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Beschluss

23 L 1646/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0822.23L1646.18.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5241/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers widerrufen hat, ist nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 14 Abs. 2 Satz 1 Fahrlehrerlaubnisgesetz (FahrlG). Danach ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG ist der Bewerber insbesondere dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Gemäß § 12 Satz 1 FahrlG haben Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung wird in der Fahrschulausbildungsordnung (FahrschAusbO) konkretisiert. Ziel der Ausbildung ist gemäß § 1 Abs. 1 FahrschAusbO, die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Dabei hat die Ausbildung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 FahrschAusbO unter anderem ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren einschließt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO hat sich die Ausbildung an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Der Fahrlehrer soll nach § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Der Fahrlehrer steht in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich die Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung, in die Obhut des Fahrlehrers begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalte des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 10; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 – juris Rn 45 m.w.N. Der typischerweise betroffene Personenkreis von jüngeren Fahrschülerinnen kann sich dabei Anzüglichkeiten des Fahrlehrers nicht entziehen, ohne erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen. Der in der Konsequenz erfolgende Fahrschulwechsel hätte auch finanzielle Nachteile für sie zur Folge, da erneut Gebühren entstünden, die bereits auch im bisherigen Fahrschulbetrieb geleistet worden sind. Gerade hieraus entspringt auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschülerinnen gegenüber dem Fahrlehrer und eine daraus resultierende weitergehende Machtposition gegenüber solchen jungen Frauen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 11. Der Antragsteller hat seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt und hat sich damit als unzuverlässig zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Tatsachen ergeben sich aus dem Sachverhalt, der dem gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zugrunde liegt. In der Verwaltungsakte befinden sich Schilderungen von einer Vielzahl von Fahrschülerinnen, aus denen sich in sehr überzeugender Weise ein in sich stimmiges und für den Antragsteller typisches Verhaltensmuster ergibt, wonach er regelmäßig das sexuelle Ehrgefühl seiner Schülerinnen grob verletzt hat. Der Antragsteller hat während der praktischen Übungsfahrten seine Stellung als Fahrlehrer wiederholt dazu benutzt, um unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Korrektur der Beinstellung die Oberschenkel seiner Schülerinnen anzufassen, zur Demonstration der Benutzung des Schalthebels deren Hand zu halten oder den Sicherheitsgurt der Schülerin an der Brust zurecht zu ziehen. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Erklärung vorträgt, dieser Körperkontakt sei erfolgt, um Gefahren abzuwehren, Schäden am Ausbildungsfahrzeug abzuwenden oder Fehlhaltungen am Steuer entgegen zu wirken, entkräftet dies den Vorwurf nicht. Aus Sicht des Gerichts können diese Berührungen nicht als nötige Hilfestellung im Rahmen des Unterrichts angesehen werden. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Korrektur nicht verbal oder durch Demonstration am eigenen Körper möglich ist. Im Falle des Berührens des Oberschenkels ist schon nicht erkennbar, inwieweit dies überhaupt zu einer Korrektur der Beinstellung beim Autofahren beitragen soll. Hinsichtlich der übrigen Berührungen hat zwar der frühere Arbeitgeber des Antragstellers, der ebenfalls Fahrlehrer ist, gegenüber der Polizei erklärt, dass solche Eingriffe zeitweilig bei bestimmten Gefahrensituationen erforderlich seien. Bei den von mehreren Fahrschülerinnen beschriebenen Situationen handelte es sich jedoch gerade nicht um solche, in denen ein Eingriff nötig erschien. Auch ging es bei keiner der Schülerinnen um ein einmaliges Handauflegen, sondern vielmehr um wiederholtes und längeres Handhalten während des Fahrens. Selbiges gilt für die Art des Transportes der Motorradfahrschülerinnen. Es erschließt sich der Kammer