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Urteil

19 K 11750/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1012.19K11750.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Beamter des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 80 % für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Tochter F. beihilfeberechtigt. Er beantragte unter dem 22.07.2016, ihm u.a. eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 66,36 € für eine augenärztliche Behandlung seiner Tochter zu bewilligen, die die behandelnde Augenärztin Dr. X1. mit Rechnung vom 25.07.2015 berechnet hatte. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 15.08.2016 die Bewilligung einer Beihilfe zu den oben genannten Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Beihilfeanspruch verjährt sei, weil der Beihilfeantrag des Klägers nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Rechnung vom 25.07.2015 gestellt worden sei. Der vom 22.07.2016 datierende Beihilfeantrag des Klägers sei erst am 01.08.2016 bei der zuständigen Zentralen Scannstelle eingegangen. Der Kläger legte unter dem 14.10.2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.08.2016 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Bescheid erst am 13.10.2016 übersandt worden sei, nachdem er die Beihilfestelle der BZR L. mit Schreiben vom 29.09.2016 darauf hingewiesen habe, dass ihm der Bescheid trotz Überweisung der übrigen mit ihm bewilligten Beihilfe noch nicht zugegangen sei. Er habe den Beihilfeantrag bereits am 22.07.2016 zur Post gegeben, weshalb ihm nicht erklärlich sei, warum er erst am 01.08.2016 bei der Scannstelle eingegangen sei. Er habe die Rechnung vom 25.07.2015 mit anderen Rechnungsbelegen erst nach intensiver Suche in seinem Arbeitszimmer hinter einem Schrank finden können, weil seine Kinder die Rechnungsunterlagen verschoben hätten. Das beklagte Land wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist unzulässig. Die Monatsfrist habe am 18.08.2016 zu laufen begonnen. An diesem Tag sei der Beihilfebescheid nach Maßgabe der Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bekannt gegeben worden. Der Beihilfebescheid sei am 15.08.2016 zur internen Post gegeben worden. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Der Beihilfeanspruch sei verjährt, weil der Beihilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres bei der Scannstelle eingegangen sei. Der Kläger hat am 15.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine Klage sei zulässig. Er habe die Widerspruchsfrist nicht versäumt. Die Dreitages-Fiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW finde keine Anwendung, weil ihn der Beihilfebescheid erst am 13.10.2016 erreicht habe, nachdem er die Beihilfestelle mit Schreiben vom 29.09.2016 an dessen Übersendung erinnert habe. Der Beihilfebescheid sei ihm nicht eher zugegangen. Dies belege auch die E-Mail der Beihilfestelle vom 06.10.2016, mit der ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm der Bescheid „nochmals an die Adresse C.---straße 00“ übersandt werde. Er sei aber wohnhaft unter der Adresse C.---straße 00 b in 00000 L. . Sein Beihilfeanspruch sei nicht verjährt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sein am 22.07.2016 zur Post gegebener Beihilfeantrag erst am 01.08.2016 bei der Scannstelle eingegangen sein solle. Es werde bestritten, dass das auf dem Beihilfeantrag aufgedruckte Datum „E 20160801“ das Datum des Eingangs sei. Der Scannstempel gebe vielmehr das Datum der Digitalisierung der Antragsunterlagen wieder, nicht aber den Eingang bei der Behörde. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 15.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2016 zu verpflichten, ihm zu den mit Rechnung vom 25.07.2015 geltend gemachten Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 53,09 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Es meint, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Der Kläger habe die einmonatige Widerspruchsfrist nicht eingehalten, weil ihm der Beihilfebescheid nach Maßgabe der Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW bereits am 18.08.2016 bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil der geltend gemachte Beihilfeanspruch wegen Versäumung der Jahresfrist des § 13 BVO NRW verjährt sei. Der Kläger habe den Beihilfeantrag spätestens bis zum 25.07.2016 stellen müssen. Der Beihilfeantrag sei aber erst am 01.08.2016 bei der Scannstelle eingegangen. Der Stempelaufdruck auf dem Antragsformular gebe das Eingangsdatum wieder, auch für den Fall, dass der Tag der Digitalisierung vom Eingangstag abweichen solle. Im Übrigen sei es Sache des Klägers, den fristgerechten Eingang seines Antrags bei der Scannstelle nachzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Der Kläger hat das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß betrieben. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist nicht versäumt. Die Dreitagesfiktion des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW findet nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gilt die Dreitagesfiktion nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Kläger hat einen Sachverhalt vorgetragen, der Zweifel darüber begründet, dass der Beihilfebescheid innerhalb von drei Tagen dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Der Kläger behauptet, dass ihm der Bescheid erst nach vorheriger Erinnerung am 13.10.2016 zugegangen ist. Dieses Vorbringen begründet einen Ausnahmefall, der die Behörde zum Nachweis des Zugangs verpflichtet. Die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes enthalten keinen „Ab-Vermerk“, der die Aufgabe des Beihilfebescheides zur Post belegt. Im Widerspruchsbescheid wird lediglich ausgeführt, dass der Bescheid am 15.08.2016 „zur internen Post“ gegeben wurde. Die Aufgabe zur internen Post innerhalb der Behörde genügt nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt zur Aufgabe der Postsendung zum externen Postdienstleiters. Dieser Zeitpunkt ist unbekannt. Deshalb genügt der Vortrag des Klägers einen Zweifelsfall i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW begründen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Beihilfeanspruch ist gem. § 13 Abs. 3 BVO NRW verjährt, weil der Kläger die Beihilfe für die Aufwendungen nicht innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausstellung der Rechnung vom 25.07.2015 spätestens bis zum 25.07.2016 beantragt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde, hier der zentralen Scannstelle in Detmold. Es kann offen bleiben, ob der auf dem Antragsformular aufgedruckte Datumsstempel beweiskräftig das Datum des Eingangs des Antrags in der Scannstelle wiedergibt. Sieht man den von der Behörde auf dem Antragsformular aufgestempelten Datumsstempel als beweiskräftig an, steht fest, dass der Antrag am 01.08.2016 eingegangen und damit verspätet ist. Sieht man den Eingangsstempel – mangels genauerer Kenntnis von den technischen Vorkehrungen der Zeitmessung im Zugangsbereich der Scannstelle – als nicht beweiskräftig an, kann nicht geklärt werden, wann der Antrag bei der Scannstelle eingegangen ist. Die materielle Beweislast für die rechtzeitige Antragstellung obliegt dem Kläger. Die rechtzeitige Antragstellung ist nach der Formulierung des § 13 Abs. 3 BVO Voraussetzung dafür, dass der Beihilfeanspruch besteht. Der Kläger kann die Bewilligung der Beihilfe trotz Fristversäumnis auch nicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW verlangen. Nach dieser Vorschrift darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Ohne Verschulden handelt der der Absender eines zur Post gegebenen Schreibens, wenn er dies zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, in dem er bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang rechnen konnte. Bei einer Aufgabe zur Post am 22.07.2016 hätte der Kläger mit einem Eingang innerhalb von drei Tagen rechnen dürfen. Der Kläger hat aber nur pauschal behauptet, den Antrag am 22.07.2016 zur Post gegeben zu haben, ohne dies näher zu konkretisieren oder – etwa durch Einlieferungsquittung der Post - zu belegen. Er hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass er die Aufgabe des Antrags zur Post am 22.07.2016 nicht durch geeignete Unterlagen belegen könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53,09 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.