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Urteil

20 K 11390/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0830.20K11390.16.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2016 über die Änderung des Namens des Grundstücks der Klägerin (Gemarkung G.       , Flur 0, Flurstück 00/00) von bisher „L.----platz 0“ in „I.    -C.       -Straße 0“ wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2016 über die Änderung des Namens des Grundstücks der Klägerin (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 00/00) von bisher „L.----platz 0“ in „I. -C. -Straße 0“ wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bezeichnung des Grundstücks der Klägerin (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 00/00). Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, das an einer Seite an die „I. -C. -Straße“ und an die als „L.----platz “ bezeichnete Straße und an der anderen Seite an den „B.---weg “ angrenzt. Die als „L.----platz “ bezeichnete Straße ist eine kurze, platzartige Verlängerung der „I. -C. -Straße“ bzw. des „B1.---wegs “. Die Front des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes der Klägerin ist zur „I. -C. -Straße“ bzw. zum „L.----platz “ hin ausgerichtet. Das Grundstück wurde nach dem Jahr 1950 vom Großvater der Klägerin bebaut. Die Straße hieß damals zunächst „V. Straße“, die Umgebung war unbebaut. Der Bauschein vom 18.12.1950 wurde entsprechend dem Bauantrag vom 06.09.1950 für die V. Straße, G. , Flur 0 erteilt. Für das von einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft geplante Baugebiet gab es auf den in den Akten befindlichen Plänen zunächst auch keine Straßenbezeichnungen. Schreiben wurden an die V. Straße adressiert (u.a. vom 15.05.1952, 02.02.1953, 01.02.1953, 17.07.1952). Am 03.02.1953 wurde das Grundstück im Rahmen der baurechtlichen Abnahme als „V. Straße, jetzt L.----platz 0“ bezeichnet. Unter dem 17.08.1966 stellte der Großvater der Klägerin wegen eines Umbauvorhabens einen Bauantrag, in dem er das Grundstück als „L.----platz 0“ bezeichnete. Diese Bezeichnung wurde seitdem in der Bauakte der Beklagten durchweg verwendet. Im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen, Blatt 0000, wird das Grundstück als „I. -C. -Straße 0“ bezeichnet. In den späteren Eintragungen lautet die Anschrift „L.----platz 0“. Im Liegenschaftskataster des Rhein-Erft-Kreises wird das Grundstück als „I. -C. -Straße 0“ geführt, während als „L.----platz 0“ das Flurstück 000 (das L1.------grundstück ) bezeichnet ist. Ein zweites Grundstück mit der Bezeichnung „I. -C. -Straße 0“ gibt es in G. nicht. Eine gemeindliche Entscheidung über eine erstmalige Benennung oder Umbenennung der verschiedenen Straßen ist nicht belegt. Ein Bescheid über die Zuordnung des klägerischen Grundstücks zu einer der anliegenden Straßen ist nicht ergangen. An der Außenwand des Gebäudes befindet sich ein blau emailliertes Schild mit weißer Schrift (Straßenschild), welches den Schriftzug „L.----platz “ trägt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte oder Vorfahren der Klägerin dieses Schild in den 50er Jahren an der Außenwand des Gebäudes befestigt haben. An der Hauswand des Gebäudes befindet sich ein Schild mit der Hausnummer „0“. Unter dem 25.10.2016 übersandte die Beklagte – Amt für Stadtentwicklung, Liegenschaften und Bauordnung - der Klägerin ein Schreiben, in dem sie unter Beifügung eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster wörtlich ausführte, „(…) hiermit setze ich Sie in Kenntnis, dass Ihr Grundstück in G. Flur 0, Flurstück 00/00 die Bezeichnung „G. , I. -C. -Straße 0 trägt“ und wies die Klägerin auf ihre Pflicht hin, gemäß § 126 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Straßenordnung der Beklagten ein Hausnummernschild anzubringen. Am 28.11.