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Urteil

8 K 15907/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0712.8K15907.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die am 00.00.1999 in E. L. (Eritrea) geborene Klägerin reiste am 20.05.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 07.12.2015 stellte sie einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 02.08.2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Sachvortrag der Klägerin sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Klägerin hat am 19.12.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der eritreische Staat werte und verfolge jede illegale Ausreise als oppositionellen Akt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe eine Einberufung in den Nationaldienst und dort wiederum geschlechtsspezifische Verfolgung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheids vom 02.08.2017 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Über die Sache konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden, weil sie jeweils auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige – insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 2 Asylgesetz <AsylG>) – Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2017 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr steht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen gelten gem. § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – keine Abweichung zulässig ist, darunter das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung und das Verbot der Zwangsarbeit. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 – juris. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) (so zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urt. v. 24.11.2009, 10 C 24.08, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2009, 10 C 21/08, Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 14.12.2010, 19 A 2999/06.A, Rn. 50; Urt. v. 17.8.2010, 8 A 4063/06.A, Rn. 35 und 41 m. w. N.; – alle in juris). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fällen, in denen eritreische Asylsuchende im dienstpflichtigen Alter Eritrea illegal verlassen haben, besteht, kann offen bleiben. Vgl. VG Hamburg, Beschluss 28. September 2016, 4 E 1646/16, juris; VG Schwerin, Urt. v. 8.7.2016, 15 A 190/15 As, juris; VG Frankfurt, GB v. 4.2.2015, 8 K 2300/14.F.A, juris). Eine Verfolgung als Deserteur bzw. Dienstverweigerer betrifft jedenfalls nach überwiegender Wahrscheinlichkeit und ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts solche Personen nicht, die Eritrea bereits als Minderjährige verlassen haben. In diesem Fall muss im Falle einer Rückkehr mit der Einberufung, aber keinesfalls mit sofortiger Inhaftierung, Folter oder unmenschlicher Behandlung gerechnet werden. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A.; VG Osnabrück, Urteil vom 18. August 2015 - 5 A 465/14 -; VG München, Urteil vom 31. Mai 2016 - M 12 K 16.30787 -; VG Gera, Urteil vom 24. November 2016 Aktenzeichen: 4 K 20669/16 Ge; VG Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 –; alle m.w.N., alle zitiert nach juris; VG Köln, Urteil vom 27. Juli 2017 – 8 K 11063/17.A –, n.v. Nach der eritreischen Proclamation on National Service von 1995 sind alle eritreischen Staatsangehörigen gleich welchen Geschlechts im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, einen 18-monatigen Nationaldienst zu absolvieren. Dieser beinhaltet eine sechsmonatige militärische Ausbildung und einen sich an diese anschließenden zwölfmonatigen aktiven Dienst im Militär oder in (zivilen) Entwicklungsarbeiten. Die Dienstdauer kann im Fall eines Krieges oder einer allgemeinen Mobilmachung über diese Zeitdauer hinaus verlängert werden. Vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, S. 45 m.w.N.). Vereinzelt finden sich ältere Berichte darüber, dass in der Praxis auch Eritreer im Alter von ca. 17 bis ca. 50 Jahren als dienstpflichtig behandelt werden. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 37, m.w.N. In neuern Erkenntnismitteln finden sich darauf keine aktuellen Hinwiese. Vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen - Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, Nov. 2016; https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf. Personen, die Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen, haben nach der vorliegenden Erkenntnislage mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu rechnen, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Deserteur bzw. Nationaldienstverweigerer behandelt und inhaftiert werden. vgl. SEM, a.a.O., S. 28 m.w.Nachw.; Amnesty International, Eritrea: Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, 2.12.2015, abrufbar unter https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, S. 9, 44 Die zitierten Berichte von Inhaftierungen betreffen Personen, die Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen hatten, enthalten aber keine Hinweise auf den Umgang mit der hier relevanten Personengruppe. Vielmehr heißt es im Bericht des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM, a.a.O., S. 44): „Unklar ist, wie mit Personen verfahren wird, die als Minderjährige ausgereist oder im Ausland aufgewachsen sind und erst im dienstpflichtigen Alter nach Eritrea (zurück)reisen.“ Die Klägerin hat nach eigener Aussage Eritrea im Jahr 2014 verlassen. Sie war zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt und unterfiel damit noch nicht der Wehrpflicht. Einen Einberufungsbescheid hatte die Klägerin auch noch nicht erhalten. In diesem Fall muss sie nach der bestehenden Auskunftslage im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwar mit seiner Einberufung rechnen, aber keinesfalls mit sofortiger Inhaftierung. Die unhaltbaren Zustände während der Ableistung des Militärdienstes in Eritrea sind dem Gericht bekannt, soweit sie in Jahresberichten diverser NGOs, Dokumentationen sachkundiger internationaler Quellen oder der Tagespresse ihren Niederschlag finden, wie z.B. zuletzt im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30.6.2017. Ihnen wird durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin aus der Tatsache, dass aus dem eritreischen Nationaldienst Diskriminierung und sexuelle Gewalt gegenüber weiblichen Mitgliedern berichtet wird, den Schluss zieht, dass Frauen als Mitglieder einer sozialen Gruppe dort eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen haben, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 08. 12. 2017 – 15 A 1278/17 As SN –, juris, ist dem nicht zu folgen. Die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen muss, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, primär eine politische Verfolgung sein. Zum Erfordernis einer politischen Verfolgung bei allen Verfolgungstatbeständen BVerfGE 76, 143 ff; BVerwGE 80, 315, 333; Hailbronner , ZAR 1998, 152 ff; Bumke , NVwZ 2002, 423 ff.; UNHCR – Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 9/2003, S. 65 ff. Das wäre vorliegend der Fall, wenn der eritreische Staat derlei Verhalten gegenüber Frauen im Nationaldienst gezielt anordnete oder in der Absicht duldete, Maßnahmen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen zu treffen, vgl. BVerwGE 80, 315, 333. Hierzu liegen jedoch keinerlei Hinweise vor. Daher kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht von einer politischen Verfolgung von Frauen wegen ihres Geschlechts ausgegangen werden, die mit dem Einsatz von Vergewaltigung als Kriegswaffe, vgl. etwa VG Frankfurt; Urteil vom 04.03.2015 - 9 K 2368/13.F.A -, juris, oder der Zwangsbeschneidung von Frauen in Nigeria, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 24.07.2014 - 15 K 1919/14.A -, juris; Bumke , NVwZ 2002, 423 ff., vergleichbar wäre. Die bloße Asylantragsstellung in Deutschland begründet ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger in Eritrea Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea, 21. November 2015, S. 17. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin ist vor allem auch nicht verfolgt aus Eritrea ausgereist. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris, (zu Art. 16a GG); BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 15/90 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 - Au 5 K 16.31959 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 14. November 2016 - 4 K 265/16.A -, juris, Rn. 36; VG Kassel, Urteil vom 21. Juli 2016 - 1 K 1953/15.KS.A -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.