Urteil
7 K 6394/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0911.7K6394.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch auf Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz – HIVHG – geltend. Die am 00.00.2014 verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau U. Q. , brachte am 00.00.1979 im Regio Klinikum F. das gemeinsame erste Kind der Eheleute per Vakuumextraktion zur Welt. Da sich die Plazenta nicht spontan löste, wurde sie manuell entfernt und es wurde unter Narkose eine Nachcurettage durchgeführt. Einige Tage nach der Entbindung wurde bei der Ehefrau des Klägers bei einer Blutuntersuchung ein Abfall des Hämoglobinwertes auf 6,2 g/dl festgestellt. Daraufhin wurden am 08.09.1979 zwei Blutkonserven gekreuzt und der Ehefrau des Klägers verabreicht. Am 18.11.2003 wurde bei der Ehefrau des Klägers eine HIV-Infektion festgestellt. Der Kläger leidet ebenfalls unter einer HIV-Infektion, die seit dem 01.12.2003 bekannt ist. Seit dem Jahr 2003 befanden sich der Kläger und seine Ehefrau in Behandlung bei dem Facharzt für Innere Medizin/Infektiologie, Dr. B. T. , in I. . Im Jahr 2007 beantragte die Ehefrau des Klägers Leistungen gemäß § 15 Abs. 1 HIVHG bei der beklagten Stiftung für Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen. Der Antrag wurde mit Bescheid der Stiftung vom 11.07.2007 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe die Ursächlichkeit zwischen der Verabreichung des Blutproduktes und der HIV-Infektion nicht nachweisen können. Es genüge insoweit, wenn im Verlauf der Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden sei, dass eine HIV-Infektion verursacht haben könne. Zwar sei eine mögliche Verursachung zunächst durch eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. T1. vom 12.03.2007 bestätigt worden. Der DRK-Blutspendedienst Nord habe jedoch durch Schreiben vom 04.05.2007 nachgewiesen, dass die der Antragstellerin verabreichten Blutkonserven ausweislich der durchgeführten Testungen der Blutspender nicht für die HIV-Infektion der Antragstellerin ursächlich gewesen sein könnten. Hiergegen legte die Ehefrau des Klägers am 15.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie ein ärztliches Attest von Dr. B. T1. vom 08.10.2007 vor. Darin erklärt Dr. T1. , seine Patientin habe nach der Entbindung eine schwere Blutung gehabt, die zu einer Halbierung des Blutvolumens geführt habe. Bei einem so schweren Blutungsereignis müsse davon ausgegangen werden, dass die Patientin zusätzlich Gerinnungspräparate (PPSB, Fresh frozen Plasma) erhalten habe, um die Blutung zu stillen. Hierzu fehle jedoch eine Dokumentation. Diese Präparate hätten aufgrund des Poolens im Vergleich zu Bluttransfusionen ein erheblich größeres Risiko für eine HIV-Infektion in der damaligen Zeit gehabt. In der hierzu eingeholten Stellungnahme der Entbindungsklinik vom 29.01.2008 erklärte der seinerzeitige Chefarzt Dr. med. D. X. , bei der Patientin sei nach der Entbindung eine manuelle Placentalösung mit Nachcurettage durchgeführt worden. Hierbei sei jedoch keine Bluttransfusion vorgenommen worden. Erst 3 Tage nach der Entbindung sei ein erheblicher Abfall des Hämoglobinwertes anlässlich einer routinemäßigen Blutbildkontrolle entdeckt worden, der zu einer Verabreichung von zwei Blutkonserven geführt habe. Eine anderweitige Gabe von Blutprodukten sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, aber auch nicht wahrscheinlich, da zu keiner Zeit ein Notfall vorgelegen habe und keine außergewöhnliche Blutungsproblematik im Krankenblatt beschrieben sei. Nachdem die Beklagte die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch keinen Erfolg haben könne, weil eine Verabreichung weiterer Blutprodukte nicht ärztlich bescheinigt worden sei, nahm die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 20.08.2008 den Widerspruch zurück. Am 27.04.