nicht, wieso der Antragsteller – wenn er seine Schülerinnen auf dem Sozius mitnahm – diese an Armen und Beinen an sich heranzog und deren Hände um sich legte, obwohl die Schülerinnen sich ebenso gut an den seitlichen Haltegriffen festhalten können. Diesen erzwungenen Körperkontakt durch ein Heranziehen hat der Antragsteller dadurch intensiviert, dass er während der Fahrt mehrfach und ohne ersichtlichen Grund beschleunigte und abbremste, sodass die jeweilige Schülerin immer wieder nah an ihn heranrutschte. Der Antragsteller trägt unter eidesstattlicher Versicherung vor, zum einen habe er die Motorradfahrschülerinnen aus wirtschaftlichen Gründen auf dem Motorrad mitgenommen und zum anderen könne er ungeübte Fahrschülerinnen nicht alleine auf dem Motorrad durch den Verkehr fahren lassen. Dieser Vortrag liegt neben der Sache und hat nichts mit dem vorgeworfenen Verhalten zu tun. Der weitere Vortrag, ungeübte Beifahrer würden beim Bremsen nach vorne rutschen, erklärt weder, warum der Antragsteller überhaupt mehrfach scharf abbremste, noch, wieso er die Schülerinnen an Armen oder Beinen an sich heranzog. An anderer Stelle erklärt der Antragsteller, nicht scharf abgebremst zu haben, sondern ein sportliches Fahrzeug mit einer starken Bremse zu fahren. Auch dieses Vorbringen verhilft seinem Begehren nicht zum Erfolg. Bei einem als Fahrlehrer geübten Motorradfahrer ist davon auszugehen, dass dieser den Fahrvorgang auch bei einer sportlichen Maschine so kontrollieren kann, dass es nicht vermehrt zu starken Abbremsmanövern kommt. Vielmehr spricht aus Sicht des Gerichts einiges dafür, dass die von dem Antragsteller gegenüber einer Fahrschülerin getätigte Äußerung, der Transport von weiblichen Fahrschülern sei angenehmer als der von männlichen Fahrschülern, da man eng zusammen sitze, der Wahrheit entspricht. Des Gleichen gehört es auch zum Verhaltensschema des Antragstellers, Äußerungen sexuellen Inhalts gegenüber Schülerinnen zu machen. Dabei ging es etwa gegenüber einer Schülerin um seine sexuellen Erfahrungen mit Kolleginnen bei der Bundeswehr, die er als „Mädchen, die alles mitmachen“ bezeichnete. Danach fragte er die Schülerin, ob sie auch so ein Mädchen sei, das hart im Nehmen sei, vor Körperkontakt nicht zurückschrecke und alles mit sich machen lasse. Übereinstimmend berichteten mehrere Fahrschülerinnen davon, dass der Antragsteller von seinen privaten Treffen und Erfahrungen mit Frauen erzählte und die Fahrschülerinnen auch nach deren Beziehungssituation fragte. Er berichtete von seinen Besuchen von mittelalterlichen Rollenspielen, zu deren Begleitung er die Fahrschülerinnen mehrfach aufforderte. In diesem Zusammenhang erklärte der Antragsteller, dass dort Frauen oft freizügig oder in der Rolle einer Prostituierten aufträten. Gegenüber einer Fahrschülerin erzählte er von einem „Märchen“ namens „Rumpels Stielzchen“, in welchem die Figur des Rumpelstielzchens die Prinzessin vergewaltigte. Bei einer anderen Fahrschülerin kommentierte er, nachdem sie sich auf den Stuhl des Antragstellers gesetzt hatte, „Oh bist du meine Sekretärin? Wenn du wirklich meine Sekretärin wärst, dann müsstest du dich jetzt auf meinen Schoß setzen“. Der Vortrag des Antragstellers, er habe den Fahrschülerinnen lediglich die Möglichkeit aufgezeigt, bei Fantasy-Events Arbeit als Bedienung in der Gastronomie zu finden, stellt eine Verharmlosung des Vorgangs dar und steht im Widerspruch zu den Aussagen der Fahrschülerinnen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe nur Anekdoten aus der Bundeswehrzeit erzählt, vor allem aus dem Sportbereich, glaubt das Gericht ihm nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fahrschülerinnen – übereinstimmend – ausdenken, er habe auch Geschichten mit sexuellen Inhalten über seine Zeit bei der Bundeswehr erzählt. Des Weiteren führte der Antragsteller gegenüber mehreren Schülerinnen aus, dass er früher Aktfotographie betrieben habe. Gegenüber einer Schülerin erklärte er auch, dass sie dafür geeignet sei und fragte, ob er Aktbilder von ihr machen dürfe. Der entgegenstehende – eidesstattlich versicherte – Vortrag des Antragstellers, er habe nie Aktfotografie betrieben und dies auch niemanden angeboten, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Dies gilt bereits deshalb, weil er im Rahmen des Gesprächs mit dem Vertreter des Antragsgegners am 19. April 2018 ausweislich des Gedächtnisprotokolls über den Termin obigen Vorwurf bestätigte, indem er äußerte, es sei ja nicht strafbar und höchstens moralisch verwerflich, dass er die ein oder andere junge Frau gefragt hätte, ob diese Aktfotos von sich durch ihn anfertigen lassen wolle. Im gerichtlichen Verfahren hingegen macht der Antragsteller geltend, es handele sich dabei um ein Gerücht, einzelne Fahrschülerinnen hätten ihn sogar direkt danach gefragt und sich später darüber ausgetauscht. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen. Auch berichteten die Fahrschülerinnen unabhängig voneinander von Ausführungen zur Aktfotografie. Die weiteren Erklärungsansätze des Antragstellers hierzu sind abwegig. So erklärt er, dass er nachgefragt habe, ob er für Werbezwecke Bilder von den Fahrschülerinnen im Auto machen dürfe und dass er mit einer Schülerin über einen Modeljob für Streetswear gesprochen hat. Es ist unwahrscheinlich und lebensfremd, dass gleich mehrere Fahrschülerinnen seine Frage nach Werbebildern falsch verstanden haben sollten. Der Antragsteller macht ferner geltend, er habe nur von seinem Hobby, dem Fotografieren, gesprochen. Dieses beschränke sich auf romantische und erotische Aufnahmen. Mit erotischen Aufnahmen sei beispielsweise das Motiv einer angezogenen Frau, die verträumt an einer Blume schnuppert und in die Kamera schaut, gemeint. Selbst wenn dies der Wahrheit entsprechen sollte, muss sich der Antragsteller dann daran festhalten lassen, dass ein objektiver Empfänger mit „erotischen Bildern“ Bilder von Frauen im sexuellen Kontext assoziiert. Überdies berichteten mehrere Fahrschülerinnen davon, dass sich der Antragsteller zum einen vor ihnen bis auf die Unterhose auszog, zum anderen den Schülerinnen wiederholt beim Wechseln der Motorradkleidung zuschaute und den zum Umziehen zur Verfügung gestellten, offenen Raum während des Umziehvorgangs der Schülerinnen mehrfach betrat. Dem Vortrag des Antragstellers, wonach er keinen Fahrschülern beim Umziehen zugesehen habe oder gewollt habe, dass sie ihn beim Umziehen beobachten müssten, vermag das Gericht nicht zu folgen. Er steht in direktem Widerspruch zum Vortrag verschiedener Fahrschülerinnen, die übereinstimmend von diesen Vorfällen berichteten. Dabei handelte es sich auch nicht um die von dem Antragsteller erwähnte Fahrschülerin, mit der er nach seinem Vortrag eine intime Beziehung hatte. Mindestens zwei weitere Fahrschülerinnen „überraschte“ er während des Umziehvorgangs. Dies betrifft auch nicht etwa, wie der Antragsteller vorträgt, einen einmaligen bedauerlichen Vorfall, sondern wiederholte sich in Bezug auf eine Fahrschülerin anlässlich jeder der acht Fahrstunden. Dabei kann sich der Antragsteller auch nicht dadurch entlasten, dass er sie nur das erste Mal dabei in Unterwäsche erblickt habe, weil sie danach immer Sportkleidung unter ihrer Kleidung trug. Denn dies ist gerade dem Umstand geschuldet, dass die Fahrschülerin bewusst – um ein weiteres Vorführen in Unterwäsche zu vermeiden – Sportkleidung unter ihre Kleidung anlegte. Das Vorbringen des Antragstellers, ein Umziehen in der Halle sei nicht erforderlich gewesen und die Fahrschülerinnen hätten auch direkt in Motorradkleidung zum Übungsparkplatz kommen können, liegt neben der Sache. Es geht nicht darum, ob ein Umziehen an diesem Ort zwingend erforderlich war, sondern darum, dass der Antragsteller den Schülerinnen dieses Anziehen angeboten hat und während des Umziehens den Raum betrat. Auch das eigene Entkleiden des Antragstellers beschränkt sich nicht etwa auf die Fahrschülerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, sondern wird auch von der Tochter dieser Schülerin sowie einer anderen Schülerin beschrieben, die sich daraufhin abwandte. Gegenüber einer Fahrschülerin schob der Antragsteller die Hose bis an den Leistenbereich hoch, um sein Tattoo auf dem Oberschenkel zu zeigen. Hierzu trägt er vor, man habe sich generell über die Möglichkeit von Tätowierungen unterhalten und er habe sein Tattoo nur ansatzweise gezeigt. Es handele sich dabei um eine Kunstform und kein ungewöhnliches Thema. Selbst wenn es sich nur um ein ansatzweises Zeigen des Tattoos gehandelt haben sollte, erschließt es sich dem Gericht dennoch nicht, wieso der Antragsteller sein Tattoo für diese Unterhaltung entblößen musste. Auch wenn es sich bei Tattoos um eine Kunstform handelt, ist der Bezug zum Körper offensichtlich. Es ist es im Rahmen der Beziehung zwischen Fahrlehrer und Fahrschülerin unangebracht, diese Tattoos vorzuführen. Insoweit besteht kein Unterrichtsbezug. Auch bewertete der Antragsteller die Körper der Fahrschülerinnen, sei es als „zu dick zum Autofahren“ oder als „scharfe Kurve“. Einer