OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 11795/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.17K11795.16.00
3mal zitiert
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin der in L. -B. / O. gelegenen Grundstücke Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000. Das 1.030 qm große Flurstück 000 ist zu einem wesentlichen Teil mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude bebaut. Das 165 qm große Flurstück 000 ist unbebaut und wird als Parkplatz genutzt. Die nebeneinander liegenden Flurstücke grenzen jeweils mit ihrer Ostseite unmittelbar an die westliche Anliegerstraße der U.----straße an, die ebenerdig mit den angrenzenden Grundstücken verläuft; der Hauptstrom des (Durchangs‑)Kraftfahrzeugverkehrs wird in diesem Bereich der U.----straße über Parallelfahrbahnen, die einige Meter tiefer in Troglage angelegt sind, in die nördlichen, südlichen und westlichen Gebiete der Stadt L. gelenkt (sogenannte O. -T. -G. ). Flurstück 000 grenzt darüber hinaus mit seiner Südseite an die Straße V. T1. an, die die ebenerdigen Teile der U.----straße (westliche und östliche Anliegerstraße) kreuzt. Im vorliegenden Verfahren ist die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung des etwa 55 m langen Abschnitts der westlichen Anliegerstraße der U.----straße zwischen V. T1. und der F.--gasse streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage der Grundstücke der Klägerin und zur Ausdehnung der Verkehrsanlage wird auf den Lageplan im Abrechnungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2, Blatt 32) Bezug genommen. Die U.----straße wurde im hier streitigen Bereich zwischen März 1966 und Mai 1967 technisch hergestellt (einseitiger Gehweg auf der Westseite und Fahrbahn). Dabei wurden der Gehweg und die Fahrbahn zum Teil auf Privatgrund ausgebaut. Die Straßenoberflächenentwässerung erfolgt nicht in einen in der Straße vorhandenen Kanal, da es an Sinkkästen fehlt. Vielmehr fließt das Oberflächenwasser durch ein natürliches Gefälle der Anlage in Richtung F.--gasse ab und versickert in dortige Sinkkästen. Die Anlage verfügt auch nicht über eine "eigene" Straßenbeleuchtungseinrichtung; nach den Feststellungen der Beklagten ist die Ausleuchtung durch Leuchtmasten, die in der Nähe der abgerechneten Teilstücks der U.----straße in anderen Straßen bzw. Straßenteilstücken stehen, ausreichend. Den wesentlichen Teil der von der U.----straße in Anspruch genommenen Grundflächen erwarb die Beklagte Anfang der 1950er und Anfang der 1960er Jahre. Soweit die Beklagte Teile des Gehweges und der Fahrbahn auf Privatgrund ausgebaut hat, hat sie von einem entsprechenden Erwerb der Grundflächen abgesehen. Vielmehr beschloss der Rat der Beklagten am 5. Februar 2013 durch Satzung, dass die Erschließungsanlage U.----straße (westliche Anliegerfahrbahn) von V. T1. bis F.--gasse in L. -B. / O. abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ohne den vollständigen Erwerb des Eigentums an den Straßenlandflächen endgültig hergestellt ist. Die Satzung wurde am 27. Februar 2013 ausgefertigt und am 6. März 2013 bekannt gemacht; sie trat am 7. März 2013 in Kraft. Die Straße liegt im Planwirkbereich des am 25. September 1958 rechtsverbindlich gewordenen und später nach den einschlägigen Vorschriften des früheren Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplanes Nr. 00000/00. Die darin festgelegte Straßenflucht- und Baulinie orientiert sich an der seinerzeitigen Bebauung, die zwischenzeitlich nicht mehr besteht und durch andere Gebäude, unter anderem das im Eigentum der Klägerin stehende, ersetzt worden ist. Der Ausbau der U.----straße (westliche Anliegerstraße) erfolgte im Bereich des Gehweges planüberschreitend. Weil man auf Seiten der Beklagten davon ausging, dass der planüberschreitende Ausbau mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei, wurde in dem Abrechnungsvorgang unter dem 1. Februar 2010 / 9. August 2016 vermerkt, dass auf den Aufwand für den planüberschreitenden Ausbau verzichtet werde. (Bereits) unter dem 2. Juni 1967 war die U.