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen nach § 16 HIVHG als Ehemann einer durch Blutprodukte HIV-infizierten Person. Diesem war ein ärztliches Attest von Dr. med. B. T1. vom 19.04.2016 beigefügt. Darin erklärte Dr. T1. , der Kläger habe sich sehr wahrscheinlich bei seiner Ehefrau mit dem HIV-Virus infiziert. Die Infektionsursache der Ehefrau liege am ehesten in der Gabe von Blutprodukten nach der Entbindung im Jahr 1979. Dafür spreche auch die Entwicklung einer Dermatose als Ausdruck eines Serokonversionssyndroms 3 Monate nach der Entbindung. Andere Ursachen schieden anamnestisch als Infektionsursachen aus. Mit Bescheid vom 02.05.2016 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 HIVHG erforderliche Nachweis der Ursächlichkeit zwischen der Verabreichung eines Blutproduktes und der HIV-Infektion des Primärinfizierten sei nicht erbracht worden. Hiergegen legte der Kläger am 06.06.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, laut den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von Dr. T1. vom 08.10.2007 und vom 19.04.2016 könne bei der Ehefrau des Klägers ein weiteres Blutprodukt (Gerinnungspräparat) verwendet worden sein, welches die HIV-Infektion verursacht haben könne. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23.06.2016 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, die der Ehefrau des Klägers nach der Entbindung verabreichten Blutkonserven schieden als Infektionsquelle aus. Es seien keine Anknüpfungspunkte dafür aktenkundig, dass innerhalb oder außerhalb des Krankenhausaufenthaltes im September 1979 weitere Blutprodukte in dem relevanten Zeitraum bis 01.01.1988 zugeführt worden seien. Hiergegen hat der Kläger am 22.07.2016 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Leistungen nach dem HIVHG weiterverfolgt. Zur Klagebegründung wird vorgetragen, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 HIVHG genüge es zum Nachweis der Ursächlichkeit, dass im Verlauf der Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden sei, das eine HIV-Infektion verursacht haben könne. Laut den vorgelegten Attesten von Dr. T1. sei davon auszugehen, dass die im Jahr 1979 nach der Entbindung im Krankenhaus verabreichten und nicht dokumentierten Gerinnungsmittel für die Infektion verantwortlich seien. Nach Auffassung von Dr. T1. sei es gerade nicht unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers wegen der Schwere der Blutung noch zusätzliche Gerinnungspräparate erhalten habe. Die nachweislich durchgeführte Nachcurettage der Gebärmutter deute auf einen erheblichen Blutverlust hin, der mit Gerinnungspräparaten behandelt worden sei. Mit der Gabe und der Dokumentation von Plasmapräparaten sei seinerzeit sehr großzügig verfahren worden. Ein entsprechendes Risikobewusstsein habe nicht bestanden. Hier sei ein Dokumentationsfehler des Klinikums anzunehmen. Eine andere Infektionsursache sei äußerst unwahrscheinlich. Der Kläger und seine Ehefrau gehörten nicht zu einer der bekannten Risikogruppen. Die Beklagte sei ihrer Nachforschungspflicht hinsichtlich der Infektion durch Blutprodukte nicht hinreichend nachgekommen. Ein Versuch des Gerichts, die Krankenakte der Ehefrau des Klägers aus dem Jahr 1979 beizuziehen, blieb ohne Erfolg. Die Akte konnte nach der Auskunft des Klinikums wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat eine ergänzende ärztliche Stellungnahme durch die Fachärztin für Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Hämostaseologie, Prof. Dr. med. J. . T2. vom 21.09.2017 vorgelegt. Prof. T2. bestätigt, dass bei einem Hb-Wert von 6,2 g/dl zunächst regelrecht Blutkonserven verabreicht würden. Nur bei einem Notfall, der hier aber nicht vorgelegen habe, würden ergänzende Präparate wie PPSB oder FFP verwendet. Wegen des Fehlens einer dokumentierten Verwendung von PPSB und FFP sowie der langen Zeitspanne von 24 Jahren zwischen der post-partalen Therapie und der Feststellung der HIV-Infektion sei die Verursachung der Infektion durch Blutprodukte sehr unwahrscheinlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2016 zu verpflichten, ihm Leistungen nach §§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 16 Abs. 1 HIVHG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger die für die Leistungsbewilligung erforderlichen Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 HIVHG nicht vorgelegt habe. Zunächst sei durch die ärztliche Bescheinigung von Herrn Doktor T1. vom 