Fahrschülerin teilte er mit, sie sei eine junge und attraktive Dame, fragte sie, ob sie jemanden kennengelernt habe und erklärte ihr, dass sie „jemand Älteren“ brauche. Die Erklärung des Antragstellers, dies habe er nicht gesagt, da dies nicht sein Stil und „vor allem geschäftsschädigend“ sei, ist aus Sicht des Gerichts ein Rechtfertigungsversuch, der Zweifel am Verständnis seiner Rolle als Fahrlehrer aufkommen lässt. Maßgeblich für die Frage, welche Äußerungen er als Fahrlehrer zu tätigen hat, ist weder sein Stil noch seine Geschäftsförderung, sondern die Rolle eines Fahrlehrers. Die Erklärung des Antragstellers dazu, warum er einer Fahrschülerin mitteilte, dass sie hübsch sei und sie fragte, ob sie jemanden kennen gelernt habe, verstärken diesen Eindruck. Er erklärt, dass er sie damit aufmuntern wolle und habe verstehen wollen, warum sie längere Zeit abwesend war. Der Antragsteller scheint kein Problem darin zu sehen, seine Fahrschülerin nach ihrem Beziehungsstatus zu fragen. Er hat keinerlei Bewusstsein dafür, dass seine Aussagen, sie sei eine junge und attraktive Dame und Unterhaltungen darüber, ob die Schülerin mit einem älteren Mann zusammen sein könne, innerhalb der Fahrstunde vollkommen fehl am Platz sind. Als besonders schwerwiegend wertet es das Gericht, dass der Antragsteller trotz der teils mehrfachen Aufforderungen der Schülerinnen ihm gegenüber, sein Verhalten und seine Äußerungen einzustellen, dieses unbeirrt fortsetzte und damit deutlich machte, dass er, selbst wenn ihm durch die Fahrschülerinnen Grenzen aufgezeigt werden, diese nicht respektiert und sein persönliches sexuelles Interesse über das der Fahrschülerinnen stellt. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Schülerinnen hätten nie Kritik geäußert oder erklärt, etwas nicht zu wollen, glaubt das Gericht dem Antragsteller nicht. Denn die verschiedenen Schülerinnen gaben wiederholt an, weggegangen zu sein, abrupt geschwiegen zu haben oder ihn aktiv aufgefordert zu haben, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen. Ebenfalls übereinstimmend erklärten die Schülerinnen, dass der Antragsteller die Kritik zwar bemerkt und in diesem Moment auch darauf reagiert habe, sein Verhalten aber bei der nächsten Gelegenheit fortgesetzt habe. Neben diesen, in den sexuellen Bereich fallenden, Verhaltensweisen lassen auch weitere Verhaltensweisen des Antragstellers an dessen Zuverlässigkeit zweifeln. So zeigt er in der Gesamtschau ein distanzloses und unangebrachtes Verhalten gegenüber seinen überwiegend minderjährigen Fahrschülerinnen. Gegenüber einer Fahrschülerin, deren Vater kürzlich verstorben war, äußerte der Antragsteller, dass sich ihr Vater im Grabe umdrehen würde, wenn er nicht verbrannt worden wäre, so schlecht sei sie im Autofahren. Sein Vorbringen, dass er von dem Versterben des Vaters nichts gewusst habe, steht im direkten Widerspruch zur Aussage der Fahrschülerin. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Schülerin sich diese Aussage ausdenken sollte. Dies steht zudem im Widerspruch zu der Pflicht des Antragstellers nach § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO, sachlich, aufgeschlossen und geduldig aufzutreten. Eine andere der in diesem Zeitpunkt minderjährigen Fahrschülerinnen wollte der Antragsteller dazu überreden, ihn auf ein Mittelalterfest zu begleiten und mit ihm dort Alkohol zu trinken. Ebenso lud er eine minderjährige Fahrschülerin zum Kaffeetrinken zu ihm in der Wohnung, Schwimmen oder Joggen ein. Er fragte sie, ob der Kontakt auch nach der Fahrschulausbildung bestehen bleiben könne. Spätabends kontaktierte der Antragsteller sie über Whatsapp, um zu fragen, warum sie so spät noch wach sei. Soweit der Antragsteller dazu erklärt, er biete jedem Fahrschüler an, ihn nochmal zu kontaktieren, wenn es nach dem Erwerb des Führerscheines noch Fragen zum Fahren oder ungewöhnlichen Verkehrssituationen gibt, hält das Gericht dies für eine Verharmlosung der Situation. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Fahrschülerin die angebliche Aussage, sie könne ihn auch später zu fahrschulspezifischen Fragen kontaktieren, derart missverstehen sollte, er wolle sie zum Schwimmen, Joggen oder Kaffeetrinken in seiner Wohnung einladen. Der Antragsteller ist überdies der Ansicht, dass allein die Frage, warum die Schülerin so spät noch wach sei, keinerlei Anzüglichkeit darstellt. Im Gesamtkontext jedoch, in dem der Fahrlehrer wiederholt private Einladungen ausspricht, Körperkontakt sucht und sexuelle Themen anschneidet, ist die Kontaktaufnahme zu einer seiner Schülerinnen zu einer späten Uhrzeit unangebracht und distanzlos. Das Gericht hat dabei nicht den geringsten Zweifel, dass die Angaben der betroffenen Schülerinnen der Wahrheit entsprechen. Für die Glaubhaftigkeit spricht dabei insbesondere, dass die Zeuginnen unabhängig voneinander ähnliche Vorfälle schilderten, die ein in sich stimmiges Gesamtbild ergeben. Glaubhaft ist ferner, dass die Fahrschülerinnen Gedächtnislücken eingestehen („Ich erinnere mich nicht genau an die Worte“ „wann genau, kann ich nicht mehr sagen“) und auch Angaben zu Gunsten des Antragstellers machen, etwa dass manche Gespräche „ganz normal“ gewesen seien. Auf Nachfrage verneinten sie auch zu Gunsten des Antragstellers, dass der Antragsteller sie beleidigt oder intim berührt habe. Soweit die Fahrschülerinnen bereits zuvor gegenüber dem Rheinisch-Bergischen-Kreis Aussagen getätigt haben, entsprechen die dortigen Angaben denen gegenüber der Polizei. Widersprüche, Auffälligkeiten oder gesteigertes Vorbringen sind nicht erkennbar. Das Vorbringen des Antragstellers, die Schülerinnen hätten unwahre Angaben gemacht, um ihm zu schaden, weil sie mit den Leistungen seiner Fahrschule unzufrieden gewesen seien und ihre Rechnungen nicht begleichen wollten, hält das Gericht für eine bloße Schutzbehauptung. In seinem gesamten Vortrag zeigt sich, dass er die Vorfälle – soweit er sie zugesteht – versucht, als Missverständnisse oder Übertreibungen der Fahrschülerinnen auszulegen und sein Verhalten zu verharmlosen. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit einer der Fahrschülerinnen eine intime Beziehung hatte, die diese gegenüber der Behörde sowie der Polizei verschwiegen hat, mag Zweifel am Vortrag der betreffenden Schülerin begründen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass sich der Vortrag der betreffenden Schülerin dennoch mit dem Vortrag der übrigen Schülerinnen deckt. Das Gericht hat auch keinen Zweifel an der Richtigkeit und Sachlichkeit des Gedächtnisprotokolls des Vertreters des Antragsgegners, in dem der Inhalt des Gesprächs vom 19. April 2018 wiedergegeben wird. Es bestehen aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass man dem Antragsteller entgegen des Inhalts des Protokolls nie konkrete Vorwürfe genannt und ihm nie die Möglichkeit gegeben habe, diese umfassend zu erklären, dass wissentlich wichtige Punkte weggelassen und andere Punkte behauptet worden seien oder der Vertreter des Antragsgegners sich über ihn lustig gemacht, seine Beiträge zu seinen Ungunsten verdreht, ihn gedemütigt und beleidigt habe. Der Vertreter des Antragsgegners bestätigt den Inhalt und Verlauf des Gesprächs in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018, die er im Rahmen der vom Antragsteller angestrengten Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben hat. Eine weitere Mitarbeiterin des Antragsgegners bezeugte den Verlauf und den Inhalt des Gesprächs mit ihrer Unterschrift auf dem Protokoll des Termins. Die Behauptung, der Vertreter des Antragsgegners habe seine Rolle als Vorgesetzter genutzt, um die Mitarbeiterin zur Unterzeichnung des Protokolls zu bewegen, entbehrt jeder Grundlage. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren rechtlich darauf ankäme, vermag auch die Tatsache, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse DE bis zum Abschluss des Eilverfahrens ausgesetzt worden ist, nicht den Schluss zu begründen, der Antragsgegner wolle ihn persönlich bestrafen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine von sachlichen Argumenten getragene Entscheidung. Durch oben beschriebene Handlungen zeigt sich ein deutliches Verhaltensmuster des Antragstellers gegenüber seinen Fahrschülerinnen. Er bringt damit ein Verständnis seiner Rolle und Aufgabe als Fahrlehrer zum Ausdruck, das in keiner Weise mit der eines als zuverlässig zu bewertenden Fahrlehrers zu vereinbaren ist. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller dieses Fehlverhalten gegenüber mehreren Fahrschülerinnen, über einen längeren Zeitraum hinweg und in vielfältiger Weise gezeigt hat. Es handelt sich nicht etwa um ein bestimmtes Verhalten, wie das „Handauflegen“ beim Schalten, bei dem es sich möglicherweise um eine singuläre unbedachte Handlung handeln könnte. Vielmehr zeigt er sowohl im körperlichen als auch im verbalen Umgang charakterliche Defizite. Der Antragsteller hat die besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse und zum Nachteil seiner Fahrschülerinnen ausgenutzt und sich – nach der Überzeugung des Gerichts im Bewusstsein dessen – darüber hinweggesetzt, dass seine Handlungen verständlicherweise gerade von der sich noch im Reifeprozess befindlichen Fahrschülerinnen als sexuell erniedrigend und abstoßend empfunden werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass einzelne Schülerinnen selbst verfängliche Themen angeschnitten haben, so muss von einem Ausbilder verlangt werden, dass er gegenüber minderjährigen Fahrschülern verfängliche Themen meidet und klare Grenzen setzt. Das hat der Antragsteller nicht getan, sondern vielmehr durch sein Verhalten nachdrücklich dokumentiert, dass er eine Fahrschülerin als sexuell interessant ansieht und als Fahrlehrer auch berechtigt ist, dies zum Ausdruck zu bringen. Auch die mehrfachen Erklärungen dazu, dass und aus welchen Gründen er die jeweilige Fahrschülerin nicht anziehend fand, erwecken den Eindruck, dass er grundsätzlich seine Kundinnen als potentielle Partnerinnen ansieht. Wer aber, wie der Antragsteller, das Innere eines Fahrschulwagens als Raum für sexuelle Annäherungsversuche benutzt, ist nicht mehr geeignet, die verantwortungsvolle Stellung eines Fahrlehrers auszuüben. Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 11. Vor diesem Hintergrund kann auch unberücksichtigt bleiben, dass es zu keiner intimen Berührung der Fahrschülerinnen durch den Antragsteller gekommen ist, wobei wohl nicht die Rede davon sein kann, dass deren körperliche Integrität somit gewahrt wurde. Die ständige Atmosphäre der sexuellen Annäherung und Thematisierung sexueller Vorstellungen und Ideen durch einen direkt neben der betroffenen Person sitzenden Mann kann unter Umständen als derart unangenehm empfunden werden und ein so starkes körperliches Unwohlsein hervorrufen, dass die körperliche Integrität gerade nicht mehr gewahrt ist. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 11. Das Gericht geht aufgrund der dargestellten Tatsachengrundlage auch davon aus, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten in der Zukunft wahrscheinlich fortsetzen wird. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er zukünftig seinen Pflichten als Fahrlehrer gerecht wird. Das Gericht gelangt insbesondere nach dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung, dass es bei ihm im Zuge des staatsanwaltlichen und behördlichen Verfahrens nicht zu einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung und seines Verhaltes gekommen ist. Denn dem Antragsteller fehlt bereits die dafür erforderliche Einsicht in sein Fehlverhalten. Diese Einschätzung ergibt sich zunächst aus dem Inhalt des Gespräches mit dem Vertreter des Antragsgegners am 19. April 2018, an dessen zutreffender Protokollierung das Gericht – wie bereits ausgeführt – keine Zweifel hat. Hierin äußerte der Antragsteller unter anderem, dass sein Verhalten nicht strafbar gewesen sei und er nicht habe wissen können, dass seine Äußerungen auf jüngere Personen verstörend wirkten. Er erklärte mehrfach, dass „andere Fahrlehrer viel schlimmer“ seien. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stellte der Antragsteller als Missverständnisse dar und äußerte, man dürfe das Wort Erotik ja nicht einmal in den Mund nehmen. Die Einschätzung fehlender Einsicht wird gestützt durch die umfangreichen Stellungnahmen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren. Er räumt sein Fehlverhalten lediglich insofern ein, als er im Einzelfall nicht für eine ausreichende Abschottung während des Umziehvorganges gesorgt habe. Die übrigen Vorwürfe streitet der Antragsteller als unwahre Behauptungen ab oder stellt sie als „Missverständnisse“ dar. Die wiederholte Betonung, es handele sich um Missverständnisse, zeigt, dass der Antragsteller nicht verstanden hat, dass er selbst und sein Verhalten, nicht aber die vermeintliche Fehlinterpretation des Verhaltens durch die Fahrschülerinnen, das Problem sind. Zum einen muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, wie sein Verhalten aus Sicht eines objektiven Empfängers aufgefasst werden muss. Das scheint dem Antragsteller auch jetzt nicht klar zu sein, wenn er ausführt: „Was eine Person vermutet ist eine Sache, aber nicht gleichbedeutend mit meinen Absichten“. Zum anderen haben die Fahrschülerinnen aus Sicht des Gerichts das Verhalten des Antragstellers auch nicht missverstanden. Das oben beschriebene Verhalten des Antragstellers lässt keinen Raum für Fehlinterpretationen. Anders wäre auch kaum zu erklären, dass eine solche Vielzahl von Fahrschülerinnen das Verhalten des