Beschluss
9 L 1110/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0523.9L1110.18.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der (sinngemäß gestellte) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 16. Februar 2018 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I des Bescheides vom 16. Februar 2018 gerichtet ist. Der Antragstellerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei der in Ziffer I des Bescheides vom 16. Februar 2018 ausgesprochenen (weitgehenden) Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 2013 handelt es sich um eine die Antragstellerin begünstigende Regelung, weswegen eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des auch dagegen erhobenen Widerspruchs die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht zu verbessern vermag. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. § 137 Abs. 1 TKG, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sämtliche in Ausführung des Telekommunikationsgesetzes ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausschließt, begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des betreffenden Verwaltungsakts das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers regelmäßig überwiegt. Da der angefochtene Bescheid nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden ist, verbleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung. Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 77a Abs. 2 Satz 2 und § 127 Abs. 3 Satz 1 TKG. Zur Verwaltungsaktbefugnis der Bundesnetzagentur mit Blick auf § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. dazu auch Schramm/Schumacher , in: Geppert/Schütz (Hrsg.), TKG, 4. Aufl. 2013, § 77a, Rn. 157. Danach kann die Bundesnetzagentur von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. Nach § 77a Abs. 2 Satz 3 TKG zählen zu den Einrichtungen gemäß § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Februar 2018 bestehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Ein Verfahrensfehler ist – anders als die Antragstellerin meint – nicht darin zu sehen, dass sich die Bundesnetzagentur im streitgegenständlichen Bescheid nicht mit den von ihr im bisherigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Aspekten auseinandergesetzt hat. Zwar gehört insbesondere zur Anhörung gemäß § 28 VwVfG nicht nur, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gegenstand des Verfahrens gegeben wird, sondern auch, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt, ernsthaft in Erwägung zieht und spätestens in der Begründung ihrer Entscheidung darauf eingeht. Siehe Kopp/Ramsauer , VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28, Rn. 12. Sofern es daran im Bescheid vom 16. Februar 2018 fehlen sollte, ist diese Mangel mit den Erwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. April 2018 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG jedenfalls geheilt worden. In materieller Hinsicht ist Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Betreiberin von 25 Kläranlagen, von 367 Anlagen zur Wasserbehandlung und eines Abwasserkanalnetzes von 2800 Kilometern Länge auf dem Gebiet der Stadt M. sowie des Landkreises M. . Sie ist damit richtige Adressatin von Informationsverlangen auf der Grundlage des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG auf Eigentümer oder Betreiber gerade öffentlicher Versorgungsnetze und deren Einrichtungen Bezug nimmt. Maßgeblich ist mithin § 3 Nr. 16b lit. a) ee) TKG, wonach öffentliche Versorgungsnetze entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sind und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme zählen. Entsprechende öffentliche Versorgungsnetze betreibt die Antragstellerin unzweifelhaft. Bei den von ihr betriebenen öffentlichen Versorgungsnetzen handelt es sich auch um Einrichtungen, die im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Ausgehend von § 77a Abs. 2 Satz 3 TKG sind zunächst passive Infrastrukturen im Sinne des § 3 Nr. 17b TKG entsprechende Einrichtungen. Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 15. Nach § 3 Nr. 17b TKG sind passive Netzinfrastrukturen Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen. Gemäß § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG muss es sich allerdings – wie gezeigt – um passive Netzinfrastruktur gerade öffentlicher Versorgungsnetze handeln. Siehe dazu auch BT-Drs. 18/8332, S. 40; ferner aber auch Reuße/Karrer , N&R 2017, 207 (211 f.). Der Umstand, dass nach § 77 Abs. 2 Satz 3 TKG zu den Einrichtungen gemäß § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen zählen, hat überdies zur Folge, dass auch die von § 3 Nr. 17b TKG ausdrücklich nicht erfassten Kabel einschließlich (unbeschalteter) Glasfaserkabel Einrichtungen im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG sein können. BT-Drs. 18/8332, S. 40. Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei den von der Antragstellerin betriebenen öffentlichen Versorgungsnetzen um Einrichtungen im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Dies folgt ebenfalls bereits daraus, dass der Begriff der öffentlichen Versorgungsnetzte – wie gezeigt – auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem (in Zusammenhang mit § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 TKG gestellten) Vorbringen der Antragstellerin, dass im Falle einer Beräumung und/oder Reinigung eingebrachte Telekommunikationsinfrastruktur höchstwahrscheinlich zerstört würde. Zwar setzt § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG voraus, dass ein Informationsverlangen auf Einrichtungen bezogen ist, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Einrichtungen in diesem Sinne müssen die Telekommunikation im Sinne des § 3 Nr. 22 TKG mithin zumindest fördern können. Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 17. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin folgt indes nicht, dass ihre Einrichtungen (zumindest teilweise) keine Einrichtungen im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass aus § 3 Nr. 16b lit. a) ee) TKG folgt, dass auch Kanalisationssysteme zu denjenigen Einrichtungen gehören, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Diese gesetzliche Wertung hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sind in den Infrastrukturatlas nach § 77a Abs. 1 TKG überdies die grundsätzlich zu Breitbandzwecken mitnutzbaren Einrichtungen insgesamt aufzunehmen. BT-Drs. 18/8332, S. 40 (Hervorhebungen hinzugefügt). Dass im Hinblick auf die öffentlichen Versorgungsnetze der Antragstellerin die vorstehende Voraussetzung nicht vorliegt, hat diese mit ihrer bloßen Vermutung, dass im Falle der Einbringung von Telekommunikationsinfrastruktur diese bei einer Beräumung und/oder Reinigung der Kanalisation höchstwahrscheinlich zerstört wird, überdies weder ausreichend substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Zum Versagungsgrund des § 77g Abs. 2 Nr. 1 TKG, der ausdrücklich die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastruktur betrifft, Reuße/Karrer , N&R 2017, 207 (213). Nichts anderes gilt für den von der Antragstellerin vorgetragenen (und ebenfalls in Zusammenhang mit § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 TKG gestellten) Umstand, dass sich aus einem die von ihr betriebenen Kläranlagen betreffenden Cross-Border-Leasingvertrages Einschränkungen hinsichtlich der Mitnutzung der Infrastruktur ergeben. Allgemein zur Handhabung entsprechender Sachverhalte im Anwendungsbereich des § 77b, g TKG Biendl , N&R 2018, 19 (20 f.). Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dies nicht glaubhaft gemacht hat, ist dem im Rahmen der Informationslieferungsverpflichtung nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG keine Bedeutung beizumessen. Denn – wie gezeigt – betrifft die Vorschrift grundsätzlich zu Breitbandzwecken mitnutzbaren Einrichtungen insgesamt. Ob einer Mitnutzung im Einzelfall gegebenenfalls zwingende Gründe entgegenstehen, ist im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG mithin nicht von Relevanz. Demzufolge liegen die Voraussetzungen des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG im Falle der Antragstellerin vor. Ausgehend davon erweist sich Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 als rechtmäßig. Denn im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind. Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 erweist sich zunächst nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot als rechtswidrig. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, juris. Dem wird nicht schon dann Genüge getan, wenn die Behörde lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergibt und deren Konkretisierung offenlässt. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris (Rn. 15); siehe auch schon BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42.91 –, juris (Rn. 48). Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend zwar zu konstatieren, dass Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 lediglich den Normtext des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG wiedergibt. Eine Konkretisierung mit Blick auf die Einrichtungen der Antragstellerin findet insoweit nicht statt. Ausdrücklich statuiert die Bundesnetzagentur allerdings in den Gründen des Bescheides vom 16. Februar 2018, dass die Verpflichtung nach Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 die Lieferung von Infrastrukturdaten passiver Netzinfrastrukturen im Sinne des § 3 Nr. 17b TKG sowie Richtfunkstrecken und Glasfaserkabel umfasst. Allgemein zur Bedeutung von Legaldefinitionen im Anwendungsbereich des § 37 VwVfG Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37, Rn. 6a. Hinzu kommt, dass Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 auf die Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes Bezug nimmt, in denen das Informationsverlangen namentlich hinsichtlich der Art der betreffenden Infrastruktur weiter eingegrenzt wird. Zwar konkretisiert die Bundesnetzagentur die in Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 auch insoweit nicht mit Blick auf die Einrichtungen der Antragstellerin. Gleichwohl hat sie dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG noch ausreichend Rechnung getragen. Die Begründung eines Verwaltungsaktes hat zunächst einen unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit. Allgemein zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris (Rn. 14). Überdies ist mit Blick auf § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG ausgehend vom Vorstehenden in Rechnung zu stellen, dass das Informationsverlangen im dortigen Sinne ausweislich des Wortlautes der Vorschrift die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen soll, eine detaillierte Übersicht nach § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG zu erstellen. Siehe auch BT-Drs. 18/8332, S. 40. Aufgrund dieser Besonderheit des materiellen Rechts kann das Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bundesnetzagentur ein Informationsverlangen auf dessen Grundlage spezifisch auf ein bestimmtes öffentliches Versorgungsnetz beziehen muss. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist im Rahmen des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG Auskunft zu geben über alle Telekommunikationsinfrastrukturen und passiven Netzstrukturen öffentlicher Versorgungsnetze. Siehe dazu auch BT-Drs. 18/8332, S. 40. Sollen aber erst Informationen über entsprechende Einrichtungen erlangt werden, kann von der Bundesnetzagentur nicht verlangt werden, ein Informationsverlangen dergestalt zu konkretisieren, dass spezifisch auf ein bestimmtes öffentliches Versorgungsnetz Bezug genommen wird. Dies würde dem Regelungsgehalt und Sinn und Zweck des § 77a Abs. 2 Satz 1 zuwiderlaufen. Schließlich gibt es inhaltlich – wie gezeigt – gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Infrastrukturdaten betreffend passive Netzinfrastrukturen im Sinne des § 3 Nr. 17b TKG sowie Richtfunkstrecken und Glasfaserkabel nichts zu erinnern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bundesnetzagentur in Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 Informationen über die geographische Lage des Standortes und der Leitungswege der Infrastruktur zusammen mit Angaben zur Art der Infrastruktur, zur gegenwärtigen Nutzung der Infrastruktur, zur Branche, zur Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie zur Eigentümer- bzw. Betreibereigenschaft mitsamt Kontaktdaten von Ansprechpartnern für die Mitnutzungsanfragen sowie GIS-technische Rückfragen verlangt. Was den Umfang des Informationsverlangens nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG angeht, bestimmt die Vorschrift, dass diejenigen Informationen verlangt werden können, die für die Erstellung einer detaillierten Übersicht nach § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG über Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind, wobei § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG auf eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, Bezug nimmt. Eindeutig regelt § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG mithin, dass die Bundesnetzagentur diejenigen Informationen verlangen kann, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über die Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes von Einrichtungen und der Leitungswege erforderlich sind. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris (Rn. 6); zur Zweckbindung der Informationen auch Schramm/Schumacher , in: Geppert/Schütz (Hrsg.), TKG, 4. Aufl. 2013, § 77a, Rn. 150 mit dem Hinweis, die Abfrage von Informationen sei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Hinsichtlich des Begriffs der Erforderlichkeit ist zuvörderst die Zielsetzung des § 77a TKG zu beachten, dazu BT-Drs. 18/8332, S. 40, wonach der Infrastrukturatlas – wie gezeigt – eine gebietsbezogene Übersicht über grundsätzlich zu Breitbandzwecken mitnutzbare Infrastrukturen ist, siehe dazu auch Reuße/Karrer, N&R 2017, 207 (209); Karrer/Reuße , BWGZ 2017, 449 (450 f.), der es den zur Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas Berechtigten ermöglichen soll, die Möglichkeiten der Mitnutzung von Infrastrukturen zu Breitbandzwecken abzuschätzen. