Urteil
7 K 4921/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0626.7K4921.16.00
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Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1979 in der Ukraine geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens. Im Jahr 2002 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrer Mutter, der 1952 geborenen Ludmila Kubalska und deren Mutter, der 1926 in Nowooaleksandriwka, Rayon Bratsk, Gebiet Nikolajew geborenen N. L. , geborene T. , ab. In ihrer 2001 ausgestellten Geburtsurkunde ist ihre Mutter mit deutscher und ihr Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Weiter legte die Klägerin 1999 ausgestellte Geburtsurkunden für ihre Mutter und ihre Großmutter mütterlicherseits vor. Darin sind ihre Großmutter bzw. deren Vater Q. T. jeweils mit deutscher Nationalität, ihre Urgroßmutter H. T. , geborene N1. , und ihr Großvater mit ukrainischer Nationalität erfasst. Eine 1999 ausgestellte standesamtliche Heiratsbescheinigung für ihre Großeltern bezeichnet die Großmutter als Deutsche. Ferner legte die Klägerin ihren 1995 ausgestellten Pass ohne Nationalitätseintrag sowie Bescheinigungen vor, wonach sie seit 1996 aktives Mitglied in der Gesellschaft „Wiedergeburt“ und seit 2000 Stellvertreterin des Vorsitzenden des Vereins „XXX e.V. sei. Die Klägerin reichte verschiedene schriftliche Erklärungen mit Übersetzung vor. Frau N2. und Herr T1. gaben darin an, mit der Großmutter der Klägerin, die als Deutsche gehänselt worden sei, zur Schule gegangen zu sein. Nach Kriegsausbruch habe ihre Familie im Dorf bleiben können, während die nichtdeutschen Familien ausgesiedelt worden seien. Frau N2. erklärte ergänzend, der Urgroßvater von Q. T. sei aus Deutschland übergesiedelt. 1933 sei der Familie ihr Hab und Gut entzogen worden. Frau X. bekundete, sie habe seit 1919 in Nowoalexandrowka gewohnt und die deutsche Familie T. gekannt. Q. T. habe an Feierabenden deutsche Lieder gesungen und sich eine kinderreiche Familie gewünscht, wie dies für deutsche Frauen wichtig sei. Obwohl seine Frau keine Kinder habe bekommen wollen, seien aus der Ehe die Kinder O. , L1. , T2. , N. und T3. hervorgegangen. 1933 habe man ihm sein landwirtschaftliches Eigentum entzogen. Kurz darauf sei er verstorben. Bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Beklagten in Kiew im August 2003 sprach die Klägerin nach den dortigen Feststellungen fließend und ausgezeichnet Deutsch. Sie erklärte, die deutsche Sprache als Kind von der Mutter und der Großmutter sowie in der Schule erlernt zu haben. Außerdem habe sei ein Germanistikstudium absolviert. Mit Bescheid vom 19.04.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe sich nicht nachweislich zum deutschen Volkstum bekannt. Einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag habe sie nicht vorgelegt. Aus den eingereichten Geburtsurkunden lasse sich ein volkstumsmäßiges Bekenntnis ebenfalls nicht ableiten. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei Ausstellung ihres ersten Passes in der Ukraine ein Nationalitätseintrag schon nicht mehr vorgesehen gewesen sei. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2007 zurück. Die Klägerin habe bereits ihre deutsche Abstammung nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass sie nur neu ausgestellte Geburtsurkunden vorgelegt habe, spreche dafür, dass ihre Zuordnung zu einer nichtdeutschen Volksgruppe in den ursprünglichen Dokumenten verschleiert werden solle. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht belegt. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung bei der Passausstellung sei 1995 zumindest nicht verboten gewesen. Der Bescheid wurde der Klägerin per Auslandseinschreiben mit Rückschein am 12.05.2007 ausgehändigt. Im Februar 2015 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Sie teilte mit, dass sie sich seit Januar 2012 mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter im Bundesgebiet aufhalte, jedoch ihren Wohnsitz in der Ukraine beibehalten habe. Hierzu verwies sie auf einen 2009 gefertigten Meldeeintrag in ihrem Pass für das Dorf Dobroaleksandriwka. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte sie eine Bescheinigung des Dorfrats über den Fortbestand dieser Meldung im Jahr 2015 vor. Sie und ihr Ehemann seien im Bundesgebiet berufstätig, die Tochter besuche hier eine Schule. Sie selbst sei als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache tätig absolviere darüber hinaus ein Studium. Sie habe aktiv am Leben der deutschen Minderheit der Ukraine teilgenommen. Mit 17 Jahren habe sie die Jugendarbeit der Gesellschaft „Wiedergeburt“ geleitet. Laut der beigefügten Immatrikulationsbescheinigung der PH Weingarten hat sich die Klägerin dort am 01.10.2013 für ein Lehramtsstudium eingeschrieben. Mit Bescheid vom 04.05.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor. Die nun eingereichten Urkunden hätten sämtlich bereits im Ausgangsverfahren vorgelegen. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Die ablehnende Entscheidung sei rechtmäßig gewesen. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Vorfahren von Q. T. seien zu Beginn des 19. Jahrhunderts aus Deutschland in das Schwarzmeergebiet gekommen. 1933 sei er im Zuge von Repressionen gegen die deutsche Minderheit, die als Sowjetfeinde betrachtet worden seien, erschlagen worden. Der Familie habe man das Vieh weggenommen. Seine Ehefrau H. T. habe daraufhin das Deutschtum nur noch heimlich gepflegt und darauf bestanden, dass die Kinder ihre Nationalität änderten oder nicht eintragen ließen. Bei ihrer bereits 1915 geborenen Tochter Klaudia habe sie eine Änderung nicht mehr bewirken können. Sie habe 1941 geheiratet und sei mit ihrem Mann in den hohen Norden verschickt worden. Als während des Krieges Nowooaleksandriwka zunächst von Deutschen, dann von Rumänen besetzt worden sei, hätten alle Dorfbewohner mit nichtdeutscher Nationalität das Dorf verlassen. H. T. habe mit ihren Kindern jedoch bleiben dürfen. Ihre Tochter N. , die Großmutter der Klägerin, die in der Schule als Deutsche gehänselt worden sei, habe stark darunter gelitten, dass sie sich nicht frei zu ihrer Nationalität habe bekennen können. Sie habe erst nach dem Zerfall der Sowjetunion ihre Nationalität durch gerichtliche Entscheidung wiederherstellen können. Daraufhin seien die Geburtsurkunden in der Familie neu ausgestellt worden. In dem beigefügten Urteil des Bezirksgerichts Nikolajew aus dem Jahr 1999 wurde auf die Klage der Großmutter der Klägerin hin das zuständige Standesamt verpflichtet, den Eintrag der ukrainischen Nationalität von Q. T. anlässlich seiner Eheschließung im Jahr 1913 sowie ihrer Geburt im Jahr 1926 durch die deutsche Nationalität zu ersetzen sowie eine Änderung der Nationalität der Großmutter der Klägerin in den Eintragungen über ihre Eheschließung und die Geburt der Mutter der Klägerin vorzunehmen. Die Änderung benötige die erkrankte Großmutter der Klägerin, um sich in Deutschland behandeln zu lassen. Aus einer Archivbescheinigung folge, dass es eine deutsche Kolonie im Rayon Bratskij gegeben habe. Es lasse sich auch nachweisen, dass zu den Umsiedlern aus Deutschland in das Schwarzmeergebiet Personen mit dem Namen T4. gehört hätten. Weiter stützte sich das Gericht auf schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Rayons Bratskij, die auch die Klägerin im Ausgangsverfahren eingereicht hat. Für T5. Q1. legte die Klägerin eine Bescheinigung der Personenstandsverwaltung des Gebiets Nikolajew vor, die dessen Geburt im Dorf Nowooalkesandriwka im Jahr 1887 bestätigt und als seine Eltern T5. B. J. sowie T5. V. N3. , beide orthodox, bezeichnet. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ein Wiederaufgreifensgrund ergebe sich nicht aus dem am 14.09.2013 in Kraft getretenen 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFGÄndG -. Die Rechtslage habe sich hierdurch nicht zugunsten der Klägerin geändert, da das Abstammungserfordernis unverändert geblieben sei. Im Rahmen der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 48, 49 VwVfG überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheids und damit dem Eintritt von Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Der Bescheid wurde am 31.12.2015 zugestellt. Die Klägerin hat am 31.05.2016 Klage erhoben und hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vor, die