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Urteil

10 K 8621/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0816.10K8621.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin ist Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG. Sie verließ die Aussiedlungsgebiete am 23. September 1994 und traf am gleichen Tag im Bundesgebiet ein. Ihr wurde unter dem 17. März 1994 ein Aufnahmebescheid erteilt und unter dem 25. Januar 1995 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Am 19. Januar 2016 beantragte sie die Einbeziehung ihres am 17. Juli 1981 geborenen Enkels, Herrn T. X. , in ihren Aufnahmebescheid. Laut dem Aufnahmeantrag des Sohnes der Klägerin vom 8. Juli 1997 ist Herr T. X. nicht dessen leiblicher Sohn. Am 20. März 2001 erkannte er die Vaterschaft für Herrn T. X. an. Den Antrag auf Einbeziehung lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 31. März 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung sei der Enkel der Klägerin bereits 20 Jahre alt gewesen. Vaterschaftsanerkennungen von Volljährigen könnten hinsichtlich der Abstammung grundsätzlich nicht anerkannt werden. Im Übrigen sei das Tatbestandsmerkmal des Verbleibens von Angehörigen im Aussiedlungsgebiet nur dann erfüllt, wenn es sich um Familienangehörige handele, die schon im Zeitpunkt der Ausreise des Spätaussiedlers nach Deutschland als Ehegatten oder Abkömmlinge in dessen Aufnahmebescheid hätten einbezogen werden können. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung habe die Klägerin das Aussiedlungsgebiet jedoch bereits verlassen. Demzufolge sei ihr Enkel kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 1. April 2016 wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2016 zurück. Die Klägerin hat am 30. September 2016 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ausländische Vaterschaftsfeststellungen seien grundsätzlich anzuerkennen. Im Gegensatz zu einer Aufnahme als Spätaussiedler setze die Einbeziehung keine biologische Abstammung des Abkömmlings voraus, so dass es auf eine solche auch nicht ankommen könne. Ziehe man den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG heran, sei eine Vaterschaftsanerkenntnis jedenfalls dann beachtlich, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Auch wirke eine Vaterschaftsanerkennung im Gegensalz zu einer Adoption auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 zu verpflichten, ihren Enkelsohn, Herrn T. X. , in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 aufzuheben, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Enkel für den Fall des Nachweises von Grundkenntnissen deutscher Sprachkenntnisse in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Enkel der Klägerin sei kein „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling eines Spätaussiedlers" i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers anerkannte Vaterschaft dürfte mit nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers geborenen leiblichen Abkömmlingen gleichzustellen sein. Auch entfalte die Anerkennung sowie die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ihre Rechtswirkung jeweils erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Feststellung (§ 1594 Abs. 1 und § 1600 d Abs. 5 BGB). Der Hilfsantrag sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unstatthaft und damit unzulässig. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind schon deswegen nicht erfüllt, weil der Enkel der Klägerin kein Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG können nicht nur die Kinder der Bezugsperson sein, sondern auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17/15 –, BVerwGE 156, 164-171, juris, Rn. 12. Auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse fallen unter den Begriff des „Abkömmlings“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17/15 –, BVerwGE 156, 164-171, juris, Rn. 13. Jedoch ist der Enkel der Klägerin kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, da der Sohn der Klägerin die Vaterschaft erst mit Wirkung vom 20. März 2001 und damit nach der Aussiedlung der Klägerin am 23. September 1994 anerkannt hat. Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. BVFGÄndG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers nicht nur bereits geboren, sondern auch deren Abkömmling war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17/15 –, BVerwGE 156, 164-171, juris, Rn. 16. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber ausschließlich Familientrennungen beseitigen, deren Ursache in der Aussiedlung des Spätaussiedlers und der zu diesem Zeitpunkt von dem Angehörigen getroffenen Entscheidung lag, zunächst im Herkunftsgebiet zu verbleiben. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG soll weiterhin helfen, den Konflikt der Bezugsperson, der darin besteht, dass sie entweder allein aussiedelt und dadurch Ehe und Familie zerstört bzw. gefährdet oder an ihrer Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Ehe- und Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung noch nicht geboren oder zu diesem Zeitpunkt noch keine familiäre Verbindung zu der Bezugsperson hergestellt war (wie im Falle einer erst nach der Aussiedlung erfolgten Adoption), konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen. Es fehlt somit an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17/15 –, BVerwGE 156, 164-171, juris, Rn. 18. Unter familiärer Verbindung ist in diesem Zusammenhang eine formelle, rechtlich verbindliche Familienzusammengehörigkeit zu verstehen. Nicht darunter zu fassen ist der Fall, dass - rein tatsächlich - bereits vor der Aussiedlung ein familiäres Näheverhältnis bestanden hat. Denn ein solches Verhältnis hätte auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Spätaussiedlers keine Einbeziehung ermöglicht. Maßgeblich ist vielmehr allein der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anerkennung der Vaterschaft, da erst zu diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Abkömmling begründet wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2017 - 10 K 11720/16 -, n. v. Vorliegend hat der Enkel der Klägerin die Eigenschaft eines Abkömmlings erst durch die Anerkennung der Vaterschaft im Jahr 2001 erworben und kann somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung der Klägerin im Jahr 1994 kein Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Klägerin war noch keine familiäre Verbindung hergestellt, es bestand kein Konflikt der Bezugsperson. Dafür spricht ferner, dass die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennung wirksam wird, § 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 5 BGB. Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn im Vertriebenenrecht kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht auf das Alter des Enkels im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung an, sondern – wie bereits ausgeführt – darauf, ob diese Anerkennung im maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung der Klägerin bereits stattgefunden hat. Die Hilfsanträge sind jedenfalls unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und daher nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.