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Urteil

7 K 9402/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0710.7K9402.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die am 00.00.1978 im Dorf O. , Gebiet Karaganda, geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Sie begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Am 06.11.2000 stellte sie - zeitgleich mit ihrem Vater - erstmals einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin bei dem zuständigen Bundesverwaltungsamt. Ausweislich ihrer am 17.07.1978 ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter des deutschen Volkszugehörigen X. S. und der russischen Volkszugehörigen U. S. , geb. T. . Die Großeltern väterlicherseits sind nach den wenigen Antragsangaben Q. S. und N. S. . Eine Volkszugehörigkeit ist nicht angegeben. Der am 00.00.1940 geborene Vater der Klägerin, X. S. , gab in seinem Antrag ebenfalls lediglich die Namen seiner Eltern (Q. und N. S. ) an. In seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 1940, ausgestellt im Dorf B. , sind die Eltern ohne Nationalitätsangabe eingetragen. Die Klägerin erklärt in ihrem Aufnahmeantrag außerdem, die Großeltern väterlicherseits seien 1941 zur Trudarmee gekommen. Der Vater, X. S. , habe bis 1956 unter Kommandanturüberwachung gestanden. Diese Angabe bestätigt der Vater in seinem Aufnahmeantrag. Die Klägerin machte keine Angaben zur ihrer Volkszugehörigkeit, legte aber eine beglaubigte Fotokopie ihres kasachischen Personalausweises vom 22.11.1999 vor, in den die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Ferner erklärte sie, sie habe die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater, anderen Verwandten und in der Schule gelernt. Sie könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Bei ihrer Anhörung am 03.09.2002 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Karaganda erklärte die Klägerin, sie habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus erlernt. Zu Hause würde nur russisch gesprochen, weil die Eltern kein Deutsch sprächen. Sie habe die Sprache in der Schule und im Selbststudium erlernt. Beim Sprachtest wurde festgestellt, dass eine Verständigung mit der Klägerin in der deutschen Sprache nicht möglich war. Die Klägerin verstand lediglich eine von den acht gestellten Fragen. Sie sprach einzelne Wörter und ein Satzfragment. Der Vater der Klägerin gab bei seiner Anhörung, die ebenfalls am 03.09.2002 stattfand, an, er habe als Kind kein Deutsch gelernt. Sein Vater sei von der Trudarmee nicht zurückgekehrt. Seine Mutter habe immer arbeiten müssen. In dem Dorf, wo sie gelebt hätten, habe es keine Deutschen gegeben. Beim Sprachtest war eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich. Der Vater der Klägerin konnte die gestellten Fragen, bis auf eine, nicht verstehen und nicht in deutscher Sprache beantworten. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.12.2004 wurde der Aufnahmeantrag des Vaters abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Antragsteller das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Er habe jedenfalls kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Von einer familiären Vermittlung im Elternhaus könne nicht ausgegangen werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde nicht begründet und durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben. Der Aufnahmeantrag der Klägerin wurde ebenfalls mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16.12.2004 abgelehnt. In der Begründung hieß es, die Antragstellerin habe schon die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Da die Mutter Russin sei, komme nur eine Abstammung von einem deutschen Vater in Betracht. Dieser sei jedoch kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG; sein Aufnahmeantrag sei abgelehnt worden. Es könne daher offen bleiben, ob die Klägerin sich durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt habe und ob ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin legte den Bescheid am 11.01.2005 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid wurde nicht eingelegt. Am 07.01.2014 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie erklärte erneut, sie könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Die Sprache habe sie von ihrem Vater erlernt. Der Vater könne die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben. Zu den Großeltern werden keine Angaben gemacht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Sprachzertifikat des Goethe-Instituts für den Ehemann der Klägerin über das Niveau A1 im Original vorgelegt. Für die Klägerin wurde eine unbeglaubigte Fotokopie eines Sprachzertifikats der Stufe A1 eingereicht. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.07.2015 wurde der Antrag als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgelegt und abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lägen nicht vor. Zwar hätten sich durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG die gesetzlichen Anforderungen an das Bekenntnis und die familiäre Sprachvermittlung geändert. Diese Änderungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus, da die Anforderungen an die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht berührt worden seien. