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Urteil

12 K 11628/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0530.12K11628.17A.00
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Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger und seine minderjährige Tochter, die Klägerin, sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am 05.11.2015 aus dem Irak aus und am 13.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.08.2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner dortigen Anhörung führte der Kläger aus, sie seien Jesiden und hätten in Kany Ararb/Semile, Provinz Dohuk gelebt. Im Irak lebten noch die Eltern, zwei Schwestern, acht Brüder, die Ehefrau und die anderen sechs Töchter des Klägers. In Deutschland lebten eine Schwester und fünf Brüder. Im Irak würden Jesiden nicht respektiert. Sie bekämen immer wieder Probleme mit den Leuten in ihrem Ort. Die Muslime seien gegen sie. Sie wollten wie normale Menschen leben, aber die Muslime ließen es nicht zu. Deshalb seien sie weggelaufen. Sie glaubten, dass mit Jesiden noch viel Schlimmeres passieren werde als bislang. Der Kläger habe Angst, dass seinen Töchtern das selbe Schicksal wie anderen Jesidinnen drohe und sie verkauft würden. Persönlich sei ihnen jedoch nichts passiert. Aber die islamistische Partei sei gegen Minderheiten. Er habe Angst vor der nächsten islamistischen Partei. Die kurdisch-islamische Partei verbreite, dass Jesiden nicht arbeiten und Muslime keine Jesiden grüßen und ihnen nicht helfen dürften. Als Jeside könne man kein Restaurant eröffnen, niemand werde dorthin kommen. Als Taxifahrer werde man keine muslimischen Kunden finden, weil diese nicht mit Jesiden führen. Am Arbeitsplatz mieden einen die Kollegen ebenfalls. Sie könnten im Irak nicht in Ruhe leben, ihre Kinder könnten in der Schule nicht ungestört lernen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.08.2017 die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Herkunft aus Kurdistan-Irak ab, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben dagegen am 17.08.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Weder 2014 noch 2015 sei abzuschätzen gewesen, inwieweit der im Sinjar stehende IS auch in die Provinz Dohuk vorrücken würde. Diese Terrorgruppe habe die Jesiden bis hin zum Völkermord verfolgt. Menschenrechtsverletzungen würden nicht nur vom IS, sondern ebenso von radikal-islamistischen Moslems begangen, die es auch unter den kurdischen Sunniten gebe. Damit seien die Kläger aufgrund einer begründeten Furcht vor unmittelbar drohenden, gezielten und religiös motivierten Verfolgungshandlungen geflohen. Sie seien von der sie umgebenden Gesellschaft derart ausgeschlossen gewesen, dass eine normale Teilhabe am öffentlichen Leben nicht möglich gewesen sei. Das betreffe das Arbeitsleben und die Schulbildung. Jesiden sei es angesichts der Gesamtsituation völlig verwehrt, ihre Religion in irgendeiner Weise öffentlich auszuüben. Die Familienmitglieder hätten jederzeit Opfer solcher Angriffe werden können. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie sei diese Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Kläger bei Rückkehr erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein würden. Stichhaltige Gründe dafür, dass die Verfolgungsgefahr nicht mehr drohe, lägen nicht vor. Aufgrund der anhaltenden Gefahr von Terroranschlägen und des Umstands, dass sich der weitere Verlauf des anhaltenden Konflikts in den an die Provinz Dohuk angrenzenden Gebieten nicht prognostizieren lasse, drohe den Klägern eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Jesiden seien dabei besonders gefährdet. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lebten nur noch zwei Brüder, eine Schwester sowie seine Ehefrau und Töchter im Irak. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2017 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 04.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Angaben der Kläger zu ihren Schwierigkeiten wegen ihrer Religion sind zu pauschal und oberflächlich, als dass daraus zu ersehen wäre, dass sie eine individuelle, speziell gegen ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung erlitten oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Das selbe gilt bezüglich der Befürchtungen des Klägers hinsichtlich islamistischer Parteien. Soweit die Kläger sich auf eine Bedrohung seitens des IS berufen, können sie sich unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak konkret durch den IS bedroht waren, jedenfalls h e u t e nicht auf eine an ihre jesidische Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Gemessen an diesen Maßstäben findet in der Region Kurdistan-Irak jedenfalls im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine Gruppenverfolgung von Jesiden nicht statt. Die Kläger stammen