Klägerin habe ihn am 04.01.2016 in ihrer Sache sowie der ihrer Mutter und ihrer Schwester, den Klägerinnen der Verfahren 7 K 4923/16 und 7 K 4922/16, mandatiert und die Bescheide des Bundesverwaltungsamts in den drei Verfahren am 04.01.2016 an seine Kanzlei per E-Mail übersandt. Für die Angelegenheit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester sei eine Akte angelegt worden. Sein Angestellter Herr A. , der für die Sortierung der eingehenden Post, die Notierung einzuhaltender Fristen in der Akte und in Fristenkalender sowie für die anschließende Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zuständig sei, habe diese Arbeitsschritte aus nicht rekonstruierbaren Gründen im Fall der Klägerin, ihrer Schwester und ihrer Mutter versehentlich nicht durchgeführt. Die Fristversäumung sei Rechtsanwältin X1. am 18.05.2015 aufgefallen, als Frau E. in der Kanzlei angerufen habe, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Dem Antrag sind neben der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten eidesstattliche Versicherungen von Herrn A. und von Rechtsanwältin X1. beigefügt. In der Sache vertritt die Klägerin den Standpunkt, das Verfahren sei wieder aufzugreifen, weil ein Festhalten an dem Bescheid unerträglich sei und gegen die guten Sitten verstoße. Anhand der vorgelegten Geburtsurkunden sei ihre deutsche Abstammung nachgewiesen. Diesen öffentlichen ausländischen Urkunden, gegen deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit nichts spreche, komme dieselbe Beweiskraft wie einer deutschen öffentlichen Urkunde zu. Die Gerichtsentscheidung, auf die die Neuausstellung zurückzuführen sei, fuße nachvollziehbar auf dem Schicksal der Familie. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04.05.2015 und seines Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 zu verpflichten, ihr im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, sie zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für verfristet. Das Fristversäumnis sei nicht hinreichend entschuldigt worden. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 7 K 4922/16 und 7 K 4923/16 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Allerdings wahrt die am 31.05.2015 bei Gericht eingegangene Klage nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die mit Ablauf des 01.02.2016, einem Montag, endete. Der Klägerin ist jedoch gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Die innerhalb der Antragsfrist (§ 60 Abs. 2 VwGO) vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände lassen den Schluss zu, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Dabei gilt das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von weisungsgebundenen Hilfspersonen des Rechtsanwalts hindert eine Wiedereinsetzung nicht, solange dem Bevollmächtigten selbst insoweit kein Organisationsverschulden und damit eine in der eigenen Sphäre liegende Ursache zur Last zu legen ist. Er muss insbesondere die Hilfspersonen ordnungsgemäß ausgewählt, angeleitet und überwacht haben. Ein Verschulden der Klägerin steht nicht im Raum. Das Wiedereinsetzungsvorbringen rechtfertigt auch die Annahme, dass es ohne schuldhaftes Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten zur Fristversäumung gekommen ist. Nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird in seiner Kanzlei nach dem Öffnen der Post bzw. dem Ausdruck von E-Mail-Korrespondenz eine Akte angelegt und geprüft, ob es sich um eine Fristsache handle. In diesem Fall würden eine Vor- und die Ablauffrist in die Akte notiert. Die Fristsachen würden getrennt von der übrigen Post gestapelt. Dann würden die notierten Vor- und Ablauffristen in Terminkalender (einen Hauptkalender sowie einen Kalender für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt) eingetragen. Diese Eintragung werde in der Akte vermerkt. Anschließend werde die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, der die Fristberechnung und deren Eintragung in Akte sowie Kalender überprüfe. Das Öffnen der Post, auch der E-Mails, und die Notierung einzuhaltender Fristen in der Akte sowie in Fristenkalender erfolge in seiner Kanzlei durch seinen Angestellten Herrn