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Umstände, dass die Behörde ermessensfehlerhaft gehandelt habe und der bestandskräftige Erstbescheid schlechthin unerträglich sei, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Bescheid wurde am 24.07.2015 zugestellt. Hiergegen legte die Klägerin durch ein Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwältin am 24.08.2015 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.09.2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG überwiege das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gegenüber dem Individualinteresse an einer erneuten Sachentscheidung. Gerade in Massenverfahren sei die Behörde darauf angewiesen, beendete Verfahren nicht immer wieder erneut aufzugreifen. Am 24.10.2016 (einem Montag) hat die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Gemäß Eingangsstempel auf dem vorgelegten Widerspruchsbescheid ist dieser am 22.09.2016 zugegangen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nach dem 10. Änderungsgesetz. Hinsichtlich der Abstammung könne auf die Großeltern väterlicherseits abgestellt werden. Die deutsche Nationalität sei im Inlandspass eingetragen. Die Klägerin sei imstande, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Rechtslage habe sich sehr wohl zu Gunsten der Klägerin geändert. Der Antrag hätte seinerzeit auch wegen der fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater zwingend abgelehnt werden müssen. Es sei eine nicht gerechtfertigte Willkür, wenn für die Beurteilung der Bestandskraft ausschließlich auf die seinerzeitige Begründung der Ablehnungsentscheidung abgestellt werden müsste. Ferner legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin notariell beglaubigte Fotokopien von Rehabilitationsbescheinigungen für den Vater und die Großmutter der Klägerin vom 19.07.2001 und vom 01.10.2001 vor. Ferner verweist er auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21.07.2017 (hier insbesondere 11 A 2083/16), die die Rechtsauffassung der Klägerin bestätige. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 21.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin und ihres Vaters X. S. (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 21.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen, die hier allein in Frage kommt, setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 im Hinblick auf das maßgebliche Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die familiäre Sprachvermittlung wurden deutlich herabgesetzt. Diese Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder wenn dies zumindest bei einer weiteren Prüfung möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert damit, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im Ausgangsverfahren zur Ablehnung des Antrags geführt haben, nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert haben, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.05.2018 – 7 K 574/16 – (ausführlich) und vom 26.06.2018 – 7 K 10037/16 – sowie Urteile vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 - und vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16; a.A. OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 A 2083/16 - sowie - 11 A 2084/16 -. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Wiederaufnahmegrund bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende, insbesondere eine völlige Beseitigung der Bestandskraft besteht, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ein Wiederaufgreifen hänge damit von der Zufälligkeit der Auswahl der Ablehnungsgründe ab, mit der der ursprüngliche Aufnahmeantrag zurückgewiesen worden sei. Dieses Vorgehen führe zu einer nicht gerechtfertigten Willkür. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass die Behörde den Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch wegen nicht erfolgter familiärer Sprachvermittlung hätte abweisen können. Sie war aber nicht dazu verpflichtet, die Ablehnung auf alle fehlenden Tatbestandsmerkmale für den Spätaussiedlerstatus zu stützen. Vielmehr lag es in ihrem Ermessen, die Ablehnungsgründe auf eines von mehreren nicht erfüllten Merkmalen zu reduzieren. Dies gilt insbesondere bei einem Bescheid, der in einem Massenverfahren bei begrenzten Kapazitäten der Behörde erlassen wird. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Die von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe prägen den Bescheid und sind Anknüpfungspunkt für das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in den Bestand des Bescheides und damit für die Rechtssicherheit. In der Beschränkung des Wiederaufgreifens auf die die Entscheidung rechtfertigenden Gründe liegt daher keine Willkür. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung hinsichtlich eines beliebigen Tatbestandsmerkmals erfolgt. Im Ergebnis würde damit eine nicht zugunsten des Betroffenen geänderte Rechtslage nur zum Anlass genommen, einen bestandskräftigen Bescheid in jeder Hinsicht erneut zu überprüfen. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Weder begrifflich noch systematisch kann die mit einem Verwaltungsakt getroffene Regelung, nämlich „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides“ identisch mit der Begründung der Regelung, nämlich dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“ sein. Der „ausschlaggebende Ablehnungsgrund“ liegt vielmehr darin, dass das Vorliegen von einem oder mehreren Tatbestandsmerkmalen für den geltend gemachten Anspruch verneint werden muss. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Änderung der Rechtslage zugunsten eines Betroffenen nur dann vorliegt, wenn die Tatbestandsmerkmale verändert wurden, die zu einer Ablehnung des Anspruchs geführt haben. Sieht man hingegen – wie das Oberverwaltungsgericht – den „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“ in der Ablehnung des Anspruchsbegehrens, so lässt sich eine „Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht mehr von allen anderen Änderungen der Rechtslage unterscheiden. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Kommt es somit auf eine Rechtsänderung der Tatbestandsmerkmale an, die der Erteilung des Aufnahmebescheides ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides entgegenstanden, so lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen, dass der ausschlaggebende Ablehnungsgrund geändert wurde. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2005 war allein darauf gestützt, dass die Klägerin nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in der Elterngeneration abstamme. Denn ihre Mutter sei Russin und ihr Vater sei zwar als Deutscher in ihrer Geburtsurkunde eingetragen, erfülle aber die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht, da er zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage sei. Er sei daher auch kein deutscher Volkszugehöriger. Die Erfüllung der weiteren Merkmale, Bekenntnis und familiäre Sprachvermittlung, wurden ausdrücklich offen gelassen. Ob eine Rechtsänderung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG erfolgt ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Dessen ungeachtet wirkt sich aber eine eventuelle Rechtsänderung nicht zugunsten der Klägerin aus. In der Rechtsprechung des VG Köln wird bisher die Auffassung vertreten, die Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei durch das 10. BVFG-ÄndG unberührt geblieben; weder der - insoweit unveränderte - Wortlaut der Norm noch die Motive des Gesetzgebers gäben Anhaltspunkte dafür, dass das Abstammungsmerkmal neu habe definiert werden sollen, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -; Urteil vom 12.07.2016 - 7 K 7419/15 -; vgl. auch Urteil vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 -. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich bisher zu dieser Rechtsfrage aufgrund des abweichenden Ausgangspunktes (es genügt die Änderung eines anderen Tatbestandsmerkmals für das Wiederaufgreifen) bisher nicht geäußert. Man könnte sich dagegen auch auf den Standpunkt stellen, dass die erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson nur anhand des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG geprüft werden kann. In diesem Fall könnte sich diese gesetzliche Änderung auch auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zugunsten des Betroffenen auswirken. Wirkungen zugunsten der Klägerin ergeben sich jedoch aus diesem Blickwinkel nicht, so dass offenbleiben kann, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Denn die Mutter der Klägerin ist russische Volkszugehörige. Und auf die Rechtsstellung des Vaters der Klägerin haben die erleichterten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes keinen Einfluss. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters wurde wegen der Nichterfüllung der sprachlichen Voraussetzungen verneint. An den Anforderungen der deutschen Sprachkenntnisse, nämlich der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hat sich nichts geändert. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der 78 Jahre alte Vater der Klägerin die erforderlichen Sprachkenntnisse nunmehr besitzt, sodass ein Wiedergreifen wegen einer kombinierten Änderung der Sach- und Rechtslage möglich wäre. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – , während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen einer deutschen Abstammung im Ablehnungsbescheid vom 16.12.2004 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Klägerin gestützt hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat nur die Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm beeinflusst. Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt keine Änderung der Rechtslage dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 – . Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Danach hat die Behörde über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren zwei Beweismittel vorgelegt, die nicht Gegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens waren, nämlich die Rehabilitationsbescheinigungen für den Vater und die Großmutter des Klägers vom 19.07.2001 und vom 01.10.2001. Diese Beweismittel wirken sich jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus. Hierbei knüpft der Wiederaufnahmegrund an die hypothetische Auswirkung auf den Erstbescheid an. Durch die Berücksichtigung neuer Beweismittel sollen Fehler aufgrund einer ursprünglich lückenhaften Tatsachenbasis beseitigt werden, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 115. Es ist also zu prüfen, ob das neue Beweismittel seinerzeit zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies ist im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente nicht der Fall. Die Rehabilitationsbescheinigung für den Vater der Klägerin hätte nicht zu einer anderen Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit geführt, da diese nichts an den erforderlichen, aber fehlenden Sprachkenntnissen geändert hätte. Und die Rehabilitationsbescheinigung für die Großmutter der Klägerin hätte ebenfalls nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt, da die Behörde seinerzeit die Großmutter als Abstammungsperson nicht berücksichtigt hätte. Ungeachtet dessen steht der Berücksichtigung dieser Bescheinigungen auch § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach ist der Wiederaufgreifensantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Klägerin die Bescheinigungen, die beide aus dem Jahr 2001 stammen, nicht bereits in dem früheren Verfahren, das durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 abgeschlossen wurde, vorgelegt hatte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei – jedenfalls im Widerspruchsbescheid – zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ist auf der Grundlage des seinerzeit anwendbaren § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) im Hinblick auf die Elterngeneration rechtmäßig verneint worden. Die Anerkennung des Vaters der Klägerin als deutscher Volkszugehöriger war wegen der fehlenden Sprachkenntnisse nicht möglich. Auch soweit die Abstammung von der Großelterngeneration nicht geprüft worden ist, stand die Entscheidung seinerzeit in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – geändert wurde. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides lag also im Zeitpunkt seines Erlasses nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.