19.04.2016 nicht gemäß § 15 Abs. 6 HIVHG belegt, dass sich der Kläger durch seine Ehefrau angesteckt habe. Es sei unklar, wann sich die Ehefrau des Klägers überhaupt infiziert habe. Dies soll nach Angaben von Dr. T1. im Jahr 1979 gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt habe Dr. T1. aber den Kläger und seine Ehefrau noch nicht behandelt. Unklar sei zudem, ob sich der Kläger tatsächlich bei seiner Ehefrau oder aber die Ehefrau sich beim Kläger angesteckt habe. Die Annahmen von Dr. T1. zum Zeitpunkt der Ansteckung und der Übertragung der Infektion seien daher spekulativ. Außerdem sei nicht nach § 15 Abs. 5 HIVHG nachgewiesen, dass ein Produkt verabreicht worden sei, dass eine HIV-Infektion verursacht haben könne. Zwar sei der Nachweis der Kausalität zwischen der Verwendung und der Infektion zugunsten des Antragstellers gelockert. Jedoch müsse der Antragsteller zunächst nachweisen, dass überhaupt ein Blutprodukt verwendet worden sei. Wenn von diesem Nachweis abgesehen werde, sei der Beklagten eine sachliche Überprüfung der Anträge und Begrenzung der Leistungen auf berechtigte Antragsteller nicht möglich. Die Beweislast hierfür trage der Kläger. Eine Erleichterung sei hier nicht vorgesehen. Der Nachweis der Verwendung eines Blutprodukts an die Ehefrau des Klägers, das für eine Verursachung einer HIV-Infektion in Frage komme, sei nicht geführt. Die zugeführten Blutkonserven schieden als Infektionsquelle unstreitig aus. Anderweitige Blutprodukte seien nach der Auskunft des Klinikums F1. vom 29.01.2008 nicht verwendet worden. Anhaltspunkte für eine lückenhafte Aktenführung lägen nicht vor. Der Einsatz von zusätzlichen Gerinnungspräparaten sei nach der Auskunft nicht wahrscheinlich, da zu keiner Zeit ein Notfall vorgelegen habe oder eine außergewöhnliche Blutungsproblematik beschrieben sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH zur Dokumentationspflicht der Patientenakte sei einer vertrauenswürdigen ärztlichen Dokumentation bis zum Beweis der Unrichtigkeit Glauben zu schenken (BGH, Urteil vom 14.02.1995 – VI ZR 272/93, juris Rn. 13). Es genüge daher nicht, wenn der Kläger die Vollständigkeit der Patientenakte lediglich unsubstantiiert bestreite. Im Übrigen scheitere ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach HIVHG bereits daran, dass der Leistungsantrag der Ehefrau im Jahr 2008 bestandskräftig abgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Verfahren des Klägers und seiner Ehefrau Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der beklagten Stiftung vom 02.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz – HIVHG) vom 24.07.1995 (BGBl. J. S. 972), zuletzt geändert durch Art. 6a des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. J. S. 2757). Nach § 15 Abs. 1 HIVHG haben Personen einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung, die in dem Gebiet der heutigen BRD durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit dem HI-Virus infiziert worden sind. Nach § 15 Abs. 2 HIVHG erhalten Personen, die als Ehepartner durch Personen nach Abs. 1 infiziert worden sind, ebenfalls Leistungen der Stiftung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat, dass die bei ihm vorliegende HIV-Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch seine Ehefrau übertragen worden ist, § 15 Abs. 5 Satz 6 HIVHG. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers eine primärinfizierte Person nach § 15 Abs. 1 HIVHG war, also durch ein Blutprodukt vor dem 01.01.1988 mit dem HI-Virus infiziert worden ist. Der Umstand, dass der Leistungsanspruch der Ehefrau nach § 15 Abs. 1 HIVHG bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, steht dem Anspruch des Klägers allerdings nicht entgegen. Der Kläger muss sich die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 11.07.2007 nicht entgegenhalten lassen, da diese analog § 121 VwGO nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, also zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers, sowie deren Rechtsnachfolgern gilt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 33. An dem Verfahren seiner Ehefrau war der Kläger nicht formell