A. , den er hierzu entsprechend angewiesen habe. Er hätte daher nach Anlegung der Akte die Fristen in die Akte und in die Fristenkalender veranlassen, die Kalendereintragung in der Akte vermerken und die Akte ihm als dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorlegen müssen. Aus unerklärlichen Gründen seien diese Schritte im Fall der Klägerin unterblieben. Es sei nicht gelungen, den Ablauf der Büroarbeit am betreffenden Tag zu rekonstruieren; Herr A. könne sich an den genauen Ablauf der Bearbeitung dieser Akte nicht erinnern und sich sein Versehen nicht erklären. Im Zusammenhang mit der Notierung von Fristen sei es bei Herrn A. , der regelmäßig kontrolliert werde, seit Beginn seiner langjährigen Tätigkeit in der Kanzlei nie zu Beanstandungen gekommen. Dies lässt einen Organisationsmangel im Bereich des Prozessbevollmächtigten nicht erkennen. Für die Behandlung von Fristsachen war ein zweckmäßiges System vorgesehen. Der Prozessbevollmächtigte durfte dabei die Notierung von Klagefristen entsprechend angewiesenem und überwachtem Büropersonal überlassen, zumal im üblichen Arbeitsablauf eine unmittelbare Kontrolle der Fristberechnung und –eintragung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgesehen war. Dass es hierzu mangels Aktenvorlage durch ein einmaliges Versehen des Herrn A. nicht gekommen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vorwerfbar. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts maßgeblich waren. Für eine Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das - für das Aufnahmebegehren der Klägerin entscheidende - Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. – ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Dabei kann offenbleiben, ob das 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG überhaupt auf die Klägerin, die sich mit ihrer Familie bereits seit 2012 im Bundesgebiet aufhält, anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -, wonach die im Zeitpunkt der Übersiedlung geltende Rechtslage für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblich ist. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 10. BVFG-ÄndG hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 - sowie - 11 E 2084/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. §§ 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung erfolgt. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient, vgl. im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. Im vorliegenden Verfahren steht das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach wie vor entgegen, weil insoweit kein Wiederaufgreifensgrund besteht. Dies hat zur Folge, dass ein Wiederaufgreifen zugunsten der Klägerin nicht möglich ist und die ablehnende Entscheidung weiterhin Bestand hat. Denn in Bezug auf das Merkmal der deutschen Abstammung hat sich die Rechtslage im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin geändert. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Stellt man sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Frage, ob eine nach 1923 geborene Person, von der der Betroffene die deutsche Abstammung herleiten will, deutscher Volkszugehörigkeit ist, nur anhand des § 6 Abs. 2 BVFG geklärt werden kann, der aber bezüglich der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache durch das 10. BVFG-ÄndG modifiziert worden ist, könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten der Klägerin ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn ihre 1952 geborene Mutter wie auch deren 1926 geborene Mutter erfüllen auch nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige, weil bei ihnen jeweils gerade das Merkmal einer deutschen Abstammung durchgreifenden Zweifeln unterliegt. Die Eltern der Großmutter der Klägerin sind vor 1924 geboren, weshalb deren Volkszugehörigkeit dementsprechend nach § 6 Abs. 1 BVFG zu prüfen wäre. Diese Norm ist aber zweifelsohne – auch mittelbar – nicht von den Änderungen des 10.BVFG-ÄndG betroffen. Sonstige Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sie stützt ihr Klagebegehren vielmehr darauf, dass das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung schlechthin unerträglich sei und verfolgt damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Klägerin hat indessen weder auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach diesen Bestimmungen noch auf eine erneute Entscheidung über ihren Wiederaufgreifensantrag einen Anspruch. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unabhängig von den besonderen Anforderungen, denen das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens unterliegt, dringt die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nicht durch, weil ihr auch im Falle einer Sachentscheidung kein Aufnahmebescheid nach §§ 27, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG zu erteilen wäre. Sie ist nicht deutscher Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG ist § 4 Abs. 1 BVFG heranzuziehen, der ebenfalls den Abstammungsbegriff verwendet; danach ist die Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht nur auf die Eltern sondern auch auf weitere Generationen bezogen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8/07 -. § 4 Abs. 1 BVFG beschränkt den Personenkreis, der unter dem Gesichtspunkt der deutschen Volkszugehörigkeit für eine Zuwanderung in Betracht kommt, durch die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BVFG auf diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die am 08.05.1945 (bzw. nach einer Vertreibung am 31.03.1952) schon ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder als vor dem 01.01.1993 Geborene von Personen abstammen, die diese Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Da die in dem begrenzten Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 und dem 01.01.1993 Geborenen auf Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration beschränkt sein dürfte, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Abstammungsbegriff in § 6 Abs. 2 BVFG auf die Elterngeneration zu beschränken. Mit der Regelung gibt der Gesetzgeber aber gleichzeitig zu erkennen, dass er den Abstammungsbegriff nicht grenzenlos auf Vorahnen erstreckt wissen will, die etwa Jahrhunderte vor dem Aussiedlungsbewerber gelebt haben. Vielmehr sprechen Wortlaut und Zweckbestimmung des Gesetzes dafür, dass § 4 Abs. 1 BVFG den Personenkreis, von dem der Spätaussiedler die Abstammung herleiten kann, auf ((Ur-) Groß-) Eltern begrenzt, die am 08.05.1945 als Deutsche ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten bzw. ihrerseits von diesen abstammen. Denn das BVFG dient der Zielsetzung, Menschen, die als Angehörige der deutschen Bevölkerungsgruppe in den Aussiedlungsgebieten von den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs und den daran anknüpfenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unmittelbar oder zumindest in ihren Folgewirkung betroffen waren, Aufnahme zu bieten, vgl. VG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 7 K 181/15 -. Dieser Zweck würde verfehlt bei der Aufnahme zuwanderungswilliger Personen, die nach Kriegsende geboren sind und in ihrer Abstammungslinie nicht auf deutsche Vorfahren zurückgreifen können, welche als Angehörige der sogenannten Erlebnisgeneration den damaligen Geschehnissen ausgesetzt waren. Dies zugrunde gelegt stammt die Klägerin nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sie hat nicht den Nachweis geführt, dass einer ihrer direkten Vorfahren am 08.05.1945 als deutscher Volkszugehöriger in der Sowjetunion gelebt hat bzw. von einer solchen Person abstammt. Die 1952 geborene Mutter der Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie ihrerseits jedenfalls nicht deutscher Abstammung ist. Die Vorfahren der Mutter der Klägerin scheiden als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung aus. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf folgende Ausführungen in dem heutigen Urteil betreffend das Verfahren 7 K 4923/16 der Mutter der Klägerin: „Die 1926 geborene Mutter der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Hiervon ist insbesondere nicht schon deshalb auszugehen, weil sie aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Nikolaew aus dem Jahr 1999 zwischenzeitlich mit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde der Klägerin geführt wird. Der Erklärungswert dieser Urkunde beschränkt sich darauf, dass die Mutter im Zeitpunkt ihrer Ausstellung in dem betreffenden Register mit deutscher Nationalität eingetragen ist, entbindet aber nicht von einer Prüfung sämtlicher Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Diese sind jedenfalls deshalb nicht vollständig gegeben, weil die Mutter der Klägerin selbst nicht das Abstammungserfordernis erfüllt. Die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin sind keine deutschen Volkszugehörigen. Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist eine Person, die wie die Großeltern vor 1924 geboren ist, deutsche Volkszugehörige im Sinne des BVFG, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. § 6 Abs. 1 BVFG bestimmt die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit für die sogenannte Erlebnisgeneration. Für sie wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert, das jedoch nur bis zum Beginn der allgemeinen, gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgegeben worden sein muss. Das Bekenntnis konnte durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch ein schlüssiges Gesamtverhalten erfolgen, wobei auch das Vorliegen der genannten Bestätigungsmerkmale eine Bedeutung als Indiz für ein Bekenntnis hat. Hierbei war das Gesamtverhalten im Verhältnis zu den sowjetischen Behörden maßgebend. Diese mussten den Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum als Angehörigen der deutschen Volksgruppe ansehen, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Stand: September 2017, § 6 BVFG n.F., Rn. 13 ff. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss ausschließlich sein, weil sich niemand gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1968 - 8 C 118.65 -. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Erlebnisgeneration ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941. Hiervon ist für den damaligen Wohnort der Familie der Mutter der Klägerin eine Ausnahme zu machen. Aufgrund historischer Besonderheiten war dort ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zumindest bis Anfang 1944 möglich. Den klägerischen Angaben zufolge lag der Ort in dem Gebiet der südlichen Ukraine, das bereits im Sommer 1941 durch rumänische und deutsche Streitkräfte besetzt wurde. Im damaligen Transnistrien kam es infolge des raschen Vormarsches der deutschen und rumänischen Truppen nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten inneren Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Diese drohten der deutschen Bevölkerung dort, soweit sie nicht zuvor mit anderen Deutschen als „Administrativumsiedler“ in den Warthegau überführt worden waren, erst mit Heranrücken der Roten Armee Anfang 1944, vgl. VGH Bad. Württ. Beschluss vom 13.05.1996 - 16 S 158/96 -; VG Köln, Urteile vom 06.02.2018 - 7 K 2674/16 - und vom 27.09.2017 - 10 K 4297/15 - m.w.N. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, H. T. , geborene N1. , hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar nicht abgegeben. Sie wurde mit den bei ihr lebenden Kindern Anfang 1944 von den sowjetischen Stellen offensichtlich nicht der deutschen Volksgruppe zugeordnet. Das Schicksal, von dem die volksdeutsche Bevölkerung nach Kriegsende flächendeckend betroffen war - die Deportation nach Sibirien sowie Kasachstan mit Zwangsarbeit und Kommandanturaufsicht bis Ende 1955 - hat sie nicht erlitten. Dem entspricht es, dass die Großmutter mütterlicherseits ausweislich der vorgelegten Personenstandsurkunden offenbar seit jeher mit ukrainischer Nationalität geführt worden ist. Abweichende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Ausführungen des Urteils des Bezirksgerichts Nikolajew noch aus den vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Personen, die nach ihren Angaben aus dem Dorf stammen, in dem die Mutter der Klägerin mit ihren Eltern gelebt hat. Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin scheidet als Bezugsperson für eine deutsche Abstammung ebenfalls aus. Da er am 08.05.1945 keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, weil er bereits 1933 verstorben ist, dürfte nach den dargestellten Maßstäben eine deutsche Abstammung von ihm nicht abzuleiten sein. Keine abweichenden Schlüsse ergeben sich, wenn man von diesen Grundsätzen in den Fällen eine Ausnahme macht, in denen die in der Abstammungslinie nachfolgende Bezugsperson, wie hier die Mutter der Klägerin, aufgrund des Zeitpunktes ihrer Geburt selbst nicht zu der sogenannten Erlebnisgeneration gehört. Denn der Großvater mütterlicherseits der Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG, weil er nicht bis zu seinem Tod nach außen erkennbar ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten des Großvaters gibt es keinen Anhaltspunkt. Auch ist eine Indizwirkung für ein solches Bekenntnis nicht schon daraus abzuleiten, dass der Großvater mütterlicherseits in der väterlichen Linie aus Deutschland stammende Vorfahren gehabt haben mag, einen deutsch klingenden Nachnamen getragen hat sowie deutsche Lieder gesungen und sich eine kinderreiche Familie gewünscht haben soll. Solchen Umständen kommt keine Aussagekraft in Bezug auf die eigene volkstumsmäßige Zuordnung und deren nach außen erkennbaren Ausdruck zu. Die pauschale Angabe von Bekannten, es habe sich bei der Familie der Mutter der Klägerin um eine deutsche Familie gehandelt, enthält bereits keine konkreten Tatsachen, die auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinweisen. Dass der Familie dem Vorbringen der Klägerin zufolge 1933 ihr landwirtschaftliches Hab und Gut entzogen wurde und ihr Großvater gewaltsam umgekommen ist, lässt gleichfalls keinen Rückschluss auf eine volkstumsmäßige Einordnung zu. Die Ereignisse fallen in die Zeit der Kollektivierung der Landwirtschaft und der sog. Entkulakisierung. Nicht nur Angehörige der groß- und mittelbäuerlichen Schicht sowie Bauern, die sich der Enteignung ihrer Produktionsmittel widersetzten, sondern auch zahllose weitere Bauern wurden Opfer ungezügelter, willkürlicher Deportationen und Liquidationen. Diese Terrormaßnahmen trafen weite Teile der Bauernschaft ungeachtet ihrer Nationalität. Dass die Mutter der Klägerin in der Schule als Deutsche gehänselt worden sein soll, lässt ebenfalls nicht auf ein volkstumsmäßiges Bekenntnis ihres Vaters bis 1933 schließen. Dasselbe gilt für das vorgetragene Schicksal ihrer 1915 geborenen Schwester, die im Anschluss an ihre Heirat im Jahr 1941 in den hohen Norden verbracht worden sein soll. Die näheren Umstände und Ursachen des Schicksals der Schwester, die aufgrund ihres Geburtsdatums selbst der Erlebnisgeneration zuzuordnen ist und ein von ihrem Vater abweichendes Bekenntnisverhalten an den Tag gelegt haben kann, sind nicht bekannt. Unabhängig hiervon steht einer Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum aufgrund von Indizien entgegen, dass der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu Lebzeiten in Personenstandsregistern als ukrainischer Volkszugehöriger geführt wurde. Dies folgt aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Nikolaew vom 07.07.1999, wonach der Großvater in der standesamtlichen Eintragung vom 06.11.1913 über seine Eheschließung sowie in der vom 03.04.1926 über die Geburt der Mutter der Klägerin mit ukrainischer Nationalität erfasst war. Für die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der Nationalitätseintrag könne mehrfach verändert worden und ursprünglich deutsch gewesen sein, gibt es keinen greifbaren Hinweis. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Bezirksgerichts Nikolaew, das den ukrainischen Nationalitätseintrag unmissverständlich auf Eintragungen in 1913 bzw. 1926 bezieht, eindeutig gegen diese Version. Ist der Großvater mütterlicherseits der Klägerin danach zu Lebzeiten in amtlichen Dokumenten mit ukrainischer Nationalität geführt worden, wurde er von sowjetischen Behörden im allein maßgeblichen Zeitraum nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen. Die posthum veranlasste Änderung dieser Eintragungen durch seine Tochter bleibt ohne Einfluss auf das Bekenntnisverhalten ihres Vaters. Zu weiteren Generationen in der Ahnenreihe der Klägerin ist nichts Näheres bekannt und ein Bezug zu den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs erst recht nicht erkennbar.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.