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Beschluss

1 L 641/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0627.1L641.18.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die künftige Unterlassung von Äußerungen. Die Antragstellerin ist eine Kanzlei von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt und zugleich Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer L..... Die Antragstellerin verwandte – jedenfalls in der Vergangenheit – Mandatsbedingungen, in denen zur Vergütung u.a. Folgendes geregelt war: „Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer eine Vergütung i.H.v. 250,00 EUR je Stunde für die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Steuerberater und eine Vergütung i.H.v. 190,00 EUR je Stunde für die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.“ Im Protokoll der Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammer L..... vom 2. Juli 2016 heißt es: „Herr Kollege T. berichtete von dem Geschäftsmodell der Kanzlei H. S. aus L..... Diese vereinbare Stundensätze und daneben – an verdeckter Stelle – ein Mindesthonorar von 4.000 €. Dies sei jedenfalls aus AGB-Gesichtspunkten hochproblematisch; möglicherweise liege auch ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Zudem gelte die Vereinbarung auch für „alle möglichen Folgevereinbarungen“. An das Geschäftsmodell sei man zufällig über eine Mitteilung in Zivilsachen des Landgerichts Stuttgart gelangt. Das Landgericht Stuttgart habe die von der Kanzlei H. S. verwandte Kombination von Stundensatz und Mindesthonorar als sittenwidrig erachtet. Da man zunächst Zweifel an der Aktivlegitimation der Rechtsanwaltskammer gehabt habe, habe man sich an einen Verbraucherverband gewandt, der sich der Sache zunächst auch angenommen habe. Aufgrund eines neueren Urteils des OLG Frankfurt, das die Aktivlegitimation einer Rechtsanwaltskammer bestätigt habe, habe der Verbraucherverband die Sache wieder an die Kammer zurückgegeben.“ Ausweislich des Protokolls beschloss der Vorstand sodann mehrheitlich, dass in der Angelegenheit Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden sollten. In dem daraufhin bei dem Landgericht Köln angestrengten Verfahren wurde die Antragstellerin u.a. verurteilt, es zu unterlassen, insgesamt zehn Klauseln ihrer Mandatsbedingungen gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrags zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen. Zu den betroffenen Klauseln gehörte auch der Passus „Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.“ Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Nachdem der entsprechende Auszug des Protokolls der Vorstandssitzung vom 2. Juli 2016 in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden war und die Antragstellerin dadurch Kenntnis hiervon erlangte, forderte sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Januar 2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 15. Januar 2018 im Hinblick auf die Behauptung auf, ihr Geschäftsmodell – das der Antragstellerin – bestehe darin, ein Mindesthonorar von 4.000 Euro an einer versteckten Stelle zu vereinbaren. Nachdem der Antragsgegner eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat die Antragstellerin am 22. Januar 2018 beim Landgericht Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner gestellt. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. März 2018 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die Antragstellerin hat sodann ihren Antrag auch gegen die Rechtsanwaltskammer gerichtet. Das Gericht hat das Verfahren insoweit abgetrennt (Az. 1 L 1418/18). Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Aussage, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, ein Mindesthonorar von 4.000,- Euro an versteckter Stelle zu vereinbaren, sei unrichtig. Eine solche Klausel finde sich in keiner Mandats- oder Honorarvereinbarung. Die Behauptung sei ehrverletzend und rufschädigend. Es sei in naher Zukunft zu befürchten, dass der Antragsgegner seinen Verstoß wiederholen werde bzw. aufrecht erhalte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, obwohl ihm dieser einfache Weg zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr offen gestanden habe. Der Antragstellerin drohe eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen, denn durch die unwahren Behauptungen werde sie in die Ecke von rechtswidrig handelnden Sozietäten gestellt. Es werde der Eindruck erweckt, sie würde allein durch die Täuschung potentieller Mandanten zu Aufträgen gelangen. Es sei zu befürchten, dass gegenüber der Antragstellerin – neben dem bereits angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren – weitere berufsrechtliche Maßnahmen ergriffen würden, deren Grundlage die streitgegenständliche Äußerung sei. Sie habe deshalb ein Interesse an der Rehabilitation von den Vorwürfen des Antragsgegners. Eine etwaige Verschwiegenheitspflicht sei im hiesigen Verfahren unbeachtlich, was sich schon daraus ergebe, dass das Protokoll der Vorstandssitzung nach außen gegeben worden sei. Soweit sich die Rechtsanwaltskammer darauf berufe, sie sei im Rahmen des Auskunftsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz gezwungen worden, die streitgegenständlichen Äußerungen zu offenbaren, übersehe sie, dass eine solche Verpflichtung nicht zur Rechtfertigung rechtswidriger und unwahrer Behauptungen tauge. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zu behaupten, a) die Antragstellerin vereinbare ein Mindesthonorar in Höhe von 4.000 Euro, b) die Antragstellerin verwende eine Vereinbarung über ein Mindesthonorar an versteckter Stelle, c) die Antragstellerin verwende eine Vereinbarung über ein Mindesthonorar in Höhe von 4.000 Euro an einer versteckten Stelle und d) das Geschäftsmodell der Antragstellerin bestehe darin, an versteckter Stelle ein Mindesthonorar in Höhe von 4.000 Euro zu vereinbaren; 2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) ausgesprochenen Verpflichtungen anzudrohen, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die aufgestellte Behauptung sei zutreffend. Es handele sich bei den verwendeten Mandatsbedingungen um AGB-Klauseln. Daher sei eine generell-abstrakte „kundenfeindliche“ Auslegung geboten. Ausgehend davon lasse die Vergütungsvereinbarung der Antragstellerin ohne weiteres den Schluss zu, dass ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes innerhalb des Zeitmaßes einer Stunde jeweils pro angefangener Minute anfalle, also 60 mal. Dies ergebe einen Betrag von 62,50 Euro pro angefangener Minute und summiere sich auf einen Gesamtbetrag von 3.750 Euro pro Stunde. Dazu sei die gesetzliche Mehrwertsteuer zu addieren, was zu einem Betrag von mehr als 4.000 Euro führe. Da der Zusammenhang von Stundenhonorar und Abrechnungsmodalität dem durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres auffalle, sei es auch zutreffend, dass die Antragstellerin dieses Mindesthonorar an versteckter Stelle vorsehe. Alle Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, denen gegenüber die Aussage getätigt worden sei, seien aktive Anwälte und daher hinreichend erfahren, das Auslegungsarsenal von AGB-Klauseln zutreffend zu werten. Wegen der nach § 76 BRAO eingreifenden Schweigepflicht der Vorstandsmitglieder sei auch nicht zu besorgen, dass andere Personen Kenntnis von den streitgegenständlichen Behauptungen erlangen würden. Die Rechtsanwaltskammer habe das Protokoll auch nicht von sich aus verbreitet, sondern die Antragstellerin habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren beantragt, das Beschlussprotokoll einzuführen. Dies habe die Rechtsanwaltskammer auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung hin getan, sie sei dazu also rechtlich verpflichtet gewesen. Zudem handele es sich bei dem Protokoll nicht um eine nach außen gerichtete Äußerung, sondern um ein Internum. Es fehle aus diesen Gründen auch ersichtlich an einer Wiederholungsgefahr. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner irgendeinen Anlass haben könnte, das Protokoll entgegen den Pflichten des § 76 BRAO in Zukunft an Dritte weiterzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), wenngleich der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern um eine bürgerlich-rechtliche. Amtliche Erklärungen einer Behörde bzw. eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen. Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 -, juris Rn. 11 m.w.N. Gleiches gilt für Äußerungen von Mitgliedern des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, bei der es sich gem. § 62 Abs. 1 BRAO um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, vgl. in Bezug auf eine Apothekerkammer: BayObLG, Urteil vom 7. Dezember 1981 - BReg 2 Z 248/80 -, BayVBl. 1982, 218 ff. Die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners ist vorliegend nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergangen. Der Rechtsanwaltskammer obliegen nach den Regelungen der BRAO verschiedene öffentlich-rechtliche Aufgaben; so hat sie etwa gem. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Rügerecht zu handhaben. Bei der Erfüllung dieser gesetzlich zugewiesenen (Pflicht-)Aufgaben, insbesondere bei der Berufsaufsicht, handelt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich in Ausübung öffentlicher Gewalt und als Teil der öffentlichen Verwaltung. Vgl. BayObLG, Urteil vom 7. Dezember 1981 - BReg 2 Z 248/80 -, BayVBl. 