Beschluss
14 L 826/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0509.14L826.18A.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen weil die Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, § 75 Abs. 1 i.V.m. §§ 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Für den Antrag besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Rechtsprechung der VG Trier und Berlin Entscheidung vom 13.12.2017, 7 K 14132/17 TR, juris, Rn. 11 und Entscheidung vom 22.12.2017, 23 L 896.17 A, juris, Rn. 5 sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 37 AsylG ein über Verfahrensvorschriften hinaus gehendes subjektiv öffentliches Recht auf ein beschleunigtes Verfahren gewähren wollte. Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Asylverfahren ist vielmehr die zunächst vom Gesetz ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage. Die vom Gesetz angeordnete Wirkung einer stattgebenden Entscheidung stellt insoweit lediglich eine gesetzlich besonders angeordnete Folge dar, betrifft und verändert jedoch nicht den Gegenstand des Verfahrens. Siehe BVerfG, Entscheidungen vom 02.02.1988, 2 BvR 702/84 und 1106/84, zitiert nach Juris, Rn. 37. Dem Begehren der Antragsteller nach einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage trägt der angegriffene Bescheid bereits vollumfänglich Rechnung. Nach den Regelungen des Bescheids droht den Klägern vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebung, so dass er auch kein Rechtschutzbedürfnis für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat. Die Antragsgegnerin hat die Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids so gefasst, dass eine Vollstreckung, d. h. eine Abschiebung der Antragsteller, unter der Bedingung der Unanfechtbarkeit des Bescheides steht. Die Ausreisefrist endet nach Ziffer 3 des Bescheids im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Auch die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO, was ebenfalls verdeutlicht, dass das Bundesamt schon auf Grundlage der Klageerhebung von einem vorläufigen Bleiberecht ausgeht. So auch für vergleichbare Bescheide VG Köln, 14 L 4061/17 und 14 L 4596/17 – nicht veröffentlicht sowie VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – AN 11 S 17.35257 –, juris, Rn. 30. Richtig ist zwar, dass die von der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid gesetzte Frist rechtlich für diesen Fall nicht vorgesehen ist. Stattdessen sieht § 36 AsylG in Fällen einer Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wie ihn die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall angenommen hat, ein beschleunigtes Verfahren vor, zu dem insbesondere eine nur einwöchige Ausreisefrist und der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gehört. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht dazu, dass die gesetzte Frist unbeachtlich wäre und stattdessen automatisch die gesetzlich vorgesehene Frist gilt. Die hierzu von den Antragstellern herangezogene Rechtsprechung des VG München betrifft eine andere Konstellation, die auf die hier von der Antragsgegnerin gesetzte streitgegenständliche Frist nicht anwendbar ist. Das VG München hat zu Gunsten des Asylsuchenden in dem Fall, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene, zu kurz bemessene Ausreisefrist gesetzt wurde, stattdessen automatisch die längere, gesetzlich vorgesehene Frist laufen lassen. Siehe VG München, Entscheidung vom 29.12.2016, M 21 S 16.35313, juris, Rn. 12. Für die Annahme einer automatisch geltenden kürzeren Frist zu Lasten des Asylsuchenden fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage. In dem angegriffenen Bescheid fehlt jeglicher Hinweis auf die kurze Frist, die gesetzte Frist kann daher nicht zu Lasten des Antragstellers im Rechtsstreit nachträglich verkürzt werden. Es besteht auch nicht wegen eines drohenden faktischen Vollzugs ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog oder § 123 Abs. 1 VwGO. Schon die Rechtsmittelbelehrung lässt – wie ausgeführt – erkennen, dass das Bundesamt selbst von einem Bleiberecht während des Hauptsacheverfahrens ausgeht. Da die Ausländerbehörde von dem Inhalt dieses Beschlusses nach § 83 a Satz 2 AsylG Kenntnis erhält, ist auch deshalb nicht von einer drohenden Abschiebung vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Auch die Erwägungen der vom Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung des VG Trier (a.a.O., Rn. 8) im Hinblick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz finden hier keine Anwendung. Denn der Meistbegünstigungsgrundsatz setzt eine Situation voraus, bei der für den Rechtsuchenden unklar ist, welche von mehreren Rechtsbehelfen anwendbar sind. Hier jedoch ist eindeutig und ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Antrag nach § 80 VwGO statthaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.