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass das Schreiben der Beklagten vom 25.10.2016 hinsichtlich des Straßennamens eine Regelung treffe und daher ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Die Beklagte habe das Grundstück seit den 50er Jahren selbst als „L.----platz 0“ bezeichnet und blende aus, dass sie und andere Behörden das Grundstück in amtlichen Unterlagen und Schreiben vielfach als „L.----platz 0“ bezeichnet hätten, sodass die künftige Bezeichnung als „I. -C. -Straße 0“ gemäß dem Schreiben vom 25.10.2016 eine Umbenennung sei. Das weitere Grundstück mit der Bezeichnung „L.----platz 0“ sei die Kindertagesstätte und werde als „L.----platz “ oder „L.----platz 0“ bezeichnet. Der Briefkasten der Kindertagesstätte sei mit der Anschrift „L2.----weg 0“ versehen. Die Rechtswidrigkeit der Umbenennung ergebe sich formell bereits aus der sachlichen Unzuständigkeit des Bauamts, da die Umbenennung einer Straße in den Zuständigkeitsbereich des Rates falle. Darüber hinaus hätte sie vor einer Umbenennung der Straße angehört werden müssen. Die Umbenennung der Straße sei auch ermessensfehlerhaft, da sich die Beklagte nicht mit den finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Maßnahme für die Klägerin befasst habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2016 über die Änderung des Namens des Grundstücks der Klägerin (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 00/00) von bisher „L.----platz 0“ in „I. -C. -Straße 0“ aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass das Grundstück der Klägerin (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 00/00) nicht die Bezeichnung „I. -C. -Straße 0“ trägt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 25.10.2016 lediglich um einen Hinweis auf die Sach- und Rechtslage handele. Sie habe keinen Verwaltungsakt erlassen wollen. Dass das Grundstück der Klägerin in der Vergangenheit – unstreitig - teilweise als „L.----platz 0“ bezeichnet worden sei, sei auf einen Irrtum und zum Teil auf eine fehlerhafte Aktenführung bei der Beklagten zurückzuführen. Dies sei erkannt worden und werde durch das Schreiben vom 25.10.2016 nunmehr klargestellt. Die betreffende Straße sei ursprünglich als „I. -C. -Straße“ bezeichnet worden. Eine Umbenennung habe nicht stattgefunden. Im Kataster und im Grundbuch sei das Grundstück immer mit der Bezeichnung „I. -C. -Straße 0“ geführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren (vgl. § 88 VwGO) ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Das Schreiben der Beklagten vom 25.10.2016 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW. Insbesondere enthält das Schreiben eine feststellende Regelung. Das Schreiben der Beklagten weist auf die Pflicht zur Anbringung eines Hausnummernschilds nach § 126 Abs. 3 BauGB hin, welches die Nummer „0“ zeigen soll. Da das Grundstück der Klägerin bekanntlich ohnehin bereits mit einem Schild mit der Nummer „0“ ausgestattet ist, geht dieser Hinweis letztlich ins Leere. Bedeutsam ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben gegenüber der Klägerin verbindlich die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks zu der „I. -C. -Straße“ klären wollte, nachdem bisher vielfach die Bezeichnung „L.----platz 0“ verwendet worden ist. Vor dem Hintergrund, dass auch die Beklagte selbst das Grundstück in der Vergangenheit als „L.----platz 0“ bezeichnet hat, ist es fernliegend, hier lediglich von einem bloßen Hinweis auf die Rechts- und Sachlage auszugehen. Vielmehr lassen das Schreiben und die ergänzenden Ausführungen der Beklagten erkennen, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber einen mutmaßlichen Irrtum über die Bezeichnung des Grundstücks bereinigen und klarstellen wollte. Dies ist rechtlich als eine verbindlich gemeinte Feststellung zur Sach- und Rechtslage zu bewerten. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 – 11 A 1948/17 –, juris Rn 11f, vermitteln die Regelungen über die Benennung von Straßen und die Vergabe von Hausnummern keinen Drittschutz. Insbesondere § 4 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW diene nicht auch dem Schutz individueller Interessen. Diese Vorschrift betraue die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung; dies geschehe allein im öffentlichen Interesse einer ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straßen und der gemeindlichen Selbstdarstellung, vgl. dazu auch Bay VGH, Beschluss vom 12.06.2018 – 8 ZB 18.178 –, juris. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine von der Behörde gewollte Berichtigung oder Klarstellung einer vermeintlichen Falschbezeichnung, sodass die im Zusammenhang mit einer Umbenennung oder Änderung von Straßennamen oder Hausnummern entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung finden. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass Anlieger von derartigen Maßnahmen besonders betroffen sind, weil unter anderem die Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung besteht und in der Folge bestimmte amtliche Dokumente geändert werden müssen, etwa der Personalausweis und die Fahrzeugzulassung. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt haben, der die Gemeinde verpflichtet, die nachteiligen Folgen der Änderung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 – 15 B 1517/07 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 29.02.2012 – 5 A 353/11 – juris Rn. 5. Die am 28.11.2016 gegen den Bescheid vom 25.10.2016 erhobene Klage ist schon deshalb fristgerecht eingereicht worden, weil der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und daher abweichend von § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO die einjährige Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Demnach kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde unter anderem bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit tätig werden. Im Falle einer unklaren oder nicht eindeutigen Bezeichnung eines Grundstücks wird gegen das ordnungsrechtliche Ziel verstoßen, dass Grundstücke und Straßen eindeutig identifizierbar und unterscheidbar sein müssen, vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 – 11 A 1948/17 – juris Rn. 14 – 15. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowohl die Nummerierung der Grundstücke innerhalb einer Straße als auch die Zuordnung eines Grundstücks zu einer Straße als eine auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützte Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts anzusehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.02.2012 a.a.O. und Bay VGH a.a.O. Eine Gefahr ergibt sich vorliegend allerdings nicht aus dem Umstand, dass das in Rede stehende Grundstück bisher teilweise als „L.----platz 0“ bezeichnet worden ist, obwohl es sich tatsächlich um das Grundstück „I. -C. -Straße 0“ handelte. Denn es ist offen geblieben, ob die korrekte Bezeichnung des Grundstücks tatsächlich „I. -C. -Straße 0“ lautet. Eine Zuordnung des Grundstücks zur „I. -C. -Straße 0“ ist in der Vergangenheit nicht durch einen (bestandskräftigen) Bescheid geregelt worden. Eine ausdrückliche Zuordnung, gegebenenfalls nebst Vergabe der Hausnummer, ist nach dem Inhalt der Akten nicht erfolgt. Der „Gebrauchs-Abnahmeschein“ vom 03.02.1953 kann nicht als Zuordnung des Grundstücks zur Straße „L.----platz “ gesehen werden. Unbeschadet der Frage nach der Zuständigkeit des Bauamts für eine solche Maßnahme ist die Formulierung „V. Straße, jetzt L.----platz 0“ ersichtlich keine Regelung. Der fragliche Text befindet sich oben links im Adressfeld des Bescheids und ist daher eine bloße Adressierung. Ob die an dem Grundstück vorbeiführende Straße tatsächlich „I. -C. -Straße“ oder „L.----platz “ heißt und das klägerische Grundstück entsprechend zuzuordnen ist, muss im Ergebnis offen bleiben. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Unbeschadet der zwischen den Beteiligten streitigen weiteren Einzelheiten gibt es über die Benennung der Straße keine gemeindliche Entscheidung, wie dies § 4 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW voraussetzt. Die Beklagte hat im Verlaufe des Verfahrens eine entsprechende Beschlussfassung des Rates nicht vorlegen können. Es ist auch nicht aufgrund anderer Anhaltspunkte gesichert davon auszugehen, dass es einen Beschluss über die Straßenbenennung gegeben hat. Es ist zwar denkbar, dass eine solche Entscheidung getroffen worden ist, weil das Grundstück in dem Kataster des Rhein-Erft-Kreises und im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen mit der Anschrift „I. -C. -Straße 0“ geführt wird. Für eine solche Annahme spricht auch, dass die Bezeichnung „L.----platz 0“ in Kataster und Grundbuch bereits für ein in unmittelbarer Nähe befindliches Grundstück (die Kindertagesstätte) verwendet wird. Auch wenn es damit eine ursprüngliche Benennung der Straße gegeben haben kann, gibt es keinen hinreichend sicheren Beleg für einen Beschluss der Beklagten über eine entsprechende Straßenbenennung. Dessen hätte es aber aus rechtlichen Gründen bedurft, wobei neben dem Straßennamen regelmäßig zumindest auch über die Widmung und die Lage der Straße zu entscheiden gewesen wäre. In praktischer Hinsicht ergibt sich ein Bedarf an einer rechtlich verbindlichen Benennung insbesondere aus dem Umstand, dass bereits im Jahre 1953 in amtlichen Unterlagen vielfach die Bezeichnung „L.----platz 0“ für die vermeintliche „I. -C. -Straße 0“ verwendet worden ist. Dabei wurden durchweg nicht diejenigen amtlichen Stellen tätig, die zur Entscheidung über die Vergabe von Straßennamen zuständig gewesen wären. Vielmehr ist die möglicherweise falsche Bezeichnung im Bauamt seit über 50 Jahren gebräuchlich gewesen und an andere Behörden weitergegeben oder von diesen aus anderweitigen Unterlagen übernommen worden. Gleichwohl kann der Rat auch erst oder erneut im Jahr 1953 über den Straßennamen entschieden haben. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Rat der Beklagten mit der Benennung oder Umbenennung der Straße befasst gewesen wäre. Damit fehlt es an einer verbindlichen Festlegung, welchen Namen diese gemeindliche Straße trägt und ob im Hinblick darauf das Grundstück der Klägerin zutreffend, unzutreffend oder widersprüchlich bezeichnet worden ist. Die Verfügung wäre im Übrigen auch rechtswidrig, wenn es eine Beschlussfassung über den Straßennamen gäbe, das klägerische Grundstück tatsächlich mit „I. -C. -Straße 0“ zu benennen und das Bauamt der Beklagten zur Entscheidung berufen wäre. Durch die jahrzehntelange Bezeichnung des Grundstücks als „L.----platz 0“ ist allerdings kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin entstanden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die möglicherweise unrichtige Bezeichnung des Grundstücks nicht durch die dafür zuständigen Stellen verursacht oder geduldet worden ist. Im Übrigen gilt, dass die Zuweisung einer Hausnummer sowie die Zuordnung zu einer Straße dem Eigentümer des Grundstücks keine rechtlich geschützte Position verleihen. Sie begünstigen ihn nur in tatsächlicher Hinsicht im Sinne eines Rechtsreflexes. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung einer Adresse kann sich aus diesem Grund nicht entwickeln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.02.2012, a.a.O. Da die Klägerin von der faktischen Änderung ihrer Wohnanschrift aus den oben genannten Gründen aber besonders betroffen ist, hatte die Gemeinde die nachteiligen Folgen der Änderung bzw. Berichtigung in die zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 – 15 B 1517/07 – a.a.O;Beschluss vom 29.02.2012 – 5 A 353/11 – a.a.O. Daran fehlt es vorliegend. Da die Beklagte ihrer Entscheidung keinerlei Begründung beigefügt hat und insbesondere keine Ermessenserwägungen dargelegt worden sind, ist dieser Mangel auch nicht nachträglich behebbar gewesen. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.