Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 02. 02. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. 07. 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 8.131,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. 08. 2016 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1934 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter. Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Während eines Auslandsurlaubs auf Mallorca erlitt der Kläger am 12. 01. 2014 einen Herzinfarkt. Er wurde vom Notarzt in das nächstgelegene Krankenhaus (Clinica Juaneda, Palma de Mallorca) gebracht und war dort vom 00. 00. 2014 bis zum 00. 00. 2014 stationär untergebracht. Bei der Clinica K. handelt es sich nicht um ein öffentliches Krankenhaus. Dem Kläger wurde für die Aufnahme und Behandlung in der Clinica K. ein Betrag von 18.759,92 € in Rechnung gestellt. Unter dem 12. 03. 2014 beantragte der Kläger unter anderem die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für den Klinikaufenthalt in der vorgenannten Höhe von 18.759,92 €. Mit Bescheid vom 15. 01. 2014 hatte die Beklagte bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000,- € gewährt. Nach Einholung von Vergleichsberechnungen der Uniklinik L. wurde zuletzt mit Beihilfebescheid vom 02. 02. 2016 die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe abgelehnt. Der Kläger hat unter dem 17. 03. 2016 und erneut unter dem 14. 06. 2016 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. 07. 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 10 Abs. 1 BVO NRW Bezug genommen und ergänzend unter anderem ausgeführt, eine abweichende Regelung für Notfallbehandlungen sehe die BVO NRW nicht vor. Der Kläger hat am 15. 08. 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden und keine Wahlmöglichkeit bezüglich des aufzusuchenden Krankenhauses gehabt. Es habe sich um eine Maßnahme der „Ersten Hilfe“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW gehandelt, weshalb die Aufwendungen in vollem Umfang ohne weitere Angemessenheitsprüfung beihilfefähig seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 02. 02. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. 07. 2016 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 8.131,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25. 03. 2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, die Besonderheit, dass für eine Notfallbehandlung im Ausland eine Regelung fehle, habe der Verordnungsgeber dadurch aufgefangen, dass er eine Auslandskrankenversicherung bis zu einem jährlichen Betrag von 10,- € als beihilfefähig anerkenne. Durch eine Auslandskrankenversicherung sei jedes durch einen Notfall entstehende Kostenrisiko aufgefangen. Der Umstand, dass der Kläger eine solche Auslandskrankenversicherung offenbar nicht abgeschlossen habe, führe nicht zum Aufleben der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. 04. 2018 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 02. 02. 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. 07. 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 8.131,94 €. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen dabei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 15. 11. 2013 die Kosten für Erste Hilfe. Die schnellstmögliche Verbringung des Klägers in die nächstgelegene Klinik stellte sich wegen des von dem Kläger erlittenen Hinterwandinfarkt als zur Lebensrettung unerlässliche und alternativlose Sofortmaßnahme dar. Ein vorzeitiges Verlassen der notfallmäßig aufgesuchten Klinik war dem Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen und schlüssigen Vorbringen aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich. Die durch den Klinikaufenthalt vom 00. 00. 2014 bis 00. 00. 2014 entstandenen Aufwendungen sind deshalb in jedenfalls entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW beihilfefähig. § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 09. 12. 2011 steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind bei Behandlungen in privaten Krankenhäusern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Aufwendungen nur insoweit angemessen, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären. § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW findet keine Anwendung, wenn es sich - wie vorliegend - um eine notwendige medizinische Leistung im Rahmen einer Notfallbehandlung handelt und wegen der Notwendigkeit der Notfallbehandlung eine kostengünstigere Behandlung tatsächlich nicht erreichbar ist. Ein Verweis auf Kosten, die in einem öffentlichen Krankenhaus entstanden wären, konkretisiert zwar grundsätzlich in zulässiger Weise den Begriff der angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Beamte tatsächlich die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen. Soweit eine solche Kostenbeschränkung auch Notfallbehandlungen im Ausland erfasst, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 10. 2011 - 2 C 14/10 -, juris Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Notfallbehandlung, etwa aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre. Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls nicht der Fall, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung unzulässig und deshalb insoweit nichtig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 10. 2011 - 2 C 14/10 -, juris Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medizinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt. Der Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW bei notwendigen medizinischen Leistungen im Rahmen einer Notfallbehandlung steht auch § 10 Abs. 7 BVO NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Versicherungsbeiträge für eine Auslandskrankenversicherung bis zu einem Betrag von 10,- € beihilfefähig. Allein der Umstand, dass Auslandsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigt es nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden. Eine solche Begrenzung macht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche Notfallbehandlung erkrankter Beamter unzulässigerweise davon abhängig, wo sich der Notfall ereignet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 10. 2011 - 2 C 14/10 -, juris Die Verweigerung der Erstattung der angefallenen Kosten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Auslandskrankenversicherung verstößt gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe eines symbolischen Betrages beihilfefähig sind. Durch die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf einen privaten Versicherungsträger kann sich der Dienstherr seiner originären und grundsätzlichen Verpflichtungen zur Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen nicht entziehen. Es kann deshalb vorliegend auch dahinstehen, ob eine Auslandskrankenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 7 BVO NRW die in der Privatklinik Clinica K. angefallenen Kosten überhaupt gedeckt hätte. Die dem Kläger damit noch zustehende Beihilfeforderung i.H.v. 8.131,94 € ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen aus der sinngemäßen Anwendung des § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Letzteres ist hier nicht der Fall. Dagegen kann der Kläger keine Verzugszinsen beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. u.a. Urteile vom 13. 07. 1979 -IV C 66.76-, DÖV 1979, 761, vom 24. 01. 2007 -3 A 2.05-, BVerwGE 128, 99 und vom 19. 11. 2009 -3 C 7.09-, BVerwGE 135, 238 – gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Deshalb können auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für Beihilfeforderungen ist die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen weder durch Gesetz noch auf andere Weise eröffnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, da der Kläger lediglich mit einem Teil der Zinsforderung und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.131,94 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.