Beschluss
23 L 804/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0529.23L804.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 10054/17 vom 3. Juli 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2017 (Aktenzeichen 00/X00/0000/0000) für das Bauvorhaben „Haus A“ auf dem Grundstück J. S. 00-00, 00000 L. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4. Nach dieser Maßgabe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden nachbarlichen Belange als rechtmäßig. Die erteilte Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus formellen Gründen nichtig und damit unwirksam, weil die beabsichtige Teilung des Grundstücks im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch nicht vollzogen war. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die wegen des Altbestandes auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Genehmigung noch fehlende Teilung in 4 Parzellen Nachbarrechte der Antragsteller verletzen könnte. Auch ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller dringen nicht mit ihrem Vortrag durch, eine Baugenehmigung habe nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfen, da die Antragsgegnerin richtigerweise die gesamte Grundfläche der Gebäude A – D habe berücksichtigen müssen, welche die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BauO NRW maßgebliche Grenze von 1.600 m 2 überschreite. Das hier streitgegenständliche „Haus A“ ist eine eigenständige bauliche Anlage, für das demzufolge ein eigenständiges Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ferner ist - wie bereits oben in Bezug auf die fehlende Teilung des Grundstücks ausgeführt - nicht erkennbar, inwieweit nachbarschützende Belange betroffen sein könnten. Erfolglos machen die Antragsteller Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften geltend. Sie tragen vor, die Begrenzung auf 1.600 m 2 beruhe auf der Maximalgröße eines Brandabschnitts und habe damit unmittelbare nachbarschützende Wirkung. Ferner legen sie dar, der Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren schließe die Prüfung brandschutzrechtlicher Vorschriften nicht ein. Sollte dieser Vortrag darauf zielen, dass die Baugenehmigungsbehörde tatsächlich nicht (durchgehend) das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewandt habe, indem brandschutzrechtliche Vorschriften geprüft worden seien, verkennen sie, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschrift des § 17 BauO NRW bei Sonderbauten nach § 54 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - wie hier der Tiefgarage - zum Prüfprogramm gehört. Auch haben die Antragsteller nicht aufgezeigt, inwieweit die erteilte Befreiung ihre Nachbarrechte verletzt. Der Verzicht auf Wandhydranten in der Tiefgarage wurde mit Blick auf die ausreichend bemessene Anzahl von Feuerlöschern sowie Verfügbarkeit ausreichender Zu- und Abgänge genehmigt. Soweit die Antragsteller die Lüftungsschächte auf dem Vorhabengrundstück beanstanden, machen sie sinngemäß geltend, dass das Vorhaben den Anforderungen des § 3 BauO NRW in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse nicht gerecht wird. Insoweit liegt jedoch kein Nachbarrechtsverstoß vor. Zunächst gehen die Antragsteller offenbar von falschen Voraussetzungen aus, denn die Entlüftung der Tiefgarage erfolgt nicht über die monierten Licht- bzw. Lüftungsschächte. Für die Entlüftung der Tiefgarage ist vielmehr ausweislich des Grundrisses ein gesonderter Lüftungsschacht westlich des Gebäudes errichtet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller nicht an das Vorhabengrundstück grenzt. Die beanstandeten Schächte sind zu den Flurstücken 666 und 674 ausgerichtet. Inwieweit von den in einem Mieterkeller bzw. dem Wasch-/Trockenraum gelegenen Schächten unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Auch können sich die Antragsteller nicht auf die Verletzung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW berufen. Dies folgt bereits daraus, dass das Vorhabengrundstück nicht an ihr Grundstück (Flurstück 666) grenzt. Die in Bezug genommenen Abstandflächen TA 2-8 und TA 1-15 betreffen die Flurstücke 667 und 674. Nur abrundend sei darauf hingewiesen, dass ausweislich des Lageplans (Beiakte 2, Blatt 2.4) die genannten Abstandflächen auf dem Vorhabengrundstück liegen und Abstandflächenverstöße nicht ersichtlich sind. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Liegt kein qualifizierter, sondern nur ein einfacher Bebauungsplan vor, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen nach §§ 34 oder 35 BauGB. Im Rahmen einer Nachbaranfechtung kommt es nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vorhaben objektiv-rechtlich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 – juris, Rn. 12. § 34 Abs. 1 BauGB ist alleine hinsichtlich des im Begriff des „Einfügens“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots nachbarschützend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris, Rn. 8. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor. Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 14, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17 und vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 20. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht zulasten des Grundstücks der Antragsteller verletzt. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17; vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 – 7 B 1029/95 – und vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris, Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. und vom 19. Juli 2010, – 7 A 3199/08 –, juris Rn. 58 f. Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude ersichtlich nicht vor. Im Übrigen muss in dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Es besteht kein nachbarlicher Anspruch auf Fortbestand der bisherigen Situation. Die insoweit betroffenen Belange der Antragsteller sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn. 59, und Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot verfängt das Argument der Antragsteller nicht, wonach das streitgegenständliche Haus A nicht 3-geschossig nebst Staffelgeschoss ausgeführt werden dürfe, sondern sich ebenso wie die Gebäude B-D am westlich gelegenen 2-geschossigen Bestand orientieren müsse. Ungeachtet dessen fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen aber auch hinsichtlich der beanstandeten Geschosszahl ein: Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück der Beigeladenen in bauplanungsrechtlich unterschiedlich geprägten Gebieten liegen. Prägend für das Vorhabengrundstück ist die Bebauung auf den Grundstücken „J. S. 0-0“ und „L. Straße 00“. Die dortige Bebauung besteht aus 3 - 4 geschossigen Mehrfamilienhäusern. Ebenso erfolglos bleibt das Vorbringen zur flächenmäßigen Ausdehnung und damit zum Maß der baulichen Nutzung. Auch insoweit kann eine erdrückende Wirkung des Vorhabens nicht festgestellt werden. Darüber hinaus erweist sich die Anbringung seitlicher Balkone nicht als rücksichtslos. Die Antragsteller machen insoweit geltend, sämtliche an den vorhandenen Gebäuden angebrachte Balkone und Terrassen befänden sich in südwestliche Richtung, Richtung Rhein, wohingegen allein das Vorhaben des Beigeladenen die Anbringung von Balkonen und Terrassen um das gesamte Haus vorsehe. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt nur insoweit Nachbarschutz, als andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete schutzwürdige Belange des Nachbarn in rücksichtloser Weise eingegriffen würde. Nicht ausreichend sind bloße Lästigkeiten, sondern es bedarf einer qualifizierten Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit, vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 – juris Rn. 12, Bay. VGH Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211; juris Rn. 12. Das Gewicht einer qualifizierten Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit wird hier nicht erreicht. In bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es die Grundstückseigentümer grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegeben Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch unter anderem zu Einsichtnahmemöglichkeiten in einem Maße kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 10, und Beschluss vom 18. September 2014, – 7 B 1037/14 –, juris Rn. 10 ff. Im Übrigen können die Antragsteller den von dem Vorhaben ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten beispielsweise durch Anpflanzungen oder einen Sichtschutz begegnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.