Beschluss
15 L 397/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0530.15L397.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08. März 2016 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2016 wiederherzustellen, ist nicht statthaft. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage kommt nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur in Betracht, wenn es sich bei der angegriffenen behördlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) handelt. Denn die Anfechtungsklage kann nach § 42 Abs. 1 VwGO nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden. Die gegenüber der Antragstellerin unter dem 17. Februar 2016 ausgesprochene Anordnung, Abwesenheiten vom Dienst wegen Erkrankungen bereits am ersten Tag durch Bescheinigung eines Amtsarztes nachzuweisen, die durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08. April 2016 und den “Widerspruchsbescheid“ vom 02. Mai 2016 dahin konkretisiert worden ist, dass sich die Antragstellerin am Tag einer Krankschreibung unverzüglich mit dem Gesundheitsamt der Stadt C. zwecks Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung vorgelegter privatärztlicher Atteste in Verbindung setzt (im Folgenden: Attestpflicht), ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung in § 35 Satz 1 VwVfG als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Die Auferlegung einer Attestpflicht verfolgt den Zweck, dem Dienstvorgesetzten nähere und für die weitere Personalplanung erforderliche Kenntnisse über die Dienstfähigkeit oder die (Dauer der) Dienstunfähigkeit des Beamten zu verschaffen und dient damit der Sicherstellung des internen Dienstbetriebes. Die angeordnete Attestpflicht tangiert die Antragstellerin nicht in ihrer Stellung als Trägerin subjektiver Rechte, sondern konkretisiert ihre Mitwirkungspflicht als Beamtin bei der Klärung der Frage, ob die Erfüllung ihrer Dienstleistungsverpflichtung [§ 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)] aus Krankheitsgründen (vorübergehend) nicht verlangt werden kann. Der Anordnung einer Attestpflicht kommt auch nicht deshalb Verwaltungsaktqualität zu, weil ihre Nichterfüllung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder die Feststellung des Verlustes der Bezüge zur Folge haben kann. Derartige Maßnahmen werden nämlich nicht unmittelbar durch die Auferlegung der Attestpflicht bewirkt, sondern sind - im Falle der Nichtbefolgung dieser Pflicht - deren mittelbare Folge. Die auferlegte Attestpflicht, die hiernach eine innerdienstliche Anordnung ohne unmittelbare Außenwirkung ist, erlangt schließlich auch nicht deshalb die Eigenschaft eines Verwaltungsakts oder ist (prozessual) wie ein solcher zu behandeln, weil über sie- wie hier - durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als Verwaltungsakt bezeichnet oder ihr Sofortvollzug angeordnet wurde. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 4 = Juris (dort Rn. 16), und Urteil vom 02. März 2006 - 2 C 3.05 -, Buchholz 237.8 § 84 RhPfLBG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 10 f.). Der somit unstatthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist indessen in entsprechender Anwendung von §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie vorläufigbis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht der in der Verfügung vom 17. Februar 2016 angeordneten Verpflichtung nachkommen muss, Abwesenheiten vom Dienst wegen Erkrankungen bereits am ersten Tag durch Bescheinigung eines Amtsarztes oder des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nachzuweisen. Der so ausgelegte Antrag ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm das geltend gemachte Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Antragstellerin keine tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die ihr gegenüber angeordnete Attestpflicht nicht vorliegen und sie der angeordneten Verpflichtung nicht Folge zu leisten hat. Die Antragstellerin kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das ihr im Rahmen der angeordneten Attestpflicht abverlangte Verhalten nicht hinreichend bestimmt festgelegt worden sei. Die Anordnung vom 17. Februar 2016, “Abwesenheiten wegen Erkrankungen bereits am ersten Tag durch Bescheinigung eines Amtsarztes