Urteil
7 K 16189/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0814.7K16189.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1) ist am 00.00.1973 in Karaganda (Kasachstan) geboren. Sein Vater ist der am 00.00.1939 geborene Herr T. U1. und georgischer Volkszugehöriger. Seine Mutter ist die am 00.00.1947 in Tula (Russland) geborene Frau U2. U1. , geb. N. . Die Klägerin zu 2) ist seine am 27.01.1974 geborene Ehefrau russischer Volkszugehörigkeit. Mit Datum vom 20.08.1993 beantragte der Kläger zu 1) durch eine in Deutschland lebende Cousine der Mutter als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular war angegeben: Der Kläger zu 1) sei wie seine Mutter deutscher Volkszugehöriger. Diese und ihre Eltern sprächen Deutsch in der Familie. Umgangssprache in der Familie sei Russisch, selten Deutsch. In einem Zusatzformular gleichen Datums wurde angegeben, der Kläger zu 1) habe seit Geburt nur Russisch gesprochen und spreche auch jetzt nie Deutsch. Er verstehe auf Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Mit Bescheid vom 31.01.1996 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab und verwies auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG a.F. Hiernach erwerbe die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt worden sei. Das BVA verwies in diesem Zusammenhang auf die Mutter des Klägers, Frau U2. U1. , die mit dem georgischen Volkszugehörigen T. U3. verheiratet sei, der wiederum nach dem Antragsangaben “Oberhaupt des Oberkommandos der Leitung für innere Angelegenheiten Karagandaer Gebiet“, zuletzt im Rang eines Oberst gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe mit diesem seit Geburt bis 1995 in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Darüber hinaus erfülle der Kläger zu 1) die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in sprachlicher Hinsicht nicht. Auch lägen keine Tatsachen vor, die auf eine zum deutschen Volkstum hin geprägte Lebensgestaltung deuteten. Der Bescheid erstrecke sich auch auf die Klägerin zu 2), die als russische Volkszugehörige nur ein vom Kläger zu 1) abgeleitetes Recht geltend machen könne. Der Bescheid trägt einen „Ab-Vermerk“ vom 01.02.1996. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 05.12.2015 stellte der Kläger zu 1) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens „nach der 10. Änderung des BVFG“ aus eigenem Recht. Er wolle nicht nach § 7, sondern nach § 4 BVFG registriert werden. Der Kläger zu 1) verwies darauf, dass seine Mutter am 11.11.2015 nach Deutschland eingereist und nach § 4 registriert worden sei. Er habe inzwischen zwei Kinder, die am 00.00.1996 geborene B. U3. (Klägerin zu 3) und die am 00.00.1999 geborene E. U3. (Klägerin zu 4). Dem Antrag war ein ausgefülltes Formular eines Aufnahmeantrages beigefügt, demzufolge der Kläger zu 1) deutscher Volkszugehöriger sei und als Kind im Elternhaus Deutsch wie Russisch gesprochen habe. Er verstehe heute wenig Deutsch; seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Er lebe mit der Familie in Kaliningrad und sei „Generaldirektor“ einer GmbH. In nachfolgenden Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten verwies der Kläger zu 1) darauf, dass die ursprüngliche Ablehnung der Aufnahme der Mutter mit der Stellung des Ehemannes begründet worden sei; die diesbezüglichen Bedenken seien inzwischen ausgeräumt und die Mutter als Vertriebene anerkannt. Zudem sei die Mutter an Krebs erkrankt. Mit Bescheid vom 12.06.2017 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. In dem Bescheid sind die Klägerinnen zu 2) – 4) als weitere verfahrensbeteiligte Personen aufgeführt. Aus dem 10. AMG-Änderungsgesetz habe sich keine für den Kläger zu 1) günstigere Rechtslage ergeben. Die Anerkennung der Mutter als Spätaussiedlerin sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil die Spätaussiedlereigenschaft einzelfallbezogen zu prüfen sei. Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifend im Ermessenswege lägen nicht vor. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch und verwiesen auf eine Änderung der Sachlage mit Blick auf das Verfahren der Mutter. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 3) und 4) fehle es an einer Ablehnungsentscheidung, sodass keine Bestandskraft eingetreten sei und diese sich auf die Abstammung von ihrer Großmutter berufen könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers zu 1) unter Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheides zurück. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 5 BVFG habe sich aus dem 10. BVFG-Änderungsgesetz keine Rechtsänderung zu seinen Gunsten ergeben. Die Kläger zu 1) – 4) haben am 27.12.2017 Klage erhoben. Neue Beweismittel lägen in Gestalt der im Verfahren der Mutter eingebrachten Unterlagen vor. Auf deren Grundlage sei die Mutter nunmehr aufgenommen worden. Er – der Kläger zu 1) – habe diese nicht früher vorlegen können, da er als Sohn über die berufliche Stellung des Vaters nicht in gleicher Weise informiert gewesen sei wie die Mutter. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2017 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei schon zweifelhaft, ob die von der Mutter in deren Aufnahmeverfahren vorgelegte „Bescheinigung der partiellen Verrechnung für die Treuerente des Milizobersten U1. , T. W1. , des Stabschefs der Verwaltung für innere Angelegenheiten des Oblasts Karaganda“, die Auskunft über die ausgeübten Tätigkeiten des Vaters geben sollte, „neu“ sei, da entsprechende Tätigkeitsnachweise bereits im Erstverfahren hätten vorgelegt werden können. Dessen ungeachtet sei die Bescheinigung nicht geeignet, den weiteren Ablehnungsgrund, nämlich die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache, auszuräumen. Der Kläger habe bislang keine entsprechenden Belege vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA einschließlich des Verwaltungsvorgangs zur Mutter des Klägers zu 1) (insgesamt 3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen nicht vor. