Beschluss
15 L 250/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0810.15L250.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Einladung zur psychologischen Entwicklungsuntersuchung vom 21. Dezember 2017 einer psychologischen Entwicklungsuntersuchung zu unterziehen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zunächst unzulässig, soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist. Denn diese ist nicht passivlegitimiert. Der Antragsteller ist als Beamter gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) der Deutsche Bahn AG und nach der gemäß § 2 Abs. 1 DBGrG erfolgten Ausgliederung der Antragsgegnerin zu 2., der DB Cargo AG, dieser entsprechend § 23 DBGrG zugewiesen. Zwar überträgt § 1 Nr. 35 i.V.m. § 2 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZuStV) der DB Cargo AG die Ausübung der beamtenrechtlichen Entscheidung über die Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen der ihr zugewiesenen Beamten. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Untersuchungsanordnung richtet sich gleichwohl gegen das Bundeseisenbahnvermögen (den Antragsgegner zu 1.). Dieses allein trägt die Verantwortung für die Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG). Denn der Antragsteller ist als unmittelbarer Bundesbeamter i.S.d. § 7 Abs. 1 BEZNG nach der Terminologie des BEZNG „Beamter des Bundeseisenbahnvermögens" (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BEZNG und § 12 Abs. 1 DBGrG). Die Untersuchungsanordnung ist daher rechtlich dem Dienstherrn zuzurechnen. Von dieser Zurechnung ist der Dienstherr nicht deshalb entbunden, weil der Beamte der DB Cargo AG zur Dienstleistung zugewiesen worden ist und diese auch die psychologische Entwicklungsuntersuchung angeordnet hat. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der „Verantwortung des Dienstherrn" nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG bleibt der Bund Verpflichtungssubjekt für die Ansprüche seiner bei der DB Cargo AG tätigen Bediensteten aus dem Beamtenverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28/98 -, juris; Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21/02 -, juris. Soweit sich der Antrag im Übrigen gegen den Antragsgegner zu 1. richtet, ist er zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für sein Eilbegehren nicht dadurch entfallen, dass der im Schreiben vom 21. Dezember 2017 festgesetzte Untersuchungstermin storniert worden ist. Denn dieser Umstand betrifft nur die „technische Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung und hindert die DB Cargo AG nicht, auf der Grundlage dieser Anordnung einen neuen Untersuchungstermin zu bestimmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, juris. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn die Untersuchungsanordnung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Vorrausicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung sind die §§ 48 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 9 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) bzw. § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV) i.V.m. Anlage 4 Nr. 3 zur TfV. Nach §§ 48 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 9 EBO müssen Betriebsbeamte die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchung festgestellt werden. Nach § 12 Abs. 4 TfV hat ein Unternehmer unverzüglich eine Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 3 TfV anzuordnen, wenn er Kenntnis davon hat, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustandes bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Dienstherr des Antragstellers hatte Kenntnis davon, dass Zweifel an der beruflichen Eignung des Antragstellers wegen dessen Gesundheitszustandes bestehen. Die Beauftragung der psychologischen Entwicklungsuntersuchung erfolgte im Zusammenhang mit der am 17. Juli 2017 beim Antragsteller durchgeführten Nachuntersuchung, bei der der Antragsteller ein ärztliches Schreiben vom 6. Juni 2017 vorlegte. Darin wurde aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine dauerhafte Nachtdienstbefreiung empfohlen. Bereits zuvor war der Kläger aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung temporär vom Nachtdienst befreit. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TfV war der Dienstherr in der Folge verpflichtet, eine Untersuchung nach Anlage 4 Nr. 3 zur TfV anzuordnen. Danach ist zwar - anders als in Anlage 4 Nr. 2 zur TfV - eine psychologische Untersuchung nicht ausdrücklich vorgesehen. Anlage 4 Nr. 3 zur TfV stellt jedoch lediglich den Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung dar. Der Dienstherr ist darüber hinaus im Einzelfall beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte berechtigt und nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TfV auch gehalten, eine über den Mindestinhalt der Anlage 4 Nr. 3 zur TfV hinausgehende psychologische Untersuchung anzuordnen. Solche Anhaltspunkte ergaben sich hier aus dem bereits länger bekannten Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung und der daraus resultierenden temporären Nachtdienstbefreiung, die aufgrund des vorgelegten ärztlichen Schreibens vom 6. Juni 2017 nunmehr dauerhaft erfolgen sollte. Die Untersuchungsanordnung erweist sich auch nicht unter Berücksichtigung etwaiger formeller Anforderungen als rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich einer auf § 44 Abs. 6 BBG gestützten Untersuchungsanordnung wiederholt entschieden, dass diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen unterliegt: Einer Untersuchungsanordnung müssen zum einen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen bzw. hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten wecken (inhaltliche Anforderung). Der Dienstherr muss diese tatsächlichen Umstände auch in der Anordnung angeben, damit der Beamte die Auffassung des Dienstherrn nachvollziehen und die Tragfähigkeit der Gründe prüfen kann (formelle Anforderung). Daneben muss der Dienstherr dem Arzt Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzend vorgeben, was entsprechende, dem Beamten eine Rechtmäßigkeitsprüfung ermöglichende Angaben in der Untersuchungsanordnung verlangt (inhaltliche und formelle Anforderung), vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/13 -, juris. Diese durch das Bundesverwaltungsgericht zu § 44 Abs. 6 BBG aufgestellten Grund-sätze können auf den vorliegenden Fall einer auf die §§ 48 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 9 EBO bzw. § 12 Abs. 4 TfV i.V.m. Anlage 4 Nr. 3 zur TfV gestützten Untersuchungsanordnung nicht übertragen werden. Die Regelungen verfolgen bereits eine nicht vergleichbare Zielrichtung. § 44 Abs. 6 BBG eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, bei bestehenden Zweifeln über die Dienstfähigkeit eine Zurruhesetzung der Beamtin oder des Beamten ärztlich überprüfen zu lassen. § 12 Abs. 4 Satz 1 TfV dient hingegen nicht dazu, die vorzeitige Zurruhesetzung zu ermöglichen. Die Regelung ist in einer Gesamtschau mit § 12 Abs. 1 TfV, die den Einsatz von Triebwagenführern einschränkt, an deren Befähigung Zweifel bestehen, aus teleologischen Gründen vielmehr als Instrument des Dienstherrn zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Eisenbahnunternehmens zu sehen. Vordergründiges Regelungsziel des § 12 TfV ist nämlich insgesamt die Sicherheit des Schienenverkehrs, die durch den Ausschluss von Triebwagenführern ohne die notwendige (gesundheitliche) Befähigung sichergestellt werden soll. Eine dauerhafte Entfernung vom Dienst ist hingegen nicht beabsichtigt. Die Beauftragung der psychologischen Entwicklungsuntersuchung stellt daneben aber auch keine eigene, über die regelmäßigen Überprüfungen hinausgehende Untersuchung dar. Vielmehr handelt es sich bei der auf § 12 Abs. 4 Satz 1 TfV gestützten Untersuchung um eine Fortführung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TfV vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TfV genannten Anforderungen, zu denen die gesundheitliche Eignung zählt. Formelle und inhaltliche Anforderungen an die vorliegende Untersuchungsanordnung nach den Grundsätzen der zu § 44 Abs. 6 BBG aufgestellten Rechtsprechung sind im konkret zu entscheidenden Einzelfall aber auch nicht notwendig. Bei den psychologischen Untersuchungen handelt es sich um standardisierte Untersuchungen. Anlage 4 Nr. 2.2 zur TfV trifft insoweit klare Vorgaben an deren Inhalt und Umfang. Im Übrigen ist es für den Antragsteller auch aufgrund seiner aus einer im psychologischen Bereich liegenden Vorerkrankung resultierenden bisher temporären Nachtdienstbefreiung offensichtlich, weshalb eine psychologische Entwicklungsuntersuchung angeordnet worden ist. Der Untersuchungsrahmen ist somit schon aus sich heraus klar vorgegeben und insbesondere für den Antragsteller hinreichend nachvollziehbar. Eine weitere Eingrenzung ist nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.