1982, 218, 219. Der Funktionsbereich und Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammern reicht indes über die ihnen durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich zugewiesenen (Pflicht-)Aufgaben hinaus und umfasst auch diejenigen Belange der Anwaltschaft, die den Berufsstand als Ganzen berühren. So haben sie – ungeachtet ihrer sonstigen öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – daneben insbesondere die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu gehört auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dadurch der Wettbewerb von Mitgliedern der Kammer hinsichtlich ihrer Dienstleistung, der Rechtsberatung, berührt wird. Es ist Sache der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden, wie sie diese ihr im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe wahrnimmt. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 4/96 -, juris Rn. 13 f. m.zahlr.w.N. Insoweit kommt der Rechtsanwaltskammer quasi eine „Doppelnatur“ zu; soweit nicht ihre Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern die Wahrnehmung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der zusammengeschlossenen Berufsträger betroffen ist, ist ihr Wirken nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Vgl. zu ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Innungen: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, 193 = juris Rn. 41 f., und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -, BVerfGE 70, 1 = juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 -, juris Rn. 24; vgl. ferner auch HansOLG Beschluss vom 9. Februar 2004 - 1 W 4/04 -, juris; Gaier in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 12 GG, Rn. 15. Unabhängig von der Frage, ob ein berufsrechtliches Vorgehen gegen die Antragsgegnerin oder die ihr zugehörigen Rechtsanwälte wegen der Honorarbedingungen überhaupt in Betracht gekommen wäre, stand die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners vorliegend von vornherein nicht im Zusammenhang mit der Einleitung eines solchen – öffentlich-rechtlich zu beurteilenden – berufsrechtlichen Verfahrens, sondern mit der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen zivilgerichtlichen Verfahrens, mit dem die Vereinbarkeit der Honorarbedingungen mit AGB-Recht geklärt werden sollte. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe handelte die Rechtsanwaltskammer – und damit auch der Antragsgegner – nicht in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sondern letztlich als Interessenverband zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder – und damit privatrechtlich. Gleiches gilt wegen des unmittelbaren Sachzusammenhangs auch für die der Beschlussfassung zugrunde liegende streitgegenständliche Äußerung. Für die Fortführung des daher zu Unrecht, aber bindend an das Verwaltungsgericht verwiesenen Verfahrens finden mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung die Regelungen der VwGO Anwendung. Für die Anwendung des der aufnehmenden Gerichtsbarkeit eigenen Prozessrechts auch BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 -, juris Rn. 8; und vom 26. Januar 2017 - StB 26/14 u.a. -, BGHSt 62, 22 = juris Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 48; a.A. (unter Berufung auf den Meistbegünstigungsgrundsatz) BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13 -, juris Rn. 6; Fritzsche, NJW 2015, 586, 587 f.; stillschweigend das eigene Verfahrensrecht anwendend: Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 B 410/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 21 ZB 10.881 -, juris. Nach der danach gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO am Rechtsschutzziel der Antragstellerin zu orientierenden Auslegung ihres Antrags ist dieser als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verstehen, denn nur auf diesem Weg kann sie ihr Ziel der einstweiligen Untersagung einer Äußerung – die in der Hauptsache mit einer Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zu verfolgen wäre – erreichen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist weder ein Anordnungsanspruch (1.) noch ein Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht worden. 1. Der von der Antragstellerin geltend gemachte und auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Äußerungen, die in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können. Vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, juris Rn. 28, und vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 -, juris Rn. 8. Die von der Antragstellerin beanstandete Äußerung des Antragsgegners in Bezug auf die verwendeten Honorarbedingungen ist jedoch im Rahmen der Beschlussfassung der Rechtsanwaltskammer L.... über die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung eben jener Honorarbedingungen abgegeben worden und stand damit im engen Zusammenhang mit einer beabsichtigten und sodann auch eingeleiteten Rechtsverfolgung. Soweit die zitierte Rechtsprechung die Möglichkeit von Ehrschutzklagen abweichend vom oben genannten Grundsatz dann bejaht, wenn die entsprechenden Äußerungen außerhalb des Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, in Rundschreiben o.