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Beschluss

7 L 1895/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0920.7L1895.18.00
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Tenor

1. Die Verfahren 7 L 1895/18 und 7 L 1898/18 werden unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 7 L 1895/18 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren 7 L 1895/18 und 7 L 1898/18 werden unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 7 L 1895/18 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 2. im Schriftsatz vom 23.08.2018, mit dem die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 20.08.2018 erhoben hat, der Gegenstand des Verfahrens 7 L 1898/18 ist, erweist sich als unzulässig. Der Antrag richtet sich auf die Aufhebung der Ankündigung der sofortigen Vollstreckung gemäß Ziffer 6 des Bescheides im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Mit demselben Rechtsschutzziel hat die Antragstellerin im Verfahren 7 L 1895/18 einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Aufhebung der Anordnung des sofortigen Vollzuges gestellt. Der Antrag in 7 L 1898/18 hat daher einen mit dem Antrag in 7 L 1895/18 identischen Streitgegenstand, sodass ihm der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Danach kann während der Rechtshängigkeit einer Sache diese von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Anhängigkeit eines Rechtsstreits bewirkt daher die Unzulässigkeit eines erneuten Verfahrens mit dem gleichen Streitgegenstand, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 17 und § 90 Rn. 1. Der sinngemäß im Verfahren 7 L 1895/18 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5941/18 gegen die Anordnungen in Ziff. 1 – 3 der Ordnungsverfügung vom 20.08.2018 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 22.08.2018 wiederherzustellen und gegen die Anordnungen in Ziff. 4 – 5 der Ordnungsverfügung anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf den Widerruf der Betriebserlaubnis der von der Antragstellerin betriebenen Apotheke, die Schließung der Apotheke und die Rückgabe der Erlaubnisurkunde entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die vorliegende schriftliche Begründung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden, da sie erkennen lässt, dass die Antragsgegnerin wegen der konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls ausnahmsweise die sofortige Vollziehung für geboten hielt. Die Antragsgegnerin hat hier auf die Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit abgestellt, die sich insbesondere aus der Fortsetzung oder Wiederholung einer rechtswidrigen Abgabe von Arzneimitteln oder Dopingmitteln während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ergeben. Diese Begründung ist in formeller Hinsicht ausreichend. Die sofortige Vollziehung begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an dem Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage zu berücksichtigen. Bestehen bei summarischer Prüfung nur geringe Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig erweist, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Fall von Maßnahmen, die erheblich in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreifen – wie die hier vorliegende Entziehung der Betriebserlaubnis für eine Apotheke, die auch die Berufswahlfreiheit tangiert - sind darüber hinaus strenge Anforderungen an die Notwendigkeit eines Sofortvollzuges zu stellen. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens, hier als selbständige Apothekerin, konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder für Dritte befürchten lässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2011 – 13 B 495/11 – juris Rn. 13; BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris, Rn. 34 und vom 13.08.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris, Rn. 16. Die genannten Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 20.08.2018 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Sofortvollzug ist erforderlich, um während des Hauptsacheverfahrens weitere gravierende Verstöße der Antragstellerin gegen Berufspflichten und die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit von Kunden der Apotheke abzuwenden. Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis ist § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626). Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 ApoG weggefallen ist. Hier hat sich die Antragsgegnerin zu Recht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG nicht mehr erfüllt, weil sie die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es kann daher offen bleiben, ob die Betriebserlaubnis auch zu widerrufen ist, wenn – wie hier – das Ruhen der Approbation als Apothekerin durch die Bezirksregierung sofort vollziehbar angeordnet wurde und somit eine Berufsausübung durch die Antragstellerin vorübergehend nicht mehr zulässig ist, § 8 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS ApoG ist die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller unzuverlässig ist, bedarf es einer Prognoseentscheidung. Diese Prognose beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Apothekers. Dieses Verhalten muss die auf die Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten zu gründende Prognose rechtfertigen, der Apotheker biete nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Hierbei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 – 3 C 12.95 – juris Rn. 25. Im vorliegenden Verfahren liegen strafrechtliche Verfehlungen in einer Vielzahl von Fällen vor, die zeigen, dass die Antragstellerin das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein und Fachwissen nicht hat. Die Antragstellerin ist durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 – 581 Ds 160/18 116 Js 3/18 – wegen der unerlaubten Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 39 Fällen und damit wegen eines Verstoßes gegen §§ 96 Abs. 1 Nr. 13, 48 Abs. 1 Nr. 1 AMG zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 65,- Euro verurteilt worden. In Höhe von 88.344,73 Euro wurde die Einziehung des Wertersatzes angeordnet. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, dass die Antragstellerin in der Zeit von Juli 2016 bis Dezember 2017 in 39 Fällen verschreibungspflichtige Arzneimittel an die Firmen D. S. GmbH in L. und F. GmbH in X. verkauft hat. Die verkauften Medikamente wurden vermutlich durch die Firmen nach China exportiert. Der Verkauf erfolgte auf der Grundlage von Rezepten in chinesischer Sprache, in der lediglich die Medikamente in deutscher Sprache aufgeführt waren. Eine handschriftliche Unterschrift ist auf den Rezepten nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist der chinesischen Sprache und Schriftzeichen selbst nicht mächtig. Sie verließ sich auf die Angaben ihrer Kunden, wonach es sich um von chinesischen Ärzten ausgestellte Rezepte handele. Tatsächlich lässt sich auch den im Ermittlungsverfahren eingeholten deutschen Übersetzungen von 2 Rezepten nicht entnehmen, dass sie von einem Arzt ausgestellt wurden. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin gegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz – AMG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1a der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln – AMVV – vom 21.12.2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2017 (BGBl. I S. 3780) verstoßen. Danach dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Eine ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung lag bei der Belieferung der chinesischen Rezepte durch die Antragstellerin nicht vor. Denn nach § 2 Abs. 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung müssen die Verschreibungen aus Deutschland oder aus Europa stammen. Sie müssen Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschreibenden Arztes und seine Unterschrift enthalten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 AMVV. Die Feststellungen des Amtsgerichts können auch im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden, denn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen nicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 2. Die Antragstellerin hat die Belieferung von chinesischen Rezepten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt. Sie hat sich nur dahingehend verteidigt, sie habe nicht gewusst, dass die Abgabe von Arzneimitteln auf der Grundlage von außereuropäischen Rezepten nicht zulässig ist. Sie habe angenommen, sie habe alles richtig gemacht. Sie hat ihr Verhalten auch in den vorliegenden Verfahren nicht abgestritten, sondern sich lediglich auf Verfahrensfehler des Amtsgerichts sowie auf die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist berufen. Dieser Antrag ist inzwischen durch einen Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2018 zurückgewiesen worden. Es kann offen bleiben, ob das Urteil des Amtsgerichts auf Verfahrensfehlern beruht. Denn das beanstandete Verhalten der Antragstellerin steht aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (bei der Antragstellerin