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Beschluss

6 K 1576/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0725.6K1576.18.00
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bonn verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bonn verwiesen. Gründe Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 – BverwGE 129, 9-20 = juris-Rn. 4 m. w. N. Die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entsperrung seines Accounts auf der facebook-Seite „ https://www.facebook. “ herleitet, ist bürgerlich-rechtlich. Die hier streitenden Parteien stehen mit Blick auf die Nutzung der genannten facebook-Seite nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander. Auch bedient sich der Beklagte im hier maßgeblichen Kontext nicht besonderer Rechtssätze des öffentlichen Rechts. Schließlich handelt es sich bei den das Rechtsverhältnis der Beteiligten beherrschenden Rechtsnormen nicht um Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus dem Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die hier in Rede stehende facebook-Seite, die dem Beklagten entgegen seiner schriftsätzlich vertretenen Auffassung wohl zuzurechnen ist, stellt insbesondere keine von einem Träger öffentlicher Verwaltung geschaffene (virtuelle) öffentliche Einrichtung bzw. öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne mit der Folge dar, dass Streitigkeiten über den Zugang zu dieser öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur wären. Vgl. hierzu etwa Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13. April 2018 – 4 K 762/17.MZ – juris-Rn. 55 ff.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27. Oktober 2017 – M 26 K 16.5928 – juris-Rn. 14, jeweils m. w. N. In den vorstehend zitierten Entscheidungen stellten die erkennenden Gerichte maßgeblich darauf ab, dass die jeweils beklagte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit ihrer jeweiligen facebook-Seite eine Plattform zur Verfügung gestellt habe, auf der die Benutzer der Seite Sendungen und Berichte der jeweiligen Rundfunkanstalt kommentieren sowie hierüber diskutieren könnten. Damit dienten die facebook-Seiten der Erfüllung der den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag, dort insbesondere in § 11 Abs. 1 Satz 1, zugewiesenen Aufgaben. Hieraus ergab sich für die erkennenden Gerichte die – wohl zutreffende – Schlussfolgerung, dass die Rundfunkanstalten mit ihren facebook-Seiten eine (virtuelle) öffentliche Einrichtung bzw. eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne geschaffen hätten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der den Religionsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie Religionsgemeinschaften privat-rechtlicher Rechtsform. Sie stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber. Dass sie ihre Tätigkeit frei von staatlicher Bevormundung und Einflussnahme entfalten können, schafft die Voraussetzung und den Rahmen, in dem die Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen von Staat und Gesellschaft beitragen können. Damit unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 – BVerfGE 102, 370 ff. = juris-Rn. 75 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen dient die facebook-Seite des Beklagten nicht der Erfüllung staatlicher oder sonstiger hoheitlicher Aufgaben. Die Einrichtung und der Betrieb der facebook-Seite ist vielmehr als vom Staat unabhängige Ausübung der Religionsfreiheit anzusehen. Der Beklagte begegnet dem Kläger mit der in Rede stehenden facebook-Seite somit nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse, sondern als reines Privatrechtssubjekt. Die mit dem Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft einhergehenden hoheitlichen Befugnisse des Beklagten (Besteuerungsrecht, Dienstherrenfähigkeit, Widmungsbefugnis) werden von der vorliegenden Streitigkeit weder unmittelbar noch mittelbar berührt und können daher das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht prägen und erst recht nicht beherrschen. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG. Denn für die vorliegende Streitigkeit ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- Euro auszugehen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn folgt aus den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Die Beschwerdeschrift sollte zwei eingereicht werden.