OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 14297/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0814.7K14297.17.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1976 in Q. , P. Q1. in Kasachstan geboren. Er ist seit dem 28.01.1995 mit der am 00.00.1977 geborenen Frau P1. T. , geb. M. verheiratet. Das Ehepaar hat einen Sohn, den am 00.00.1995 geborenen X. W. . Als Vater des Klägers ist der am 00.00.1954 geborene W1. W2. T. , als Mutter die am 00.00.1953 geborene Frau U. T. , geb. T1. angegeben. Der Kläger beantragte durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet mit Datum vom 24.08.1996 erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Der Vater sei wie beide Großelternteile väterlicherseits deutscher Volkszugehöriger, während die Mutter ukrainische Volkszugehörige sei. Er – der Kläger – habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Heute spreche er im engsten Familienkreis selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In seinem Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität vermerkt. Mit Bescheid vom 14.11.2000 lehnte das BVA den Antrag ab und verwies auf die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Vaters mit Bescheid gleichen Datums. Es fehle folglich an der deutschen Abstammung des Klägers. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2002 als unbegründet zurück. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 09.03.2003 - 10 K 1463/03 - als unbegründet ab. Mit Datum vom 20.01.2014 beantragten der Kläger und sein Vater das Wiederaufgreifen ihrer Aufnahmeverfahren und verwiesen auf die Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Mit anwaltlichem Schriftsatz wurde die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Vater des Klägers und die Einbeziehung der übrigen Familienmitglieder einschließlich des Klägers beantragt. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 stellte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers klar, dass dieser einen eigenen Aufnahmebescheid begehre. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 06.12.2016 ab. Die Behörde verwies auf eigene Ermittlungen, deren Ergebnis sie wie folgt zusammenfasste: „...unter Zugrundelegung der Mitteilung der Stadt I1. vom 11.08.2016 ist ihre Familie bereits seit dem 09.09.2009 kontinuierlich im Bundesgebiet gemeldet. In der Zeit vom 09.09.2009 bis zum 07.10.2013 haben Sie unter dem Namen X1. M. , B. T2. 0 in 00000 I. gelebt. Danach wurden Sie unter demselben Namen in der O. Straße in I. gemeldet. Die Zentrale Ausländerbehörde der Regierung von Oberfranken – Dienststelle Bayreuth hat mir mitgeteilt, dass Sie am 12.07.2009 in das Bundesgebiet eingereist sind. Erstmals haben Sie am 28.07.2009 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde am 14.01.2011 abgelehnt. Hiergegen wurde am 26.01.2011 Klage erhoben. Die Klage wurde abgewiesen. Sie stellten am 23.12.2011 einen Folgeantrag auf Asyl, welcher am 13.11.2014 abgelehnt wurde. Hiergegen haben Sie am 24.11.2014 Klage erhoben, welche ebenfalls abgelehnt wurde. Die Rechtskraft trat am 07.04.2015 ein. Die Zentrale Ausländerbehörde teilte mit, dass Sie mit ihrer Familie seit dem 07.11.2011 in der Bundesrepublik geduldet sind und sich seit der Einreise ständig in der Bundesrepublik aufhalten. ...“ Es sei bereits fraglich, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe, da die Erstablehnung aufgrund fehlender deutscher Abstammung erfolgt sei. Jedoch erfolge ausnahmsweise ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege, weil dem Vater des Klägers am 01.11.2016 ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Hinsichtlich des Klägers stehe dem jedoch die Wohnsitznahme im Bundesgebiet entgegen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise 2009 über ausreichende deutsche Sprachfertigkeiten verfügt habe. Zudem fehle es am notwenigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.10.2017 Klage erhoben. Sein gesundheitlich stark angeschlagener Vater lebe mit ihm in seinem Haushalt. Da dieser als Deutscher anerkannt sei, habe erfülle auch er – der Kläger – die Aufnahmevoraussetzungen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise nach Deutschland und der Antragstellung fehle. Dessen ungeachtet seien eine vorzeitige Einreise rechtfertigende Härtegründe nicht ersichtlich. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 17.07.2018 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (5 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger ankündigungsgemäß im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 07.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste der Kläger - neben weiteren Voraussetzungen - seit seiner Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13). Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Über einen solchen Wohnsitz verfügt der Kläger nicht, da er sich nach dem unwidersprochenen Ergebnis der behördlichen Ermittlungen seit dem 12.07.2009 kontinuierlich – zunächst unter falschem Namen – im Bundesgebiet aufhält. Ob dem Kläger im Hinblick auf den Gesundheitszustand seines Vaters, der in der Klagebegründung nur vage angedeutet ist, gleichwohl aus Gründen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte, kann dahinstehen. Denn auch in einem Härtefall muss der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden. Dies gilt auch, wenn bereits zuvor ein Antrags gestellt und bestandskräftig abgelehnt wurde. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 27 BVFG und der Zweck des Aufnahmeverfahrens gebieten einen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides ist durch einen Antrag auf Aufnahme nach außen erkennbar zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten – namentlich in sprachlicher Hinsicht – mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger. Ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und - 11 E 1105/16 -, vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -; Urteile der Kammer vom 09.10.2017 - 7 K 4517/17 - und vom 26.06.2018 - 7 K 7097/16 -. Unerheblich ist, dass dem Vater des Klägers mit Datum vom 01.11.2016 ein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Die Aufnahmevoraussetzungen sind stets individuell zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.