sichergestellte Rechnungen und Rezepte in chinesischer Sprache) und ihrer eigenen Einlassung fest. Dadurch dass die Antragstellerin in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage von nicht lesbaren Rezepten ausgeliefert hat, hat die Antragstellerin in erheblicher Weise ihre Berufspflichten verletzt und hierdurch die Gesundheit von Patienten in Gefahr gebracht. Die Abgabe dieser Arzneimittel gehört zum Kernbereich der Tätigkeit eines Apothekers und erfordert die strikte Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften. Denn die Verschreibungspflicht soll die ärztliche Überwachung bei der Anwendung dieser Arzneimittel sicherstellen, weil sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Anwenders gefährden können oder weil sie häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden, § 48 Abs. 2 Nr. 2 AMG. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Antragstellerin glaubhaft ist, sie habe das Verbot einer Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der Grundlage eines chinesischen Rezeptes nicht gekannt und habe geglaubt, rechtmäßig zu handeln. In diesem Fall ist ihr jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Kenntnis der maßgeblichen Vorschriften über die Prüfungspflicht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gehört zu den Kernkompetenzen eines Apothekers. Die Unkenntnis dieser Regelungen führt bereits dazu, die Eignung zur Führung einer Apotheke zu verneinen. Ungeachtet dessen musste es sich der Antragstellerin aufdrängen, dass die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der Grundlage eines Rezeptes, das nicht lesbar ist, nicht zulässig sein kann. Denn in diesem Fall kann nicht überprüft werden, ob die Verschreibungen den nach § 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, insbesondere ob sie tatsächlich von einem chinesischen Arzt ausgestellt worden sind. Damit besteht das Risiko, dass Arzneimittel mit erheblichen Nebenwirkungen ohne ärztliche Überwachung eingesetzt werden und Gesundheitsgefahren beim Anwender auslösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Arzneimittel zur Behandlung von schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten dienen. Ein Teil der Rezepte erfasste Medikamente zur Behandlung von Leukämie und anderen Krebserkrankungen. Eine Abgabe von Arzneimitteln an diese Patienten ohne Prüfung der ärztlichen Überwachung erscheint in hohem Maß verantwortungslos. Indem die Antragstellerin darauf verzichtet hat, die Authentizität der angeblichen Verschreibungen zu überprüfen, hat sie sich über dieses Risiko entweder bewusst hinweggesetzt oder es schlicht nicht erkannt. Im ersten Fall offenbart diese Handlungsweise aber eine sorglose und bedenkenlose Einstellung im Umgang mit diesen Arzneimitteln, die die Prognose rechtfertigt, dass die Antragstellerin auch künftig ihre Prüfungspflichten in eklatanter Weise vernachlässigen wird. Im zweiten Fall ist zu befürchten, dass es wegen eines fehlenden Fachwissens und einer Fehleinschätzung von Situationen und Gesundheitsgefahren zu weiteren Verstößen gegen Berufspflichten während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens kommt. Diese Annahme wird durch die Einlassungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren bestätigt. Im Anhörungsschreiben vom 13.08.2018 vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hatte die Antragstellerin zu ihrer Verteidigung vorgetragen, sie könne nicht in jedem Fall die Approbation eines Arztes nachprüfen, der nachweislich die letzten Jahre praktiziert habe. In der Klageschrift vom 23.08.2018 hat sie erklärt, die entsprechende Vorlage der notwendigen Rezepte könne in dem Wiedereinsetzungsverfahren in der Strafsache in Aussicht gestellt werden. Mit diesen Einlassungen hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr die bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bestehenden Pflichten auch nach der strafgerichtlichen Verurteilung noch nicht bewusst sind. Sie hat offenbar immer noch nicht verstanden, dass chinesische Rezepte grundsätzlich nicht eingelöst werden dürfen und dass es der Prüfung einer Approbation deswegen nicht bedarf. Ferner ist ihr immer noch nicht klar, dass die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht zulässig ist, wenn das Rezept bei der Abgabe nicht vorliegt, und dass dieses grundsätzlich auch nicht nachgereicht werden kann, vgl. § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung. Dieses grundsätzliche Fehlverständnis der Berufspflichten bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führt