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Urteil

7 K 14572/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0724.7K14572.17.00
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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1954 in Kasachstan geboren. Sein Vater war der am 00.00.1929 geborene Herr Q. T1. , seine Mutter die am 00.00.1932 geborene Frau F. U. . Der Vater verstarb 1981, die Mutter 1994. Der Kläger beantragte durch eine in Deutschland lebende Schwägerin als Bevollmächtigte mit Datum vom 11.11.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei wie seine Eltern deutscher Volkszugehöriger. In seinem 1996 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe er von Beginn an Deutsch gesprochen. Russisch habe er ab dem 7. Lebensjahr erlernt. Die deutsche Sprache sei ihm von den Eltern und anderen Verwandten vermittelt worden. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Seine Sprachfertigkeiten reichten jedoch für ein einfaches Gespräch aus Deutsch aus. Der Kläger unterzog sich am 11.08.2004 in Karaganda einem Sprachtest durch die Deutsche Botschaft Almaty. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters trotz gelegentlicher Mängel ein Gespräch auf Deutsch problemlos möglich. Der Kläger spreche gut Deutsch mit deutlichem Dialekt. Das BVA erteilte dem Kläger daraufhin mit Datum vom 12.04.2006 einen Aufnahmebescheid. Der Kläger reiste am 26.07.2010 mit seinem am 26.08.1980 geborenen und in den Aufnahmebescheid einbezogenen Sohn Juri in das Bundesgebiet ein. Die Registrierung erfolgte am folgenden Tag. Einen nachträglichen Antrag auf Einbeziehung des weiteren Sohnes Q. , geboren am 00.00.1983, der in Kasachstan verblieben war, lehnte das BVA mit Bescheid vom 16.08.2010 ab, weil die Einbeziehung nur zum Zweck der gemeinsamen Ausreise möglich sei und besondere Härtegründe nicht vorlägen. Mit Datum vom 19.11.2014 beantragte der Kläger beim BVA die nachträgliche Einbeziehung der Frau B. T. , geborene L. , *00.00.1956 in Molotowa, Bezirk Kastanaj (Kasachstan), in den Aufnahmebescheid vom 12.04.2006. Er gab an, mit Frau T. vom 22.02.1980 bis zur Scheidung am 10.03.1999 verheiratet gewesen zu sein. Am 26.09.2008 habe man erneut geheiratet. Mit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Frau B. T. und der Kläger seien im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht die erforderlichen drei Jahre gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG miteinander verheiratet gewesen. Diese Voraussetzung gelte auch im Fall der nachträglichen Einbeziehung. Eine Anrechnung der früheren Ehezeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem verwies die Behörde auf ein kasachisches Gerichtsurteil vom 06.04.2001 mit der Verurteilung der Frau T. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Bestehen eines Ausschlussgrundes nach § 5 Nr. 1 d BVFG liege damit zumindest nahe. Der Kläger erhob hiergegen durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG diene in erster Linie dazu, die Berücksichtigung von Scheinehen zu vermeiden. Dieser Zweck rechtfertige die Anwendung der Norm vorliegend nicht, da der Kläger und seine Ehefrau von 1980 bis 1999 schon einmal verheiratet gewesen seien und daher nicht davon auszugehen sei, sie hätten die erneute Ehe nur geschlossen, um in den Genuss der Spätaussiedlerstellung zu kommen. Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d BVFG lägen nicht vor. Die Verurteilung sei wegen Unterschlagung in größerem Maße nach Art. 176 des Strafkodex der Republik Kasachstan in Verbindung mit Urkundenfälschung nach Art. 325 erfolgt. Bei diesen Straftaten handele es sich nicht um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Ausführung zur Mindestehezeit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -. Der Kläger hat am 08.11.2017 Klage erhoben. Er wiederholt die Widerspruchsbegründung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 20.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 zu verpflichten, Frau B. T. , geb. am 00.00.1956, in den ihm erteilten Aufnahmebescheid vom 12.04.2006 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide. Zudem fordert sie den Kläger zur Vorlage des vollständigen Strafurteils auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 20.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung seiner Ehefrau B. T. , geb. am 00.00.1956, in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 werden im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatten, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Abweichend hiervon kann nach Satz 3 der Vorschrift der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVFG hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Mit dieser bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) eingeführten Erleichterung wurde es im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten von Spätaussiedlern ermöglicht, im Wege nachträglicher Einbeziehung nach Deutschland auszusiedeln. Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) entfiel das Härtefallerfordernis bei der nachträglichen Einbeziehung. Auch hiernach kann eine nachträgliche Einbeziehung aber nur erfolgen, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson gemäß Abs. 1 Satz 2 bereits drei Jahre bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 - unter Hinweis auf die Begründung des Neunten Änderungsgesetzes (BT-Drs. 17/5515, S. 7). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger die Ehe am 26.09.2008 geschlossen hat und am 26.07.2010 ausgereist ist. Maßgeblich für die Berechnung der Frist bleibt der Zeitpunkt der Einreise. Die Ehe wächst daher nicht etwa in die Frist hinein, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fortdauert. Auch ist die Fristbestimmung keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Das Motiv der Regelung mag in der Abwehr von Scheinehen liegen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber eine absolute Fristbestimmung und nicht etwa eine Vermutungsregelung geschaffen, die die Möglichkeit des Einzelfallbeweises der Ernsthaftigkeit der eingegangenen Ehe ermöglichte. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zur Scheidung 1999 schon einmal mit Frau B. T. verheiratet war. Die Fristbestimmung geht erkennbar von der aktuellen Ehe aus. Anhaltspunkte für ein „Ansparen“ von Ehezeiten liefert sie nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.