oder des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nachzuweisen“, ist von der Antragsgegnerin - wie eingangs bereits erwähnt - nach vorheriger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt C. unter dem 08. April 2016 dahin präzisiert worden, “sich am Tag einer Krankschreibung unverzüglich ... mit (dem) Gesundheitsamt C. ... zwecks Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen“, und als Zweck der Einschaltung des Amtsarztes ist angeführt, Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärztin Dr. M. und sämtliche anderen privatärztlichen Atteste auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Diese Klarstellung ist im “Widerspruchsbescheid“ vom 02. Mai 2016 wiederholt worden. Damit ist das der Antragstellerin angesonnene Verhalten ebenso deutlich bezeichnet wie die dem Amtsarzt zugedachte Aufgabe. Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sie berechtigt wäre, die angeordnete Attestpflicht nicht zu befolgen. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der streitbefangenen Anordnung nicht vorliegen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG ist Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine auf dieser Grundlage auferlegte Nachweisverpflichtung voraussetzt, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 -, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29 = Juris (dort Rn. 3), zur wortgleichen Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.. Im vorliegenden Falle liegen konkrete Umstände vor, die hinreichenden Anlass dafür geboten haben, berechtigte Zweifel daran zu hegen, dass die von der Antragstellerin unter Vorlage privatärztlicher Bescheinigungen gemeldeten Dienstunfähigkeiten tatsächlich vorliegen. Die diese Zweifel rechtfertigende Grundlage bildet der ganz erhebliche Umfang der von der Antragstellerin erklärten Krankmeldungen. Die im Jahre 1968 geborene Antragstellerin, die seit dem 29. März 2008 Beamtin auf Lebenszeit ist und für die mit Wirkung vom 01. April 2012 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden war, hat unter Berufung auf durch privatärztliche Bescheinigungen attestierte Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen keinen Dienst verrichtet: 28. August 2008 bis 04. November 2009, 23. Dezember 2010 bis 13. Dezember 2011, 16. April 2012 bis 16. Dezember 2012, 15. Januar 2013 bis 23. April 2013. Nachdem der mit einer Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin beauftragte Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) in seinem Gutachten vom 24. Januar 2013 zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei der Antragstellerin eine begrenzte Dienstfähigkeit bzw. eine Teildienstfähigkeit mit einer dauerhaften Leistungseinschränkung dergestalt vorliege, dass sie nur noch fähig sei, Dienst über drei Stunden und unter sechs Stunden täglich zu verrichten, und nachdem die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 13. Mai 2013 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2013 eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit für die Antragstellerin festgesetzt hatte, kam es zu folgenden weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin: 11. Juli 2013 bis 30. August 2013, 09. bis 27. September 2013, 15., 16. sowie 21. bis 25. Oktober 2013, 05., 21. und 22. November 2013, 02. Dezember 2013 bis 19. März 2014, 25. März 2014 bis 01. September 2014, 09. bis 19. September 2014. In der Zeit vom 22. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verrichtete die Antragstellerin an insgesamt 10 von 46 Arbeitstagen ihren Dienst mit verminderter Arbeitszeit. An den übrigen Arbeitstagen dieses Zeitraums war sie mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs vom 01. bis 31. Dezember 2014 dienstunfähig erkrankt. Die Ermittlung der Anzahl von 46 Arbeitstagen berücksichtigt, dass Montage bis zum 31. Oktober 2014 im Zuge der verminderten Arbeitszeit der Antragstellerin als dienstfrei festgelegt worden waren und dass ab dem 01. November 2014 diese Verteilung dahingehend geändert worden war, dass jede zweite Woche der Freitag und der darauffolgende Montag dienstfrei waren. Seit dem 01. Januar 2015 bis zum Erlass der hier streitbefangenen Anordnung vom 17. Februar 2016 meldete sich die Antragstellerin