beteiligt; er ist im Hinblick auf die Rechtsposition der Ehefrau aus § 15 Abs. 1 HIVHG auch nicht ihr Rechtsnachfolger, sondern macht einen eigenen Anspruch aus § 15 Abs. 2 HIVHG geltend. Jedoch kann der Kläger nicht nachweisen, dass seine Ehefrau durch ein Blutprodukt vor dem 01.01.1988 mit dem HI-Virus infiziert worden und damit eine Person im Sinne des § 15 Abs. 1 HIVHG ist. Hierbei gilt für den Nachweis der Infektion durch ein Blutprodukt die Regelung in § 15 Abs. 5 HIVHG. Danach sind die Voraussetzungen des Satzes 1 durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutproduktes für die vorliegende HI-Infektion hervorgehen muss, § 15 Abs. 5 Satz 1 HIVHG. Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, dass im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann, § 15 Abs. 5 Satz 2 HIVHG. Antragstellende Personen, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat, § 15 Abs. 5 Satz 3 HIVHG Zwar hat der Kläger eine ärztliche Bescheinigung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 HIVHG vorgelegt, in der Herr Dr. T. bestätigt, dass sich die Ehefrau des Klägers einer Behandlung unterzogen habe, in deren Verlauf ein Blutprodukt verwendet worden sei, das unmittelbar eine HIV-Infektion verursacht haben könne (Bescheinigung vom 12.03.2007). Diese Bescheinigung ist jedoch nicht geeignet, die Möglichkeit einer HIV-Infektion durch ein Blutprodukt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 HIVHG zu belegen. Die durch das Krankenhaus verabreichten Blutkonserven mit den Nummern 00000 und 00000 sind nicht mit dem HI-Virus infiziert gewesen. Dies steht aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen des DRK-Blutspendedienstes Nord vom 04.05.2007 und der vom Gericht ergänzend beigezogenen Unterlagen, übersandt mit Schreiben vom 25.07.2017, zur negativen Testung der Blutspender fest. Eine Infektion durch diese Blutkonserven scheidet damit unstreitig aus. Es gibt keinen weiteren Beleg dafür, dass der Ehefrau des Klägers anlässlich der Blutungen nach der Entbindung im Jahr 1979 oder danach bis zum 01.01.1988 weitere Blutprodukte verabreicht worden sind, die die Infektion ausgelöst haben können. Zwar sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Beweiserleichterung für den Nachweis der Ursächlich des Blutprodukts für die HIV-Infektion vor. Danach genügt es, wenn das Blutprodukt die Infektion verursacht haben kann. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass insoweit die Möglichkeit einer Verursachung ausreichend ist. Diese Beweiserleichterung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Leistungsgewährung auch in dem Fall ermöglichen, in dem ein voller Nachweis der Ursächlichkeit des Blutprodukts für die oft erst Jahre später festgestellte Infektion nicht möglich und daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen waren, vgl. VG Köln, Urteil vom 21.03.2017 – 7 K 3771/15 – , juris, Rn. 82 ff. Jedoch gilt keine Beweiserleichterung für die Tatsache, dass ein Blutprodukt bei der infizierten Person vor dem 01.01.1988 verwendet worden sein muss. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung. In § 15 Abs. 1 Satz 1 ist von der Ursächlichkeit des „verabreichten Blutprodukts“ die Rede. Nach Satz 2 ist erforderlich, „dass im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist“. Auch aus Satz 3 ergibt sich, dass der Nachweis über die Verwendung eines Blutprodukts geführt werden muss. Denn antragstellende Personen, die – wie die Ehefrau des Klägers – keine Bluter sind, müssen durch eine Bescheinigung „der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung“ nachweisen, wann das Blutprodukt verabreicht worden ist. Die Notwendigkeit eines Nachweises für den Zeitpunkt setzt aber zwingend voraus, dass auch der Umstand der Verwendung des Blutprodukts zu bescheinigen ist. Die Notwendigkeit eines Nachweises für die Verabreichung eines Blutprodukts ergibt sich aber auch aus der Zweckbestimmung des Gesetzes. Die Leistungen sollten nur für HIV-Infizierte erbracht werden, deren Krankheit durch belastete Blutprodukte und nicht durch andere Ursachen ausgelöst worden ist. Ob das Blutprodukt infiziert war und