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Urteil

23 K 2785/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0905.23K2785.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers – damals im Dienstgrad eines Oberleutnant, Besoldungsgruppe A 10 – vorläufig in die Erfahrungsstufe 5 über. Zum 1. September 2012 wurde der Kläger zum Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Hieran anknüpfend teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 mit, dass ihm mit der Beförderung die endgültige Stufe 5 zugeordnet werde und dass der nächste regelmäße Aufstieg in die Stufe 6 zum 1. Oktober 2016 vorgesehen sei. Die tatsächliche Besoldung des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016 erfolgte aus der zutreffenden Besoldungsgruppe. Allerdings wurde der Kläger bereits ab dem 1. Oktober 2013, statt ab dem 1. Oktober 2016, unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 6 besoldet. Hieraus ergab sich eine Überzahlung der Bezüge in Höhe von insgesamt 4.090,05 Euro. Dies stellte die Beklagte anlässlich einer Überprüfung am 11. Juli 2016 fest. Unter dem 18. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es aufgrund des vorzeitigen Stufenaufstiegs in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016 zu dieser Überzahlung gekommen sei, und hörte den Kläger zur Rückforderung dieses Betrags an. Hierauf teilte der Kläger unter dem 10. August 2016 unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse mit, dass die Bereicherung weggefallen sei. Mit Rückforderungsbescheid vom 17. August 2016 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.090,05 Euro zurück. In der Begründung führte sie aus, dass er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, da die Überzahlung offensichtlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht aus Gründen der Billigkeit auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16. September 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, entreichert zu sein. Unter dem 15. November 2016 begründete er ergänzend, dass das Verschulden der die Besoldung zahlenden Stelle offensichtlich sei. Deswegen sei auf mindestens 2/3 der Rückforderungssumme zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2017 – zugestellt am 30. Januar 2017 – verminderte die Beklagte aus Gründen der Billigkeit den Rückforderungsbetrag um 30% auf 2.863,04 Euro und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Dies begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Überzahlung auf einem nicht mehr nachvollziehbaren Fehler beruhe, aber nicht durch ein Verhalten des Klägers ausgelöst worden sei. Daher sei unter Billigkeitsgesichtspunkten der Rückforderungsbetrag zu reduzieren. Ein Verzicht wäre nicht gerechtfertigt, da er selbst durch die unterlassene Prüfung der Gehaltsmitteilung seine Sorgfaltspflicht grob verletzt habe und somit die Dauer und damit auch die Höhe der Überzahlung maßgeblich zu vertreten habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger hingegen nicht berufen. Denn die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Auf der Grundlage des Bescheids vom 4. Dezember 2012 hätte er ohne jegliche Kenntnisse des Besoldungsrechts den fehlerhaften Stufenaufstieg schon im Oktober 2013 und damit die Überzahlung erkennen können. Gerade für den Kläger als Offizier mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion bestehe die Pflicht, die Gehaltsmitteilungen unter Zuhilfenahme der ihm vorliegenden Informationen sorgfältig zu prüfen und bei offensichtlichen Unstimmigkeiten schriftlich auf Klärung zu drängen. Bei einem Vergleich des Festsetzungsbescheids und der Gehaltsabrechnung für Oktober 2013 hätte ihm das vorzeitige Vorrücken in der Erfahrungsstufe auffallen und ihn zu einer Nachfrage bei der besoldungszahlenden Stelle veranlassen müssen. Am 28. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchs und trägt weiter vor, die überzahlten Beträge auch aufgrund ihrer Geringfügigkeit für seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben und daher nicht mehr bereichert zu sein. Der Wegfall der Bereicherung sei aufgrund der geringen Höhe der monatlichen Überzahlung zu unterstellen. Er hafte nicht verschärft, da es sich ihm nicht habe aufdrängen müssen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft sei. Reine Zweifel genügten nicht für die Annahme einer verschärften Haftung. Darüber hinaus sei der Rückforderungsbetrag insbesondere für das Jahr 2012 verjährt, was er vorsorglich geltend mache. Schließlich habe die Beklagte eine falsche Billigkeitsentscheidung getroffen. Sie habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass den Kläger überhaupt kein Verschulden an der Überzahlung treffe, da sie im Wesentlichen auf einem Eingabefehler in ihrem Verantwortungsbereich beruhe. Der Kläger beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge an den Kläger verzinslich mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten, 3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt weiter vor, dass besonderer Anlass zur Überprüfung der Gehaltsmitteilung im Oktober 2013 bestanden habe, da sich sein Grundgehalt ohne Ankündigung um ca. 120,- Euro erhöht habe. Eine durchgehende Kontrolle jeder Zahlung in einem weitgehend automatisierten Zahlungssystem sei nicht zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann aufgrund des übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum (1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016) Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung, die dem Rückforderungsbescheid beigefügt ist. Da zuviel erhaltene Bezüge aus dem Jahr 2012 nicht zurückgefordert wurden, erübrigt sich die diesbezüglich vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings deshalb aus, weil der Kläger verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzung liegt hier vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 und – 2 C 4.11 –, juris Rn. 10, jeweils m.w.N. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 11. In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11; Urteile der Kammer vom 21. März 2018 – 23 K 5192/16 –, 3. Februar 2016 – 23 K 3330/14 – und Gerichtsbescheide vom 8. Februar 2017 – 23 K 9218/16 – und 13. Januar 2017 – 23 K 1053/15 –. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für Oktober 2013 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 6 fehlerhaft war. Aus den Besoldungsmitteilungen lassen sich regelmäßig in den Feldern auf der rechten oberen Seite die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe, aus der die Besoldung gezahlt wird, ablesen. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungsmerkmale handelt, konnte der Kläger ohne weiteres auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Er hätte daher erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 6 zugrunde lag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger aufdrängen. Ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 5 vom 4. Dezember 2012 hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus seiner Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im Oktober 2013 noch einmal zur Hand nehmen. Dass er sich an die Mitteilung vom 4. Dezember 2012 nicht mehr erinnert haben mag, entlastet den Kläger insoweit nicht. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Besoldungsüberleitungsrechts, waren für den von dem Kläger alleine geforderten Vergleich der Besoldungsmerkmale in dem genannten Bescheid und den Besoldungsmitteilungen nicht erforderlich. Die getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag um 30% reduziert hat, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris Rn. 6. Anhaltspunkte dafür, dass ein noch weitergehender Billigkeitserlass angebracht gewesen wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Da der Rückforderungsbescheid der Beklagten rechtmäßig und nicht aufzuheben ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Beträge an den Kläger nebst Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw. Die Einzelrichterin hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.863,04 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.