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Urteil

6 K 7780/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0503.6K7780.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung. Im Rahmen eines Meldedatenabgleichs erfuhr der Beklagte von der Stadt V. , dass der Kläger unter der Adresse „I.---straße 00 in 00000 V. “ mit einer privaten Wohnung gemeldet sei. Daraufhin meldete der Beklagte den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2013 unter dieser Wohnanschrift mit der Beitragsnummer 000 000 000 an und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2014 mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2014 ließ der Kläger dem Beklagten mitteilen, dass er unter der genannten Anschrift keine Wohnung unterhalte. Vielmehr handele es sich um eine reine Firmenadresse. Mit Schreiben vom 3. April 2015 antwortete der Beklagte und wies darauf hin, dass eine Abmeldung der Wohnung nur bei Vorlage einer geänderten Meldebescheinigung möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Januar 2016 ließ der Kläger dem Beklagten mitteilen, dass er nur deshalb unter der angegebenen Anschrift gemeldet sei, weil er dort jederzeit zu erreichen sei und weil er sich als Geschäftsführer der dort ansässigen Firma täglich aufhalte. Der Kläger hat am 22. August 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte sich mit Beschluss vom 29. August 2016 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Kläger unterhalte unter der Adresse „I.---straße 00“ in V. keine Wohnung. In dem Gebäude befinde sich darüber hinaus keine einzige Wohnung. In dem Gebäude befänden sich ausschließlich Unternehmen. Das Melderecht sei für die Rundfunkbeitragspflicht unerheblich. Der Kläger sei unter der Adresse gemeldet, damit er in seiner Eigenschaft als Sachverständiger und Makler seine tatsächliche Privatadresse nicht offenbaren müsse. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er dem Beklagten für die Wohnadresse „I.---straße 00“ in V. keinerlei Rundfunkbeiträge schuldet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klage schon unzulässig sei. Die Feststellungsklage sei hier subsidiär zur Anfechtungsklage. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwei Beweisanträge gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage u.a. gegenüber Gestaltungsklagen entgegen. Da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen, handelt es sich bei den Feststellungsanträgen der Sache nach um eine sogenannten vorbeugende Feststellungsklage, mit deren Hilfe der Kläger den drohenden Erlass von künftigen Rundfunkbeitragsbescheiden zu verhindern versucht. Die Zulässigkeit eines derartigen prozessualen Vorgehens setzt ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 OB 160/17 – juris-Rn. 9 ff. Im vorliegenden Fall kann es dem Kläger ohne weiteres zugemutet werden, gegen etwaige künftige Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten nachträglichen Rechtsschutz im Wege eines Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls daran anschließenden Anfechtungsklage zu suchen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ändert hieran nichts. Zum einen besteht für den Kläger die Möglichkeit, im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu streiten. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, dass ihm irreversible Nachteile drohen, wenn er durch Bescheid festgesetzte Rundfunkbeiträge zunächst entrichtet, die er im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Verwaltungsaktes zurückerhalten würde. Auch der vom Kläger betonte Umstand, dass vollkommen ungewiss sei, wann der Beklagte rechtsmittelfähige Festsetzungsbescheide erlasse, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Umstand mag dem Kläger gewisse Unannehmlichkeiten bereiten. Die Grenze des Zumutbaren wird dadurch jedoch ersichtlich nicht erreicht, geschweige denn überschritten. Im Übrigen dürfte der Feststellungsantrag, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, unbegründet sein, weil das Rechtsverhältnis in der Form, wie es beantragt ist, so nicht festgestellt werden kann. Die begehrte Feststellung, dass der Kläger für die Wohnadresse „I.---straße 00“ in V. keinerlei Rundfunkbeiträge schuldet, könnte in dieser Form nur dann getroffen werden, wenn feststünde, dass sich an den die Rundfunkbeitragspflicht begründenden tatsächlichen Gegebenheiten nie etwas ändern wird oder kann. Letzteres ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Es ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich ohne weiteres möglich, dass unter der fraglichen Anschrift zu einem späteren Zeitpunkt einmal Wohnungen entstehen und dort tatsächlich einmal gewohnt wird. Insofern ist es auch tatsächlich und rechtlich möglich, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt unter der fraglichen Adresse nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich eine Wohnung unterhält. Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr zu der Frage, ob der Kläger unter den gegebenen Umständen die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV mit der unter Beweis gestellten Behauptung, dass er unter der in Rede stehenden Wohnanschrift tatsächlich nicht wohne, widerlegen kann. Dafür könnte sprechen, dass auch eine falsche und bußgeldbewehrte Meldung nach dem Bundesmeldegesetz grundsätzlich keine Auswirkung auf die tatsächlichen Verhältnisse hat, weshalb die Widerlegung der im RBStV niedergelegten tatsächlichen Vermutung möglich bleiben muss. Dagegen könnte sprechen, dass es treuwidrig erscheint, wenn der Betroffene gegenüber der Meldebehörde erklärt, er wohne unter einer bestimmten Adresse, der Rundfunkanstalt gegenüber aber erklärt, er wohne unter derselben Adresse nicht. Die Kammer neigt letzterer Auffassung zu. Zwar hat diese zur Folge, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht aufgrund tatsächlicher, sondern fiktiver Verhältnisse erfolgt. Dies erscheint der Kammer jedoch vor allem deshalb gerechtfertigt, weil diese fiktiven Verhältnisse vom Betroffenen selbst zu verantworten sind. Dementsprechend hat es der Betroffene auch regelmäßig selbst in der Hand, die Beitragspflicht zu beenden, indem er die bußgeldbewehrte Falschmeldung nach dem Bundesmeldegesetz revidiert und der Rundfunkanstalt eine „richtige“ Meldebescheinigung vorlegt. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, die das Gericht angesichts des direkt im Anschluss gestellten Klageantrags als bedingte Beweisanträge aufgefasst hat, war nicht weiter nachzugehen, weil sie mangels Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Sodann ergeht der Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.