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Urteil

23 K 4625/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1114.23K4625.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selber trägt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selber trägt. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000. Auf dem Grundstück betreibt sie einen Reiterhof. Am 17. Februar 2016 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Legalisierung eines bereits errichteten zweiteiligen Schildes mit einer Gesamtbreite von 1,90m und einer Gesamthöhe von 2,50m in der südöstlichen Ecke des Flurstücks. Die Schilder sind jeweils mit dem Namen des Reiterhofs, dem Schriftzug „Herzlich willkommen“ und der Angabe der Internetseite des Reiterhofs bedruckt und in Form eines an einer Seite offenen Dreiecks aufgestellt. Der Abstand zur Fahrbahn der angrenzenden Landstraße L 00 beträgt ca. 4 m. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligte die Beklagte u.a. den Landrat des S. -F. -L. als untere Landschaftsbehörde und das beigeladene Land als Straßenbaubehörde. Die untere Landschaftsbehörde teilte der Beklagten unter dem 29. März 2016 mit, der Standort der Schilder liege im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 „S1. W. “ im Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Am Naturschutzgebiet L1. G. “. Nach den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes sei es verboten, Werbeanlagen sowie Schilder zu errichten, anzubringen oder zu ändern. Es könne eine Ausnahme beantragt werden, deren Erteilung bereits jetzt in Aussicht gestellt werde, wenn die Schilder im Dunkeln nicht beleuchtet würden. Das beigeladene Land teilte der Beklagten mit Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau unter dem 3. März 2016 mit, die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 StrWG NRW werde nicht erteilt. Da das Vorhaben in einem Abstand von weniger als 20 zum Fahrbahnrand errichtet worden sei, sei § 28 StrWG NRW einschlägig. Schon im August 2015 sei einem Vertreter der Klägerin der Sachverhalt erläutert worden und ihm seien Unterlagen zum Antrag einer „Nichtamtlichen Hinweisbeschilderung“ übersandt worden. Hierzu habe sich die Klägerin bislang jedoch nicht verhalten. Mit Bescheid vom 19. April 2016 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, dem Vorhaben der Klägerin stünden öffentliche Belange entgegen, da die Werbeanlage gegen § 28 StrWG NRW verstoße und der zuständige Straßenbaulastträger – der Landesbetrieb Straßenbau NRW – die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 StrWG NRW erforderliche Zustimmung versage. Ferner führte die Beklagte in einem Hinweis aus, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 6, nach dessen Verbotsvorschriften das Anbringen von Schildern nicht zulässig sei. Am 19. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Insbesondere handele es sich nicht um eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne und es liege im bauordnungsrechtlichen Sinn keine Verunstaltung vor. Auch die Ordnung des Straßenverkehrs werde nicht gefährdet. Das Landschaftsschutzrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da das Vorhaben nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 liege. Der Errichtung der Werbeanlage stehe auch nicht § 28 StrWG NRW entgegen. Richtig sei, dass die E.---------straße , an der das Vorhaben liege, eine Landesstraße sei, die im Bereich des Vorhabengrundstücks keine Ortsdurchfahrt darstelle. Allerdings solle eine Ausnahme dann zugelassen werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei und es sich um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Beides sei hier der Fall. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 17. Februar 2016 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag und hält eine Verkehrsgefährdung für gegeben. Die Beklagte verweist auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, nach den Karten, die Bestandteil des Landschaftsplans Nr. 6 seien, liege das Vorhaben der Klägerin im Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes. An die Entscheidung der Straßenbaubehörde sei sie gebunden. Insoweit habe sie selbst keine materielle Prüfkompetenz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Bauantrags vom 17. Februar 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 75 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen steht § 28 Abs. 1 StrWG dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landstraßen in einem Abstand von 20m vom äußeren Rand der Fahrbahn nicht zulässig. Gemessen hieran greift grundsätzlich das Anbauverbot. Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an die L 00 und die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage steht in einem Abstand von nur 4,00m zum Fahrbahnrand. Der Aufstellungsort befindet sich auch außerhalb der Ortslage. Außerhalb der Ortslage befindet sich ein Aufstellungsort insbesondere dann, wenn der fragliche Straßenabschnitt nicht vorrangig der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der zugänglichen Pläne und Lichtbilder befindet sich das Vorhabengrundstück südlich des Abschlusses der zum Ortsteil H. gehörenden Ortslage. Mit den – westlich der E.---------straße gelegenen – Flurstücken 000, 000, 000, 000 und 000 enden der Bebauungszusammenhang und die Ortslage. Hieran ändert auch die nunmehr auf der östlichen Seite der E.---------straße begonnene Bebauung bislang freier Grundstücke nichts. Denn die dortige Bebauung schließt in südlicher Richtung auf einer Höhe mit der bereits vorhandenen Bebauung auf der westlichen Seite der E.---------straße ab. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW soll jedoch u.a. für Anlagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW eine Ausnahme vom Verbot des Satzes 1 zugelassen werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 1 Satz 5 StrWG eine Zustimmung zur Erteilung einer notwendigen Baugenehmigung zu erteilen. Bei dem zur Genehmigung gestellten Werbeschild handelt es sich um eine Werbung an der Stätte der Leistung, mithin um ein Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist aufgrund des streitigen Schildes nicht eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt nur dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht werden oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werden kann. Kriterium hierfür ist unter anderem, ob ein Durchschnittsfahrer durch die Anlage derart abgelenkt wird, dass es zu einer Verkehrsgefährdung kommen kann. Dabei ist maßgeblich, ob die Werbeanlage bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Nachweis dafür, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahe legt, dass – möglicherweise durch das Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt. Geht es dabei – wie im Straßenverkehr regelmäßig – um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, so sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 – IV C 146.65 – BRS 18 Nr. 94 und Beschluss vom 10. August 1971 – IV B 87.71 – BRS 24 Nr. 122; aktuell BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2003 – 2 CS 02.2730 – und OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 1996 – 10 A 2153/91 – und vom 8. Dezember 2017 – 11 A 14/16 –. Gemessen hieran liegt keine Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs vor, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass aufgrund des streitigen Vorhabens derartig gefahrträchtige Umstände entstehen, die bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls nennenswert erhöhen. Nach den vorliegenden Fotos und Luftbildern ist eine Straßenverkehrsgefährdung aus Richtung E1. kommend ausgeschlossen. Die L 00 verläuft im Bereich vor der Einmündung Richtung S2. gerade aus und es gibt keinerlei Bepflanzung am Straßenrand. Damit ist das Vorhaben der Klägerin von weitem gut erkennbar, so dass es vor der Einmündung in den Wirtschaftsweg, der zum Reiterhof der Klägerin führt, nicht zu plötzlichen Abbremsmanövern kommt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier auf 70 km/h begrenzt ist und dass durch das Werbeschild weder Teile der Fahrbahn noch sonstige für den Straßenverkehr wesentliche Einrichtungen verdeckt werden. Aus Richtung H. kommend gilt letztlich nichts anderes. Aus dieser Richtung wird das Werbeschild durch die Hecke, die parallel zum Fahrbahnrand der L 00 auf dem Grundstück der Klägerin steht, verdeckt. Zur Überzeugung der Kammer führt der Umstand, dass das Schild erst kurz vor der Einmündung in Richtung des Reiterhofs zu erkennen ist, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht dazu, dass mit abrupten Bremsmanövern und dadurch hervorgerufenen Gefahrsituationen gerechnet werden muss. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Überlegungen: In dem hier fraglichen Streckenabschnitt ist die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Damit wird – bei unterstellt ordnungsgemäßem Verhalten – die Gefahr von plötzlichen Bremsmanövern und Auffahrunfällen schon vom Ansatz her reduziert. Hinzu kommt, dass zwar nicht das Werbeschild, jedoch die Einmündung in den Wirtschaftsweg in Richtung des Reiterhofs der Klägerin von weitem gut erkennbar ist. Daher ist damit zu rechnen, dass gerade ortsunkundige Fahrer im Bereich der Hecke die Geschwindigkeit weiter reduzieren werden, um erkennen zu können, ob die Einmündung diejenige zum Reiterhof ist. Dies bedeutet, dass es auch ohne das hier streitige Vorhaben zu Bremsmanövern und Reduzierung der Geschwindigkeit vor der Einmündung des Wirtschaftsweges kommen wird. Aufgrund der insgesamt geringen Geschwindigkeit in diesem Bereich ist jedoch per se nicht mit einer nennenswerten Erhöhung der allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr zu rechnen. Schließlich ist auch für die Fahrer, die aus dem Wirtschaftsweg in die L 00 einbiegen möchten, keine Gefahrerhöhung festzustellen. Das Werbeschild steht ca. 4 m vom Fahrbahnrand zurückgesetzt und – von der Fahrbahn aus gesehen – noch hinter der Hecke auf dem Grundstück der Klägerin. Damit ist ausgeschlossen, dass das Schild die Sicht in Richtung H. behindert. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ist derzeit gleichwohl noch nicht gegeben. Nach den von der Beklagten vorgelegten Plänen steht fest, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 „S1. W. “ im Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Am Naturschutzgebiet L1. G. “ liegt. Nach den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes ist das Aufstellen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten. Allerdings hat die Untere Landschaftsbehörde schon mit Schreiben vom 29. März 2016 in Aussicht gestellt, auf einen Antrag der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Da der Antrag und die Ausnahmegenehmigung noch ausstehen, ist das Verfahren noch nicht spruchreif, so dass alleine die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da alleine das Anbauverbot nach § 28 StrWG NRW tragender Grund für den ablehnenden Bescheid der Beklagten war und die Beteiligten ausschließlich hierüber gestritten haben, fällt der Umstand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur auf Neubescheidung hat, kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.