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. Scherer/Heinickel , in: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich (Hrsg.), TKG, 2. Aufl. 2015, § 77a, Rn. 26. Ausgehend davon bestehen hinsichtlich der in Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 enthaltenen Verpflichtung, Informationen über die geographische Lage des Standortes und der Leitungswege der Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, keine rechtlichen Bedenken. Ziffer II entspricht insoweit den Vorgaben des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass nach den Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes die relevanten Infrastrukturdaten in vektorisierter und georeferenzierter Form in der höchstmöglichen Auflösung verlangt werden. Denn die Rechtsprechung hat die Bundesnetzagentur bereits auf der Grundlage des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. für berechtigt gehalten, Unternehmen zu verpflichten, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer Einrichtungen kartografisch genau zu benennen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris (Rn. 4). Nichts anderes gilt für § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Dies folgt schon daraus, dass § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG gegenüber der Regelung des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (lediglich) neu gefasst wurde. BT-Drs. 18/8332, S. 39, 40. Ausführlich zu den sekundärrechtlichen Maßstäben Kühling/Bulowski , N&R 2017, 19 (20 ff.). Da die Vorschrift an die weitergehenden Vorgaben der Richtlinie angepasst werden sollte, BT-Drs. 18/8332, S. 39, war eine Abkehr von den bereits zuvor bestehenden Verpflichtungen folglich nicht intendiert. Deshalb sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur nicht auch im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG berechtigt ist, Unternehmen zu verpflichten, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer Einrichtungen kartografisch genau zu benennen. Nichts anderes gilt überdies für die in Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 verlangten zusätzlichen Informationen. Sofern insoweit Informationen zur Art der Infrastruktur und zur gegenwärtigen Nutzung der Infrastruktur verlangt werden, entspricht Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 ebenfalls bereits den Vorgaben des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Zweifel an der Zulässigkeit der diesbezüglichen Konkretisierung durch die Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes bestehen nicht. Denn der Detaillierungsgrad der zu liefernden Informationen ist unter Rückgriff auf § 77a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Nr. 17b TKG zu bestimmen. Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 17. Eine differenziertere Informationslieferungsverpflichtung statuieren die Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes indes nicht. Da die Bundesnetzagentur – wie gezeigt – diejenigen Informationen verlangen kann, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über die Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes von Einrichtungen und der Leitungswege erforderlich sind, bestehen auch keine Zweifel daran, dass sie über den Wortlaut des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG hinaus gemäß Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 Informationen zur Branche, zur Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie zur Eigentümer- bzw. Betreibereigenschaft mitsamt Kontaktdaten von Ansprechpartnern für die Mitnutzungsanfragen sowie GIS-technische Rückfragen verlangen kann. Hinsichtlich der verlangten Angabe zur Branche, dazu auch Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 20, folgt dies aus dem von der Bundesnetzagentur im Bescheid vom 16. Februar 2018 in Bezug genommenen Umstand, dass anhand der Branche die Geeignetheit von Einrichtungen für eine beabsichtigte Nutzung zu Telekommunikationszwecken beurteilt werden kann. Dieser Umstand verdeutlicht, dass es sich bei Angaben zur Branche um zur Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über die Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes von Einrichtungen und der Leitungswege erforderliche Informationen handelt. Gleiches gilt im Hinblick auf Angaben zur Förderung aus öffentliche Mitteln sowie hinsichtlich der Angabe von Kontaktdaten. Dies folgt daraus, dass der Begriff der Erforderlichkeit zuvörderst mit Blick auf die Zielsetzung des § 77a TKG zu konkretisieren ist. Angesichts des von der Bundesnetzagentur betonten Umstandes, dass sich im Falle einer Förderung aus öffentlichen Mitteln aufgrund von Förderrichtlinien ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang abseits der Vorschriften der § 77a ff. TKG ergeben kann, ist die Erforderlichkeit von Angaben zur Förderung aus öffentliche Mitteln ausgehend von der Zielsetzung des § 77a TKG unmittelbar einsichtig. Gleiches gilt auch für die Angabe von Kontaktdaten, da dem Infrastrukturatlas – wie von der Bundesnetzagentur angenommen – die Aufgabe zugedacht werden kann, unabhängig von der Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 77b Abs. 1 Satz 1 TKG, zum Verhältnis der Transparenzregelungen der §§ 77a, b TKG etwa Reuße/Karrer , N&R 2017, 207 (209), bilaterale Verhandlungen zu