----straße im hier interessierenden Bereich als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet worden. Mit Beitragsbescheiden vom 15. November 2016 zog die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 55.793,26 EUR heran (Flurstück 000: 51.232,92 EUR; Flurstück 000: 4.560,34 EUR). Bei beiden Flurstücken wurde nur der Teil der Grundstücksfläche veranlagt, der für die private Grundstücksnutzung zur Verfügung steht; die für Straßenzwecke in Anspruch genommenen Grundstücksteile (31 qm bei Flurstück 000; 26 qm bei Flurstück 000) blieben unberücksichtigt. Bei dem Flurstück 000 wurde eine Vorausleistung in Höhe von 592,06 EUR angerechnet, so dass sich insoweit das Leistungsgebot auf 50.640,86 EUR belief. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Mit der Herstellung des streitigen Teilstücks der U.----straße habe die Beklagte nach dem städtischen Verkehrskonzept eine Maßnahme umgesetzt, die im Wesentlichen dem Allgemeinwohl diene, nämlich der Erschließung zentraler Bereiche der Innenstadt von L. für den aus Richtung Norden kommenden Kraftfahrzeugverkehr. V. Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten habe der streitgegenständliche Straßenabschnitt der U.----straße keine Erschließungsbedeutung für ihr Grundstück. Der Haupteingang des Gebäudes, das auf ihrem Grundstück errichtet worden sei, befinde sich in der Straße V. T1. . Die Beklagte habe der Beitragsabrechnung zu Unrecht die Erschließungsbeitragssatzung 2001 zugrunde gelegt. Die Beitragserhebung sei vielmehr auf die Erschließungsbeitragssatzung 1961 zu stützen, weil die Anlage unter Geltung dieser Satzung endgültig hergestellt worden sei. Die Beklagte messe den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der erstmaligen endgültigen Herstellung unterschiedliches Gewicht bei, wenn sie auf der einen Seite meine, dass die Anlage auch ohne eine "eigene" Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung endgültig hergestellt sei, auf der anderen Seite aber davon ausgehe, dass es mit Blick auf den unvollständigen Grunderwerb einer Abweichungssatzung bedurft habe, damit sachliche Beitragspflichten entstehen könnten. Der Beitragsanspruch sei der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe nach der Erschließungsbeitragssatzung 1961 einen Anteil von 15 % des Aufwandes zu tragen. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte die vollständigen Kosten des Grunderwerbs auf die Beitragspflichtigen umgelegt habe. Der Grunderwerb müsse zumindest zum Teil auch deshalb notwendig geworden sein, um den in Troglage hergestellten Teil der U.----straße zu realisieren. Die Verteilung sei zu beanstanden, weil das Nachbargrundstück zu Unrecht günstiger gewichtet worden sei, obwohl es einen deutlich größeren Gebäudeaufbau aufweise als ihr eigenes Grundstück. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr Grundstück bereits durch die Anbindung an die Straße V. T2. erschlossen sei. Der Beitragsanspruch sei wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Der Beitragsanspruch sei ferner verwirkt. Die Beklagte habe aufgrund ihrer langjährigen Untätigkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie - die Klägerin - den erhobenen Beitrag nicht mehr schulde bzw. mit der Heranziehung nicht mehr rechnen müsse. Jedenfalls aber verstoße die Beitragserhebung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Die Beklagte habe sich erst 50 Jahre nach Fertigstellung des streitigen Teilstücks der U.----straße entschlossen, Erschließungsbeiträge zu erheben, obwohl sich der Sachverhalt seit dem Jahr 1967 nicht mehr verändert habe. Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 15. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 17 K 11915/16 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 15. November 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage U.----straße (westliche Anliegerstraße) im Abschnitt von V. T1. bis F.--gasse auf der Grundlage von §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses war auch keine Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO eingetreten. Der Erhebung des Erschließungsbeitrags steht jedoch der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im Einzelnen: Bei dem abgerechneten Teilstück der U.----straße handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße und damit um eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB. Die Anbaufunktion der U.----straße wird nicht durch die von der Klägerin hervorgehobene Verkehrsbedeutung der Straße in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es insoweit auch nicht darauf an, wo sich der Haupteingang des Gebäudes, das auf ihrem Grundstück errichtet worden ist, befindet. Die Beklagte hat das zur Abrechnung gestellte Teilstück sachgerecht abgegrenzt, indem sie einerseits auf die Kreuzung mit der Straße V. T1. als südlichem Ende der Abrechnungsstrecke abgestellt hat und andererseits davon ausgegangen ist, dass das nördliche Ende der Anlage auf Höhe der Einmündung der F.