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Beschluss

15 L 1510/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0829.15L1510.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.441,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.441,32 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der am 11. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte und durch Beschluss vom 03. Juli 2018 (12 L 1085/18) an das erkennende Gericht verwiesene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von der Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge des Antragstellers ab dem 01. Juni 2018 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Zurruhesetzungsbescheid der Bundespolizeidirektion T. B. vom 08. Mai 2018 abzusehen, hat keinen Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen wer-den, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsan-spruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung ungekürzter Besoldung bis zur Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Zurruhesetzungsbescheides vom 08. Mai 2018 zusteht. Dem geltend gemachten Anspruch steht § 47 Abs. 4 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) entgegen. Nach dieser Vorschrift wird mit dem Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einbehalten. Der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes wird durch § 47 Abs. 4 Satz 1 BBG mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist, festgelegt. Die durch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG angeordnete Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung setzt mithin grundsätzlich weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung voraus. Gleichwohl kann zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ausnahmsweise dann zu gewähren sein, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 B 1282/12 -, DÖD 2013, 190 = Juris (dort Rn. 5 f.), m.w.N.. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Falle solche Umstände vorliegen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht ausschließlich geltend, dass die der Zurruhesetzungsverfügung vom 08. Mai 2018 zugrunde liegende Annahme seiner Dienstunfähigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des Arbeitsmedizinischen bzw. Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums, insbesondere dessen sozialmedizinischen Gutachtens vom 20. Februar 2018 nicht gerechtfertigt sei, weil darin die Möglichkeit ausdrücklich bejaht werde, dass er bei entsprechender Therapieoptimierung innerhalb von ca. sechs Monaten die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst wieder erreiche. Mit diesem Vortrag ist indessen weder eine Rechtsmissbräuchlichkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung des Antragstellers dargetan. Dass die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 08. Mai 2018 insoweit von einer „vage formulierten sozialmedizinischen Prognose“ gesprochen und sich der besagten Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes nicht angeschlossen hat, lässt ein offensichtlich rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches, d.h. willkürliches und von sachfremde Erwägungen getragenes Verhalten der Antragsgegnerin nicht erkennen; in dieser Hinsicht hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 08. Mai 2018 ist nach den insoweit maßgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Erlasses insbesondere nicht deshalb rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers “aus der Luft gegriffen“ wäre und einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrte. Denn unter den gegebenen Umständen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig ist. Nach § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das sozialmedizinische Gutachten vom 20. Februar 2018, auf das die Antragsgegnerin die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers gestützt hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei (Teil II Nr. 1) und dass bei dem bei ihm bestehenden Krankheitsbild (chronisch-rezidivierende psychische Störung) nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wieder erlangen könne (Teil II Nr. 2). Es besteht kein Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Antragsteller gegen sie nichts vorbringt. Vielmehr erscheint das Urteil des Gutachters angesichts der in Teil II Nr. 1 des Gutachtens im Einzelnen dargestellten Einschränkungen der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers und der etwa sechs Jahre währenden Dauer seiner durchgängigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst durchaus plausibel. Beim Antragsteller liegt auch nicht ein seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausschließender Fall des § 4 Abs. 1 letzter Halbs. BPolBG vor, d.h. dass er gesundheitlich geeignet sein müsste, Funktionen auszuüben, für die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr auf Dauer uneingeschränkt erforderlich sind. Mit dieser Regelung soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorzusehen, mit der Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Eine solche anderweitige Verwendung kommt indessen nur in Betracht, wenn (neben der Verfügbarkeit entsprechender freier und besetzbarer Dienstposten) die Prognose gestellt werden kann, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf einem derartigen Dienstposten verwendet werden wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. März 2005 - 2 C 4.04 -, Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 = Juris (dort Rn. 13) zur gleichlautenden früheren Fassung des § 194 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NW. Eine solche Prognose lässt das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 20. Februar 2018 ersichtlich nicht zu. Denn es verneint für den Zeitpunkt seiner Erstellung eine gesundheitliche Eignung des Antragstellers für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich der dafür erforderlichen Umschulungsmaßnahmen und sieht die Möglichkeit der Wiedererlangung dieser Eignung (nur) unter der Voraussetzung einer Therapieoptimierung. Dass die Verhältnisse sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 08. Mai 2018 in einer Weise geändert hatten, dass diese Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes überholt war, ist vom Antragsteller nicht behauptet worden. Insbesondere ist nicht dargelegt und ersichtlich, dass die ihm zuteilwerdende Therapie verbessert bzw. intensiviert oder in sonstiger Weise “optimiert“ worden ist. Die Zurruhesetzungsverfügung vom 08. Mai 2018 ist auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich rechtswidrig anzusehen, wenn man die vom Sozialmedizinischen Dienst konstatierte Möglichkeit der Wiedererlangung der allgemeinen Dienstfähigkeit innerhalb von ca. sechs Monaten im Lichte des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG würdigt. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht glaubhaft gemacht. Der polizeiärztliche Gutachter hat - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit, dass der Antragsteller innerhalb von ca. sechs Monaten die uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst wieder erreichen kann, (nur) unter der Bedingung bejaht, dass eine entsprechende Therapieoptimierung stattfindet. Auf diesen Gesichtspunkt ist der Antragsteller nicht eingegangen. Er hat insbesondere nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von ihm in Anspruch genommene psychiatrische bzw. psychotherapeutische und gegebenenfalls medikamentöse Therapie zwischenzeitlich im Sinne einer Verbesserung bzw. Effizienzsteigerung umgestellt worden ist. Er ist auch nicht der der Einschätzung des polizeiärztlichen Gutachters zu Grunde liegenden Annahme entgegengetreten, dass eine Verbesserung dieser therapeutischen Maßnahmen, mit denen bisher der Erkrankung des Antragstellers begegnet worden ist, möglich sei. Auch hat er keine Angaben zur Entwicklung seines Gesundheitszustandes während der nunmehr rund dreieinhalb Monate betragenden Zeit seit der Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung vom 08. Mai 2018 gemacht, namentlich ist für einen Genesungsfortschritt nichts dargetan. Sind nach alledem keine tatsächlichen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 08. Mai 2018 ergeben könnte, verbleibt es dabei, dass dem geltend gemachten Anordnungsanspruch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des 24-fachen Differenzbetrags zwischen den vom Antragsteller bis zum 31. Mai 2018 bezogenen Bruttogrundgehaltsbezügen und den entsprechenden Bezügen, die er seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab dem 01. Juni 2018 bezieht (vgl. Ziff. 1.5 und 10.4 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.