OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1216/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0601.2L1216.18.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

         Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3988/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 2018 wiederherzustellen bzw. – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung – anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausreichend schriftlich begründet, indem sie auf Blatt 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die konkreten auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Gründe angegeben hat – Fortdauer des bauordnungswidrigen Verhaltens und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges –, die sie hier bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Mehr an Begründung wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt. Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und im Klageverfahren Bestand haben wird. Die Nutzungsuntersagung findet ihre hinreichende Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, vgl. nur Beschlüsse vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, BRS 71 Nr. 187 und vom 06. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, BRS 74 Nr. 203, ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig in Ausübung des ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, d. h. entgegen § 75 Abs. 5 BauO NRW ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolgt, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Nur bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen könnte eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig sein. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Für die Nutzung des Spitzbodens rechts des Hauses T.------------allee 00 in L. zu Wohn- und Aufenthaltszwecken liegt die nach § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung unstreitig nicht vor. Auf die daher vorliegende formelle Illegalität der Nutzung hat die Antragsgegnerin die angefochtene Nutzungsuntersagung rechtsfehlerfrei gestützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann die Kammer auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug nehmen, denen sie folgt, und denen die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat, § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend. Die Nutzungsuntersagung wird eindeutig ausschließlich auf die formelle Illegalität gestützt. Soweit sie auch Ausführungen zur Frage der materiellen Illegalität enthält, handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis. Ob ein Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung bereits gestellt oder nur in Planung ist, bleibt nach dem Vortrag der Antragstellerin offen. Dieser wäre aber auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so dass offen ist, ob die begehrte Genehmigung überhaupt erteilt werden kann. Um einen zweiten Rettungsweg herzustellen und so die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, müssten bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die wiederum auch einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürften. Soweit die Antragstellerin vorträgt, aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges bestehe keine konkrete Gefahr für Leib und Leben, da die Feuerwehr erklärt habe, eine Rettung sei auch durch die vorhandenen Fenster mit Maßen von 90 cm x 68 cm möglich, auch wenn die Fenster nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW an Rettungsfenster entsprächen, ist dies unerheblich, da die Beklagte die Ordnungsverfügung nur auf die unstreitig vorliegende formelle Illegalität gestützt hat. Schließlich sind die von der Antragstellerin vorgetragenen persönlichen Umstände, wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin und die Schwierigkeiten, kurzfristig eine neue Wohnung zu finden, vorliegend hinzunehmen. Gerade wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann nicht darauf vertrauen, die ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage bzw. für die Dauer des Genehmigungsverfahrens und gegebenenfalls einer entsprechenden Klage fortsetzen zu dürfen, und muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 10 B 1441/14 – und vom 16. Mai 2017 – 7 B 426/17 –, juris. Dies gilt auch für die Mieterin einer Wohnung. Die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden, sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.