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Beschluss

4 L 252/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0608.4L252.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller das im Rathaus der Antragsgegnerin befindliche Zimmer Nr. 00 als fraktionsloses Mitglied des Rates der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, hilfsweise dem Antragsteller ein anderes im Rathaus befindliches Zimmer, welches eine Größe von nicht unter 20 qm haben sollte, dem Hauptantrag entsprechend zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar belasten würde. In einem Organstreit, wie er hier vorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen. Es kommt daher für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 –, juris, Rn. 37 ff. m.w.N. Die von dem Antragsteller begehrte vorübergehende Überlassung des Zimmers Nr. 00 im Rathaus der Antragsgegnerin bzw. eines anderen im Rathaus der Antragsgegnerin befindlichen Zimmers mit einer Größe von mindestens 20 m² läuft in jedem Fall auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, da die Nutzung eines vorläufig zur Verfügung gestellten Zimmers nach einer Entscheidung in einer noch anhängig zu machenden Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Vorliegend ergibt sich nach summarischer Prüfung bereits nicht, dass dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Überlassung des Büroraumes Nr. 00, hilfsweise eines anderen im Rathaus der Antragsgegnerin befindlichen Zimmers mit einer Größe von nicht unter 20 m², zusteht (Anordnungsanspruch). Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW stellt die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Gemeinde nicht an den individuellen Rahmenbedingungen für die Ratsarbeit der einzelnen Mandatsträger zu orientieren hat, sondern typisierend und pauschalierend vorgehen darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 19 f. und vom 19. März 2011 – 15 A 307/11 –, juris, Rn. 16 ff., jeweils m.w.N. Nach diesem Maßstab ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, einem Einzelratsmitglied einen Büroraum zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen zur Verfügung zu stellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es dem einzelnen Ratsmitglied regelmäßig möglich und ohne weiteres zumutbar ist, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Vorgänge zu Hause zu bearbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 L 1814/14 –, juris, Rn. 9 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 – 12 K 3635/09 –, juris, Rn. 70 ff. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nach § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW scheidet deshalb schon ohne weitere Prüfung aus, ob es für eine im öffentlichen Interesse liegende Vorbereitung der Ratssitzungen durch ein Einzelratsmitglied eines Raumes mit einer Mindestgröße von 20 m² bedarf. Der Antragsteller hat auch nicht ausnahmsweise etwas anderes glaubhaft gemacht. Er räumt selbst ein, dass der ihm aktuell zugewiesene Büroraum Nr. 00 für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ausreicht. Seine Einschränkung, dass dies nicht für eine Vollzeitstelle gelte, ist anhand der Dokumentation des Raumes mithilfe von Lichtbildern bereits nicht nachvollziehbar. Sie geht darüber hinaus fehl, da für die Rechtsstellung eines Ratsmitglieds das Prinzip der Ehrenamtlichkeit gilt (vgl. § 43 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 GO NRW) und die Ratsmitgliedschaft daher typischerweise neben einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 – 15 A 2449/91 –, juris, Rn. 36; Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand April 2018), § 45 Erl. I. Unerheblich ist, ob der aktuelle Büroraum des Antragstellers im Rathaus der Antragsgegnerin überbelegt ist, da er – so der Vortrag des Antragstellers – keinen Platz für zwei Arbeitsplätze biete. § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW verlangt eine sachgerechte Ausstattung des einzelnen Ratsmitglieds, ohne etwaige Mitarbeiter in den Blick zu nehmen. Soweit der Kläger anführt, sein Büro für den Empfang von Besuchern bzw. die Durchführung einer Bürgersprechstunde nutzen zu wollen, löst dies bei einer typisierenden Betrachtung ebenfalls keinen notwendigerweise zu berücksichtigenden Raumbedarf aus. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Vorbereitung auf Rats- oder Ausschusssitzungen im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 15 B 212/12 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 – 12 K 3635/09 –, juris, Rn. 75. Erfolglos beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass die Antragsgegnerin den Fraktionen und einem weiteren fraktionslosen Ratsmitglied wenigstens 20 m² große Büroräume im Rathaus überlassen hat. Weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit noch aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot kann der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch herleiten. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit erwächst ein Anspruch auf Überlassung eines größeren Büroraumes nur dann, wenn andernfalls die Vorbereitung des Antragstellers auf die Ratssitzungen in unzumutbarer Weise erschwert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 27. Februar 2012 – 4 K 1754/11 –, juris, Rn. 14. Dies ist wie bereits dargelegt nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Nach summarischer Prüfung ist durch sachliche Gründe objektiv gerechtfertigt, dass der Antragsteller über ein kleineres Büro verfügt als die Fraktionen bzw. ein weiteres fraktionsloses Mitglied im Rat der Antragsgegnerin. Für Fraktionen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein besonderer Raumbedarf bei der Vorbereitung der Ratssitzungen besteht. Dieser erwächst aus der Funktion der Fraktionen, die die Arbeit im Rat und seinen Ausschüssen steuern bzw. erleichtern. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, juris, Rn. 18 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 4 L 1814/14 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 12. November 2010 – 12 K 3635/09 –, Rn. 64 ff. Sachliche Gründe rechtfertigen auch, dass das weitere fraktionslose Mitglied im Rat der Antragsgegnerin über einen größeren Raum im Rathaus als der Antragsteller verfügt. Diese Gründe ergeben sich aus der Historie der Raumvergabe: Die Antragsgegnerin überließ der AFD-Fraktion, der das betreffende Einzelratsmitglied zunächst angehörte, zu Beginn der laufenden Legislaturperiode zwei benachbarte Räume. Nach Ausscheiden des weiteren Einzelratsmitglieds aus der Fraktion wies die Antragsgegnerin diesem aus bloßen Gründen der Praktikabilität eines der vormaligen Fraktionsbüros zu. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Antragsgegnerin Einzelratsmitgliedern grundsätzlich Räumlichkeiten mit einer Mindestgröße von 20 m² überlässt, bestehen vor diesem Hintergrund gerade nicht. Die derzeitige Raumverteilung entspricht darüber hinaus dem Bedarf der Antragsgegnerin, die das vormalige Büro Nr. 00 des Antragstellers für Auszubildende der Stadtverwaltung nutzt. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass einer Stadtverwaltung hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Räume sie für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte benötigt, eine Einschätzungsprärogative zukommt. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, juris, Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 27. Februar 2012 – 4 K 1754/11 –, juris, Rn. 15. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs nach dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit oder dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin (aufgrund ihres Hausrechts) ursprünglich eine Räumung des Büros Nr. 00 veranlassen durfte. Dem Antragsteller steht es offen, die Rechtmäßigkeit der Räumung im Wege einer Feststellungsklage überprüfen zu lassen. Der Antragsteller kann die erneute Überlassung des Raumes Nr. 00 auch nicht auf einen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Ungeachtet dessen, ob die Räumung des Raumes Nr. 00 rechtswidrig war oder nicht, fehlt es gegenwärtig an einem rechtswidrigen und fortdauernden Zustand. Der Antragsteller hat – wie dargelegt – weder einen Anspruch auf Überlassung ausgerechnet des Büros Nr. 00 noch auf ein Büro von mindestens 20 m² Größe. Unabhängig von der Frage eines Anordnungsanspruchs ist der streitgegenständliche Antrag auch deshalb unbegründet, weil es an einem für die beantragte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Der Antragsteller vermochte die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Überlassung eines kleineren Büroraumes für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in nicht hinnehmbarer Weise in seiner Vorbereitung auf Ratssitzungen eingeschränkt würde. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es für den Anordnungsgrund in einem Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des in Kommunalverfassungsstreitigkeiten anzusetzenden Streitwertes von 10.000 Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.