Antragstellers als sexuelle Annäherung verstanden hat. Auch die wiederholte Betonung, dass es keine intime Handlung oder direkte, mündliche Aufforderung zu intimen Handlungen gegeben habe, zeigt, dass der Antragsteller – noch immer nicht – verstanden hat, dass nicht nur eine intime Berührung ein Fehlverhalten darstellt, sondern die Grenze viel enger zu ziehen ist. Die vom Antragsteller vorgetragenen „Maßnahmen“, die er ergriffen habe, um in der Zukunft „Missverständnisse“ zu vermeiden, verstärken den Eindruck fehlender Einsichtsfähigkeit noch. So stellt der Antragsteller dar, der Schüler müsse vor der Fahrstunde entscheiden, ob er selbst mit dem Auto oder gemeinsam mit ihm auf dem Motorrad unter seinen Vorgaben zum Ausbildungsplatz fahren wolle. Damit zeigt der Antragsteller eindrücklich, dass er nicht verstanden hat, dass nicht das Fahren auf dem Motorrad, sondern die sexuelle Belästigung während des Fahrens auf dem Motorrad das Problem ist. Gleiches gilt für das Einholen eines Einverständnisses für etwaige Berührungen während des Fahrunterrichts. Die weitere Erklärung, keine Unterhaltungen über sexuelle Themen zu führen – wobei er betont, dies auch in der Vergangenheit nicht getan zu haben – sowie die Zusage, sich bezüglich des Übens von Bremsvorgängen und des Handauflegens bei Schaltvorgängen so zu verhalten, dass es nicht mehr zu Missverständnissen komme, überzeugen nicht. Aus Sicht des Gerichts liegen den Vorwürfen gegen den Antragsteller – wie bereits ausgeführt – keine Missverständnisse, sondern allein das fehlerhafte Verhalten des Antragstellers zugrunde. Weiterhin spricht gegen eine positive Prognose, dass aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller sich seiner Verantwortung und seiner Rolle als Fahrlehrer bewusst ist. Seine im Klageverfahren gemachten Ausführungen, man könne ihn nicht alleinig für eine reibungslosen Ablauf der Ausbildung verantwortlich machen, wenn ein Fahrschüler die ihm gegebenen Möglichkeiten nicht nutze, um Konflikte oder Probleme anzusprechen, sprechen dagegen. Denn tatsächlich ist es seine Aufgabe, für einen reibungslosen Ablauf der Ausbildung zu sorgen. Es stellt einen Mangel des Fahrlehrers, nicht des Fahrschülers dar, wenn der Fahrlehrer selbst die Fahrschüler durch sein Verhalten in unangemessene Situationen ohne jeden Bezug zur Fahrschulpraxis bringt. Den Fahrschülern sodann vorzuwerfen, sie hätten sich nicht gewehrt – was im Übrigen nach Aussagen der Fahrschülerinnen nicht zutrifft – und aus diesem Grund auf deren fehlendes Verantwortungsbewusstsein zu schließen, offenbart ein grundsätzliches Missverständnis der Aufgabenverteilung und seiner Rolle. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft gezeigte Einsicht kann das Gericht insbesondere aufgrund seiner Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren nicht erkennen. Vielmehr erscheint diese im strafrechtlichen Verfahren allein aus Opportunitätsgründen gezeigt worden zu sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die strafrechtliche Wertung der Vorwürfe für die nun zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen, sondern daher allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 – juris Rn 45. Denn das Fahrerlaubnisrecht verfolgt als Gefahrenabwehrrecht eine andere Zielrichtung als das Strafrecht, das der Sanktionierung eines vorwerfbaren Fehlverhaltens dient. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen nicht bedeutet, dass kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt, sondern die Schwere der Schuld und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Einstellung nicht entgegenstehen. Das Vorbringen des Antragstellers zu einer „Unschuldsvermutung“ zu seinen Gunsten verfängt nicht. Der Antragsteller kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass der Rheinisch-Bergische-Kreis mit seinem Bescheid vom 26. April 2018 bereits abschließend über seinen Fall entschieden habe. Vielmehr hat der Rheinisch-Bergische-Kreis den Antragsteller lediglich zum beabsichtigten Widerruf der Fahrschulerlaubnis angehört und mitgeteilt, den Widerruf bis zum 30. Juni 2018 zurückzustellen, damit der Antragsteller die laufenden Geschäfte abwickeln kann. Hierzu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2018 Stellung genommen und sich gegen den beabsichtigten Widerruf gewehrt. Im Anschluss hat der Rhein-Sieg-Kreis als für die Entziehung der Fahrlehrerlaubnis zuständige Behörde (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG) das Verfahren übernommen. Dem stimmte der