Urteil
10 K 9549/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0613.10K9549.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1949 in Izmir, Türkei, geborene Kläger beantragte unter dem 9. Oktober 2014 über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland London die Einbürgerung nach § 14 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. In diesem Antrag gab er an, seine derzeitige türkische Staatsangehörigkeit habe er durch Geburt erworben. Sein Vater sei türkischer Staatsangehöriger gewesen. Seine Mutter habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer, seinem Vater, am 8. September 1943 gemäß § 17 Nr. 6 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 583) – RuStAG 1913 – verloren und im Jahr 1989 wieder erworben. Er habe von 1967 bis 1978 in Darmstadt und München gewohnt. Ihm wurde im Jahr 1978 durch die Technische Hochschule E.......... nach bestandener Diplom-Hauptprüfung in der Diplom-Fachrichtung Chemie der Grad eine Diplom-Ingenieurs verliehen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die Einbürgerung des Klägers liege nicht im öffentlichen Interesse. Auch sei das Ermessen nicht auf Null reduziert. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2016 zurückwies. Die Einbürgerung vom Ausland solle nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse Deutschlands sei. Wie in dem angefochtenen Bescheid festgestellt, liege ein solches Interesse weder aus politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen vor. Ein öffentliches Interesse, bereits vorkonstitutionell eingetretene Rechtsfolgen zugunsten nachfolgender Generationen privilegierend zu berücksichtigen sei im Rahmen des § 14 StAG nicht gegeben. Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 14 StAG zu besitzen. Er sei nach dem Abstammungsprinzip („ius sanguinis") mütterlicherseits originär Deutsch. Des Weiteren habe er staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile dadurch erfahren, dass ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter seinerzeit auf verfassungswidrige Art und Weise die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthalten worden sei. Ihm sei als Kind einer deutschen Mutter ein Erklärungserwerb nicht zugestanden worden. Auch Kindern von Müttern, die nach der bis zum 31. März 1953 geltenden Regelung des § 17 RuStAG 1913 durch ihre Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, müssten nach Gleichbehandlungsgrundsätzen von der Möglichkelt einer Einbürgerung profitieren können, damit eine Wiedergutmachung des erlittenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Nachteils durch die Aufnahme in den deutschen Staatsverband erfolgen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, seinen Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und führt ergänzend aus: Die Unterhaltsfähigkeit des Klägers und seine bestehenden Bindungen an Deutschland stünden außer Streit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen eröffne jedoch erst das Ermessen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bestünde kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers. Eine Ermessenreduzierung auf Null folge insbesondere nicht aus dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28. März 2012 („Erlass zur Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Matter und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben"). Eine erlasskonforme Berücksichtigung vorkonstitutionell eingetretener Rechtsfolgen könne nur dann in Betracht kommen, wenn besondere verfassungsrechtliche Wertentscheidungen hierfür maßgeblich wären. Vorliegend aber liege dem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kein staatsangehörigkeitsrechtliches NS-Verfolgungsunrecht der Mutter des Klägers zugrunde, sondern ein Verlust infolge der Eheschließung im Jahr 1943 auf der Grundlage des bis zum 24. Mai 1949 uneingeschränkt und darüber hinaus bis zum 31. März 1953 bei nicht eintretender Staatenlosigkeit weiter geltenden § 17 Nr. 6 RuStAG 1913. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 14 StAG zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage kann der Einzelrichter ebenso wie das Bundesverwaltungsamt als erfüllt unterstellen. Allein die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 StAG führt jedoch nicht zu einem Einbürgerungsanspruch, sondern eröffnet erst das weite behördliche Ermessen, bei dessen Ausübung zu berücksichtigen ist, dass der Regelfall eine Einbürgerung vom Inland ist und nur ausnahmsweise eine solche vom Ausland erfolgen soll, nämlich dann, wenn dies im staatlichen Interesse liegt. Die Behörde - und nicht das nach § 114 Satz 1 VwGO auf die bloße Ermessensüberprüfung beschränkte Verwaltungsgericht - hat demgemäß zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 12 A 356/10 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Der Ermessensspielraum findet seine Schranken lediglich in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 2703/10 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Ein strikter Anspruch des Klägers aus § 14 StAG auf Einbürgerung scheitert jedenfalls daran, dass das Ermessen im vorliegenden Fall nicht auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers reduziert ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann regelmäßig nicht davon abhängen, welche Ermessenserwägungen die Behörde angestellt hat, und ob diese mit ihrer sonstigen Ermessenspraxis im Einklang stehen. Eine solche Reduzierung bedeutet, dass das Ergebnis der Ermessensausübung ausnahmsweise rechtlich zwingend vorgezeichnet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 2703/10 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Eine dementsprechende Ermessensreduzierung folgt nicht aus einem vermeintlichen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Mutter des Klägers hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit unstreitig durch ihre Eheschließung im Jahr 1943 gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG 1913 verloren und im Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht besessen. Nach dieser Vorschrift ging für eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die Vorschrift ist hier uneingeschränkt anwendbar, da die Mutter des Klägers am 8. September 1943 und damit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geheiratet hat. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG liegt nicht vor, denn dieser war noch nicht in Kraft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1993 – 25 A 1492/91 –, juris, Rn. 54 f. und Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 3191/05 –, juris, Rn. 