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Beschluss

23 L 2068/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0919.23L2068.18.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Räumungsverfügung der Stadt M.      vom 13. September 2018 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Räumungsverfügung der Stadt M. vom 13. September 2018 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Es spricht schon viel dafür, dass der Antrag bereits unzulässig sein dürfte, weil nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift regelmäßig erforderlich ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Angabe der ladungsfähigen Anschrift unüberwindliche oder schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über keine ladungsfähige Anschrift verfügt. Seinen Vortrag, in dem streitgegenständlichen Baumhaus zu wohnen und im Falle der Räumung obdachlos zu sein, hat der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft gemacht. Der Antrag dürfte auch deswegen unzulässig sein, weil die nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die zur Begründung dienenden Tatsachen nicht angegeben wurden. Der Antragsteller ist der Aufforderung des Gerichts, mitzuteilen, wo sich das streitgegenständliche Baumhaus „P. “ befindet, nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, ob sich das Baumhaus im Gebiet der Stadt M. oder des Kreises F. befindet und ob das Verwaltungsgericht Köln nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 5 JustG NRW zuständig ist. Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat in dem dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Verfahren 23 L 2061/18 (abrufbar auf www.nrwe.de) mit Beschluss vom 13. September 2018 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die gleichlautende Räumungsverfügung abgelehnt. Dieser Beurteilung der Rechtslage ist auch das Oberverwaltungsgericht NRW im dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichfalls bekannten Beschluss vom 14. September 2018 im Verfahren 7 B 1354/18 gefolgt. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen im Beschluss vom 14. September 2018 im Verfahren 5 L 1377/18 sowie dem weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2018 in dem Verfahren 23 L 2082/18. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten in den jeweiligen Verfahren, den den oben genannten gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen sowie der weiteren, aus den Medien bekannten Entwicklung der Lage keinen Anlass, von dieser vorläufigen Bewertung abzurücken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Es erscheint sachgerecht, nicht nur die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache, sondern den vollen, in der Hauptsache maßgeblichen Streitwert anzusetzen, da das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung hier dem Interesse an einer endgültigen Regelung entspricht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.