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Beschluss

9 L 1766/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0822.9L1766.18.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5580/18) wird hinsichtlich Ziffer 1    Satz 3 des Beschlusses der Bezirksregierung L.    vom 31. Juli 2018    angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen    Rechtsschutzes abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der    Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zur Hälfte und    die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu je einem Viertel.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5580/18) wird hinsichtlich Ziffer 1 Satz 3 des Beschlusses der Bezirksregierung L. vom 31. Juli 2018 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zur Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu je einem Viertel. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,- Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5580/18 gegen den Beschluss der Bezirksregierung L. vom 31. Juli 2018 anzuordnen, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich Ziffer 1 Satz 3 des Beschlusses der Bezirksregierung L. vom 31. Juli 2018 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen. Denn Ziffer 1 Satz 3 des streitgegenständlichen Beschlusses ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bedarf keiner Entscheidung, ob Ziffer 1 Satz 3 bereits deswegen gegen § 44b Abs. 4 Satz 4, 5 EnWG verstößt, weil darin sowohl der Bau als auch die Demontage sowie der Betrieb und die Unterhaltung im Hinblick auf das planfestgestellte Vorhaben genannt werden. Es kann dahinstehen, ob damit – wofür Überwiegendes wohl spricht – noch in zutreffender Weise die Durchführung eines Bauvorhabens im Sinne von § 44b Abs. 4 Satz 5 EnWG umschrieben wird, wonach der Träger des Vorhabens auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen darf. Denn jedenfalls fehlt es im Hinblick auf Ziffer 1 Satz 3 an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Beschluss der Bezirksregierung L. vom 31. Juli 2018 kann insoweit nicht auf § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützt werden. Danach hat, sofern der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Um eine solche Besitzeinweisung handelt es sich bei Ziffer 1 Satz 3 des streitgegenständlichen Beschlusses ersichtlich nicht. Denn die Bezirksregierung L. hat in Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses eine Besitzeinweisung ausdrücklich nur in Teilflächen des betreffenden Grundstücks vorgenommen. Aus – maßgeblicher – Empfängersicht kann Ziffer 1 Satz 3 des streitgegenständlichen Beschlusses mithin nicht als Besitzeinweisung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG verstanden werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Wege der Besitzeinweisung dem bisherigen Besitzer nach § 44b Abs. 4 Satz 4 EnWG grundsätzlich der Besitz entzogen und der Vorhabenträger Besitzer wird. Missling , in: Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht, § 44b EnWG (2015), Rn. 23. Kraft gesetzlicher Fiktion wird mithin dem bisherigen Besitzer seine Rechtsposition entzogen und dem Vorhabenträger zugewiesen. Kment, NVwZ 2012, 1134 (1135). Dies hat zur Folge, dass mit der Besitzeinweisung alle anderen Besitzrechte (mittelbare und unmittelbare) erlöschen, die bis dahin für das betroffene Grundstück bestanden haben. Der in den Besitz Eingewiesene hat folglich mit dem im jeweiligen Beschluss festgesetzten Tag alle Rechte, die einem Besitzer nach § 854 BGB zustehen. Zur Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur Dyong , in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, § 116 (2016), Rn. 16. Die Einräumung (lediglich) einer „Betretungs- und Nutzungserlaubnis“ sieht § 44b Abs. 1 Satz 1 BauGB hingegen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – mit Blick auf die Parallelvorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 1 BauGB – eine Besitzeinweisung in Rechte ganz grundsätzlich nicht für möglich gehalten wird, da es (zivilrechtlich) keinen Besitz an Rechten gibt, eine Besitzeinweisung in Rechte aber ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Rede stehen. Battis , in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), BauGB, 13. Aufl. 2016, § 116, Rn. 2. Denn die Entstehung namentlich einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 BGB setzt deren Eintragung im Grundbuch voraus. Da eine solche vorliegend mit Blick auf eine „Betretungs- und Nutzungserlaubnis“ betreffend das hier in Rede stehende Grundstück nicht gegeben ist, besteht auch kein Recht, das Gegenstand einer Besitzeinweisung im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG sein könnte. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auch durch Verwaltungsakt entstehen kann. Denn insoweit kommt allenfalls eine Entstehung durch Enteignung (auf der Grundlage des § 45 EnWG) in Betracht. Siehe nur Weber , in: Staudinger (Begr.), BGB, § 1018 (2017), Rn. 11. Eine Entstehung durch Besitzeinweisung, in deren Besitz eine Besitzeinweisung zugleich einweist, ist denklogisch ausgeschlossen. Keiner Entscheidung bedarf vor diesem Hintergrund, ob eine gleichzeitige Enteignung und Besitzeinweisung in eine im Wege der Enteignung entstandene persönliche Dienstbarkeit denkbar ist. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass – in der vorliegenden Konstellation – mit einer Besitzeinweisung in das Gesamtgrundstück mehr gewährt würde, als im nachfolgenden Enteignungsverfahren, da insoweit (regelmäßig und ausweislich des im Verwaltungsverfahren seitens der Beigeladenen gestellten Antrags auch hier) nicht die Übertragung des Eigentums begehrt werden wird, sondern lediglich die Begründung eines Rechts. Denn dagegen gibt es rechtlich nichts zu erinnern, die Besitzeinweisung ist auch in derartigen Fällen möglich. Welches Rechtsverhältnis zwischen Enteignetem und Enteignungsbegünstigtem später durch eine Enteignung entstehen soll, ist im Besitzeinweisungsverfahren nämlich nur insoweit erheblich, als feststehen muss, dass der Enteignungszweck auch verwirklicht werden kann, wenn das Grundstück lediglich mit einem Recht belastet wird. Zu § 116 BauGB nur Dyong , in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.), BauGB, § 116 (2016), Rn. 2. Gewissermaßen umgekehrt kann namentlich auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als Argumentationshilfe dafür herangezogen werden, dass § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG – so wie die Beigeladene meint – dahingehend verstanden werden muss, dass in Fällen, in denen im Enteignungsverfahren lediglich die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht in Rede steht, auch im Besitzeinweisungsverfahren die Einweisung in ein solches Recht erfolgen muss. Zum einen besteht – wie gezeigt – ein solches Recht hier zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beschlusses noch nicht. Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG aus Gründen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG einer verfassungskonformen Auslegung im vorstehenden Sinne bedarf, nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob einer solchen Auslegung schon der ausdrückliche Wortlaut des § 44b Abs. 4 Satz 4 EnWG entgegensteht, kann – sofern überhaupt erforderlich – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nämlich etwa auch durch Nebenbestimmungen in einem Besitzeinweisungsbeschluss, allgemein dazu Scheidler , GewArch 2010, 97 (100), Rechnung getragen werden. Nach alledem ist Ziffer 1 Satz 3 des streitgegenständlichen Beschlusses mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Denn neben der Besitzeinweisung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG und der nachfolgenden Enteignung auf der Grundlage des § 45 EnWG sieht das Energiewirtschaftsgesetz keine weiteren eigentumsrechtlich relevanten Maßnahmen vor. Einen privatrechtsgestaltenden, dazu mit Blick auf die Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG Missling , in: Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht, § 44b EnWG (2015), Rn. 20; siehe auch Kment, NVwZ 2012, 1134 (1137), Verwaltungsakt in Gestalt einer „Betretungs- und Nutzungserlaubnis“ neben der Besitzeinweisung des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG kennt das Gesetz nicht. Insoweit lässt sich auch § 44 EnWG nicht heranziehen, da diese Vorschrift – ebenso wie diejenige des § 16a Abs. 1 FStrG (dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 9 VR 3.14 –, juris) nur eine Duldungspflicht für Vorarbeiten für die Baudurchführung normiert und nicht die Arbeiten in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Die Antragsgegnerin kann sich – anders als die Beigeladene meint – auch nicht darauf berufen, dass es allgemein anerkannt ist, dass dem Netzbetreiber ein umfassendes Betretungs- und Nutzungsrecht am Grundstück zustehen muss und dieses bereits mit der Besitzeinweisung zu gewähren ist. Denn hier wurde die in Ziffer 1 Satz 3 geregelte „Betretungs- und Nutzungserlaubnis“ von der Bezirksregierung L. – wie gezeigt – schon nicht in die Besitzeinweisung nach Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses einbezogen. Überdies findet Ziffer 1 Satz 3 des streitgegenständlichen Beschlusses – ebenfalls entgegen der Auffassung der Beigeladenen – eine Rechtsgrundlage nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-DV. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine – allenfalls – analoge Anwendung der Vorschrift überhaupt mit den verfassungsrechtlich aus Art. 14 GG zu deduzierenden Maßstäben in Übereinstimmung zu bringen wäre. Denn es fehlt angesichts der dezidierten Regelungen über die Besitzeinweisung sowie die Enteignung in §§ 44b, 45 EnWG ersichtlich schon an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, ungeachtet der darüber hinausgehenden Frage, ob die – erkennbar als Sonderregelung ausgestaltete und ohnehin nicht die Besitzeinweisung, sondern eine von Gesetzes wegen entstandene beschränkt persönliche Dienstbarkeit betreffende – Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-DV überhaupt einer Analogie zugänglich ist. Im Übrigen überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen das Aufschubinteresse der Antragsteller. Namentlich die mit Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses vom 31. Juli 2018 vorgenommene Besitzeinweisung in die näher bezeichneten Teilflächen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragsteller zumindest nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung L. hat insoweit das Besitzeinweisungsverfahren ohne rechtserhebliche Fehler durchgeführt. Dass eine Zustandsfeststellung entgegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift oder durch einen Sachverständigen erfolgte, ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Gleiches gilt für das von den Antragstellern als verletzt gerügte Akteneinsichtsrecht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nach dem Vorstehenden der streitgegenständliche Beschluss auch nicht gemäß § 37 VwVfG unwirksam. Die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 44b Abs. 1 EnWG liegen ebenfalls vor. Allgemein zu den materiellen Voraussetzungen der Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 EnWG BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 22 AS 13.40009 –, juris; ferner etwa Kment, NVwZ 2012, 1134 ff.; Scheidler , DÖV 2012, 274 ff. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 44b Abs. 1 EnWG ist ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss; § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG hebt dies ausdrücklich hervor. Er bedarf keiner Bestandskraft, jedoch darf die Vollziehbarkeit nicht gehemmt sein. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Planfeststellungsbeschluss vor, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) und im Übrigen – sofern (ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen) vorliegend mit Blick auf die Antragsteller maßgeblich – auch bestandskräftig ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 44b Abs. 1 EnWG ist weiter, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist (§ 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG). Allgemein dazu Kment, NVwZ 2012, 1134 (1136); Scheidler , DÖV 2012, 274 (278 f.); siehe ferner OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2016 – 11 A 2798/13. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist im vorstehenden Sinne geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt. Dabei hat der Vorhabenträger die besondere Dringlichkeit substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das – wie hier – vom Gesetzgeber gemäß § 1 Abs. 1 EnLAG ein vordringlicher Bedarf festgestellt und aus Sicht des Bundesgesetzgebers das Vorhaben daher besonders beschleunigungsbedürftig ist. Eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung im vorstehenden Sinne liegt hier vor. Dem ist die Antragstellerin auch nicht (ausreichend) entgegen getreten. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 44b Abs. 1 EnWG ist es, dass sich der Eigentümer oder Besitzer eines für die planfestgestellte Baumaßnahme benötigten Grundstücks weigert, dessen Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Eine derartige Weigerung liegt hier ebenfalls vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob diesbezüglich der Versuch einzufordern ist, die Weigerung durch angemessene Bemühungen um eine gütliche Regelung hinsichtlich des Besitzübergangs aufzulösen, und dass in diesem Zusammenhang auch die Entschädigungsfrage zumindest angesprochen werden muss. Dazu BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 22 AS 13.40009 –, juris (Rn. 16). Denn zumindest ein dahingehender Versuch ist im vorliegenden Falle gegeben. Zur Irrelevanz der Angemessenheit der angebotenen Entschädigung allgemein BayVGH, Beschluss vom 9. August 2004 – 22 AS 04/40028 –, juris. Schließlich setzt die Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG voraus, dass betroffen ein für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigtes Grundstück ist. Kment, NVwZ 2012, 1134 (1136); ders. , in: ders. (Hrsg.), EnWG, 2015, § 44b, Rn. 5. Der Umfang der Besitzeinweisung bestimmt sich demzufolge nach dem Grunderwerbsverzeichnis und Grunderwerbsplan des zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses. Siehe Missling , in: Danner/Theobald (Hrsg.), Energierecht, § 44b EnWG (2015), Rn. 8. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls gegeben. Es bedarf insoweit keiner abschließenden Würdigung, wie das – das hier gegenständliche Grundstück betreffende – Grundstücksverzeichnis hinsichtlich der Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücks zu verstehen ist. Denn in diesem Grundstücksverzeichnis wird einerseits die Gesamtgröße des Grundstücks angegeben, andererseits aber auf Teilflächen von 23054 m 2 und 95 m 2 Bezug genommen (auf die auch die in dem streitgegenständlichen Beschluss der Bezirksregierung L. vorgenommene Besitzeinweisung lautet) und schließlich hinsichtlich der Art der Inanspruchnahme auf das gesamte Flurstück rekurriert. Ob dieses Grundstücksverzeichnis – wofür Überwiegendes sprechen dürfte – dahingehend zu verstehen ist, dass das gesamte Grundstück für die Durchführung des planfestgestellten Vorhabens im Sinne des § 44b Abs. 4 Satz 5 EnWG gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG benötigt wird, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann nicht angenommen werden, dass Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses deswegen rechtswidrig ist, weil die Bezirksregierung L. nicht das gesamte benötigte Grundstück – wie von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren wohl beantragt – zum Gegenstand des Beschlusses vom 31. Juli 2018 gemacht hat. Zwar eröffnet § 44b Abs. 1 EnWG keinen Ermessensspielraum. Es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung, wie der Gesetzeswortlaut „hat einzuweisen“ eindeutig zu erkennen gibt. Indes ist zumindest nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch eine in Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses – gegebenenfalls – zu geringfügig vorgenommene Besitzeinweisung in ihren Rechten verletzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die in Ziffer 1 Satz 1 des streitgegenständlichen Beschlusses vorgenommene Besitzeinweisung nicht die in Ziffer 1 Satz 2 des Beschlusses thematisierte Demontage von Altmasten ermöglicht, da diese außerhalb der Flächen liegen, in deren Besitz die Beigeladene eingewiesen worden ist. Denn es ist insoweit Sache der Antragsgegnerin, eine diesbezügliche Ergänzung vorzunehmen. Über die – genannten – Voraussetzungen hinaus, die in § 44b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG genannt sind, dürfen an eine vorzeitige Besitzeinweisung keine weiteren Anforderungen gestellt werden; dies hat der Gesetzgeber eigens hervorgehoben (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Andere befürchtete Nachteile Betroffener können nicht hier, sondern müssen in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren (Planfeststellungsverfahren, Enteignungsverfahren) berücksichtigt werden. BayVGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 22 AS 13.40009 –, juris (Rn. 17). Demzufolge vermögen die Antragsteller nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, der streitgegenständliche Beschluss ermögliche Arbeiten jeder Form für nicht näher spezifizierte Leitungen auf dem gesamten Grundstück. Denn die Rechtsfolgen von Ziffer 1 Satz 1 ergeben sich ausdrücklich aus § 44b Abs. 4 Satz 5 EnWG, worin (letztlich) auf das jeweils planfestgestellte Bauvorhaben Bezug genommen wird. Aus demselben Grund können sie sich auch nicht gegen Ziffer 1 Satz 2 des streitgegenständlichen Beschlusses zur Wehr setzen. Denn darin werden lediglich die im Planfeststellungsverfahren festgelegten Maßnahmen wiedergegeben, ohne dass eine eigentumsrelevante Maßnahme ergriffen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das „Grundstück“ als solches – insbesondere im Hinblick auf die außerhalb der Flächen, in deren Besitz die Beigeladene eingewiesen worden ist, liegenden Altmasten –, da eine weitergehende Besitzeinweisung durch Ziffer 1 Satz 2 des Beschlusses ersichtlich nicht vorgenommen wurde. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Bezirksregierung L. vom 31. Juli 2018 im Übrigen sind weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht mangels anderer Anhaltspunkte im Vorbringen der Beteiligten in Abweichung von Ziffer 48.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.