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG vor, weil dem Kläger kein Erklärungserwerb eingeräumt worden ist. Eheliche Kinder deutscher Mütter konnten nach der vor 1975 geltenden Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über ihre deutsche Mutter erwerben. Eine Ausnahme galt nur bei sonst eintretender Staatenlosigkeit. Mit der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG zum 1. Januar 1975 wurde diese verfassungswidrige Rechtslage aufgehoben und ein uneingeschränkter Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingeführt. Für die zuvor seit dem 1. April 1953 ehelich geborenen Kinder deutscher Mütter wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zum 31. Dezember 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Möglichkeit eines solchen Erklärungserwerbs bestand für den Kläger nicht. Dies verstößt jedoch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es liegt ein Sachgrund für die Ungleichbehandlung vor, weil die Sachverhalte bereits nicht vergleichbar sind. Zum einen besaß die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (mehr). Zum anderen wurde der Kläger bereits am 00.00.1949 und damit vor dem 1. April 1953 geboren. Es liegt auch kein wiedergutzumachendes nationalsozialistisches Unrecht vor. Zwar hat die Mutter des Klägers ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1943 verloren, jedoch wurde diese weder aus politischen, rassischen noch religiösen Gründen entzogen. Vielmehr beruhte der Verlust der Staatsangehörigkeit auf einer freiwilligen Entscheidung, nämlich ihrer Eheschließung. Das Gesetz, welches zum Staatsangehörigkeitsverlust führte, trat bereits im Jahr 1913 und damit lange vor Beginn der NS-Zeit in Kraft. Schließlich ist auch kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gegeben. Denn das Bundesverwaltungsamt hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im vorliegenden Fall im Einklang mit ihrer diesbezüglichen Verwaltungspraxis gehandelt zu haben. Gründe, an dieser Angabe zu zweifeln, sind nicht erkennbar. Eine derartige Selbstbindung folgt auch nicht aus dem „Erlass zur Einbürgerung ehelicher Kinder deutscher Matter und ausländischer Väter, die vor dem 1. Januar 1975 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben“ vom 28. März 2012 (BVA-Erlass). Nach Ziffer 3.1.1 dieses Erlasses gehören zum betroffenen Personenkreis unter anderem vor dem 1. April 1953 Geborene, die aufgrund der Fortgeltungsregelung des Art. 117 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht in die Möglichkeit des Erklärungserwerbs einbezogen worden waren. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht, denn er ist nicht aufgrund der Fortgeltungsregelung des Art. 117 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht in die Möglichkeit des Erklärungserwerbs einbezogen worden. Vielmehr hat seine Mutter bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und damit auch des Art. 117 Abs. 1 GG ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies, und nicht die Fortgeltungsregelung des Art. 117 Abs. 1 GG, war ursächlich dafür, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seiner Mutter erwerben konnte. Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag erfolglos. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn die ablehnende Entscheidung erging ermessensfehlerfrei. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. § 14 StAG räumt dem Bundesverwaltungsamt bei Vorliegen der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen aufgrund seines Charakters als Ausnahmevorschrift ein weites behördliches Ermessen ein. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt. Der Ermessensspielraum der Einbürgerungsbehörde findet seine Schranken lediglich in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 12 A 356/10 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. und Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 2703/10 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Bundesverwaltungsamt ermessensfehlerfrei entschieden. Ausschlaggebende Kriterien für die ablehnende Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes waren der Verlust der deutschen Staatsangerhörigkeit der Mutter des Klägers vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund von § 17 Abs. 6 RuStAG 1913. Eine generelle Ermächtigung, auch bereits vorkonstitutionell eingetretene Rechtsfolgen insgesamt zu beseitigen, sei demnach nicht Zweck des BVA-Erlasses. Nr. 3.1.1. dieses Erlasses („Vor dem 1. Januar 1975 geborene Kinder“) beziehe sich in Bezug auf die Regelung des § 17 Nr. 6 RuStAG lediglich auf Kinder von Frauen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verloren hätten. Es ist unerheblich, ob die vom Bundesverwaltungsamt gewählten Kriterien in Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Nr. 3.1.1 BVA-Erlass eine Grundlage finden. Der BVA-Erlass ist im vorliegenden Zusammenhang eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Solche Verwaltungsvorschriften unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ist sie vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Verwaltungsgerichte. Auch diese sind gehindert, den BVA-Erlass nach Maßgabe der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden zu konkretisieren. Vielmehr haben auch sie den Willen des Erlassgebers oder die gebilligte Verwaltungspraxis gegebenenfalls durch Rückfrage zu ermitteln. Maßgeblich für eine Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 2703/10 –, juris, Rn. 36 m. w. N. Danach sind die gewählten Kriterien (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund der Regelung des § 17 Nr. 6 RuStAG) rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht, wie der Vertreter des Bundesverwaltungsamtes in der mündlichen Verhandlung noch einmal im Einzelnen erläutert hat, der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes bei der Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses. So wahrt das Bundesverwaltungsamt seinen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über eine Auslandseinbürgerung nach § 14 StAG. Die Verwaltungsgerichte dürfen nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensausübung den Umständen des konkreten Falles angemessener erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 – 19 A 2703/10 –, juris, Rn. 38 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangwert pro Person) zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.