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Urteil

17 K 637/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0619.17K637.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2018 der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen und die Beklagte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2018 der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen und die Beklagte je zur Hälfte. Tatbestand Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Die am 00.00.1984 in Alqosch/Ninive geborene Klägerin zu 1) wuchs in Bozan auf. Seit dem 21.05.2006 ist sie ausweislich einer Übersetzung der Heiratsurkunde (Bl. 85 der Gerichtsakte) mit dem irakischen Staatsangehörigen C. J. N. verheiratet und lebte nach eigenen Angaben seitdem überwiegend bei dem Ehemann und den Schwiegereltern in Sharya. Das gemeinsame Kind, die Klägerin zu 2), wurde am 00.00.2012 in Dohuk geboren. Auch nachdem der Ehemann – nach seinen Angaben im Asylverfahren – im September 2014 bereits nach Deutschland gereist war, habe der Schwiegervater weiter für den Lebensunterhalt der Klägerinnen gesorgt. Der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen stellte am 21.11.2014 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.05.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Az.: 0000000-000, Bl. 78 ff. der Gerichtsakte). Am 04.11.2016 flogen die Klägerinnen von Erbil mit einem am 20.10.2016 gewährten Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland und wohnten anschließend zunächst bei dem zu diesem Zeitpunkt in München lebenden Ehemann der Klägerin zu 1) bzw. Vater der Klägerin zu 2). Am 06.02.2017 erhielten die Klägerinnen durch die zuständige Ausländerbehörde (Landeshauptstadt München) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. 32 AufenthG. Seit dem 01.08.2017 sind die Klägerinnen unter der im Rubrum genannten Adresse in Overath wohnhaft. Sie stellten mit Schreiben vom 28.11.2017, eingegangen beim Bundesamt am 30.11.2017, einen Asylantrag, den sie damit begründeten, als Jesidinnen Angst davor zu haben, in den Irak zurückkehren zu müssen. Sie seien zunächst nach Deutschland gekommen, um bei dem Ehemann der Klägerin zu 1) in München zu wohnen. Nachdem dieser sie der Wohnung verwiesen habe und die Klägerin zu 1) aus Angst vor ihm eine Auskunftssperre erwirkt habe, seien sie zu dem Bruder der Klägerin zu 1) nach Overath gezogen. Bei der persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 09.01.2018 gab die Klägerin zu 1) darüber hinaus an, sie seien nach Deutschland gekommen, weil es für Jesiden im Irak sehr unsicher gewesen sei. Es habe oft Völkermord gegeben und viele Frauen seien umgebracht, vergewaltigt und entführt worden. Sie hätten dies im Fernsehen gesehen und von Leuten gehört, die vor dem IS geflohen seien. Den Klägerinnen selber sei jedoch nichts passiert, sie seien ausgereist, bevor der IS gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das über die Anhörung gefertigten Protokoll Bezug genommen (Beiakte 1, Bl. 51 ff.). Mit Bescheid vom 17.01.2018, zugestellt am 20.01.2018, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Eine asylrechtlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Risikolage durch den IS gegenüber Jesiden bestehe in den kurdischen Autonomiegebieten nicht. Die Klägerin zu 1) habe keine individuelle Verfolgungshandlung geschildert. Ebenso wenig sei dort ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt feststellbar. Jedoch stehe im konkreten Fall einer Rückkehr in den Irak entgegen, dass die Klägerin zu 1) als Angehörige einer Minderheit, ohne Schulbildung oder Berufserfahrung und mit einem kleinen Kind und ohne familiäre Unterstützung nicht mit hinreichender Sicherheit eine Existenzgrundlage schaffen können. Die Klägerinnen haben am 23.01.2018 Klage erhoben und sich auf das vorherige Vorbringen berufen. Ergänzend machen sie einen Anspruch der Klägerin zu 2) auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters geltend. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages der Klägerin zu 2) begründet (I.), hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages der Klägerin zu 2) ist sie unbegründet (II.). I. Die Klägerin zu 2) hat nach den Grundsätzen des Familienflüchtlingsschutzes einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid vom 17.01.2018 ist, soweit er dem in Ziffer 1. entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2) in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG wird einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn einem Elternteil unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Vater der Klägerin zu 2), Herrn C. J. N. , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.05.2015 unter dem Aktenzeichen 