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Beschluss

19 L 505/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0530.19L505.18.00
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Tenor

     1. Der Antrag wird abgelehnt.

         Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

     2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, 1. dem Polizeibeamten KHK G. M. aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten gem. § 39 BeamtStG, hilfsweise, 2. den Polizeibeamten KHK G. M. zu versetzen gem. § 25 LBG NRW oder in der Weise abzuordnen, dass er von der Fallbearbeitung sämtlicher den Antragsteller als Beschuldigten betreffender Strafverfahren ausgeschlossen wird, hilfsweise, 3. den Antrag des Antragstellers vom 15.11.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Für den vorliegenden Antrag ist der Verwaltungsrechtsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Die Voraussetzungen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 EGGVG an die ordentlichen Gerichte sind nicht gegeben. Das vorliegende Antragsbegehren geht über das mit einem Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu verfolgende Rechtsschutzziel hinaus, das darin besteht, den Polizeibeamten KHK M. in den gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren in seiner Funktion als ermittelnden Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen. Mit dem vorliegenden Antrag will der Antragsteller nicht nur erreichen, dass KHK M. in den gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren als ermittelnder Beamter abgelöst wird; vielmehr soll der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, dem KHK M. die Führung sämtlicher Dienstgeschäfte zu untersagen oder ihn dauerhaft oder vorübergehend zu einer anderen Dienststelle zu versetzen oder abzuordnen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Der Antragsteller erstrebt mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, dem KHK M. die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten oder ihn zu versetzen oder abzuordnen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragssteller hat für den Hauptantrag und die Hilfsanträge den Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, der Versetzung und Abordnung des KHK M. allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des § 39 BeamtStG und der §§ 24, 25 LBG NRW begründen für den außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Bürger kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr sein Organisationsermessen in einer bestimmten Art und Weise wahrnimmt. Die genannten Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2011 – 12 A 2271/11 -, juris. Ein subjektives Recht eines Bürgers darauf, dass der Dienstherr einen bestimmten Beamten von der Mitwirkung in einem bestimmten Verfahren ausschließt, besteht nur dann, wenn die für das Verfahren einschlägigen Verfahrensvorschriften ein solches Verfahrensrecht (etwa gem. § 21 VwVfG NRW) vorsehen. Die für die Strafverfahren des Antragstellers geltenden Verfahrensvorschriften der StPO enthalten aber keine Bestimmungen, die für den Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Anspruch darauf begründen, dass der sachbearbeitende Ermittlungsbeamte durch einen anderen ersetzt wird. Für Staatsanwälte und Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten die §§ 22 ff. StPO nicht entsprechend, vgl. BFH, Beschluss vom 29.05.2012 – IV B 70/11 -, juris; Schmitt, in: Meyer-Großner, StPO, 60. Aufl. 2017, Vor. § 22 Rn. 3 ff. m.w.N.. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf § 8 Abs. 1 PolG NRW stützt, verkennt er, dass die polizeiliche Generalklausel wegen der speziellen Regelungen in der StPO, die die Rechtsschutzmöglichkeiten für einen Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abschließend festlegen, vorliegend keine Anwendung findet. Der Antragsteller hat im Übrigen auch den eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihm zuzumuten, dass er mögliche Nachteile dadurch abwendet, dass er die nach StPO vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die von KHK M. veranlassten Ermittlungsmaßnahmen einlegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € wurde abgesehen, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.