ä. abgegeben werden, BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 -, juris Rn. 29, ist ein solcher Fall bereits wegen der Pflicht des Vorstandes der Anwaltskammer zur Verschwiegenheit (§ 76 Abs. 1 S. 1 BRAO) vorliegend nicht gegeben. Ohne dass es entscheidungserheblich wäre, dürfte der Unterlassungsanspruch ferner auch deshalb scheitern, weil niemand daran gehindert werden kann, tatsächliche oder vermeintliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und gegebenenfalls Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen. Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 -, NJW 1962, 243, 245. Insofern kann der Antragsgegner als Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht anders behandelt werden, als jemand, der der Kammer als zuständiger Standesorganisation (vermeintliche) Missstände anzeigt, unabhängig davon, ob vorliegend berufsrechtliche und damit hoheitliche Maßnahmen durch die Kammer beabsichtigt waren oder überhaupt in Betracht kamen. Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an einer bestehenden Wiederholungsgefahr, die neben dem Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch für den hier betroffenen deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen. BGH, Urteil vom 4. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, juris Rn. 27 m.w.N.; im Anschluss daran für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris Rn. 6 ff. Gemessen daran ist vorliegend – trotz der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht dargelegt. Anlass für die nunmehr annähernd zwei Jahre zurückliegende Äußerung des Antragsgegners – die innerhalb eines klar umgrenzten Adressatenkreises erfolgte und aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 76 Abs. 1 S. 1 BRAO) auch nicht die Gefahr einer weiteren Verbreitung in sich trägt – war die Beschlussfassung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die gerichtliche Klärung der zivilrechtlichen Zulässigkeit der von der Antragstellerin verwendeten Honorarbedingungen. Nachdem ein entsprechender Beschluss gefasst wurde und im daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren eine erstinstanzliche Entscheidung bereits vorliegt, sind Motivation und Anlass für die Äußerungen zur Ausgestaltung der Honorarbedingungen der Antragstellerin vollständig entfallen. Ausgehend davon kann vorliegend – anders als in der Konstellation des BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 -, juris Rn. 34 – gerade nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung in der Zukunft wiederholt und aufrecht erhalten werden soll, selbst wenn der Antragsgegner weiterhin von deren Rechtmäßigkeit ausgeht und darin der Grund für die Nichtabgabe der Unterlassungserklärung zu sehen ist. Anlass für eine erneute Beschäftigung mit dem Fall besteht allenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des noch anhängigen gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Zulässigkeit der verwendeten Honorarbedingungen. Auch dann ist aber letztlich nur mit einer Information über den Ausgang des Verfahrens zu rechnen, nicht aber mit einer Wiederholung der hier streitgegenständlichen Beschreibung des „Geschäftsmodells“ der Antragstellerin. Aus den gleichen Gründen scheitert auch ein möglicher Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. strafrechtlichen Vorschriften. 2. Unabhängig von dem fehlenden Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Fehlen der konkreten Wiederholungsgefahr. Für eine mögliche Wiederholung der Äußerung noch vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist erst recht nichts ersichtlich. Vgl. zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes auch Bay.VGH, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897 -, juris Rn. 4. Aber auch unabhängig davon erfordert das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könnte, den erstrebten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erreichen. Angesichts der nur faktischen Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Äußerung kann ihr die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens aber durchaus zugemutet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, juris Rn. 25; vgl. ferner Nds.OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 13. Eine drohende Existenzvernichtung aufgrund der möglichen Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung ist von ihr weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass – ungeachtet der Frage, ob solche überhaupt in Betracht kommen – die Rechtsanwaltskammer berufsrechtliche Maßnahmen gegen die Antragstellerin oder die ihr zugehörigen Rechtsanwälte zu ergreifen beabsichtigt. Und selbst wenn solche Maßnahmen drohen sollten, wären diese nicht durch die begehrte einstweilige Anordnung zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des gesetzlichen Auffangstreitwerts wurde mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.