Rheinisch-Bergische-Kreis unter dem 11. Juni 2018 zu. Eine abschließende Entscheidung hat der Rheinisch-Bergische-Kreis nicht getroffen. Ebenso wenig steht der obigen Einschätzung der fehlenden charakterlichen Zuverlässigkeit die positive Überwachung der Fahrschule im Jahr 2017 durch den Rheinisch-Bergischen-Kreis entgegen. Diese betrifft allein die Überwachung der Räumlichkeit sowie des theoretischen Unterrichts und steht in keinerlei Zusammenhang zum oben beschriebenen Verhalten des Antragstellers während der praktischen Unterrichtsstunden. Steht die Unzuverlässigkeit fest, so ist die Fahrlehrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Mit dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis erlischt die Fahrschulerlaubnis kraft Gesetzes, § 33 Abs. 2 FahrlG. Die Pflicht zur Abgabe der Erlaubnisurkunde und des Fahrlehrerscheins folgt aus § 14 Abs. 4 FahrlG. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 63, 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW und ist nicht zu beanstanden. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, seinem eigenen richterlichen Ermessen überantwortete und das Rechtsverhältnis gestaltende (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO) Interessenabwägung vorzunehmen. Danach war die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Ziffer 4 des Bescheides aufrechtzuhalten. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis ist zu berücksichtigen, dass sie zu einer Beeinträchtigung grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen des Antragstellers – Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die gewerbliche bzw. selbstständige Berufsausübung – führt. Dem gegenüber steht das übergeordnete öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines Fahrlehr- und Fahrschulbetriebs insbesondere für Jugendliche und Heranwachsende ohne die Gefahr von Eingriffen in deren sexuelle Selbstbestimmung. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 15. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist demnach nur gerechtfertigt, wenn eine verfassungsrechtlich haltbare Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu erkennen wäre. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen. Vgl. VG München, Beschluss vom 10. Juni 2016 – M 16 S 16.2132 – juris Rn 36 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat – unter Berücksichtigung seines Vortrags – die ihm gemachten Vorwürfe als Missverständnisse bagatellisiert. Seine vielfältigen Erklärungsansätze und Rechtfertigungsversuche vermögen nicht zu überzeugen, sondern verstärken den Eindruck der fehlenden Einsicht noch. Die vom Antragsteller übersandten „Vorkehrungen“ durch die Einholung von Einverständniserklärungen sind vollkommen ungeeignet, um Belästigungen der Fahrschülerinnen zukünftig auszuschließen. Im Gegenteil: durch die eingeholte Unterschrift sichert sich der Antragssteller für künftige körperliche Berührungen ab. Auch wird der Eingriff in die Rechte des Antragstellers dadurch relativiert, dass sich der Antragsteller – sollte er sein Fehlverhalten einsehen und sich dementsprechend verhalten – mit Erfolg in angemessenem zeitlichen Abstand in Zukunft erneut um eine Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis bewerben kann. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn 15. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu Ziffer 6 des Bescheids gerichtet ist, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat unter dem 12. Juli 2018 den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers dahingehend zu verstehen, dass er sich auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzung bezog. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten soll die Aussetzung dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 55 Fahrlehrergesetzes, Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die maßgebliche Tarifstelle 306 sieht eine Rahmengebühr von 33,20 Euro bis 256,00 Euro vor. Der Antragsgegner hat das ihm dadurch eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat sich dabei insbesondere an dem entstandenen Sach- und Personalkosten orientiert, den benötigten Zeitaufwand von 10 Stunden berücksichtigt und ist in nachvollziehbarer Weise zur Festlegung des Höchsttarifs gelangt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nicht erkennbar und wurden durch den Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages von 17.500,00 Euro festgesetzt. Dabei orientiert sich das Gericht an Ziffer 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.