Beschluss
23 L 1089/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0814.23L1089.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 19. März 2018 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.019,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 19. März 2018 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.019,44 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. März 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO zulässig und statthaft. Denn das Beschwerdeverfahren tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, das hier gem. § 1 S. 1 SG besteht, gemäß § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) an die Stelle des Vorverfahrens der §§ 68 f. VwGO. Die Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung, welche der Anfechtungsklage unterliegt, hat gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil im Falle des Obsiegens im noch zu erhebenden Hauptsacheverfahren der Antragsteller so gestellt werden würde, als ob er niemals entlassen worden sei. Denn infolge der streitigen Verfügung ist der Antragssteller jedenfalls derzeit gehindert, seinen Dienst auszuüben und er erhält auch keinen Sold. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 23 Abs. 6 S. 3 WBO, § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO ordnet das Gericht die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage, hier der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Begründung, Umwandung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses an, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt namentlich dann zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, vielmehr stellt sich die streitige Entlassung als rechtmäßig dar. Die Voraussetzungen für die Entlassung des am 13. September 1993 geborenen Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine ernstlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung. Die fristlose Entlassung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller zunächst nicht gehört worden ist, wie es § 47 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG erfordert. Dem Antragsteller wurde unter dem 11. Oktober 2017 der Entlassungsantrag gleichen Datums eröffnet, der jedoch die Vorfälle am Zeiterfassungsgerät im Januar 2018 nicht enthielt, die in der hier streitigen Entlassungsverfügung ebenfalls zum Tragen gekommen sind. Dies ist dadurch zu erklären, dass diese Vorfälle zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht eingetreten waren. Die im Verhältnis zur Entlassungsverfügung ungenügende Unterrichtung ist jedoch unschädlich, weil die Anhörung mit heilender Wirkung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im hier noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Bedenken gegen eine Heilungsmöglichkeit in Anwendung der allgemeinen Vorschriften bestehen nicht. Da die Anwendung der §§ 45, 46 VwVfG mit Blick auf das soldatenrechtliche Entlassungsverfahren nirgends ausdrücklich beschränkt ist und die Vorschriften auch sachlich nicht verdrängt werden, können sich solche Bedenken nur aus der Eigenart des Verfahrens (hier des soldatenrechtlichen Entlassungsverfahrens) oder aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen im Einzelfall ergeben. Im Hinblick auf Letzteres wird die Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung in der Rechtsprechung abgelehnt, wenn die Anhörung - insbesondere nach Vollzug der Maßnahme - das Ergebnis der behördlichen Entscheidung nicht mehr beeinflussen kann. Im Übrigen ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen, woraus sich generelle Bedenken gegen die Möglichkeit heilender Nachholung von Anhörungen herleiten ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris Rn. 9, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 1 WB 4/97 –, NVwZ-RR 1998, 117. Die Anhörung ist hier bereits dadurch vorgenommen werden, dass der Antragsteller in der Entlassungsverfügung von den entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und zugleich darüber belehrt wurde, dass gegen die Verfügung Beschwerde eingelegt werden kann. Damit hat er Gelegenheit erhalten, sich auch zu den im ersten Anhörungsverfahren noch nicht als entscheidungserheblich bezeichneten Tatsachen zu äußern. Von dieser Gelegenheit hat er in seiner Beschwerdebegründung – und zwar nach Akteneinsicht – auch Gebrauch gemacht. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Stellungnahme des örtlichen Personalrats beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 13. März 2018 in die Entlassungsverfügung vom 19. März 2018 nicht aufgenommen wurde, sondern festgestellt wurde, dass das Beteiligungsorgan der entsprechenden Dienststelle keine Stellungnahme zur beantragten Entlassung abgegeben habe. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) soll die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden, wenn beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, soweit das Soldatengesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG gehört zu den damit angesprochenen Personalmaßnahmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SBG). Ein etwaiger Mangel dieser Anhörung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung aus formellen Gründen zur Folge, sondern führt bei Personalmaßnahmen, die - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, zu einem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte das Ergebnis der Anhörung nicht in ordnungsgemäßer Weise in seine Ermessenserwägungen einbeziehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 –, juris Rn. 30f., und vom 27. Januar 1998 – 1 WB 51/97 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 18. Hierauf ist demnach erst im Rahmen der Ermessensüberprüfung zurückzukommen. Die materiellen Voraussetzungen der verfügten Entlassung liegen ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin hat die Entlassung des Antragstellers zu Recht auf § 55 Abs. 5 SG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Aushändigung seiner Entlassungsverfügung am 26. März 2018 noch keine vier Jahre im Dienst. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Entlassungsvoraussetzung einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten steht für die Kammer gemäß § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) bindend fest, ohne dass es auf eine Tatsachenwürdigung ankäme. Die Bindungswirkung insofern resultiert aus den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 1. Juli 2015, 27. März 2017, 10. Oktober 2017 und 23. Januar 2018. Nach § 145 Abs. 2 WDO sind die aufgrund der WDO ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Unter "Entscheidungen" ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung jedenfalls der Entscheidungsausspruch selbst zu verstehen. Die gesetzlich geregelte Drittbindungswirkung bezieht sich damit jedenfalls auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts, vgl. Fürst, GÖKD, § 145 WDO, Rn. 37 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1973 – I WB 159.71 –, BVerwGE 46, 175-188, Rn. 106, und erstreckt sie sich damit auch auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 20 m.w.N. Dass in der Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2017 wegen der bevorstehenden Entlassung des Antragstellers von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde, steht der Bindungswirkung nicht entgegen, da auch dann eine Entscheidung im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO vorliegt, wenn trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen von einer weiteren Entscheidung abgesehen wird. VG Potsdam, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 K 2621/09 –, juris Rn. 34; VG München, Urteil vom 24. April 2017 – M 21 K 16.292 –, juris Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 6 K 1066/16 –, juris Rn. 31. Eine ausnahmsweise gebotene Durchbrechung der Bindungswirkung kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO kann – in Anknüpfung an § 826 BGB – allenfalls in Extremfällen beseitigt bzw. verneint werden. Nicht zur Anwendung kommen hingegen die Grundsätze über die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils (vgl. §§ 34, 84 WDO). Die Durchbrechung der Bindungswirkung ist daher auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nicht in untragbarer Weise zu beeinträchtigen und keinen Anreiz zu schaffen, die Verfahren über bindende Entscheidungen wieder aufzurollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 29. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Kläger nichts Hinreichendes dargelegt. Vorliegend kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Bindungswirkung der Disziplinarverfügungen auch auf den der disziplinarrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Sachverhalt erstreckt, bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 5 ME 252/06 –, juris Rn. 26; VG München, Urteil vom 24. April 2017 – M 21 K 16.292 –, juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2010 – 6 C 10.1980 –, juris n. 5; offen lassend BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1990 – 1 DB 35/89 –, juris Rn. 12; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 38. Denn der Antragsteller hat die den Disziplinarverfügungen zugrundeliegenden Sachverhalte im Rahmen der zugehörigen Vernehmungen eingeräumt oder sie nicht bestritten. So hat er etwa zugegeben, aus Trotz gegen das Kaserneneinfahr- und -parkverbot verstoßen zu haben, das der Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2017 zugrunde liegt. Auch im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung wandte er lediglich ein, dass ihm nicht bekannt sei, warum er seine Arbeiten nicht richtig erfülle. Laut den letzten Beurteilungen erfülle er seine Arbeiten. Auf der der Entlassungsverfügung zurecht zugrunde gelegten tatsächlichen Grundlage ist die Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, nicht zu beanstanden. Unter "militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – VIII C 180.67 –, BVerwGE 38, 178-185, Rn. 9. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33.10 –, juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15.758 –, juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April 2018 – 6 CS 18.580 –, juris Rn. 8. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 – VIII C 180.67 –, BVerwGE 38, 178-185, Rn. 10, und vom 31. Januar 1980 – 2 C 16.78 –, BVerwGE 59, 361, sondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" selbst nachzuvollziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, ZBR 2005, 350, vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris, und vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 45. Ausgehend von diesen Vorgaben würde durch das Verbleiben des Antragstellers in der Bundeswehr angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Die vorliegenden Verletzungen der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), der Gehorsamspflicht (§ 11 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen (§ 17 Abs. 1 und 2 SG) berühren den Kernbereich der militärischen Ordnung. Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ist insbesondere geprägt vom Zusammenhalt der Kameraden. Dies folgt unmittelbar aus § 12 SG, wonach der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft beruht. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Diese Kameradschaft verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. Die Pflicht zur Kameradschaft soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 WD 21.15 - juris Rn. 30 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 6 CS 18.580 –, juris Rn. 15. Daneben hat auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen den funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 – 2 WD 20.09 – juris Rn. 68. Die in Rede stehenden, wiederholten Äußerungen mit sexuellem Inhalt gegenüber einer Kameradin sind objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen zu gefährden. Das unkameradschaftliche Verhalten des Antragstellers hat nicht nur das Vertrauen der belästigten Kameradin in den Antragsteller zerstört, sondern im Laufe der Zeit auch das seiner Vorgesetzten, was sich daran zeigt, dass sein Disziplinarvorgesetzter und sein nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter einstimmig seine Entfernung aus dem Dienst befürworteten. Des Weiteren gehören Anwesenheit und Dienstleistung zum fundamentalen Pflichtenkreis eines Soldaten. Ein Soldat verstößt gegen die Pflicht zum treuen Dienen bereits dann, wenn er seiner Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht während einer kurzen Zeitspanne nicht nachkommt. Die Verletzung von Anwesenheits- und Dienstpflichten berührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlage des Dienstverhältnisses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 2 WD 48.85 –, juris Rn. 21. Unerlaubte Abwesenheit von einigem Gewicht stellt daher i.d.R. einen Entlassungsgrund i.S.v. § 55 Abs. 5 SG dar. Der betriebsbezogene Schutz der Funktion der Bundeswehr im Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft erfordert, dass sich die Soldaten auf die strikte Erfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines jeden Kameraden verlassen können. Dabei kommt es nicht auf die konkreten Auswirkungen einer unentschuldigten Abwesenheit an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tolerierung eines unentschuldigten Fernbleibens von Soldaten vom Dienst im Hinblick auf mögliche Nachahmungshandlungen anderer Soldaten die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährden würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 846/12 –, juris Rn. 49; VG München, Urteil vom 24. April 2017 – M 21 K 16.292 –, Rn. 51, juris. Diese Pflicht wird flankiert von der hier ebenfalls einschlägigen Gehorsamspflicht (§ 11 SG). Die strikte und kompromisslose Einhaltung der hierarchischen militärischen Befehlsstruktur innerhalb der Streitkräfte stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die militärische Ordnung und letztendlich die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr dar. So müssen Anordnungen und Befehle des Vorgesetzten unter den Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit befolgt und ausgeführt werden. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2009 – 5 A 72/08 –, juris Rn. 33. Die militärische Ordnung wäre daher auch aufgrund der fortgesetzten Nichtbefolgung von Befehlen, teilweise aus disziplinlosem Trotz, der fehlerhaft getätigten Zeiterfassung (z.B. abwesend, ohne "Gehen" zu buchen) sowie des egoistischen Vorgehens bei der Urlaubsbearbeitung ernstlich gefährdet, zumal bei einem Verbleib des Antragstellers in der Bundeswehr die begründete Befürchtung weiterer Pflichtverletzungen durch ihn bestand. Es kommt wegen des Schutzzweckes des § 55 Abs. 5 SG, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu erhalten, für die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht auf die im Einzelfall vielleicht nicht so schwer wiegende Nichtbefolgung von Befehlen und anderer Verstöße und den dadurch entstandenen Schaden an, sondern vielmehr auf die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn zahlreiche derartige Verstöße vorkommen. Das über eine lange Zeitspanne fortgesetzte negative Verhalten des Antragstellers stellt seine für den militärischen Betrieb unverzichtbare Zuverlässigkeit grundlegend in Frage. Dass er während des in Rede stehenden Zeitraums wiederholt entsprechende, vorgenannte Pflichten verletzt hat und sich auch durch die disziplinarische Ahndung der Vorfälle und sogar nach Kenntnis des eingeleiteten Entlassungsverfahrens nicht von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen hat abhalten lassen, rechtfertigt die Feststellung der Antragsgegnerin, dass er ein unbelehrbarer und charakterlich nicht gefestigter Soldat sei, der nicht bereit sei, sich in die militärische Gemeinschaft einzufügen. Gerade das Vorliegen einer Mehrzahl unterschiedlicher, d.h. in ganz verschiedenen dienstlichen Bereichen aufgetretener Dienstpflichtverletzungen rechtfertigt den Schluss, der Soldat sei eine undisziplinierte Persönlichkeit, bei der es deshalb aller Voraussicht nach zu weiteren Dienstpflichtverletzungen kommen werde. Vgl. zu mehrfachen Pflichtverletzungen: OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, juris Rn. 14. Die Antragsgegnerin hat in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung auch zu Recht auf die Nachahmungsgefahr hingewiesen und betont, beim Verbleiben des Antragstellers im Dienstverhältnis würde die Neigung zur militärischen Disziplinlosigkeit bei anderen Soldaten gefördert. Kommen zahlreiche Befehlsverweigerungen und andere Dienstpflichtverletzungen vor, gefährdet dies die Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen. Die militärische Ordnung kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn für die Wahrung der militärischen Disziplin gesorgt wird. Dies kann aber nur dann gelingen, wenn bei anderen Kameraden nicht der Eindruck entsteht, die Bundeswehr gehe nicht konsequent gegen die Verletzung von Dienstpflichten vor und dulde damit letztlich vorschrifts- und befehlswidriges Verhalten. Denn anderen Soldaten wird auf diese Weise deutlich vor Augen geführt, dass ein solches Verhalten zu einschneidenden Konsequenzen für den Betroffenen führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, juris Rn. 19. Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass die erste ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung (im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) bereits knapp drei Jahre zurückliegt und sodann bis zur nächsten Dienstpflichtverletzung ca. 1,5 Jahre vergangen sind. Stellt eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht schon die (regelmäßig zeitnahe) Reaktion auf eine singuläre, aber erhebliche Dienstpflichtverletzung dar, sondern wird sie – wie hier – auf eine während eines mehrjährigen Zeitraumes aufgetretene Mehrzahl von Verfehlungen gestützt, von welchen erst die letzte, hier sogar schon die vorletzte "das Fass zum Überlaufen gebracht hat", so liegt es in der Natur der Sache, dass einige der Verfehlungen schon länger zurückliegen werden. Mit Blick darauf, dass § 55 Abs. 5 SG die fristlose Entlassung eines Soldaten unter den dort genannten Voraussetzungen während der ersten vier Dienstjahre erlaubt, ist bereits im Gesetz angelegt, dass dieser Zeitraum zwischen einer früheren, mitberücksichtigten Dienstpflichtverletzung und einer späteren, ebenfalls zur Grundlage der Verfügung gemachten Verfehlung ohne weiteres auch einmal mehrere Jahre umfassen kann. Dies steht einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Gesamtumstände und das daraus abgeleitete Persönlichkeitsbild des Soldaten - wie hier - die Befürchtung begründen, dass es bei diesem Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2009 – 1 A 1187/08 –, juris Rn. 15. Dass einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG durch bloße Disziplinarmaßnahmen wirksam hätte begegnet werden können, ist bei der gebotenen objektiv nachträglichen Prognose nicht erkennbar, vor allem weil die verhängten Disziplinarmaßnahmen und sogar die Kenntnis von der Einleitung des Entlassungsverfahrens nicht zu einer Veränderung des Verhaltens des Antragstellers geführt haben. Die Vorfälle sind eher als Teilstücke einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit anzusehen, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 – 2 C 17/91 –, juris und vom 20. Juni 1983 – 6 C 2/81 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 12. Juli 2005 – 12 K 23/04 –, juris Rn. 46. Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 SG liegen danach vor. Die Entlassungsentscheidung stand damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Die hier getroffene Ermessensentscheidung, den Antragsteller aus der Bundeswehr zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 55 Abs. 5 SG kein "umfassendes" Ermessen dergestalt einräumt, dass die Entlassungsbehörde ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte einer Gesamtwürdigung unterziehen müsste. Dem steht die besondere Zweckbestimmung des § 55 Abs. 5 SG entgegen, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Deshalb ist das Ermessen der Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG von einer Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen hat, weil sie den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, juris Rn. 36 ff. m.w.N. und Beschluss vom 17. September 2009 – 1 B 670/08 –, juris Rn. 51. Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für eine Entlassung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers getroffen und ausgeführt, dass sie keine entlastenden Aspekte habe feststellen können, die es ihr ermöglicht hätten, von der Entlassung abzusehen. Insoweit hat sie erkannt, dass im Falle des Antragstellers kein Ausnahmefall vorliegt, der es ausnahmsweise gebieten würde, die Entlassung nicht auszusprechen. Es führt auch nicht zum Erfolg des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis der Anhörung des örtlichen Personalrats beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr nicht in ordnungsgemäßer Weise in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Insofern kommt eine fehlerhafte Ermessensausübung im Ausgangsbescheid entsprechend dem Rechtsgedanken des § 45 VwVfG hier nicht zum Tragen. Denn es ist aufgrund der konkreten Verfahrenssituation ohne weiteres möglich, aber auch geboten, die Stellungnahme des örtlichen Personalrats im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Nachholung der Beteiligung im Beschwerdeverfahren ist rechtlich möglich, solange die zuständige Stelle ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer (nachgeholten) ordnungsgemäßen Anhörung noch in die Entscheidung einbeziehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2005 – 1 WB 60/04 –, juris Rn. 5; vgl. auch zur erstmaligen Beteiligung der Vertrauensperson im Beschwerdeverfahren § 31 Abs. 2 Satz 2 und zur Vorgängervorschrift BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 1 WB 49/07 –, juris Rn. 51. Da das Beschwerdeverfahren einer umfassenden Überprüfung der Ausgangsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dient und sich auch bei Streitigkeiten über die Entlassung eines Soldaten gemäß § 55 Abs. 5 SG die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung beurteilt, spricht auch vorliegend nichts gegen die nachträgliche Einbeziehung der Stellungnahme des örtlichen Personalrats in den Beschwerdebescheid. Entscheidend für eine wirksame und ordnungsgemäße Nachholung ist aber, dass die Soldatenvertretung nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Antragsgegnerin die vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Prüfung im Hinblick auf die zu treffende endgültige Entscheidung unterzieht, ggf. notwendige Erörterungen durchführt und eine Entscheidung auf erweiterter und vollständiger Grundlage trifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 28.077,75 Euro), davon setzt das Gericht entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte als Wert des Streitgegenstandes an. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.