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Beschluss

20 L 1149/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0517.20L1149.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt. Gründe der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3680/18 gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 15.05.2018 über die Erteilung eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehung- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschancen ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht einiges für die Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes. Jedenfalls stellt sich die Verfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Es bestehen zunächst in formeller Hinsicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit begegnet die Verfügung keine Bedenken. Ein Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert ist, vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn. 5 ff. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr eindeutig sowohl den inhaltlichen als auch den zeitlichen und räumlichen Umfang des Betretungs- und Aufenthaltsverbots entnehmen. Inhaltlich ist dem Antragsteller aufgegeben, den Geltungsbereich nicht zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten. Der räumliche Geltungsbereich ist durch den der Verfügung beigefügten - mit „Anlage räumliche Grenzen“ überschriebenen - markierten Kartenausschnitt und die schriftliche Erläuterung „Bereich J. H. in C. I. “ bzw. „Gesamte J. H. “, hinreichend deutlich gekennzeichnet. Die Markierung auf dem Kartenausschnitt und die schriftlichen Erläuterungen sind auf der dem Kläger zugestellten Anlage, die dem Gericht vom Antragsteller mit der Antragsschrift per Fax übermittelt wurde, auch erkennbar. Im Übrigen wäre hier bereits durch die Formulierung, dass sich das Verbot auf die „gesamte J. H. “ erstreckt, den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot genüge getan, da dieser Bereich durch seine geographische Begrenzung als J. als konkret bestimmbar anzusehen ist. Danach steht zweifelsfrei fest, dass dem Antragsteller hinreichend klar mitgeteilt wurde, dass er die J. H. von Freitag, dem 18.05.2018 (14:00 Uhr) bis Sonntag dem 21.05.2018 (17:00 Uhr) weder betreten, noch sich dort aufhalten darf. Soweit der Antragsteller einen Mangel der Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW in Bezug auf deren „Vollständigkeit“ rügt, kann im Ergebnis hier dahinstehen, ob ein solcher hier vorlag, obwohl dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 11.05.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verbotsverfügung bis zum 17.05.2018 gegeben wurde und der Antragsteller hiervon bereits mit Schreiben vom 12.05.2018 – und damit vor Erlass der Verfügung vom 15.05.2018 – auch Gebrauch gemacht hat. Denn ein Anhörungsmangel könnte nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung durch den Antragsgegner noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Nach zum Teil vertretener Ansicht wäre zudem die Heilung bereits durch Austausch der Sachäußerung im Verlauf eines Klage- oder Eilverfahrens möglich, so jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 –, juris. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges auch für die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegners ist § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Danach kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 1142/06 - juris. Nach seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zwar rechtskräftige Verurteilungen und den Verstoß gegen ein Annäherungsverbot, nicht aber die vom Antragsgegner benannten Details zu Vorgängen vom 26.05.2016 und vom 04.06.2017 inhaltlich konkret in Abrede gestellt. Danach soll der Antragsteller am 04.06.2017 den Ort eines Ausfluges des Verbandes der N1. zum Schwimmbad in N. aufgesucht und dort auf dem Dach seines Pkws ein Schild mit der Aufschrift „Mein Kampf gegen eine Nutte“ - für alle Mitglieder der N1. und auch für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar - aufgestellt haben. Zuvor soll der Antragsteller am 26.05.2016 anlässlich der Fronleichnamsprozession auf der H1. Hauptstraße ein Schild mit der Darstellung von Oralverkehr und der Aufschrift „Nutte“ auf seinem Pkw befestigt haben. Der Antragsteller sei wiederholt im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Verbandes der N1. aufgetreten. Der Antragsteller stellt ferner nicht in Abrede, dass Strafanzeige wegen des Verdachtes der Verbreitung pornographischer Schriften gegen ihn erstattet und dass ein Verfahren (422 Js 1350/16) durch die Staatsanwaltschaft Köln (nur) gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 600 €, mithin gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde. Es spricht einiges dafür, dass die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung schon in Ansehung dessen nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vom Antragsgegner im Bereich der Gefahrenabwehr zu treffenden Prognoseentscheidung - um die es hier geht - nicht nur Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Im Hinblick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist eine ausreichend fundierte weitergehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht möglich. Diese muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit wäre dann im Hinblick auf die Gefahrenprognose insbesondere zu ermitteln, welcher Straftaten der Antragsteller insgesamt zumindest verdächtig ist bzw. welche rechtskräftigen Verurteilungen wegen Nachstellungen/Stalking bzw. Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) tatsächlich vorliegen. Die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht hier ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Polizeiverfügung ist angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr der Begehung von Straftaten der vorgenannten Art durch den Antragsteller bzw. solcher, die auch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht anderer – insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen – tangieren, höher zu bewerten als das private Interesse des Antragstellers daran, am Pfingstwochenende das Schwimmbad bzw. die Promenade auf der J. H. in C. I. aufzusuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.