer von einem Jahr ebenfalls einen Umzugshinderungsgrund dar. Unstreitig ist die Krebserkrankung der Ehefrau des Klägers eine schwere Erkrankung. Es handelt sich jedoch nicht um eine vorübergehende Erkrankung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG. Als vorübergehende Erkrankungen sieht das Gesetz nur Erkrankungen von bis zu einem Jahr an. Bei der Einschätzung, ob eine Erkrankung eine vorübergehende ist oder nicht, handelt es sich um eine Prognose, die der Dienstherr im Zeitpunkt des Dienstantritts treffen muss. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, wie sich der Krankheitsverlauf rückblickend tatsächlich entwickelt hat, sondern wie die Erkrankung bei typisierender Betrachtung verlaufen wird. Rechtlich beanstandungsfrei hat die Beklagte hier auf der Grundlage der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 14. März 2018 angenommen, dass die Dauer der antihormonellen Therapie bis August 2020 als Mindestdauer der Erkrankung anzusehen ist. Diese Bewertung leitet die Vertrauensärztin der Beklagten aus dem vom Kläger vorgelegten Attest der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe T. -K2. ab. Dort ist die antihormonelle Therapie unter dem Stichwort „Therapie“ aufgeführt. Es handelt sich also - anders als der Kläger meint - auch nach der Stellungnahme der Ärztin nicht um eine bloße vorsorgliche Maßnahme. Letztlich entspricht die Annahme einer prognostischen Krankheitsdauer von 5 Jahren auch den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Nach Ziffer 14.1 der Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ist nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Die Regelungen der Versorgungsmedizin-Verordnung entsprechen inhaltlich den früheren versorgungsmedizinischen „Anhaltspunkten“, die nunmehr in Gestalt einer Rechtsverordnung kodifiziert worden sind. Es handelt sich um antizipierte Sachverständigengutachten, vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 4/08R –, juris Rn. 19. Als antizipierte Sachverständigengutachten bewerten die versorgungsmedizinischen Grundsätze typisierend Krankheitsverläufe aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse. Davon, dass die versorgungsmedizinischen Grundsätze ein sachgerechtes Instrumentarium für die Einschätzung der voraussichtlichen Krankheitsdauer sind, ist im Übrigen auch die behandelnde Ärztin der Ehefrau des Klägers ausgegangen. In der ärztlichen Bescheinigung vom 5. Mai 2015 hat sie in Bezug auf die erste Krebserkrankung im Jahre 2012 festgestellt, dass von einer Heilung frühestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren unter dem Aspekt der Heilungsbewährung (VersMedVO) nach weiterer eingehender Untersuchung gesprochen werden könne. Von einem Umzug ins Ausland sei in diesem Zeitraum abzusehen. Im Zeitpunkt des Dienstantritts in C. im März 2015 war dieser für die Ersterkrankung 2012 angesetzte Fünfjahreszeitraum noch nicht abgelaufen und steht schon für sich allein betrachtet der Anerkennung eines Umzugshinderungsgrundes entgegen. Mithin liegt bereits aufgrund der längerdauernden Erkrankung 2012 keine uneingeschränkte Umzugsfähigkeit vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese prognostische Krankheitsdauer aufgrund der Neuerkrankung im Juni 2015 verkürzt und eine Heilung beider Tumorerkrankungen nunmehr nach der fachärztlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2018 ab dem 4. November 2015 gegeben sein soll. Die Heilungsbewährung nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen beruht auf dem Erfahrungswert, dass malignen Krebserkrankungen das Risiko eines Rezidivs und einer Metastasierung immanent ist. Aus diesem Grunde führt auch die Entfernung beider Brüste im Juni 2015 nicht dazu, dass von einer sofortigen Heilung ausgegangen werden kann. Die ärztliche Stellungnahme der Frau T. -K2. vom 23. Februar 2018 legt zudem einen für die rechtliche Bewertung nicht relevanten Maßstab zugrunde, indem die Krankheitsdauer retrospektiv bewertet wird. Die Beklagte muss hingegen eine Prognoseentscheidung treffen. Nachdem Umzugshinderungsgründe über den 24. Juli 2015 hinaus somit nicht gegeben sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.768,32€ festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.