Urteil
13 K 6682/15
VG KOELN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Überschreitungen des NO2-Jahresmittelwerts hat die zuständige Behörde den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts getroffen werden.
• Maßnahmen müssen geeignet, umsetzungsfähig und verhältnismäßig sein; dürfen sich nicht auf Bedingungen stützen, deren Eintritt ungewiss ist.
• Streckenbezogene Fahrverbote und Nachrüstung von Busflotten können Teil erforderlicher Maßnahmen sein; die Auswahl der Maßnahmen liegt im planerischen Gestaltungsspielraum, dieser ist aber durch europarechtliche Zielvorgaben begrenzt.
Entscheidungsgründe
Fortschreibung des Luftreinhalteplans: Pflicht zu wirksamen Maßnahmen zur schnellen NO2-Reduktion • Bei Überschreitungen des NO2-Jahresmittelwerts hat die zuständige Behörde den Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts getroffen werden. • Maßnahmen müssen geeignet, umsetzungsfähig und verhältnismäßig sein; dürfen sich nicht auf Bedingungen stützen, deren Eintritt ungewiss ist. • Streckenbezogene Fahrverbote und Nachrüstung von Busflotten können Teil erforderlicher Maßnahmen sein; die Auswahl der Maßnahmen liegt im planerischen Gestaltungsspielraum, dieser ist aber durch europarechtliche Zielvorgaben begrenzt. Ein anerkannter Umweltverband klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, den Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Bonn so fortzuschreiben, dass der Jahresmittelgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ schnellstmöglich eingehalten wird. Aktueller Planstand war die Fortschreibung 2012; ein Entwurf für eine 2. Fortschreibung wurde 2018 offengelegt. Messungen des LANUV zeigten an mehreren Stellen Überschreitungen, besonders an der Reuterstraße und der Bornheimer Straße, außerdem am Belderberg. Der Kläger monierte, die vorgesehenen Maßnahmen seien unzureichend, unsicher oder auf später wirkende Förderprogramme gestützt; er hielt streckenbezogene Fahrverbote und Nachrüstungen für erforderlich. Das Land und die Beigeladene verteidigten den Entwurf, verwiesen auf Umsetzungsschritte, finanzielle und rechtliche Beschränkungen sowie negative Folgen und Zweifel an der Wirksamkeit einiger Vorschläge. Das Gericht hat über Zulässigkeit, Klagebefugnis und die materielle Frage entschieden. • Zuständigkeit: Verfahren vor Gesetzesänderung eingeleitet; Verwaltungsgericht weiterhin zuständig. Klagebefugnis des Verbandes gegeben; Klageänderung war nur Konkretisierung, keine Sachänderung. • Rechtsgrundlage: §47 Abs.1 BImSchG i.V.m. 39. BImSchV und Art.23 RL 2008/50/EG verpflichten zur Aufstellung/Fortschreibung eines Luftreinhalteplans und zur Verkürzung von Grenzwertüberschreitungen. • Anforderungen an Maßnahmen: Sie müssen geeignet, rechtlich und tatsächlich umsetzbar sowie verhältnismäßig sein; auf wirksame Maßnahmen darf nicht verzichtet werden, nur weil deren Finanzierung oder Umsetzung extern ist. • Bestandsaufnahme: Messwerte 2012–2017 zeigen anhaltende Überschreitungen an Hotspots (Reuterstraße, Bornheimer Straße, Belderberg); Trend zwar sinkend, aber nicht ausreichend zur Einhaltung des Grenzwerts. • Beurteilung des vorgelegten Plans/Entwurfs: Die Fortschreibung 2012 und der Entwurf 2019 stützen sich auf Maßnahmen mit unsicherer Wirkung und zeitlicher Verzögerung; sie genügen nicht der Verpflichtung, die Überschreitungsdauer so kurz wie möglich zu halten. • Erforderliche Maßnahmen: Gericht nennt als zwingend aufzunehmende Maßnahmen die beschleunigte Nachrüstung der SWB-Busflotte mit SCRT-Filtern und streckenbezogene Fahrverbote (insbesondere Reuterstraße, ggf. Belderberg), sofern andere Maßnahmen nicht vorzeitig den Grenzwert sichern. • Verhältnismäßigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Fahrverbote: Streckenbezogene Fahrverbote sind nach BVerwG-Rechtsprechung verhältnismäßig und unionsrechtskonform möglich; praktische Vollzugshindernisse oder wirtschaftliche Belastungen stehen dem nicht entgegen, Ausnahmen sind möglich. • Zieltermin und Pflicht zur Beschränkung des Planungsermessens: Wegen der gesetzlichen Vorgabe zur schnellstmöglichen Einhaltung muss das Land die Fortschreibung so vornehmen, dass Zielerreichung spätestens zum 01.01.2020 angestrebt wird; das Gericht begrenzt das Ermessen auf Veröffentlichung bis 01.04.2019. • Kosten- und Verfahrensfragen: Kläger obsiegt; Kosten trägt das Land mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Berufung zugelassen. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde verurteilt, den Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Bonn bis zum 01.04.2019 so fortzuschreiben, dass er die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Jahresmittelwerts von 40 µg/m³ enthält. Das Gericht stellt fest, dass der geltende Plan und die vorgelegte Fortschreibung in ihrer jetzigen Form nicht genügen, weil sie auf Maßnahmen mit unsicherer und verzögerter Wirkung setzen. Als mindestens erforderliche Maßnahmen nennt das Gericht die beschleunigte Nachrüstung der Busflotte mit SCRT-Filtern und insbesondere streckenbezogene Fahrverbote, namentlich für die Reuterstraße (und gegebenenfalls Belderberg), sofern diese nicht durch frühere Wirksamkeit der Nachrüstung entbehrlich werden. Die Maßnahmen sind nach Auffassung des Gerichts geeignet, umsetzbar und verhältnismäßig; dem Schutz der Gesundheit kommt dabei hohes Gewicht zu. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land, die Berufung wurde zugelassen.