sodann durchgängig als dienstunfähig erkrankt. Eine im November 2015 veranlasste erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin durch den Sozialmedizinischen Dienst der DRV KBS kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin weiterhin begrenzt dienstfähig sei (Gutachten vom 16. Januar 2016). Die offenkundige Diskrepanz zwischen der vom Sozialmedizinischen Dienst der DRV KBS in den Gutachten vom 24. Januar 2013 und 16. Januar 2016 festgestellten - be-grenzten - Dienstfähigkeit der Antragstellerin einerseits und den für ihre Fehlzeiten beigebrachten privatärztlichen Bescheinigungen andererseits sowie das ganz erhebliche Ausmaß der unter Berufung auf das Vorliegen einer Erkrankung aufgetretenen Fehlzeiten der Antragstellerin bilden nach dem oben genannten Maßstab einen hinreichenden Anlass für begründete Zweifel an der privatärztlich bescheinigten Einschätzung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin und berechtigten die Antragsgegnerin, für künftig geltend gemachte Dienstunfähigkeiten infolge von Krankheit einen Nachweis in bestimmter Form zu fordern. In dieser Lage obliegt es der Antragstellerin, konkrete Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Gründe und Umstände entkräften, auf denen die Zweifel an der (Selbst-)Einschätzung der Dienstunfähigkeit beruhen. Daran fehlt es. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Gegenstand der an den Sozialmedizinischen Dienst der DRV KBS gerichteten Untersuchungsaufträge die Feststellung gewesen sei, ob sie dauernd dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG sei, während es sich bei ihren privatärztlich bescheinigten Erkrankungen um eine Vielzahl verschiedener nur vorübergehend währender Erkrankungen gehandelt habe. Denn die Behauptung einer Vielzahl von nacheinander aufgetretenen verschiedenen Erkrankungen ist jedenfalls dann nicht geeignet, die gerade durch das Ausmaß der geltend gemachten krankheitsbedingten Fehlzeiten hervorgerufen Zweifel an der privatärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zu zerstreuen, wenn es - wie hier - an einer konkreten Bezeichnung der jeweiligen Erkrankungen fehlt und auch sonst keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht sind - etwa eine besondere gesundheitliche Disposition -, aus denen sich eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit ergibt. Denn nach der Lebenserfahrung ist das sinngemäß behauptete sukzessive Auftreten einer Vielzahl von verschiedenen Erkrankungen in dem bei der Antragstellerin vorgefundenen Umfang in hohem Maße unwahrscheinlich. Die Berechtigung dieser Zweifel wird zudem - ohne dass es hierauf für die an dieser Stelle behandelte Frage des Vorliegens berechtigter Zweifel an gemeldeten Dienstunfähigkeiten ausschlaggebend ankommt - nachdrücklich dadurch untermauert, dass die Antragstellerin nach Aktenlage (die den Zeitraum bis zum Erlass der “Anordnung der sofortigen Vollziehung“ der auferlegten Attestpflicht - Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017 - abbildet) im Jahr 2016 nahezu durchgängig wegen angegebener krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet hat. Nach einem bei den Personalakten befindlichen Vermerk der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017 habe eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung der Antragstellerin im Gesundheitsamt der Stadt C. (Gutachten vom 08. Dezember 2016, im verschlossenen Umschlag bei den Verwaltungsvorgängen) ergeben, dass die Antragstellerin voll dienstfähig sei und für die Länge der Fehlzeiten und die seit Anfang 2016 bestehende fortlaufende Dienstunfähigkeit keine hinreichenden Ursachen erkennbar seien; die Dauer der Fehlzeiten könnten durch die attestierten Erkrankungen nicht ausreichend erklärt werden und die Atteste seien in Gänze nicht nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der erwähnte Aktenvermerk vom 17. Januar 2017 die amtsärztlichen Feststellungen und Einschätzungen inhaltlich unzutreffend wiedergibt. Die Antragstellerin tritt dem zwar entgegen, indem sie den- ihr nach ihren Angaben unbekannten - Inhalt des Gutachtens als unrichtig zurückweist und es für nicht nachvollziehbar hält, warum nicht eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei; ihr