17 L 1417/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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1.
Es wird festgestellt, dass die Klage (17 K 16147/17) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
Denn Anschlusskosten sind nach ständiger Rechtsprechung keine öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.1976 – II B 303/75 –, juris (Leitsatz); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2001 – 1 M 80/00 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zum Kostenersatzrecht, KStZ 2010, 41. Dies hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, indem sie dem Bescheid vom 16.10.2017 eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt und mit Schreiben vom 07.06.2018 an die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung angekündigt hat. Eine Vollstreckung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.110,65 Euro festgesetzt (1/2 des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages), § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.5 Alt. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.