zu der Annahme, dass die Antragstellerin diese auch weiterhin verletzen und hierdurch Gesundheitsgefahren für die davon betroffenen Patienten auslösen kann. Konkrete Beeinträchtigungen von wichtigen Gemeinschaftsgütern sind somit auch schon während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens zu befürchten. Die Feststellung, dass es bereits zu Schädigungen von Patienten gekommen ist, ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Antragstellerin Vorschriften verletzt, die dazu dienen, solche Gesundheitsgefahren von vornherein abzuwenden; denn § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG stellt auf Zuwiderhandlungen gegen die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ab, nicht auf den Eintritt eines Gesundheitsschadens. Diese negative Prognose wird auch durch den gegen die Antragstellerin bestehenden Tatverdacht im Zusammenhang mit der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gestützt, die Gegenstand der Anklageschrift im Verfahren 116 Js 567/16 (Beiakte 3 in 7 L 1898/18) sind. In diesem Verfahren ist noch keine Verurteilung der Antragstellerin erfolgt. Der Termin zur Hauptverhandlung beim Schöffengericht Köln ist nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln am 31.10.2018 angesetzt. Grundlage dieses weiteren Verfahrens sind die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, dass die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2014 bis Februar 2017 in insgesamt 273 Fällen verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere Testosteron, ohne eine ordnungsgemäße Verschreibung zu Dopingzwecken an Kunden ihrer Apotheke, zumeist junge Männer, abgegeben hat, die der Bodybuilderszene zuzurechnen sind. Es kann zwar im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Medikamente tatsächlich dazu bestimmt waren, zum Doping im Sport eingesetzt zu werden und damit auch ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorliegt. Aufgrund der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise, die in den bei der Kammer anhängigen Eilverfahren wegen der Anordnung des Ruhens der Approbation vorgelegt worden sind (7 L 1896/18 und 7 L 1898/18), steht aber mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Antragstellerin Testosteron und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zum Muskelaufbau und Leistungssteigerung geeignet sind, an interessierte junge Männer teilweise ohne Rezept und teilweise aufgrund von unvollständigen oder nachträglichen Verschreibungen durch den Augenarzt Dr. K. D1. abgegeben hat. Hierdurch hat die Antragstellerin ebenfalls in gravierender Weise gegen die Strafvorschriften in § 96 Nr. 13 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG verstoßen. Die Kammer hat zu diesem Tatkomplex im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 7 L 1896/18 das Folgende ausgeführt: „Maßgeblich sind dabei die eigenen Einlassungen der Antragstellerin, die bei ihr vorgefundenen Unterlagen und Zeugenaussagen der Amtsapothekerinnen des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, von Kunden sowie von Mitarbeitern der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die ihr vorgeworfene Praxis mehrfach eingeräumt. So wurde sie bei einer Inspektion ihrer Apotheke durch das Gesundheitsamt am 19.05.2016 auf die enorme Abgabe von Testosteron und ähnlichen Präparaten sowie auf Unstimmigkeiten zwischen Einkaufs- und offiziellen Verkaufsmengen angesprochen. Sie räumte nach den Schilderungen der Amtsapothekerinnen mündlich ein, dass sie seit ca. drei Jahren etwa 50 Patienten mit Testosteron-Ampullen „versorge“. Für einen Teil der Vorgänge erhalte sie hierfür von dem Augenarzt Dr. D1. und auch von anderen Ärzten ausgestellte Privatrezepte. Hierzu legte die Antragstellerin eine Sammlung von Rezepten des Dr. D1. vor; sie umfasst 120 Rezepte dieses Arztes, die er zwischen Dezember 2014 und Mai 2016 für Testosteron ohne vollständige Angaben zum Patienten ausgestellt hatte. In dem Ordner fanden sich zudem Kassenbelege für verkaufte verschreibungspflichtige Arzneimittel mit dem Vermerk, dass ein Rezept fehle. Am Tag der Inspektion bestätigte die Antragstellerin auch schriftlich mit ihrer Unterschrift, dass sie an ca. 50 Patienten Testosteron zum Teil ohne Rezept, zum Teil mit nachträglich durch den Augenarzt Dr. D1. ausgestellten Rezepten abgegeben hat. In einem bei der Staatsanwaltschaft München geführten Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft Köln zu dem jetzt zur Anklage gebrachten Verfahren übernommen wurde, erklärte die Antragstellerin bei einer Beschuldigtenvernehmung am 04.04.2017, sie habe mit Dr. D1. aufgrund einer Vereinbarung dergestalt zusammengearbeitet, dass er die Rezepte ausgestellt habe, die in ihrer Apotheke eingelöst worden seien. Sie habe sich zur internen Regel gemacht, nie mehr als 30 Ampullen a 1ml pro Monat an einen Kunden abzugeben. Die Auswertung der bei einer Durchsuchung der Apotheke der Antragstellerin sichergestellten Rezepte und Quittungen ergab nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft allerdings, dass wiederholt deutlich mehr als diese Menge an einen Kunden abgegeben wurde. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Antragstellerin wurden zahlreiche WhatsApp Sprachnachrichten an Dr. D1. vorgefunden. Dort teilt sie jeweils mit, sie brauche für eine bestimmte Person ein Rezept über ein bestimmtes Präparat. Die Staatsanwaltschaft München kam nach Auswertung der am 04.04.2017 sichergestellten Rezepte und Quittungen zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin allein zwischen dem 15.02.2016 und dem 28.02.2017 in 178 Fällen rezeptpflichtige Arzneimittel, davon in 153 Fällen Dopingmittel, im Übrigen Benzodiazepine, Schlaftabletten und Schmerzmittel aufgrund von Rezepten des Dr. D1. verkauft hatte. Der Zeuge Q. hat zudem erklärt, er sei durch Mittrainierende in der Bodybuilding-Szene auf die Antragstellerin und Dr. D1. aufmerksam geworden. Er habe sich ohne Rezept in die Apotheke der Antragstellerin begeben und von ihr die Auskunft bekommen, dass er das Testosteron-Präparat gegen ein bei Dr. D1. erhältliches Privatrezept erhalten könne. Sie habe ihm dessen Adresse gegeben. Dr. D1. habe er mit der Mitteilung aufgesucht, er komme von der Antragstellerin. Daraufhin sei ihm das gewünschte Rezept ohne Untersuchung ausgestellt worden. Ein Beschäftigter der Antragstellerin hat im Strafverfahren erklärt, dass in der Apotheke immer wieder männliche Kunden nach Testosteron und Dr. D1. fragten. Eine Mitarbeiterin bekundete, sie habe in der Apotheke einen Stapel Rezepte gesehen, die mit einem Stempel von Dr. D1. versehen und unterschrieben, aber nicht ausgefüllt gewesen seien. Die Beweismittel ergeben in ihrer Gesamtheit ein dichtes Bild über die Abläufe der Vergabe von Dopingmitteln und anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an interessierte Kunden. Auf diese Ausführungen wird im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang Bezug genommen. Die Einlassung der Antragstellerin in der Klageschrift vom 23.08.2018, Dr. D1. habe sich an die Antragstellerin gewandt und unter Vorlage eines wissenschaftlichen Artikels erklärt, er behandele Diabetes Patienten mit Augenproblemen auch mit Testosteron, erscheint daher als unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn es ist nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich, dass die belieferten Testosteron-Kunden Diabetes-Patienten mit Augenbeschwerden waren. Die Antragstellerin hat derartige augenheilkundliche Indikationen weder bei der Inspektion im Mai 2016 gegen dem Gesundheitsamt noch bei ihrer Beschuldigtenvernehmung noch in den ausgewerteten WhatsApp-Kontakten gegenüber Dr. D1. auch nur angedeutet. Auch bei diesen Taten tritt daher eine ausgeprägte Gleichgültigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die mit der unkontrollierten Gabe von Testosteron und anderen leistungssteigernden Substanzen verbundenen Gesundheitsgefahren zu Tage, die sie für die Leitung einer Apotheke als ungeeignet erscheinen lässt. Diese Gleichgültigkeit rechtfertigt im Zusammenhang mit der bei der Antragstellerin vorhandenen irrigen Auffassung, dass ein ärztliches Rezept – auch bei einer nachträglichen Ausstellung und bei einer bekannten missbräuchlichen Anwendung – ihr Verhalten legalisiere, die Befürchtung, dass die Antragstellerin auch weiterhin unrechtmäßig verschreibungspflichtige Arzneimittel an Kunden oder Patienten abgibt. Diese Prognose wird durch das in den vorliegenden Verfahren zum Ausdruck kommende fehlende Unrechtsbewusstsein bzw. die Tendenz zur Verharmlosung der Rechtsverstöße gestützt. Ergänzend tritt hinzu, dass sich die Antragstellerin in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befinden dürfte. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie im Dezember 2017 erhebliche Steuerschulden in Höhe von 80.000,00 Euro, die sie nicht begleichen konnte (Vermerk der Amtsapothekerin vom 03.01.2018 anlässlich einer Inspektion der Apotheke, vgl. Bl. 1 im Anlagenband zur Ordnungsverfügung vom 16.04.2018, Beiakte 2 in 7 L 1898/18). Hinzutreten die im Jahr 2018 bestandskräftig festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt ca. 18.000 Euro wegen des Verstoßes gegen von der Antragsgegnerin erlassenen Ordnungsverfügungen. Schließlich hat die Antragstellerin noch die Geldstrafe in Höhe von insgesamt 9.750,00 Euro aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2018 sowie den darin angeordneten Wertersatz in Höhe von 88.344,73 Euro zu bezahlen. In dieser Situation besteht die erhebliche Gefahr, dass die Antragstellerin trotz des Druckes durch die laufenden Verfahren wiederum Wege suchen wird, sich unter Verstoß gegen Berufspflichten eine zusätzliche Erwerbsquelle zu verschaffen und damit die ihr obliegende Verantwortung für die Gesundheit ihrer Kunden ihren Erwerbsinteressen unterzuordnen. Schließlich hat die Antragstellerin auch seit 2014 beharrlich und in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, insbesondere den von der Antragstellerin unterschriebenen Inspektionsberichten des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin, sind die Verstöße nachvollziehbar dokumentiert. Insbesondere ist seither wiederholt festgestellt worden, dass die Antragstellerin keine ordnungsgemäßen Bedingungen für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln schaffen kann und die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten für Betäubungsmittel nicht erfüllt. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass Ordnung und Hygiene in Labor und Rezeptur nicht vorschriftsmäßig waren, Ausgangsstoffe für Rezepturarzneimittel seit längerem verfallen waren und nicht vorschriftswidrig auf Identität geprüft wurden, Prüf- und Herstellungsprotokolle nicht durch die Antragstellerin freigegeben, also nicht kontrolliert waren, die Raumtemperatur in der Hitzeperiode ab Mai 2018 die zulässigen Werte mehrfach überstieg, und die Antragstellerin in mehreren Fällen den aus diesen Gründen verhängten Verboten des Gesundheitsamts nicht nachkam. Insbesondere stellte sie nachweislich Rezepturen trotz eines zuvor verhängten Herstellungsverbotes her (Inspektionsprotokoll vom 04.06.2018, Bl. 4 der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 13.06.2018, Beiakte 2 zu 7 L 1898/18). Sie öffnete auch die Apotheke am 14.06.2018, obwohl diese durch mündliche Ordnungsverfügung vom 13.06.2018 bis zur Behebung der festgestellten Mängel geschlossen worden war (vgl. e-mails vom 13. und 14. Juni 2018, Bl. 14, 15 der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 13.06.2018, Beiakte 2 zu 7 L 1898/18). Wegen dieser und anderer Mängel erließ die Antragsgegnerin unter dem 31.10.2014, dem 30.05.2016, dem 19.12.2017 und dem 16.04.2018 Ordnungsverfügungen gegen die Antragstellerin, in denen die Beseitigung der festgestellten Mängel angeordnet und teilweise auch die vorübergehende Schließung der Rezeptur oder der Apotheke verfügt wurde. In den Jahren 2014 und 2016 konnte die Antragstellerin die Mängel fristgemäß beheben. Seit dem 19.12.2017 ist es ihr jedoch nicht mehr gelungen, die Beanstandungen vollständig abzustellen, sodass unter dem 16.04.2018, dem 07.05.2018 und dem 12.06.2018 Zwangsgelder in Höhe von 5.180,00, 5.920,00 und 6.700,00 Euro festgesetzt wurden. Der beschriebene Verlauf der Apothekenüberwachung zeigt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, einen vorschriftsmäßigen Betrieb ihrer Apotheke durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten. Dies gefährdet die Qualität der in der Apotheke hergestellten Arzneimittel. Die ungenügende Dokumentation im Bereich der Betäubungsmittel führt dazu, dass der Bestand und damit die bestimmungsgemäße Abgabe der Betäubungsmittel nicht nachgewiesen und kontrolliert werden kann. Hierdurch entstehen Gesundheitsgefahren für die Patienten, und ein möglicher Missbrauch von Betäubungsmitteln wird erleichtert. Die Antragstellerin hat auch im Hinblick auf diese Vorwürfe teilweise keine Einsicht in die Notwendigkeit eines vorschriftmäßigen Verhaltens, wenn sie mit der Klageschrift vom 23.08.2018 vorträgt, die Kundenbeschwerden seien nicht überprüfbar und die anderen „Unregelmäßigkeiten“ nicht entscheidungsrelevant. Teilweise ist sie offenbar nicht in der Lage, einen ordnungsgemäßen Betrieb zu organisieren. Es ist daher zu befürchten, dass die Antragstellerin auch zukünftig den dahingehenden Pflichten nicht nachkommen wird. Soweit sie sich nunmehr auf die zusätzliche Anwesenheit eines approbierten Apothekers, nämlich des 80 Jahre alten Herrn H. T. , beruft, ist diese Maßnahme nicht geeignet, die Einhaltung aller Pflichten im Apothekenbetrieb sicherzustellen. Sie verkennt auch hier, dass sie die Leitung der Apotheke nicht auf einen anderen Apotheker übertragen kann. Die Apothekenbetriebserlaubnis gilt nur für den Apotheker, für den sie erteilt ist, § 1 Abs. 3 ApoG. Im Übrigen hat die Antragstellerin weder einen Arbeitsvertrag mit Herrn T. vorgelegt noch glaubhaft gemacht, dass dieser zu einer Neuorganisation des Apothekenbetriebes auf der Grundlage der aktuell geltenden Vorschriften bereit und in der Lage ist. Im Hinblick auf sein Lebensalter bestehen daran erhebliche Zweifel. Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 13.08.2018 noch beteuert, sie sei sich bewusst, dass sie die Strukturen und Abläufe in der Apotheke kurzfristig ändern müsse und dass sie für den Apothekenbetrieb auch Verantwortung übernehmen müsse. Hieraus kann jedoch nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen werden, dass die Antragstellerin sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten wird. Es besteht vor dem Hintergrund des langjährigen Fehlverhaltens vielmehr der Eindruck, dass es sich um ein reines „Lippenbekenntnis“ handelt, mit dem die drohende Schließung der Apotheke abgewendet werden soll. Dieser Eindruck wird durch den Vortrag in den vorliegenden Eilverfahren erhärtet, in denen die Antragstellerin wiederum zu erkennen gibt, dass sie die maßgeblichen Vorschriften nicht kennt und Berufspflichten nicht ernst nimmt. Soweit sie nunmehr darauf verweist, sie habe externe Berater bestellt, die die Betriebsabläufe und Personalverhältnisse neu organisieren sollen, bleibt dieser Vortrag völlig unsubstantiiert. Vor dem Hintergrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse erscheint dies auch wenig realistisch. Der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis wegen eines Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit erweist sich aus diesen Gründen als offensichtlich rechtmäßig und die mit der fortgesetzten vorschriftswidrigen Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder qualitativ mangelhaften Arzneimitteln (verfallene ungeprüfte Ausgangsstoffe) verbundenen Gesundheitsgefahren rechtfertigen den sofortigen Vollzug auch unter Berücksichtigung des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich, da es zum einen an der Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin fehlt und zum anderen bisherige Ordnungsmaßnahmen und Zwangsgelder nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs durch den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin hierdurch lediglich der Betrieb der konkreten Apotheke als selbständige Apothekerin untersagt wird. Eine weitere Berufsausübung, beispielsweise als angestellte Apothekerin wird durch die angefochtene Verfügung nicht tangiert. Zwar ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Maßnahme zu berücksichtigen, dass durch die Bezirksregierung mit Verfügung vom 13.08.2018 gleichzeitig sofort vollziehbar das Ruhen der Approbation nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bundesapothekerordnung angeordnet wurde. Damit wird die Berufstätigkeit der Antragstellerin jedenfalls für die Dauer des laufenden Strafverfahrens vollständig unterbunden, da der Sofortvollzug durch Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in den Verfahren 7 L 1896/18 und 7 L 1897/18 bestätigt wurde. Diese Rechtsfolgen müssen aber im Hinblick auf die Schwere der angeklagten Straftaten und der hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit von der Antragstellerin hingenommen werden. Die Unterbindung des selbständigen Betriebs einer Apotheke durch die angefochtene Verfügung bleibt in ihrer Eingriffsintensität hinter dem Ruhen der Approbation zurück und erweist sich daher erst recht als verhältnismäßig. Die Anordnung der Antragsgegnerin unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung, den Betrieb der Apotheke innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung einzustellen, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Dies ergibt sich aus dem Widerruf der Betriebserlaubnis, da der Betrieb einer Apotheke ohne diese Erlaubnis nicht zulässig ist, § 1 Abs. 2 ApoG. Soweit die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Ordnungsverfügung vom 20.08.2018 für die Schließung der Apotheke zwei verschiedene Fristen bestimmt hat („nach Zustellung dieser Verfügung bzw. mit Zustellung der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 13.08.2018 über das Ruhen des Approbation“) hat