ermöglichen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass der Auskunftsanspruch nach § 77b Abs. 1 Satz 1 TKG gemäß § 77b Abs. 3 Nr. 3 TKG die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes umfasst. Dass Gegenteiliges insoweit aus einem Umkehrschluss zum Umfang der nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG bereitzustellenden Informationen folgt, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der in Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 geforderten Angaben zur Eigentümer- bzw. Betreibereigenschaft geht die Bundesnetzagentur demgegenüber selbst davon aus, dass es sich um für die Verwaltungspraxis benötigte Informationen handelt, nicht aber um solche, die Gegenstand des Infrastrukturatlasses sind. Daraus folgt indes nicht, dass die betreffenden Informationen nicht solche sind, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über die Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes von Einrichtungen und der Leitungswege erforderlich sind. Denn der Begriff der Erforderlichkeit ist zwar – wie gezeigt – zuvörderst mit Blick auf die Zielsetzung des § 77a TKG zu konkretisieren. Indes spricht nichts dagegen, den Begriff der Erforderlichkeit auch auf den Vorgang der Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über die Art, gegenwärtige Nutzung und geografische Lage des Standortes von Einrichtungen und der Leitungswege zu beziehen. Ähnlich VG Köln, Beschluss vom 13. November 2013 – 21 L 966/13 –, juris (Rn. 20). Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 stößt demzufolge auch insoweit nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, als darin Angaben zur Eigentümer- bzw. Betreibereigenschaft verlangt werden. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. dazu auch Schramm/Schumacher , in: Geppert/Schütz (Hrsg.), TKG, 4. Aufl. 2013, § 77a, Rn. 146 unter Hinweis auf die Abfrage von Sachattributen der betreffenden Einrichtungen durch die Bundesnetzagentur. Die Antragstellerin kann sich des Weiteren auch nicht darauf berufen, dass in ihrem Falle von einer Aufnahme der verlangten Informationen in den Infrastrukturplan abzusehen ist und deswegen auch schon das Informationsverlangen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG unzulässig ist. Denn die Informationslieferungsverpflichtung gegenüber der Bundesnetzagentur bezieht sich auf alle Einrichtungen im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG. Erst in einer zweiten Stufe prüft die Bundesnetzagentur, welche Daten sie auf der Grundlage des § 77a Abs. 4 TKG nicht in den Infrastrukturatlas aufnimmt. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 13 A 999/15 –, juris (Rn. 5). Angesicht des – aufgezeigten – Umstandes, dass § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG gegenüber der Regelung des § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (lediglich) neu gefasst wurde, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von einer derartigen Zweistufigkeit Abstand genommen werden sollte. Siehe auch Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 23 f., 35. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus europäischem Recht. Denn mit der Regelung des § 77a Abs. 4 TKG wollte der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation umsetzen, wonach eine Beschränkung des Zugangs zu Informationen unter im Einzelnen näher benannten Voraussetzungen beschränkt werden kann. Dafür, dass sich auch ein Informationsverlangen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG nicht auf entsprechende Informationen erstrecken darf, lässt sich europarechtlich mithin nichts herleiten. Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 erweist sich auch nicht wegen des von der Antragstellerin geltend gemachten Umstandes als rechtswidrig, dass die Trinkwasseranlagen der M1. Wasserwerke bis zum Jahre 2016 in einen Cross-Border-Leasingvertrag eingebunden waren, aus dem sich Geheimhaltungspflichten ergeben. Denn Ziffer II erstreckt sich nach dem Vorstehenden schon nicht auf Trinkwasseranlagen. Sofern die Antragstellerin geltend macht, auch die von ihr betriebenen Kläranlagen seien Gegenstände eines nach wie vor bestehenden Cross-Border-Leasingvertrages, vermag dieses Vorbringen abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer hinreichenden Substantiierung sowie Glaubhaftmachung fehlt, ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Kündigung beziehungsweise Anpassung entsprechender zivilrechtlichen Vereinbarungen ist – worauf es allein maßgeblich ankommt – jedenfalls nicht unmöglich. Siehe dazu schon VG Köln, Beschluss vom 13. November 2013 – 21 L 966/13 –, juris (Rn. 22); Urteil vom 26. März 2015 – 1 K 2637/14 –, juris (Rn. 40). Ziffer II des Bescheides vom 16. Februar 2018 ist schließlich auch ohne Ermessensfehler ergangen. § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG räumt der Bundesnetzagentur Ermessen ein, dessen Ausübung das Gericht nur an den Maßstäben des § 114 VwGO auf Fehler überprüfen kann. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Nach dem Vorstehend sind insbesondere Anhaltspunkte für einen – von der Antragstellerin pauschal gerügten Verstoß – gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund der Komplexität und Kostenintensität der Erhebung der verlangten Informationen nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16. Februar 2018 im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Informationslieferungsverpflichtung gerade nicht auch auf solche Informationen erstreckt, für die die Antragstellerin nicht über georeferenzierte und vektorisierte Informationen verfügt. Gegen die in Ziffer III des Bescheides vom 16. Februar 2018 enthaltene Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Daten im Sinne von Ziffer II des Bescheides bestehen ebenfalls keine Bedenken. § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG lässt die Auferlegung einer einmaligen oder einer dauerhaften Informationslieferungsverpflichtung zu. Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 27 f. Mit Blick auf die gebotene Brauchbarkeit der Infrastrukturdaten und dem zu erwartenden ständigen Wandel der jeweiligen Infrastrukturelemente ist eine Aktualisierung des Datenbestandes sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Das Aktualisierungsintervall von einem Jahr berücksichtigt demgegenüber auch die Interessen des Infrastrukturinhabers, nicht jede Änderung der Antragsgegnerin zeitnah mitteilen zu müssen. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. VG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – 1 K 2637/14 –, juris (Rn. 41). Die in Ziffer VII des Bescheides vom 16. Februar 2018 enthaltene Zwangsgeld Androhung beruht auf § 77a Abs. 2 Satz 2 und § 127 Abs. 10 TKG und lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Sofern sich die Antragstellerin gegen Ziffer IV, V und VI des Bescheides vom 16. Februar 2018 wendet, ist zumindest nicht erkennbar, dass die in den genannten Ziffern enthaltenen Duldungspflichten, zur Erforderlichkeit der Inbezugnahme der Einsichtnahmebedingungen im Sinne des § 77a Abs. 3 Satz 4 TKG im Rahmen eines Informationsverlangens nach § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 32, die mit der Aufgabe der Bundesnetzagentur zur Erstellung eines Infrastrukturatlasses gemäß § 77a Abs. 1 Nr. 1 TKG sowie den diesbezüglichen Einsichtnahmerechten nach § 77a Abs. 3 TKG korrespondieren, in ihren subjektiven Rechten verletzen. Siehe dazu auch schon VG Köln, Urteil vom 26. März 2015 – 1 K 2637/14 –, juris (Rn. 42). Selbst wenn die Einsichtnahmebedingungen im Sinne des § 77a Abs. 3 Satz 4 TKG insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Vorgaben des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG inzident im Rahmen eines gegen ein Informationsverlangen auf der Grundlage des § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG gerichteten Rechtsstreits einer gerichtliche Prüfung zugänglich gemacht werden können, Stelter , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 77a, Rn. 32, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin insoweit in ihren Rechten verletzt ist. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit nach dem Vorstehenden noch Raum für eine von den Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs losgelöste Interessenabwägung ist, geht diese zu ihren Ungunsten aus. § 137 Abs. 1 TKG, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sämtliche in Ausführung des Telekommunikationsgesetzes ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausschließt, begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des betreffenden Verwaltungsakts das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers regelmäßig überwiegt. Der gesetzgeberischen Entscheidung lässt sich ausweislich der Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 15/2316, S. 101, zwar nicht entnehmen, dass das Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung der Bundesnetzagentur das Interesse des Adressaten der Verfügung am Suspensiveffekt ausnahmslos auch dann überwiegt, wenn bereits aufgrund des Sofortvollzugs schwerwiegende und nachhaltige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bewirkt würden. Dass die gesetzliche Regelvermutung des § 137 Abs. 1 TKG für ein auf § 77a Abs. 2 Satz 1 TKG gestütztes Auskunftsverlangen und die mit seiner sofortigen Vollziehung verbundenen Nachteile für den Auskunftsverpflichteten nicht zutreffen könnte, ist indessen nicht erkennbar. Zu § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. VG Köln, Beschluss vom 13. November 2013 – 21 L 966/13 –, juris (Rn. 36). 2. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags mit der Hälfte des „Auffangstreitwerts“ des § 52 Abs. 2 GKG bemessen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.