Beschluss
8 L 2193/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0927.8L2193.18A.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Überstellung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht nach Italien abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Überstellung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht nach Italien abgeschoben werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag liegt vor. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt etwa dann, wenn es zur Erlangung von Rechtsschutz einen einfacheren als den gerichtlichen Weg gibt und es dem Antragsteller zumutbar ist, diesen zu wählen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, reagiert die Antragsgegnerin nicht oder nicht rechtzeitig auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts oder auf die der Prozessbevollmächtigten, eine Erklärung abzugeben, dass eine Abschiebung aus welchen Gründen auch immer nicht mehr beabsichtigt ist. Gleiches dürfte für die Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gelten, wonach die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden darf. Die Voraussetzungen für den Erlas der begehrten einstweiligen Anordnung sind erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist im einzelnen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit seines Begehrens, und darüber hinaus einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Ein Anordnungsgrund ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass im Rahmen des Folgeantrages auch über die Frage zu entscheiden ist, ob im Fall des Antragstellers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 5 AufenthG vorliegt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass ein entsprechender Anordnungsanspruch glaubhaft ist. Die Frage, ob die von dem Antragsteller in Italien zu erwartenden Lebensbedingungen in tatsächlicher Hinsicht den Anforderungen der Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK oder der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU widersprechen, ist derzeit nicht hinreichend eindeutig zu beantworten. Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, diese Frage zu bejahen. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und die eventuelle Gewährung dieses Schutzes zusammengenommen, stellen untrennbar miteinander verbunden das Gemeinsame Europäische Asylsystem dar. Die Mitgliedstaaten haben, bevor sie eine Person in den grundsätzlich zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Staat im Licht von Art. 4 EUGrCh zu überprüfen, wenn geltend gemacht wird, es gebe dort insoweit systemische Schwachstellen. Dann aber spricht viel dafür, dass die Überstellung unzulässig ist, wenn die zu überstellende Person nach Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dort zu erwartenden Lebensverhältnisse der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh zu erfahren. Vgl. zum Ganzen eingehend und m.w.N. die Schlussanträge des Generalanwalts N. . X. vom 25. Juli 2018, C-163/17, Celex-Nr. 62017CC0163, juris, Rn. 38, 74, 100 ff. sowie VG Minden, Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris. Dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einem Antragsteller, dem in Italien internationaler Schutz gewährt wird oder bereits gewährt worden ist, bei einer Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verstöße gegen Art. 4 EUGrCh und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) drohen, hat die Kammer bereits wiederholt entschieden; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Februar 2018 - 8 L 3499/17.A -, vom 16. Mai 2018 - 8 L 1266/17.A -, vom 22. August 2018 - 8 L 1833/17.A -, vom 4. September 2018 - 8 L 1934/18.A -, vom 13. September 2018 - 8 L 2005/18.A - und vom 25. September 2018 - 8 L 2067/18.A -. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - nicht zumutbar, das Verfahren von Italien aus zu betreiben. Aus dem Vorstehenden ergeben sich nach Ansicht der Kammer unübersehbare Hinweise darauf, dass der Antragsteller als international Schutzberechtigter dem Risiko ausgesetzt sein könnte, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Voraussetzungen auch das sachgerechte Betreiben eines Gerichtsverfahrens ernstlich gefährdet sein kann. Andererseits sind keine überwiegenden Gesichtspunkte erkennbar, aus denen heraus es der Antragsgegnerin unzumutbar sein könnte, vorübergehend den ohnehin seit geraumer Zeit bestehenden Zustand weiter hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. N. . § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).