tatsächlich die Infektion ausgelöst hat oder ob andere Faktoren verursachend waren, kann möglicherweise nach vielen Jahren nicht mehr festgestellt werden. Daher ist eine Beweiserleichterung für die Frage vorgesehen, ob das Blutprodukt die Infektion ausgelöst hat. Jedoch ist der Nachweis der Verabreichung eines Blutprodukts zwingend. Denn die Anwendung von Blutprodukten ist der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Leistungsgewährung. Wenn insoweit ein Nachweis nicht erbracht wird, ist eine Abgrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten von anderen HIV-Infizierten, deren Infektion durch andere Ursachen (Körperkontakte, Behandlung mit infizierten Gegenständen) ausgelöst wurde, nicht möglich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehefrau des Klägers aus Anlass der Blutungen nach der Entbindung weitere Blutprodukte, insbesondere Gerinnungspräparate, zugeführt worden sind. Eine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 hat der Kläger auch nicht vorgelegt. In der Bescheinigung des Krankenhauses vom 30.03.2007 sind lediglich die Blutkonserven erwähnt, die am 08.09.1979 zum Ausgleich des Blutverlustes gegeben worden sind und die negativ getestet worden sind. Nach der weiteren Bescheinigung der Entbindungsklinik vom 29.01.2008 ergab sich aus der Krankenakte der Ehefrau des Klägers keine anderweitige Gabe von Blutprodukten. Die Annahme des Arztes Dr. T. , der die Ehefrau des Klägers seit 2003 behandelt hat, dass aus Anlass des hohen Blutverlustes nach der Entbindung zusätzlich zu den Blutkonserven Gerinnungspräparate verabreicht worden seien (Bescheinigung vom 08.10.2007), beruht auf einer reinen Vermutung. Dr. T. hat die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der angeblichen Infektionsereignisse im Jahr 1979 nicht behandelt, sondern erst 24 Jahre später. Er räumt selbst ein, dass die Gabe dieser Gerinnungspräparate nicht dokumentiert sei. Er hält die Verwendung von zusätzlichen Gerinnungspräparaten lediglich deshalb für wahrscheinlich, weil ein hoher Blutverlust vorlag. Weiter nimmt er an, dass diese Produkte seinerzeit wegen der Praxis des Poolens häufig HIV-belastet gewesen seien (Bescheinigung vom 08.10.2007). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vermutet, dass die Gabe der Gerinnungspräparate wegen eines leichtfertigen Umgangs nicht dokumentiert wurde. Aus dem Umstand, dass bei der Ehefrau des Klägers 3 Monate nach der Entbindung eine Dermatose auftrat, schließt er, dass vermutlich infizierte Gerinnungspräparate verwendet worden sind, die die Infektion hervorgerufen haben (Bescheinigung vom 19.04.2016). Die Dermatose sei Ausdruck eines Serokonversionssyndroms und spreche für eine Infektion im Zusammenhang mit der Entbindung (Bescheinigung vom 19.04.2016). Zwar könnte aus der Kette der vorgetragenen Indizien ein möglicher Geschehensablauf abgeleitet werden. Jedoch fehlt es an einem Nachweis für den ersten Baustein der Kette, nämlich dass ein Gerinnungspräparat verabreicht worden ist. Die Klinik hat dies dezidiert bestritten. Die Krankenakte, die möglicherweise Hinweise darauf enthalten könnte, ist nicht mehr verfügbar. Allein aus dem Umstand, dass bei der Ehefrau des Klägers nach der Geburt und der Vornahme der manuellen Plazentaablösung ein großer Blutverlust entstanden ist, lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit schließen, dass auch ein Gerinnungspräparat gegeben wurde. Die Klinik verneint dies mit der Begründung, dass ein Notfall – im Sinn einer starken, nicht zu stillenden Blutung - nicht vorgelegen habe und die Gabe von Blutkonserven ausreichend gewesen sei. Dies wird durch die von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Hämostaseologie, Prof. Dr. med. K. . . T2. vom 21.09.2017, bestätigt. Diese erklärt, dass auch bei dem dokumentierten hohen Blutverlust zunächst eine Gabe von Blutkonserven regelrecht sei und Gerinnungspräparate lediglich bei einem Notfall verabreicht würden, der aber nach dem Bericht der Klinik nicht vorgelegen habe. Diese Ausführungen konnten durch den Kläger nicht widerlegt werden. Insbesondere haben sich auch der Kläger