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Urteil

2 K 5554/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0615.2K5554.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger beantragte am 22. Februar 2016 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000/00 (Alte „-straße“ ohne Nummer in 00000 D. I. ). Er fragte an, ob das Vorhaben mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche vereinbar sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 31. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Vorbescheid könne nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich–rechtliche Vorschriften entgegenständen. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da die Antragsfläche weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils läge. Bei den östlich an das Grundstück anschließenden Häusern Nr. 00 a bis 000 handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Hierfür fehle der vorhandenen Bebauung mit zehn Wohnhäusern (die Gebäude Nr. 00 a und 00 eingeschlossen) das notwendige städtebauliche Gewicht. Weiterhin seien die westlich an das Grundstück angrenzenden Wohnhäuser Nr. 00 a, 00, 00 a bis d aufgrund ihres kleinen Baubestandes und der räumlichen Trennung durch die diese Flächen umschließenden Waldflächen als eigenständige Splittersiedlung zu bewerten. Diese Splittersiedlungen ständen zudem nicht in einer organischen Beziehung zu dem in großer Entfernung bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der im Bereich der Einmündung in die J. –U. –Straße mit dem Gebäude „Alte „-straße“ 00 a“ ende. Die durchgeführte Ortsbesichtigung führe zu dem Ergebnis, dass sich der von der Bauvoranfrage betroffene Grundstücksbereich nicht als eine baulich vorgeprägte Lücke sondern als weitläufiger bewaldeter und von jeder Bebauung freier Korridor zwischen den beiden oben genannten Splittersiedlungen darstelle. Das Vorhaben sei damit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne dieser Norm sei es unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Es widerspräche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der für den betroffenen Bereich „Waldflächen“ darstelle. Weiterhin liege der betroffene Grundstücksbereich im Landschaftsschutzgebiet und sei von einer Vielzahl von Bäumen bestanden, so dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zumindest tangiert seien. Letztlich würde die Zulassung der Errichtung eines Doppelwohnhauses zur unerwünschten Erweiterung einer Splittersiedlung führen. Der Kläger hat 25. Juni 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, das Verfahren solle entgegen der Ansicht der Beklagten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils realisiert werden, der von den Grundstücken 00, 00 b und 00, 00 a, 00, 00 a, 00, 00 und 000 entlang der Alten „-straße“ gebildet werde. Das Grundstück verliere seinen Charakter als Baulücke nicht dadurch, dass es Teil eines Waldes sei. Selbst wenn das Vorhaben aber innerhalb einer Splittersiedlung realisiert werden solle, sei es im konkreten Fall zu genehmigen, weil diese Splittersiedlung hier nur maßvoll aufgefüllt werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Mai 2016 zu verpflichten, ihm den mit seiner Bauvoranfrage vom 22. Februar 2016 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Doppelwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000/00 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14. Juni 2018 und die dort gefertigten Fotografien verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 3 und 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, weil seinem Bauvorhaben öffentlich–rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW). Seine Bauvoranfrage ist negativ zu beantworten, das Bauvorhaben ist nämlich bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteilt sich hier nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstücksareal im Außenbereich und nicht, wie der Kläger in erster Linie meint, im nicht beplanten Innenbereich der Beklagten liegt. Die zur Bebauung bestimmte Fläche des Flurstücks 000/00 ist nämlich nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch–mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse, wie etwa Gelände Hindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4C 40.87 –, BRS 50 Nr. 72. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat und der durch die gefertigten Lichtbilder und durch das existente Kartenmaterial sowie durch das von der Beklagten übersandte Luftbild (Beiakte 2) bestätigt wird, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass sich der streitgegenständliche Grundstücksbereich in der Örtlichkeit als ein von jeglicher Bebauung freier Korridor zwischen zwei Splittersiedlungen darstellt. Die Antragsfläche ist dicht mit Bäumen bewachsen und Teil einer großen Waldfläche, die hier von Süden gleichsam fingerartig zwischen beiden Siedlungssplittern nach Norden an die Alte „-straße“ stößt und sich dann im Übrigen nach Norden fortsetzt. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Bl. 2) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Das Vorhaben des Klägers ist nach allem bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges – weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser stellt für den betroffenen Bereich „Waldflächen“ dar und hat seine Aussagekraft für diesen Flächenbereich, wie der Ortstermin gezeigt hat, offensichtlich nicht verloren. Weitere Ausführungen zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich erübrigen sich. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.750,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung auch am „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (hier an dessen Ziffern 9.1.1.2 und 9.2). Es ist angemessen, im vorliegenden Fall 75 v. Ht. des Streitwerts für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses anzusetzen, da mit der streitigen Voranfrage die wesentliche baurechtliche Fragestellung geklärt werden soll. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.