sie diesen Fehler durch die Änderungsverfügung vom 22.08.2018 behoben. Die Aufforderung unter Ziff. 3 der Ordnungsverfügung, die Urkunde über die Betriebserlaubnis binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung an die Antragsgegnerin herauszugeben, beruht auf § 52 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG – und ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde eine aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunde zurückfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist. Dies ist hier der Fall. Ein sofort vollziehbarer Widerruf steht einem unanfechtbaren Widerruf gleich, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 52, Rn. 7. Die Antragsgegnerin hat das ihr insoweit zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die Aufforderung zur Herausgabe zutreffend auf die bei Verbleib der Urkunde bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten gestützt. Denn die Urkunde dokumentiert ein Recht, dass nach dem sofort vollziehbaren Widerruf der Erlaubnis nicht mehr besteht. Mit dem Entzug der Urkunde wird somit dieser unzutreffende Rechtsschein beseitigt. Im Hinblick auf die in Ziffer 4 und 5 der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung von Zwangsmitteln bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 112 JustizG NRW statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden nach §§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW – VwVG - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Die Androhung von Zwangsmitteln nach § 63 VwVG ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist jedoch im Hinblick auf beide Androhungen unbegründet. Die Androhungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Anwendung des Verwaltungszwangs nach § 55 VwVG liegen vor. Die Antragsgegnerin hat einen Verwaltungsakt erlassen, der auf die Vornahme einer Handlung, nämlich die Schließung der Apotheke und die Herausgabe der Betriebserlaubnis gerichtet ist. Diese Verfügung kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, da das eingelegte Rechtsmittel der Anfechtungsklage wegen des zu Recht angeordneten Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung hat. Die Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach Ziffer 4 der Ordnungsverfügung für den Fall der nicht fristgemäßen Betriebseinstellung beruht auf §§ 69, 63, 62 und 66 VwVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist auch verhältnismäßig. Andere Zwangsmittel sind nicht erfolgversprechend. Insbesondere kommt die Androhung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht. Denn die bisherige Entwicklung zeigt, dass diese nicht erfolgversprechend sind. Die Antragstellerin hat Anordnungen der Antragsgegnerin trotz eines angedrohten Zwangsgeldes nicht oder nicht vollständig erfüllt, sodass Zwangsgelder festgesetzt werden mussten. Im Übrigen ist fraglich, ob die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf die bereits bestehenden Schulden der Antragstellerin geeignet sind, diese zu der angeordneten Schließung der Apotheke zu veranlassen, da die Einstellung des Betriebes die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtern wird. Der unmittelbare Zwang ist nach § 66 VwVG zulässig und verhältnismäßig. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Schließung einer Apotheke durch die Überwachungsbehörde ist durch § 5 ApoG gesetzlich zugelassen. Daraus ergibt sich bereits, dass die sofortige Schließung im Fall des Fehlens einer Betriebserlaubnis wegen der dann von dem Betrieb der Apotheke ausgehenden Gesundheitsgefahren auch verhältnismäßig ist. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro nach Ziffer 5 der Ordnungsverfügung für den Fall der nicht fristgemäßen Herausgabe der Erlaubnisurkunde ist ebenfalls nach §§ 63 und 60 VwVG rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Der Antrag war daher abzulehnen. Die unterlegene Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hierbei ist das Gericht in Anwendung der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren, die die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis betreffen, von einem Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro ausgegangen, da der erwartete Jahresgewinn der Apotheke nicht geschätzt werden kann. Dieser Betrag war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren und wurde einheitlich auf 7.500 Euro festgesetzt, da die Anträge auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet waren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.