--gasse liegt, da das anschließende Teilstück der U.----straße bis zur Kreuzung mit der W.-------straße / V1.-----straße keine Erschließungsfunktion für die dort angrenzenden Grundstücke hat. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem in dem Abrechnungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 29. Mai 2009 (vgl. Beiakte 2, Blatt 6 f.) verwiesen werden. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Erschließungsbeiträge seit dem 7. März 2013 dem Grunde und der Höhe nach vorliegen und die Beitragsforderung weder verwirkt noch verjährt ist. Darauf wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beitragserhebung verstößt jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2013 ‑ 1 BvR 1282/13 ‑, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑, juris Rdnr. 28; vgl. ferner im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 32‑43 m.w.N. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit gilt für das gesamte Beitragsrecht. BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 ‑ 9 C 27.15 ‑, juris Rdnr. 23 m.w.N. Dabei ist für jede Beitragsart gesondert zu bestimmen, wann der Eintritt der Vorteilslage in diesem Sinne anzunehmen ist. Für das Erschließungsbeitragsrecht geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von folgenden Grundsätzen aus: Maßgeblich sei jeweils, wann und unter welchen Umständen der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten sei, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweils betroffenen Bürger als Beitragspflichtigen verwirklicht habe. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 45 f. m.w.N. Der Begriff der Vorteilslage sei unter Berücksichtigung der Herleitung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit aus dem Gebot der Rechtssicherheit dahin zu verstehen, dass sich deren Bestehen für den Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes ohne Weiteres ergeben müsse. Damit gehe einher, dass es für die Annahme der Vorteilslage in diesem Sinne auf tatsächliche, nicht rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht ankommen könne. Dabei sei eine derartige Vorteilslage für das Erschließungsbeitragsrecht anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage ‑ für den Beitragspflichtigen erkennbar ‑ den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspreche. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 47 f. m.w.N. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die nach § 132 Nr. 4 BauGB in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde festgelegten, zum Teil durch das jeweilige Bauprogramm konkretisierten tatsächlichen Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt seien. Hierfür müsse die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweisen; die Teileinrichtungen müssten dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung sei die in diesem Zeitpunkt geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde; etwaige Änderungen bis zum Entstehen des Beitragsanspruchs infolge der Erfüllung weiterer notwendiger Anspruchsvoraussetzungen wie der Widmung oder der Abgabe einer Kostenverzichtserklärung nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB blieben außer Betracht. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 49 ff. m.w.N. In Folge des verfassungsrechtlichen Gebotes der Erkennbarkeit für den Beitragspflichtigen komme es dabei ‑ abweichend von der Rechtsprechung zur endgültigen Herstellung nach § 133 Abs. 2 BauGB ‑ nicht auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde an. Maßgeblich sei vielmehr die Fertigstellung der Anlage, die regelmäßig jedenfalls im Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde als erfolgt anzusehen sei. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 49 ff. m.w.N. Zur Bestimmung des Zeitraumes, der nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage verstrichen sein müsse, bevor von einer Treuwidrigkeit auszugehen sei, sei auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückzugreifen. So betrage nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen werde, 30 Jahre. