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Beschluss

33 K 10509/17.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0927.33K10509.17PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Informationsrechts des Antragsstellers im Zusammenhang mit der notwendigen Anhörung des örtlichen Personalrats der Dienststelle und der örtlichen Personalräte an verselbständigten Standorten nach § 82 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bei Mitbestimmungsverfahren zu Dienstvereinbarungen, die der Beteiligte bei der Dienststelle (H. ) abzuschließen hat.Der Antragsteller ist ordentliches Mitglied des Beteiligten. Bei Mitbestimmungsverfahren über Dienstvereinbarungen, die über den Bereich eines örtlichen Personalrats hinausgelten, kommt es nach dem Vorbringen des Antragstellers in einer Mehrzahl der Fälle zu folgendem Ablauf: Die Dienststelle unterbreitet dem Beteiligten den Vorschlag einer abzuschließenden Dienstvereinbarung. Der Beteiligte hört nach § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG die örtlichen Personalräte an. Nach Eingang der Stellungnahmen der örtlichen Personalräte werden diese Stellungnahmen mit den Anregungen und Vorschlägen des Beteiligten der Dienststelle vorgelegt. Die Dienststelle berücksichtigt diese mehr oder weniger und leitet dem Beteiligten einen entsprechend geänderten Entwurf der Dienstvereinbarung zu. Anschließend kommt es zu weiteren Verhandlungen zwischen Dienststelle und dem Beteiligten über den Entwurf, die zu einer abschließenden Fassung und Zustimmung des Beteiligten zur Dienstvereinbarung führen. Der Antragsteller rügt, dass in diesem Verfahren eine weitere Anhörung der örtlichen Personalräte nicht mehr erfolgt, auch nicht zur abschließenden Fassung der Dienstvereinbarung. Insoweit nimmt er auf zwei Beispielsfälle Bezug, in denen die Zustimmung des Beteiligten erst erfolgte, nachdem es im Mitbestimmungsverfahren zu Änderungen der ursprünglichen Vorschläge der abzuschließenden Dienstvereinbarungen gekommen war. Der Antragsteller hat am 20.07.2017 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die örtlichen Personalräte seien zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zugrunde liegenden Fassung einer Dienstvereinbarung erneut anzuhören. Da dies auch in den zwei von ihm angeführten Beispielsfällen unterblieben sei, sei sein Informationsanspruch verletzt worden. Unstreitig habe er ein Recht, vor einer Entscheidung alle abgegebenen Stellungnahmen der örtlichen Personalräte zur Kenntnis zu nehmen. Würden die örtlichen Personalräte aber zu dem finalen, zur Abstimmung gestellten Entwurf einer Dienstvereinbarung nicht mehr (erneut) angehört, so könnten die örtlichen Personalräte ihre Bedenken und Anregungen hinsichtlich der finalen Fassung der Dienstvereinbarung nicht mehr vortragen und er, der Antragsteller, werde entsprechend nicht umfassend informiert. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Rechte des Antragstellers verletzt, wenn er Beschlüsse über die Zustimmung zu Dienstvereinbarungen, hinsichtlich derer eine Anhörung des örtlichen Personalrats der H. sowie der örtlichen Personalräte an verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion erforderlich ist, fasst, ohne den örtlichen Personalrat der Generalzolldirektion sowie die örtlichen Personalräte an den verselbständigten Standorten der Generalzolldirektion zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zugrunde liegenden Fassung dieser Dienstvereinbarung erneut angehört zu haben. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er rügt die Antragsbefugnis des Antragstellers, weil dieser nicht eigene Rechte, sondern Rechte des Gesamtpersonalrats auf Information geltend mache. Dem Antragsteller selbst seien unstreitig alle eingeholten Stellungnahmen der örtlichen Personalräte zur Kenntnis gegeben worden. In einem der beiden Beispielsfällen hätte der Gesamtpersonalrat zudem einen Antrag des Antragstellers, vor der abschließenden Zustimmung zur Dienstvereinbarung die örtlichen Personalräte um erneute Stellungnahmen zu bitten, abgelehnt; der Antragsteller wende sich mit dem Antrag auch gegen diesen Beschluss, was unzulässig sei. Die Anträge seien aber auch unbegründet. § 82 Abs. 2 und 3 BPersVG sehe keine weitere Beteiligung der örtlichen Personalräte vor Beschlussfassung des Gesamtpersonalrats vor. Den örtlichen Personalräten sei vom Gesetz keine Mitentscheidungsbefugnis eingeräumt worden, die Kompetenz zur Zustimmung komme allein ihm, dem Beteiligten, zu. Auch Praktikabilitätsgründe sprächen gegen die Auffassung des Antragstellers. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zu. Es ist nach seinem Vorbringen möglich, dass der Antragsteller durch die zur Nachprüfung gestellten Entscheidungen unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen wird. Geht man von seinem Vorbringen aus, dass die örtlichen Personalräte zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zugrunde liegenden Fassung einer Dienstvereinbarung erneut anzuhören seien, so könnte er geltend machen, in seinem Informationsrecht als Angehöriger des Gesamtpersonalrats verletzt zu sein, weil ihm vor der Entscheidungsfindung die ergänzenden Stellungnahmen der örtlichen Personalräte nicht zur Kenntnis gegeben worden sind, obwohl diese hätten eingeholt werden müssen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.07.1994 - 6 P 12.92 -. Ob sich das vom Antragsteller behauptete weitere Anhörungsrecht der örtlichen Personalräte tatsächlich aus § 82 BPersVG ergibt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages. Der Antrag ist aber nicht begründet, weil der Kläger durch die angeführten Entscheidungen des Beteiligten nicht in seinem Informationsrecht verletzt wurde. § 82 BPersVG sieht das vom Antragsteller behauptete Anhörungsrecht zu der letzten von der Dienststelle vorgelegten und der Beschlussfassung des Beteiligten zugrunde liegenden Fassung einer Dienstvereinbarung nicht vor; insoweit war der Antragsteller auch nicht vor der Entscheidungsfindung im Gesamtpersonalrat weiter zu informieren. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gibt die Stufenvertretung vor einem Beschluss „dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung“. Der Wortlaut verlangt keine mehrmalige Anhörung des Personalrats, auch nicht in den vom Antragsteller angeführten Fällen einer im Stufenverfahren veränderten Beschlussvorlage. Die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sprechen gegen die Auffassung des Antragstellers. § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG setzt eine enge zeitliche Frist für die Zustimmung der Stufenvertretung, was dagegen spricht, dass der Gesetzgeber eine mehrmalige Anhörung der örtlichen Personalräte für notwendig hat bestimmen wollen. Denn eine Anhörung ist regelmäßig zweckmäßig und geboten, bevor die Stufenvertretung mit der Dienststelle in die Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung eintritt; schon zu diesem Zeitpunkt muss den örtlichen Personalräten die Gelegenheit gegeben werden, mit Anregungen auf den Willensbildungsprozess Einfluss nehmen zu können. Regelmäßig ist auch davon auszugehen, dass die anschließenden Beratungen zwischen der Stufenvertretung und der Dienststelle zu Änderungen an dem Vorschlag der Dienststelle führen kann. Hätte der Gesetzgeber ein weiteres Anhörungsrecht der örtlichen Personalräte zu geänderten Vorschlägen der Dienststelle begründen wollen, so wäre die in § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG gesetzte Frist nicht zu rechtfertigen gewesen. Die Bestimmung dieser kurzen Frist wie auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Stufenvertretung als alleinige Herrin des Mitbestimmungsverfahrens auf Seiten der Beschäftigten eingesetzt hat, waren maßgebend für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 02.10.2000 – 6 P 11.99 -, wonach der örtlichen Personalvertretung über die Abgabe einer Stellungnahme nach Anhörung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BpersVG hinausgehende Mitwirkungsrechte nicht zustehen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, dass der Zweck des Äußerungsrechts nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BpersVG einen übereinstimmenden Informationsstand der Stufenvertretung und der örtlichen Personalvertretung fordert. Das Gericht hat hierzu ausgeführt: „Die örtliche Personalvertretung wird mithin vom Gesetzgeber in eine die Stufenvertretung unterstützende Rolle verwiesen, die sich in der Abgabe einer Stellungnahme aufgrund der bei ihr vorhandenen oder durch Nachfrage bei den betroffenen Bediensteten oder beim Leiter der Beschäftigungsdienststelle beschafften Informationen erschöpft. Nach der Äußerung der örtlichen Personalvertretung liegt die weitere Bearbeitung des Zustimmungsantrages des Dienststellenleiters, einschließlich der etwa notwendig werdenden Beschaffung und Bewertung zusätzlicher Informationen, allein in der Hand der Stufenvertretung.“ Hat demnach die örtliche Personalvertretung keinen Anspruch auf eine weitere Anhörung nach erfolgter Anhörung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BpersVG, so kann der Kläger vorliegend auch nicht in seinem Informationsrecht verletzt sein. Ihm sind vor der Beschlussfassung des Gesamtpersonalrats keine notwendig einzuholenden Stellungnahmen der örtlichen Personalräte vorenthalten worden. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.