sei auch unbekannt, ob das Gesundheitsamt Rücksprache mit ihrer Hausärztin gehalten habe, wodurch sämtliche Ungereimtheiten hätten aufgeklärt werden können. Diese nicht auf konkrete Tatsachen gestützten, sondern bloß spekulativen Einwände reichen indessen weder hin, Bedenken gegen die richtige Wiedergabe der amtsärztlichen Einschätzung im Aktenvermerk vom 17. Januar 2017 zu begründen, noch die mitgeteilten amtsärztlichen Feststellungen und Wertungen in der Sache in Frage zu stellen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, dass das Gutachten der Amtsärztin nicht verwertbar sei, weil diese lediglich damit beauftragt gewesen sei zu überprüfen, ob sie derzeit dienstfähig sei. Eine rückwirkende Überprüfung der Dienstfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt erfolgen sollen. Dies habe die Amtsärztin ausdrücklich mitgeteilt und mehrere Unterlagen nicht berücksichtigt, die sie - die Antragstellerin - zwecks Überprüfung ihrer rückwirkenden Dienstunfähigkeit habe vorlegen wollen. Die Amtsärztin habe eine Stellungnahme abgegeben, ohne eine wirkliche Überprüfung durchgeführt zu haben. Diese Argumentation verkennt den Inhalt der von der Amtsärztin abgegebenen Stellungnahme: Sie hat ausweislich des Vermerks vom 17. Januar 2017 lediglich den Standpunkt geäußert, dass für die Länge der Fehlzeiten und die seit Anfang 2016 bestehende fortlaufende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin keine hinreichenden Ursachen erkennbar seien; die Dauer der Fehlzeiten könnten durch die attestierten Erkrankungen nicht ausreichend erklärt werden. Daraus dürfte zum einen geschlossen werden können, dass die Amtsärztin auf andere Weise als durch die ihr von der Antragstellerin angebotenen Unterlagen Kenntnis von den zum Beleg der Dienstunfähigkeitszeiten im Jahr 2016 eingereichten privatärztlichen Bescheinigungen erlangt hat; es liegt nahe anzunehmen, dass die Antragsgegnerin der Amtsärztin die besagten Bescheinigungen zugeleitet hat. Zum anderen beinhaltet die amtsärztliche Einschätzung, dass die Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin durch die attestierten Erkrankungen nicht ausreichend erklärt werden könne, keine “Überprüfung ihrer rückwirkenden Dienstunfähigkeit“ im Sinne der Verneinung der Eignung der privatärztlich attestierten Erkrankungen, eine vorübergehende Dienstunfähigkeit zu bewirken, sondern bringt zum Ausdruck, dass die attestierten Erkrankungen typischerweise für kürzere als die attestierten Zeiträume zur Dienstunfähigkeit führen. Die Antragstellerin hat demgegenüber keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund derer die Länge ihrer im Jahr 2016 bestehenden fortlaufenden Dienstunfähigkeit nachvollziehbar und plausibel erklärbar ist. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, an welchen - verschiedenen - Erkrankungen sie jeweils für welche Zeit gelitten hat und durch welche besonderen Umstände eine gegebenenfalls atypisch lange Dauer der jeweiligen Erkrankungen hervorgerufen worden ist. Am Vortrag solcher die Dauer der Fehlzeiten plausibilisierenden Umstände, von denen nur die Antragstellerin und die sie behandelnden Privatärzte - nicht aber die Antragsgegnerin - Kenntnis haben und die deshalb von der Antragstellerin darzulegen wären, fehlt es indessen. In dem hiernach vorliegend gegebenen Fall, in dem konkrete Umstände es nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG rechtfertigen, einen Nachweis für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit zu verlangen, steht es im Ermessen des Dienstherrn zu bestimmen, in welcher Weise der Beamte der Nachweispflicht nachzukommen hat. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 -, a.a.O. (Rn. 2). Die Antragstellerin hat keine Umstände aufgezeigt und glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich die vorliegend streitbefangene Anordnung der Attestpflicht als ermessensfehlerhaft erwiese. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Abzuheben ist bei dieser Beurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil dieser die Sicherung der Rechte der Antragstellerin für die Zukunft bezweckt. Ein Ermessensfehler in Gestalt einer unterbliebenen Ermessensausübung ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar. Zwar mag den Ausführungen in der Anordnung vom 17. Februar 2016 nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass die Antragsgegnerin sich des ihr eröffneten Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und die Attestpflicht nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Dienstherrn und der Antragstellerin ausgesprochen worden ist. Zweifel in dieser Hinsicht werden indessen durch die Begründungen des “Widerspruchsbescheids“ der Antragsgegnerin vom 02. Mai 2016 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Januar 2017 ausgeräumt, in denen die Antragsgegnerin die konfligierenden Interessenlagen sowohl unter Rechtmäßigkeits- als auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten behandelt hat. Sie hat auf die erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens in die von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen abgehoben und die Gründe dargelegt, die zu diesem Vertrauensverlust geführt haben, und sie hat ferner das Interesse der Öffentlichkeit und der zur (Personal-)Kostentragung herangezogenen beaufsichtigten Institute daran angeführt, dass Beschäftigten der Antragsgegnerin nur bei einem entschuldigten Fernbleiben vom Dienst weiterhin Bezüge gewährt werden. Dem hat sie die für die Antragstellerin durch die Attestpflicht hervorgerufenen Nachteile bzw. Belastungen gegenübergestellt und diesen ein gegenüber dem öffentlichen Interesse geringeres Gewicht beigemessen. Die getroffene Ermessensentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt und glaubhaft gemacht, die zu der Annahme führen könnten, dass die Antragsgegnerin bei dieser Entscheidung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, die widerstreitenden Interessen in einer den Zweck des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG verkennenden Weise fehlgewichtet oder sonst die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder ihre Entscheidung auf sachfremden Erwägungen gestützt hat. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Ermessensentscheidung nicht deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchungen der Antragstellerin die Prüfung ihrer grundsätzlichen Dienstfähigkeit, nicht hingegen die Beurteilung des Vorliegens von ihre Dienstfähigkeit vorübergehend ausschließenden akuten Erkrankung gewesen ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, die von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen als Nachweis einer krankheitsbedingten Befreiung von der Dienstleistungspflicht nicht mehr anzuerkennen und für die Erbringung dieses Nachweises die in Rede stehende Attestpflicht anzuordnen, nämlich tragend auf den ganz erheblichen Umfang der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin und die Diskrepanz zwischen diesen Fehlzeiten einerseits und der vom Sozialmedizinischen Dienst DRV KBS im Gutachten vom 16. Januar 2016 bejahten grundsätzlichen Dienstfähigkeit andererseits gestützt. Soweit der Amtsarzt aufgrund einer am 03. November 2016 erfolgten weiteren Begutachtung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin “keine hinreichenden Ursachen für die Länge der Fehlzeiten und die seit Anfang 2016 bestehende fortlaufende Dienstunfähigkeit“ eruieren konnte (zitiert gemäß Schreiben der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt der Stadt C. vom 12. Januar 2017) kann dahinstehen, ob eine solche Feststellung auf der Grundlage der Untersuchungen getroffen werden kann, die bei einer Begutachtung der grundsätzlichen Dienstfähigkeit vorzunehmen sind, oder ob für eine solche Aussage - wie die Antragstellerin zu meinen scheint - eine tragfähige Grundlage fehlt. Denn die Antragsgegnerin hatte die hier streitbefangene Ermessensentscheidung bereits zu einem Zeitpunkt (17. Februar 2016 sowie “Widerspruchsbescheid“ vom 02. Mai 2016) getroffen, in dem die vorgenannte amtsärztliche Einschätzung aus dem Gutachten vom 08. Dezember 2016 noch gar nicht vorlag. Die Anordnung der Attestpflicht erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ihre Erfüllung unmöglich wäre. Der in diese Richtung zielende Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass das Gesundheitsamt der Stadt C. die geforderten amtsärztlichen Bescheinigungen nicht ausstelle, weil es an einer