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an diese längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist zu beschränken, könne herangezogen werden, wobei es auf das vorherige Entstehen des Beitragsanspruchs nicht ankomme. Es sei davon auszugehen, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrages jedenfalls dann als treuwidrig anzusehen und damit ausgeschlossen sei, wenn seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen seien. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 63, 67 m.w.N. Die Kammer schließt sich ‑ nicht zuletzt im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zu der Frage, unter welchen Umständen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit verstößt ‑ für die hier zu beurteilende Fallkonstellation dieser Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an; dem Urteil vom 24. November 2017 lag ein Sachverhalt zugrunde, der in den wesentlichen Details dem hier zu beurteilenden gleichgelagert war. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont hat, dass es sich um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln müsse; damit stimme insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht (allein) an einen tatsächlichen Vorgang (im konkreten Fall: Anschlussnahme) anknüpfe, sondern erst in dem Zeitpunkt entstehe, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden sei. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 ‑ 9 B 19.16 ‑, juris Rdnr. 26 m.w.N. Die Entscheidung ist jedoch zu einer anderen Beitragsart, nämlich zum Anschlussbeitragsrecht ergangen. Wie dargelegt ist aber für jede Beitragsart gesondert zu bestimmen, wann der Eintritt der Vorteilslage in diesem Sinne anzunehmen ist. Wenn im Erschließungsbeitragsrecht für den Beginn der Ausschlussfrist grundsätzlich auf die rechtliche Sicherung des Vorteils abzustellen wäre, liefe schließlich der Grundsatz der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit in den (häufigen) Fällen leer, in denen die rechtliche Sicherung des Vorteils durch Widmung und / oder Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB der technischen Herstellung der Anlage mit großem zeitlichen Abstand nachfolgt und mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten zusammenfällt. Die Gemeinde hätte es dann in der Hand, den Beginn der Ausschlussfrist unabhängig von der erstmaligen technischen Herstellung der Anlage selbst zu bestimmen, indem sie mit der Widmung und / oder der Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB zuwartet. Das wäre schwerlich zu rechtfertigen. Die Kammer lässt aber ausdrücklich offen, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen uneingeschränkt für andere Fallkonstellationen Geltung beanspruchen kann. Zweifelhaft kann etwa sein, ob die Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn nur noch ‑ soweit satzungsgemäß als Herstellungsmerkmal bestimmt ‑ Grunderwerb und Freilegung abzurechnen sind, der Grunderwerb aber ‑ etwa wegen mangelnder Bereitschaft von Anliegern, Straßenlandflächen zu übertragen ‑ erst mehr als 30 Jahre nach abschließender Fertigstellung der technischen Teileinrichtungen vollendet werden kann. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn die technischen Teileinrichtungen bereits im Wege einer Kostenspaltung abgerechnet worden sind, der Grunderwerb sich jedoch hinzieht, oder wenn ein Erschließungsunternehmer einen Erschließungsvertrag nicht vollständig erfüllt hat, sondern nur die technischen Teileinrichtungen hergestellt worden sind, die ebenfalls vorgesehene Übertragung der Straßenlandflächen aber unterblieben ist, so dass die Gemeinde diese freihändig erwerben oder auf andere Weise (Enteignung, Umlegungsverfahren) erlangen muss. Darüber hinaus können die Beitragspflichtigen auch in Bezug auf die technischen Teileinrichtungen oftmals nicht wirklich erkennen, ob eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und damit eine tatsächliche Vorteilslage vorliegt, die den Beginn der Ausschlussfrist bestimmt. Die Frage, ob das Bauprogramm (hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen) und das technische Ausbauprogramm (hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen) erfüllt sind, ist vielfach selbst für mit der Materie vertraute Fachleute schwierig zu beantworten. Dies gilt umso mehr, als das Bauprogramm formlos aufgestellt werden kann und sich aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen und sogar aus der Auftragsvergabe ergeben kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris Rdnr. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 ‑ 15 A 2321/14 ‑, juris Rdnr. 9, und vom 29. September 2015 ‑ 15 A 1163/14 ‑, S. 5 des amtlichen Umdrucks. Bei der Kammer verbleiben deshalb Zweifel, ob es gerechtfertigt ist, im Erschließungsbeitragsrecht für den Beginn der Ausschlussfrist generell darauf abzustellen, wann die tatsächliche Vorteilslage im oben dargelegten Sinne eingetreten ist, oder ob nicht vielmehr eine stärker am Einzelfall orientierte Beurteilung sinnvoller erscheint. Die Bedenken mögen hier aber dahin stehen, da sich die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Fall nicht stellen. Vielmehr erweist sich vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund die Erhebung der Erschließungsbeiträge durch die Beklagte nach Ablauf einer Frist von fast 50 Jahren nach der Verwirklichung der tatsächlichen Vorteilslage durch die technische Fertigstellung der U.----straße als rechtswidrig: Abzustellen ist grundsätzlich auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 17. Juli 1961. Diese Erschließungsbeitragssatzung (auch in der Fassung ihrer Änderungssatzungen) enthielt jedoch keine wirksame Regelung der Herstellungsmerkmale. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 1979 ‑ III A 1213/78 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks, und vom 5. Mai 1977 ‑ III A 1028/75 ‑, juris Rdnr. 9-25; letzteres bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1981 ‑ 8 C 7.81 ‑, juris Rdnr. 16-18. Darauf kommt es hier allerdings nicht entscheidend an. Begründet gerade eine unzureichende Merkmalsregelung die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt oder fehlt es an einer (hinreichenden) Merkmalsregelung überhaupt, dürfte die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Gemeinde die Anlage nach Maßgabe einer anderweitig bekundeten Planung für den Beitragspflichtigen erkennbar fertiggestellt hat, d.h. an dem die Gemeinde die Baumaßnahme tatsächlich abgeschlossen hat, die zu einer Fertigstellung geführt hat. Driehaus, Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 181, 184. Die Beklagte hat im Abrechnungsvorgang selbst festgehalten, dass die abgerechnete Teilstrecke der U.----straße im Mai 1967 fertiggestellt worden ist. Diese Herstellung entsprach ihrer Planung und das war auch für die Beitragspflichtigen erkennbar. Damit waren die in der Satzung bzw. nach der gemeindlichen Planung vorgesehenen Teileinrichtungen hergestellt. Seitdem sind an der Anlage keinerlei wesentliche Veränderungen vorgenommen worden. In dem Abrechnungsvorgang der Beklagten ist ferner vermerkt, dass die U.----straße auch ohne „eigene“ Straßenentwässerungseinrichtung bzw. Straßenbeleuchtungseinrichtung in ausreichender Weise als erstmalig endgültig hergestellt angesehen werden kann, weil sowohl die hinreichende Straßenentwässerung als auch eine hinreichende Beleuchtung gewährleistet seien (vgl. Vermerk vom 1. Februar 2010 <Beiakte 2, Blatt 15>). Daran ist die Beklagte festzuhalten. Damit ist davon auszugehen, dass im Mai 1967 zugleich das Bauprogramm sowie das Ausbauprogramm für die U.----straße (westliche Anliegerstraße) erfüllt waren. Das rechtfertigt es, für den Beginn der Ausschlussfrist auf Mai 1967 abzustellen. Dass der Grunderwerb nicht vollendet worden ist und damit die Herstellungsmerkmale nicht vollständig erfüllt worden sind, beruht ganz wesentlich darauf, dass die Beklagte etwa seit Mitte 1980 überhaupt keine Anstrengungen mehr zum Erwerb der überbauten Flächen unternommen hat; der Vorgang ist bei der Beklagten offenbar schlicht in Vergessenheit geraten. Ausweislich des Abrechnungsvorgangs entfaltete die Verwaltung der Beklagten erst ab Mitte des Jahres 2009 wieder Aktivitäten mit dem Ziel der Abrechnung der Erschließungsanlage. Dass es nach der technischen Herstellung der Anlage bis zur Abrechnung so lange gedauert hat, hat seine Ursache mithin in der Sphäre der Beklagten. Im Zeitpunkt der Beitragserhebung im November 2016 waren seit Erfüllung der technischen Herstellungsmerkmale im Mai 1967 fast 50 Jahre vergangen, so dass die Erhebung der Erschließungsbeiträge gegen Treu und Glauben verstößt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 55.793,26 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.