0000000-000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. Bescheid Bl. 78 ff. der Gerichtsakte sowie in der mündlichen Verhandlung übergebene Übersetzung der Geburtsurkunde der Klägerin zu 2). Zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 30.11.2017 war die 2012 geborene Klägerin zu 2) minderjährig und ledig. Zwar ist nach telefonischer Auskunft des Bundesamtes unter dem Aktenzeichen 0000000-000 bereits ein Verwaltungsvorgang hinsichtlich eines Widerrufs des Bescheides vom 13.05.2015 an den Vater der Klägerin zu 2) angelegt worden. Der Vater ist jedoch diesbezüglich jedenfalls noch nicht angehört worden, sodass das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt ist, im Familienasylverfahren inzident Widerrufsgründe nach § 73 AsylG zu prüfen, und auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 1 C 8.05 –, juris, Rn. 15 ff.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 13; Schröder in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 26 AsylG, Rn. 18; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl., § 26, Rn. 19, wonach sogar erst eine (unanfechtbare) Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung bzgl. des Stammberechtigten im Familienasylverfahren zu berücksichtigen sei. Andere Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kinder eines Flüchtlings ergeben sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylG nicht. Zwar wird teilweise – wie auch im vorliegenden Verfahren telefonisch von dem Bundesamt – vertreten, ein Kind, das vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit dem stammberechtigten Elternteil nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt hat, unterfalle der Regelung aus teleologischen Gründen nicht. Vgl. z.B. Hessischer VGH, Beschluss vom 29.07.2002 – 9 ZU 454/02.A -, juris, Rn. 5 ff., anders aber BVerwG, Urteil vom 13.05.1997 – 9 C 35.96 –, Rn. 5 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 – A 13 S 1068/01 –, 19 ff., vgl. zum Streitstand Schröder in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 26 AsylG, Rn. 22. Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, da die Klägerin zu 2) jedenfalls seit ihrer Geburt 2012 bis zur Ausreise des Vaters 2014 mit ihm und der Mutter im Familienverbund aufgewachsen ist. Der Zuerkennung steht ebenso wenig entgegen, dass die Klägerin zu 2) aktuell nach der Trennung ihrer Eltern bei der Klägerin zu 1) und nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Vater lebt. Der Gesetzeswortlaut und die Systematik sind insoweit eindeutig. Anders als nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (und Nr. 5) bzgl. des Ehegatten- und Eltern/Geschwisterasyls ergibt sich hinsichtlich des Familienasyls für Kinder in Abs. 2 keine Einschränkung dahingehend, dass eine familiäre Gemeinschaft mit dem stammberechtigten Flüchtling bestehen müsste. Vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 26, Rn. 31; VG München, Urteil vom 12.04.2000 – M 21 K 97.53476 –, juris, Kurztext, Orientierungssatz Nr. 6; Schröder in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 26 AsylG, Rn. 22. Eine entsprechende teleologische Auslegung ist auch nicht geboten. Beim Ehegattenasyl wird ausgehend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG eine familiäre Lebensgemeinschaft „schon“ im Verfolgerstaat und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Familienasylanspruch aus dem Grund vorausgesetzt, dass nur dann eine hinreichende Nähe zu dem vergangenen und vorbestehenden Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten bestehe. Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 10; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 26 AsylG, Rn. 13; a.A. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 26, Rn. 14. Anders als ein Ehepartner kann ein Kind seine Familienzugehörigkeit zu einem Asylberechtigten indes nicht aufgeben, weshalb es vor der Ausreise nicht das Verfolgungsschicksal geteilt haben muss und es abstrakt unabhängig von der vorhandenen oder nicht vorhandenen familiären Gemeinschaft nahe liegt, dass es zukünftig vor Verfolgung im Heimatland geschützt werden muss. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 02.03.2012 – 8 A 363/11 –, amtliche Abschrift bei juris, S. 4; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 20. Dies steht auch mit dem vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienasyls in § 26 AsylG verfolgten Entlastungs- und Vereinfachungszweck in Einklang, von einer unter Umständen schwierigen und zeitraubenden Prüfung eigener Verfolgungsgründe eines minderjährigen Kindes abzusehen, wenn einem Elternteil bereits ein einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Schutzstatus zuerkannt worden ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - A 13 S 1068/01 -, juris, Rn. 22. II. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist der Bescheid des Bundesamtes, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. 1. Ein abgeleiteter Anspruch nach den Grundsätzen des Familienflüchtlingsschutzes scheidet aus. Bezogen auf den Flüchtlingsstatus ihres Ehemannes fehlt es zum einen an der von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG vorausgesetzten unverzüglichen Antragstellung, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 9. Aufl., § 26, Rn. 17, da die im November 2016 eingereiste Klägerin zu 1) erst im November 2017 einen Asylantrag mit Hinweis auf den Familiennachzug zu ihrem bereits 2014 eingereisten Ehemann stellte, ohne dass im Einzelfall Entschuldigungsgründe vorgetragen oder ersichtlich wären. Zum anderen ist nach der Trennung von dem Ehemann nicht mehr von dem – wie oben bereits ausgeführt – in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorausgesetzten Bestehen der Ehe i.S.e. einer familiären Lebensgemeinschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Einbeziehung in sein vom Bundesamt angenommenes Verfolgungsschicksal auszugehen. Ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung aus § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG infolge der tenorierten Verpflichtung, der Klägerin zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist nicht gegeben, da ein allein familienasylberechtigtes Familienmitglied seinerseits kein Familienasyl vermitteln kann. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 09.06.2015 – AN 4 K 14.30719 –, juris, Rn. 40 ff.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 4 m.w.N. 2. Der Klägerin zu 1) ist nicht aus eigenem Recht nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab. Ergänzend ist auszuführen, dass in der Region Kurdistan-Irak (im Folgenden: RKI) nach der Erkenntnislage des Gerichts aktuell keine Gruppenverfolgung der Jesiden stattfindet. a) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahme, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtet- heit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzten Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 20 ff., außerdem BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., sowie Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rn. 2 f. b) Dies zugrunde gelegt ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in der Region Kurdistan-Irak durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt wird. Die Verfassung des Irak bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, wie die ausdrücklich anerkannte Religionsgruppe der Jesiden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 125 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 04.07.2017 (bzgl. der religiösen Minderheit der Baha´i); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 10 f. Das kurdische Regionalparlament hat im Mai 2015 ein Gesetz speziell zum Schutze religiöser Minderheiten erlassen, welches zahlreiche Minderheitenrechte verbürgt und ein weit gefasstes Diskriminierungsverbot vorsieht. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 13 (“The Rights of National and Religious Minorities Protection Law in Kurdistan – Iraq”). Eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten findet nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 11. Es droht in der RKI auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Namentlich von einer möglichen Bedrohung durch die Terrorgruppe IS sind die Gebiete der RKI nicht unmittelbar betroffen. Seit Mitte 2014 hatte der IS weite Teile des Nordwestiraks, insbesondere die Großstadt Mosul und weite Teile der Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din, unter seine Kontrolle gebracht. In diesen Gebieten wurde eine große Zahl von Angehörigen der jesidischen Minderheit Opfer von willkürlichen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen durch den IS. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 11, 17; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 21; Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 1. Im August 2014 war der IS kurzzeitig auch in die RKI vorgedrungen. Allerdings konnte der Vormarsch des IS auf die Stadt Erbil durch die kurdischen Sicherheitskräfte sowie mittels Luftangriffen der internationalen Koalition gestoppt und der IS aus den kurdischen Gebieten zurückgedrängt werden. Zu weiteren Einmärschen des IS in das Gebiet der RKI ist es seit 2014 nicht gekommen. Die drei Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniyya blieben weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, Rn. 117 f. m.w.N. Schließlich konnte der IS in den Jahren 2016 und 2017 im Irak insgesamt territorial zurückgedrängt werden, Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 15; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security situation in the ‚contested‘ areas, Version 1.0, August 2016, S. 6. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gibt es keine Erkenntnisse über Aktivitäten des IS in der RKI, vielmehr beschränkt sich dessen Herrschaftsgebiet derzeit auf einen weitgehend unbewohnten Bereich in der Wüste südlich von Al Baaj um das Feuchtgebiet Khabrat Sunaysilah, nahe der syrischen Grenze, nördlich der drei zuletzt zurück eroberten Städte Al-Qaim, Ana und Rawa. Vgl. Karte zu aktuell vom IS kontrollierten Gebieten: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, aufgerufen am 19.06.2018; https://isis.liveuamap.com/de, aufgerufen am 19.06.2018; BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 8 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.35594 -, juris, Rn. 55 wonach der IS selbst in der Provinz Ninive weitgehend besiegt ist. Die Sicherheitskräfte der RKI versuchen, an den Grenzübergängen bei einem „Screeningprozess“ Personen, die Verbindungen zum IS haben, zu identifizieren und zu verhaften. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.08.2017. Auch wenn die Sicherheitslage der genannten Auskunft zufolge u.a. aufgrund möglicher Schläferzellen des IS weiterhin angespannt ist, ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen dem zentralregierten Irak und den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya von kurdischer Seite ausreichend gesichert ist und derzeit keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit in den Autonomiegebieten, die von der kurdischen Regionalregierung beherrscht werden, besteht. So obergerichtlich auch BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 13a ZB 16.30689 -, juris, Rn. 3 f.; vgl. auch VG Köln, Urteile vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, und 05.07.2017 - 3 K 9944/16.A -, jeweils juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - 20 K 3549/17.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 28.03.2017 - M 4 K 16.33235 -, juris, Rn. 19; s. auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 – 3 A 3731/16 –, juris, insbesondere Rn. 37, zur a.A. des VG Gelsenkirchen vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, das für den südlichen Grenzbereich der Provinz Dohuk eine Gruppenverfolgung angenommen hat. Vielmehr leben in der RKI in großer Anzahl Flüchtlinge, die vor dem IS geflohen sind. Insbesondere haben viele Angehörige von Minderheiten dort nach der Machtübernahme des IS in anderen Landesteilen des Irak Zuflucht gefunden, darunter auch eine große Anzahl Jesiden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 11; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 28 f. Dort üben die kurdischen Polizei- und Sicherheitskräfte (Peschmerga) grundsätzlich effektiv Schutz aus und können wirksam für Recht und Ordnung sorgen, sodass insbesondere Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 11; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 6, 29 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 29.04.2016, Frage 3. Die nach der Erkenntnislage zu beobachtenden faktischen Diskriminierungen von religiösen Minderheiten, etwa am Arbeitsmarkt, vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 129, 132; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom vom 12.02.2018 (Stand Dezember 2017), S. 16, begründen ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden, da sie nicht die Qualität und Intensität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung erreichen. Schließlich ergeben sich auch aus Berichten über Belästigungen durch strenggläubige Muslime, die nicht mit Jesiden zusammen leben wollen, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 30, oder von Übergriffen durch kurdische Peschmerga-Kämpfer und Sicherheitskräfte (Asayisch), vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen vom 02.02.2017, S. 2; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 19, keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Gruppe der Jesiden in der RKI einer systematischen Gefährdung der nach den oben dargestellten Maßstäben vorausgesetzten Verfolgungsdichte ausgesetzt wären. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2017 - A 10 K 1508/17 -, juris, Rn. 30, m.w.N. Schließlich ist im Fall der Klägerin zu 1) kein individuelles Verfolgungsschicksal aufgrund ihres jesidischen Glaubens oder anderer Umstände ersichtlich. Sie hat lediglich pauschal auf Angst vor dem IS verwiesen, jedoch keine konkreten, gegen sie persönlich gerichteten, von staatlicher oder dritter Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmaßes geltend gemacht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese in Bozan aufgewachsen sei bzw. dort ihre Eltern lebten und auf die Provinz Ninive als Herkunftsort abzustellen sei. Vor der Ausreise hat sie zuletzt mindestens seit der Heirat 2006 in Sharya gelebt und war in Dohuk registriert, sodass davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich – vorbehaltlich des zu Recht aus humanitären Gründen zuerkannten Abschiebungsverbotes – in die RKI zurückkehren könnte. Die kurdische Autonomieregion eröffnet Personen irakisch-kurdischer Volkszugehörigkeit, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen der Region Kurdistan-Irak, d.h. aus Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyya, kommen, regelmäßig die Möglichkeit, ohne Zuzugsbeschränkung (und ohne Bürgen) in diese Gebiete zurückzukehren, Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/ International Relocation, Version 3.0, August 2006, S. 42, 82; US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Iraq 2016 Human Rights Report, S. 36. 3. Es besteht auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere droht der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Nach diesem Maßstab herrscht in der RKI derzeit kein solcher Konflikt. Regelrechte Kämpfe oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden dort nicht statt. Vereinzelte Konfliktsituationen zwischen den kurdischen Sicherheitsbehörden und dem IS oder aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der als Terrororganisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erreichen quantitativ nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Wie bereits ausgeführt waren die drei kurdischen Autonomieprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniyya in der Vergangenheit weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont geblieben, bestehen aktuell keine Anhaltspunkte für die Gefahr eines Vordringens des IS in die RKI und sind die kurdischen Sicherheitskräfte grundsätzlich in der Lage, die von ihnen kontrollierten Gebiete effektiv abzusichern. Zwar kommt es auch in der RKI immer wieder zu vereinzelten Terroranschlägen kurdischer IS-Mitglieder, die sich in Schläferzellen organisiert haben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 25, wonach etwa im Zeitraum Januar bis September 2015 ca. 28 Menschen bei 11 Anschlägen getötet wurden. Zudem erfolgten seit Ende Juli 2015 Luftanschläge türkischer Kräfte gegen Stellungen der PKK, insbesondere in nördlich gelegenen Dörfern der Provinz Dohuk. Da sich die Stellungen in der Regel außerhalb bewohnter Ortschaften befinden, wurde die Zivilbevölkerung nur vereinzelt getroffen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 94, wonach im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb der RKI 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten dokumentiert wurden, wobei ein Großteil der Todesfälle Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK betraf und 23 Zivilisten getötet und 44 verletzt wurden; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 12.06.2017, zu Frage 3. Insgesamt wurden in den drei kurdischen Provinzen im Jahr 2016 bei einer Einwohnerzahl von ca. 5,5 Millionen ca. 105 Zivilisten durch Gewalt von Seiten der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen (ohne stammesbezogene oder „gewöhnliche“ kriminelle Handlungen) getötet. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 94; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, Version 4.0, März 2017, S. 51 zu vergleichsweise geringen Todesopfern; s. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Wirtschaftliche Lage in der autonomen RKI für RückkehrerInnen vom 10.05.2017, S. 1 zur Einwohnerzahl. Aus den Berichten von Iraq Body Count ergibt sich, dass im gesamten Jahr 2016 in der Provinz Dohuk ‑ in der der Herkunftsort der Klägerin liegt ‑ fünf getötete Zivilisten als Opfer des Konflikts im Irak zu verzeichnen waren und seit dem Jahr 2017 noch keine zivilen Opfer zu beklagen sind. Vgl. https://www.iraqbodycount.org/database/; hierzu auch VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 – 3 A 3731/16 –, juris, Rn. 37. In Anbetracht dieser verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Angriffe und ihres begrenzten Wirkungskreises hat der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. An diesem Befund hat sich auch unter Berücksichtigung der im Anschluss an das Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 ausgebrochenen Kämpfe zwischen irakischen Regierungstruppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern nichts geändert. Der Konflikt betrifft in erster Linie die sog. umstrittenen Gebiete außerhalb der Grenzen der RKI; derzeit besteht zudem ein Waffenstillstand. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Irak vom 24.08.2017, zuletzt aktualisiert am 23.11.2017, S. 7, 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.