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger zu 1) nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar haben sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des heutigen § 5 Nr. 2 lit. b gegenüber der im Zeitpunkt der ersten Ablehnung am 31.01.1996 geltenden Rechtslage (§ 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F.) geändert. Während die alte Fassung eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung erforderte, die nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbar war, schließt die seit dem 11.10.2000 geänderte Fassung der Norm einen Statuserwerb für Personen aus, die eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war. Ebenso wie die bis 31.12.1999 geltende Vorgängervorschrift macht § 5 Nr. 2 lit. b BVFG den Statuserwerb nicht von dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung abhängig. Die Regelung geht vielmehr wie diese davon aus, dass ein für deutsche Volkszugehörige möglicherweise bestehendes Kriegsfolgenschicksal nicht mehr besteht, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. mit dem Inhaber einer solchen Funktion in häuslicher Gemeinschaft lebte und damit den Schutz dieses Systems genoss. Insoweit fehlt es damit schon an einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers. Vgl. VG Köln, Urteil vom 02.08.2017 - 10 K 3900/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2016 - 11 A 362/14 -. Dessen ungeachtet wäre eine solche Änderung der Rechtslage durch Rechtsbehelf in dem früheren Verfahren (§ 51 Abs. 2 VwVfG) geltend zu machen gewesen, nicht aber in dem jetzigen Folgeantrag. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers zu 1) ist auch nicht durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) eingetreten. Die Gesetzesänderung ließ die zitierte Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG unangetastet. Sie gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal oder die Norm geändert hat, die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Dies ist in Bezug auf den Ausschlusstatbestand nicht der Fall. Auch hat sich die Sachlage nicht nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Kläger zu 1) geändert. Dies ergibt sich namentlich nicht auf den Umstand, dass die Beklagte dem Widerspruch der Mutter des Klägers mit Abhilfebescheid vom 08.09.2015 entsprach und den von ihr begehrten Aufnahmebescheid erteilte. Das BVFG kennt keinen Familienverbund in dem Sinne, dass die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft innerhalb der Familie, insbesondere im Verhältnis von Eltern und Abkömmlingen, stets deckungsgleich zu erfolgen habe. Vielmehr sind die Voraussetzungen individuell zu prüfen. Dies hat zur Folge, dass die Anerkennung eines Familienmitgliedes nicht von vornherein Grund für die Annahme einer geänderten Sachlage sein kann. Es liegen auch keine „neuen“ Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Die im Verfahren der Mutter vorgelegten Bescheinigungen zur beruflichen Tätigkeit des Herrn T. U3. betreffen lange zurückliegende Sachverhalte. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger zu 1) den Grund für das Wiederaufgreifen schon im Erstverfahren hätte geltend machen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Ob dies der Fall war, kann jedoch auf sich beruhen. Denn im Fall neuer Beweismittel muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene vom Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, § 51 Abs. 3 VwVfG. Bezogen auf die im Verfahren der Mutter vorgelegten Unterlagen ist dies nicht der Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung vom 08.09.2015, sondern derjenige, zu dem die Unterlagen tatsächlich (spätestens) vorlagen. Dies war ausweislich der Verfahrensakte der Mutter des Klägers zu 1) bereits im Jahre 2014 der Fall. Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger zu 1), wie er pauschal vortragen lässt, über die berufliche Stellung seines Vaters nicht in gleicher Weise wie seine Mutter informiert gewesen ist. Der Kläger zu 1) lebte mit seiner Familie wie die Mutter nach dem Wegzug aus Karaganda in Kaliningrad und gibt heute als c/o-Anschrift die Adresse der Mutter an. Die berufliche Stellung des Vaters war sowohl bei der Mutter als auch beim Kläger zu 1) das zentrale Problem. Dass der Kläger zu 1) über neue verfahrenswichtige Unterlagen nicht informiert war, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand durchaus seinerzeitiger (und heutiger) Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Dies gilt auch mit Blick auf die Anerkennung der Mutter. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einzelfallbezogen erfolgt. Überdies ist die Abhilfeentscheidung – ohne es hier abschließend zu prüfen – unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG mit Blick auf die Stellung des Vaters als Oberst der Miliz rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Umso weniger bestand für die Behörde Anlass zu einer erneuten Überprüfung der bezüglich des Klägers zu 1) getroffenen Entscheidung. Dessen ungeachtet hat der Kläger zu 1) die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in sprachlicher Hinsicht nicht dargetan. nicht dargetan. Im Erstverfahren trug der Kläger zu 1) selbst vor, in der Familie von Beginn an nur Russisch gesprochen zu haben; er spreche nur einzelne Wörter Deutsch. Die nunmehr vorgelegte Teilnahmebestätigung des „Zentrum für Deutsch Kaliningrad (SLZ)“ ist zum Nachweis eines bestimmten Sprachvermögens entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ungeeignet, bescheinigt sie doch nicht einen Leistungsstand, sondern nur die Teilnahme „mit gutem Erfolg“. Zudem handelt es sich um die Bescheinigung eines Standardkurses A 1, der das in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG geforderte Niveau nicht erreicht. Weitere Bemühungen zum Spracherwerb sind offenbar unterblieben oder waren nicht erfolgreich, da die Bescheinigung vom 21.06.2016 erst mehr als zwei Jahre später im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG entgegensteht – der Kläger zu 1) gib derzeit den deutschen Wohnsitz seiner Mutter in Langenhagen an – kann damit dahinstehen. Fehlt es damit an den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens hinsichtlich des Klägers zu 1), kommt eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 2) bis 4) in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für jeden der Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.