entsprechenden Beauftragung fehle, greift nicht durch. Denn eine solche Beauftragung ist - wenn auch nachträglich - erfolgt, und das Gesundheitsamt der Stadt C. hat unter dem 04. April 2016 seine Bereitschaft zur Vornahme der von der Antragsgegnerin gewünschten Überprüfung erklärt. Hiervon ist die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten unter Mitteilung der von ihr geforderten Mitwirkung mit Schreiben vom 08. April 2016 unterrichtet worden. Die angeordnete Attestpflicht entspricht dem Zweck der Ermächtigungsnorm des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG. Ihr liegt zugrunde, dass der Beamte, wenn und solange er infolge einer Erkrankung dienstunfähig ist, dem Dienst nicht unentschuldigt fernbleibt. Die Vorschrift setzt voraus, dass dem Beamten eine formelle Beweislast für seine Dienstunfähigkeit obliegt. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit durch einen Nachweis zu vergewissern, da die einfache Mitteilung des Beamten nicht die erforderliche Überzeugungskraft haben muss. Der Dienstherr bestimmt selbst, welche Mittel erforderlich sind, um eine Dienstunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis darf er jedenfalls dann fordern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Beamten selbst oder dass die von ihm vorgelegten Nachweise - insbesondere eine privatärztliche Bescheinigung - nicht geeignet sind, die Dienstunfähigkeit nachzuweisen. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 -, a.a.O. (Rn. 5). Die hier angeordnete Maßnahme, die von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von den sie behandelnden Privatärzten ausgestellt sind, auf ihre Richtigkeit durch den Amtsarzt überprüfen zu lassen, hält sich im Rahmen dieses Zweckes des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn der amtsärztlichen Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit des Beamten kommt in der Regel ein höherer Beweiswert zu als einer privatärztlichen Bescheinigung, BVerwG, Beschluss vom 08. März 2001 - 1 DB 8.01 -, Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 15 = Juris (dort Rn. 12), Die angeordnete amtsärztliche Überprüfung ist angesichts dessen geeignet, die berechtigten Zweifel an der privatärztlichen Einschätzung der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin zu bestätigen oder auszuräumen und eine verlässliche Erkenntnis darüber zu vermitteln, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen oder nicht und ihre Dienstfähigkeit ausschließen oder nicht. Auch darin, dass die auferlegte Attestpflicht bereits ab dem ersten Tag einer geltend gemachten krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit gilt, mithin auch Erkrankungen mit einer geringen Dauer von ein bis drei Tagen umfasst sind, liegt keine Verfehlung des Zwecks der Ermächtigung des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG. Diese Ausgestaltung der Maßnahme ist geeignet, bei in geringen Abständen nacheinander auftretenden Kurzerkrankungen, für die privatärztlich eine Dienstunfähigkeit attestiert wird, die hierbei unter den gegebenen Umständen gleichermaßen berechtigten Zweifel an der Eignung der privatärztlichen Bescheinigungen auszuräumen. Die amtsärztliche Feststellung erweist sich auch insoweit als ein besser geeigneter Nachweis, durch den dem Verdacht begegnet werden kann, dass die Antragstellerin aus anderen Gründen als der Dienstunfähigkeit dem Dienst fernbleibt. Die auferlegte Attestpflicht ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein die Antragstellerin weniger beeinträchtigendes Mittel der Führung eines verlässlichen Nachweises ihrer Dienstunfähigkeit ist nicht erkennbar. Dass die Antragstellerin im Krankheitsfalle neben dem sie behandelnden Privatarzt den Amtsarzt in C. aufsuchen muss, ist von ihr hinzunehmen. In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin - die außer in C. eine Wohnung in X. unterhält, wo sie sich während ihrer Krankheitszeiten wohl häufig oder gar überwiegend aufhält - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ärztin ihres Vertrauens in X. niedergelassen ist. Die Antragstellerin hat als Beamtin ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt ist, § 72 Abs. 1 BBG. Über eine dieser Obliegenheit Rechnung tragende Wohnung in C. (die ihr aus Wohnungsfürsorgebeständen der Antragsgegnerin zur Miete überlassen ist) verfügt die Antragstellerin. Eine hinreichende (hausärztliche) Versorgung der Antragstellerin ist auch in C. gewährleistet. Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine angemessene medizinische Betreuung und Behandlung der Antragstellerin allein durch ihre X1. Hausärztin gewährleitet wäre, sind - ungeachtet der Frage, ob es überhaupt solche Umstände geben kann - nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin brauchte in Ansehung dessen bei der Ausübung ihres Ermessens eine ausschließlich aus der Einflusssphäre der Antragstellerin herrührende besondere (zeitliche und körperliche) Belastung, im Krankheitsfall zunächst die X1. Hausärztin und sodann den C1. Amtsarzt aufsuchen zu müssen, nicht zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit des von ihr verlangten Verhaltens, im erkrankten Zustand zum Zwecke der Vorstellung beim Amtsarzt von X. nach C. zu reisen, kann die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht in Frage stellen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Attestpflicht ausnahmslos, also auch für mit Bettlägerigkeit oder Reiseunfähigkeit verbundene Erkrankungen angeordnet ist, führt auch dies nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass der Amtsarzt keine Hausbesuche mache, ist eine Erfüllung der Attestpflicht in der durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 08. April 2016 konkretisierten Weise - d.h. unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt der Stadt C. zwecks Terminvereinbarung - möglich. Auf welche Weise sich der Amtsarzt von der Richtigkeit der privatärztlich attestierten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin Kenntnis verschafft, hängt von seiner Entscheidung ab, die dem Umstand einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zeitnah im Gesundheitsamt zu erscheinen, dadurch Rechnung tragen kann, dass ein Vorsprachetermin zu einem Zeitpunkt der erwartbaren Wiederherstellung der “Reisefähigkeit“ der Antragstellerin bestimmt wird. Es ist nicht erkennbar, dass die Ermessensausübung der Antragsgegnerin durch die Berücksichtigung sachwidriger Gründe zum Nachteil der Antragstellerin determiniert worden ist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geäußerte Ansicht, die auferlegte Attestpflicht beinhalte den Versuch, die Antragstellerin zu schikanieren, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Auch kann nicht die von der Antragstellerin gehegte Vermutung geteilt werden, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, sich mittels der von ihr - der Antragstellerin - geforderten Schweigepflichtentbindung private Unterlagen und Informationen über ihren Krankheitszustand zu beschaffen. Der Erkenntnisgewinn, den sich die Antragsgegnerin mit der angeordneten Attestpflicht zu verschaffen bezweckt, beschränkt sich darauf, das amtsärztliche Ergebnis der Überprüfung der privatärztlichen Atteste dergestalt zu erhalten, dass diese Atteste bestätigt werden oder nicht. Die Mitteilung von Diagnosen bezweckt die Antragsgegnerin nicht. Dies bestätigen die zwischen der Antragsgegnerin und der Amtsärztin Dr. F. am 24. August 2016 gewechselten E-Mails. Schließlich hat die Antragstellerin auch keine sonstigen beachtlichen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, aufgrund derer die angeordnete Attestpflicht aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre und von der Antragstellerin nicht befolgt werden müsste. Es sind insbesondere keine einschlägigen, eine Selbstbindung der Antragsgegnerin bewirkenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften oder eine ständige Praxis des Dienstherrn erkennbar, von denen vorliegend unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgewichen werden können. Die auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG angeordnete Attestpflicht ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2. Abs. 2 Satz 1 GG, ebenso vereinbar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 - 2 A 12.04 -, a.a.O. (Rn. 10), wie mit dem Recht auf Freizügigkeit, Art. 11 GG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostenggesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.