und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt auf einen notfallmäßigen Verlauf nach der Geburt berufen, der ein Eingreifen mit einem Gerinnungspräparat erforderlich gemacht hätte. Auch der Vortrag, das Auftreten einer Dermatose 3 Monate nach der Geburt spreche für eine HIV-Infektion durch die post-partale Behandlung, kann den Nachweis einer Verabreichung eines Blutprodukts nicht ersetzen. Dies gilt auch deswegen, weil weder ein Nachweis für das Auftreten einer Dermatose geführt wurde, noch das Vorliegen einer HIV-Infektion hierdurch bewiesen wird. Eine Dermatose ist eine Hauterkrankung. Sie kann ein frühes Symptom einer HIV-Infektion sein, aber auch viele andere Ursachen haben. Nähere Angaben zur Art und Dauer der Erkrankung oder zu anderen Begleitsymptomen einer HIV-Infektion fehlen. Schließlich kann eine HIV-Infektion im Rahmen einer Krankenhausbehandlung auch durch andere Ursachen als Blutprodukte ausgelöst werden, z.B. durch den Einsatz nicht vollständig desinfizierter Instrumente oder Materialien. Diese Ursachen werden aber durch das HIVHG nicht erfasst. Letztlich spricht auch der lange zeitliche Abstand von 24 Jahren zwischen der Entbindung im Jahr 1979 und dem Auftreten der ersten Symptome und Feststellung der HIV-Infektion im Jahr 2003 gegen einen ursächlichen Zusammenhang und die Verabreichung eines kontaminierten Blutprodukts, was auch Prof. T2. in der Bescheinigung vom 21.09.2017 betont. Der Nachweis der Verabreichung eines Blutprodukts, das für eine HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers in Frage kommt, konnte daher durch die vorgetragene Indizienkette nicht geführt werden. Dies geht zu Lasten des Klägers, der als Anspruchsteller beweisführungspflichtig ist, § 15 Abs. 5 HIVHG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.609,84 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger hat mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer monatlichen Rente gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG in Höhe von 766,94 Euro beantragt. Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, so dass als Streitwert der dreifache Jahresbetrag der erstrebten Rentenzahlung (36 x 766,94 € = 27.609,84 €) festzusetzen war. Soweit die Beklagte den Streitwert im Hinblick auf Ziffer 41 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den einfachen Jahresbetrag begrenzen will, wird dem nicht gefolgt. Die Leistungen nach dem HIVHG werden einkommensunabhängig gewährt; das unterscheidet sie von den in Ziffer 41 des Streitwertkatalogs angesprochenen Leistungen der Sozialhilfe, die vom Einkommen und Vermögen des Anspruchstellers abhängen und damit variabel sind. Der Berechtigte kann sich daher ungeachtet möglicher Entwicklungen seiner wirtschaftlichen Situation fest darauf einrichten, die Rente nach dem HIVHG dauerhaft, das heißt für einen deutlich über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum zu beziehen. Insofern ähnelt die Rente nach § 16 Abs. 1 HIVHG auch den vor den Sozialgerichten geltend zu machenden Rentenleistungen der Sozialversicherung, für die § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ausdrücklich anwendbar ist. Daher erscheint es sachgerecht, auch für fortlaufende Leistungen der Stiftung für Humanitäre Hilfe den Streitwert entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag zu bestimmen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer zum Gegenstandswert in Verfahren, die Leistungen der Conterganstiftung betreffen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 27.05.2015 – 7 K 6540/14 – . Die Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz sind den Ansprüchen nach dem HIVHG vergleichbar, weil es sich ebenfalls um einkommensunabhängige Leistungen aus sozialen Gründen handelt. Der bei Klageeinreichung fällige, rückständige Betrag der Rentenleistung seit Antragstellung, § 42 Abs. 3 GKG, § 16 Abs. 4 HIVHG, wurde bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt, weil er mit der Klage nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Schriftsatz vom 28.07.2016). Die Klage bezieht sich ausdrücklich nur auf wiederkehrende Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.