aus der Region Kurdistan-Irak, weil ihr Heimatort Kani Arab innerhalb der zu Kurdistan-Irak gehörenden Provinz Dohuk liegt. Es ist nach den aktuellen Erkenntnissen davon auszugehen, dass in der Region Kurdistan-Irak systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht stattfindet und religiöse Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak weit gehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 12.02.2018, Stand: Dezember 2017,S. 11. Die Autonome Region Kurdistan gilt traditionell als „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten. UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 7 ff., 28 ff. Den Klägern droht als aus der Region Kurdistan-Irak stammenden Jesiden auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS. Dies gilt auch für ihre Heimatregion um Kani Arab, das nahe der westlichen Grenze der Provinz Dohuk liegt. Zwar war der IS Ende 2015 bis zur Südseite des Staudamms von Mossul vorgerückt. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU können sich die Kläger indes nicht berufen, weil zumindest nunmehr stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger (erneut) von einer Verfolgung bedroht sind. Denn der IS wurde bereits im Jahr 2015 deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Sinjar wurde Ende 2015 zurückerobert. AA, Lagebericht vom 07.02.2017, S. 12. Die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mossuls wurde im Juli 2017 abgeschlossen, und der IS wurde im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitest gehend besiegt. Vgl. ZEIT Online vom 10.07.2017, „Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit“. Dass der IS in dieser Region wieder erstarken und diesmal auch die Region Kurdistan-Irak davon betroffen sein könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, so im Ergebnis auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, weil die kurdischen Autonomiebehörden nach dem Verlust der Kontrolle über weite Teile der so genannten umstrittenen Gebiete durch Vorrücken der irakischen Armee und schiitischer Milizen im Anschluss an das kurdische Unabhängigkeitsreferendum alles daransetzen werden, jedenfalls die Region Kurdistan-Irak unter ihrer vollständigen Kontrolle zu halten. So versuchen die Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak, an den Grenzübergängen bei einem „Screeningprozess“ Personen, die Verbindungen zum IS haben, zu identifizieren und zu verhaften. Auch innerhalb der Region Kurdistan-Irak wird nach Terroristen gefahndet und etwaige Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, auch wenn die Sicherheitskräfte aufgrund der fragilen Sicherheitslage den Schutz der Bevölkerung nicht flächendeckend gewährleisten können. AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2017, S. 2. Jesiden sind in der Region Kurdistan-Irak auch vor terroristischen Übergriffen seitens des IS jedenfalls so sicher, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Kurdistan-Irak Übergriffe seitens des IS mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Vgl. VG Köln, Urteile vom 22.01.2018 - 3 K 4477/17.A - und vom 17.2.2017 - 18 K 9773/16.A -; AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 11 unten. Nach Angaben des Iraq Body Count wurden in den Jahren 2016 und in den ersten vier Monaten des Jahrs 2017 im Rahmen von Konflikten in der Provinz Dohuk „lediglich“ fünf Zivilisten getötet und fanden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt, in der Provinz Erbil wurden 95 Zivilisten getötet bzw. fanden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt, und in der Provinz Sulaimaniya wurden sechs Zivilisten getötet und fanden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten statt. Nach Angaben des US-amerikanischen Institute for the Study of War zündeten zwei Angreifer am 04.12.2016 Sprengstoffwesten im Ort Bunkala in der Provinz Sulaimaniya, ohne dass es dabei zu Opfern kam. Das in der Region Kurdistan-Irak ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtete in einem Artikel vom Februar 2017, dass sich in diesem Monat vier sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der Terrorgruppe IS in der Nähe der Stadt Erbil ereignet hätten. So habe am 03.02.2017 die Koalition gegen den IS einen Luftschlag gegen Lastfahrzeuge des IS in 20 km Entfernung von Erbil ausgeführt, am 11.02.2017 habe ein weiterer Luftangriff in 30 km Entfernung von Erbil ein vom IS gehaltenes Gebäude und Waffenversteck zerstört; Anfang Februar habe der Sicherheitsrat der Region Kurdistan über die Festnahme von fünf Kurden berichtet, die vorgehabt hätten, sich dem IS in Hawidja anzuschließen, wobei die Festnahmen im Distrikt Makhmur in der Provinz Erbil 50 km von der Stadt Erbil entfernt erfolgt seien; zwei Personen, denen eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen werde, seien vor einem Einkaufszentrum in Erbil festgenommen worden. Mitte Januar 2017 hätten Sicherheitskräfte in Sulaimaniya angegeben, 60 IS-Kämpfer festgenommen und 14 weitere getötet zu haben. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 92. Die Nachrichtenseite Iraq News berichtete im Oktober 2016, dass mehrere Terrorzellen des IS in Sulaimaniya geplant hätten, Anschläge auszuführen, um die Kontrolle über Regierungsstellen in der Provinz zu übernehmen; dieser Versuch sei vereitelt und mehr als 40 Mitglieder der Terrorzellen seien verhaftet und einige IS-Mitglieder getötet worden. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 3. Aus allem folgt, dass die Sicherheitskräfte in der Region Kurdistan-Irak äußerst bemüht sind, die Sicherheit aufrechtzuerhalten, und dabei auch erfolgreich sind, so auch: Centre for Country of Origin Information and Analysis (Lifos) vom 08.12.2017: The Security Situation in Iraq: July 2016 – November 2017, S. 34, 40, auch wenn weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen in Kurdistan-Irak besteht, AA, Irak: Reisewarnung, Stand: 29.10.2017, und die Gefahr asymmetrischer Angriffe auf so genannte „weiche Ziele“ hoch bleibt. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017 S. 91. Das durch Spannungen geprägte Verhältnis zwischen Jesiden und arabischen und kurdischen Muslimen begründet die Annahme einer Gruppenverfolgung ebenfalls nicht. Zwar ist von solchen Spannungen auszugehen. So kommt es für Jesiden zu Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und anderen Diskriminierungen im Alltag sowie zu Schmähungen durch religiöse Führer. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 24 f. Die Arbeitslosenrate in von Jesiden bewohnten Gebieten im Irak wie in der Region Kurdistan-Irak liegt bei 70 % und ist viel höher als in anderen Regionen, da es generell weniger Arbeitsstellen gibt und Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit am Arbeitsmarkt diskriminiert werden. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017: Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, S. 9. Binnenvertriebene haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz von Seiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei vorgebracht. Es gab Berichte, dass die Behörden in der Region Kurdistan-Irak Minderheiten, unter anderem Jesiden, diskriminierten. Diese waren Schikanen und Misshandlungen durch die Peshmerga und die Asayish ausgesetzt. Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der Region Kurdistan-Irak zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt. Die Streitkräfte der Regionalregierung tragen insgesamt zur Unsicherheit der Binnenvertriebenen bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten befinden. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017 S. 117, 114. Es gab zunehmend Berichte über religiös motivierte Spannungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in der Region Kurdistan-Irak. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.02.2017: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, S. 2. Es gibt eine ansteigende Radikalisierung in der Region Kurdistan-Irak beispielsweise durch Kurden, die mit der Idee eines islamischen Staats sympathisieren. Obwohl diese Kräfte relativ klein sind, werden sie mehr. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 2 Auch die übrigen Rahmenbedingungen haben sich verschlechtert, wodurch erfahrungsgemäß als erstes Minderheiten in Gefahr geraten. So erschwert der Verlust des Zugriffs auf die Ölquellen in den sog. umstrittenen Gebieten es den Behörden in Kurdistan-Irak, ihren Zivilangestellten Löhne zu zahlen; die meisten haben schon mehr als zwei Jahre lang nicht ihren vollen Lohn erhalten. Die Armutsrate hat sich in der Region Kurdistan-Irak bereits mehr als vervierfacht, und die Arbeitslosigkeit bleibt vergleichsweise hoch. Infolge der durch fallende Ölpreise und den kostenträchtigen Kampf gegen IS verschlechterten wirtschaftlichen Situation kam es zu einem Anstieg der Kriminalität, hauptsächlich im Bereich der organisierten Kriminalität und von Raubüberfällen. Viele Kurden fühlen sich durch ihre eigenen Führer innerhalb der Parteien KDP und PUK betrogen, was Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen auslösen könnte, die sporadische Gewaltausbrüche nach sich ziehen könnten. Lifos: The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, vom 18.12.2017, S. 34 - 36. Seit 2014 sind die Mordraten im Irak kontinuierlich angestiegen, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, vom 24.08.2017, S. 94. Die Verschlechterung der Situation in der Region Kurdistan-Irak bedingt zwar gerade für Angehörige von Minderheiten wie die Jesiden eine erhöhte generelle Gefährdung, aber hinsichtlich einiger Nachteile schon nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität und hinsichtlich anderer Gefährdungen wegen der bloßen Möglichkeit, also mangels aktueller, realer Möglichkeit konkreter Verfolgungsmaßnahmen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Erst recht folgt aus den Gesamtumständen keine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. So auch: VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -; (beide juris). Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigten, da auch eine gegebenenfalls aussichtslos erscheinende wirtschaftliche Situation nicht an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Liegen nach allem die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, sind auch nicht die engeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung erfüllt. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dass den Klägern die Verhängung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Angaben zur generellen Lage der Jesiden im Irak begründen keine Betroffenheit der Kläger dergestalt, dass für sie das ernsthafte Risiko eines Schadenseintritts bestünde. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Die Berufung auf eine allgemein angespannte oder gefährliche Situation im Herkunftsstaat genügt nicht, um den subsidiären Schutzstatus zu erlangen. Vgl. Erwägungsgrund Nr. 35 Richtlinie 2011/95/EU; Heusch/Haderlein/Schönen- broicher, Das neue Asylrecht (2016), S. 45 ff. Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwendete Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 -, juris. Nach diesem Maßstab ist nicht zu prognostizieren, dass den Klägern in der Region Kurdistan-Irak allein durch ihre Anwesenheit eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines (internationalen oder) innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohte. Vgl. VG Köln, Urteile vom 22.01.2018 - 3 K 4477/17. A - und vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16. A - m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 45 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris Rn. 31. So wird die Sicherheitslage speziell in der Provinz Sulaimaniya weiterhin als im Allgemeinen stabil bzw. relativ sicher bzw. zufriedenstellend bezeichnet. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 1 f. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die anderen Provinzen in der Region Kurdistan-Irak. Nach einer Dokumentation des Irak-Experten Joel Wing kam es für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebiets zu 36 sicherheitsrelevanten Vorfällen (ohne stammesbezogene Gewalt, „gewöhnliche“ kriminelle Handlungen usw.) mit insgesamt 296 Toten, darunter 23 getöteten Zivilisten, und 44 verletzten Zivilisten. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 94. Auch aus den oben bereits wiedergegebenen Auskünften, ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, und Anfragebeantwortung zum Irak vom 06.11.2017: Sicherheitslage in Kurdistan, insbesondere Sulaymaniya; Einfluss des IS in Kurdistan, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, vom 24.08.2017, S. 92; AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.08.2017, S. 2, folgt letztlich vielmehr, dass die Sicherheitskräfte in der Region Kurdistan-Irak äußerst bemüht sind, die Sicherheit aufrechtzuerhalten, und dabei auch erfolgreich sind. Lifos vom 08.12.2017: The Security Situation in Iraq: July 2016 – November 2017, S. 34, 40. Lediglich der Distrikt Makhmur in der Provinz Erbil scheint bezüglich der vom IS gefährdeten Sicherheit derzeit einen Sonderfall darzustellen. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.09.2017: Irak, Sicherheitslage Makhmur, PKK, IS, S. 2, 4, 6; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 10.05.2017: Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, S. 4, 6. Für die Kläger sind auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Das gilt auch in Bezug auf ihre jesidische Religionszugehörigkeit, weil die Lage in der Region Kurdistan-Irak auch unter Berücksichtigung des dortigen Aufenthalts vieler Jesiden aus den oben genannten Gründen hinreichend sicher ist. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak grundsätzlich zwar als ernst, aber nicht als so katastrophal dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgte. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Dabei berücksichtigt das Gericht die Situation von Binnenflüchtlingen in der Region Kurdistan-Irak. Die Kläger sind in der Region Kurdistan-Irak jedoch keine Binnenflüchtlinge, weil sie aus der Provinz Dohuk stammen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Ihnen ist es vor der Ausreise gelungen, dort ihren Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist. Zudem können die Kläger auf die Unterstützung ihrer im Irak verbliebenen Familie zurückgreifen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.