Urteil
6 K 5398/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1122.6K5398.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger unterzog sich im Mai 2015 den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im zweiten Wiederholungsversuch. Er erzielte die folgenden Einzelergebnisse: Zivilrecht 1 mangelhaft (3 Punkte) Zivilrecht 2 ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht 3 mangelhaft (1 Punkt) Zivilrecht 4 mangelhaft (2 Punkte) Strafrecht 1 befriedigend (7 Punkte) Strafrecht 2 mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht 1 mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht 2 mangelhaft (3 Punkte) Mit Bescheid vom 17.08.2015 erklärte das beklagte Land die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden, da mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet und im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Dagegen erhob der Kläger am 16.09.2015 Widerspruch, mit dem er zahlreiche Fehler bei der Bewertung der Klausuren Z 1, Z 3, Z 4, S 2, V 1 und V 2 geltend machte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer wies das beklagte Land den Widerspruch mit Bescheid vom 18.05.2016 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Kläger hat am 20.06.2016 Klage erhoben, mit der er einzelne Punkte der Bewertung der Klausuren Z 1, Z 3, Z 4, S 2, V 1 und V 2 als fehlerhaft rügt. Zudem trägt er vor, beim Erstbewertungs- und Überdenkungsverfahren sei es zu massiven Verfahrensfehlern gekommen. Unabhängige Bewertungen seien nur möglich, wenn der eine Prüfer die Bewertung des anderen nicht kenne. Die Notenpraxis, die den gesetzlichen Bewertungsrahmen von bis zu 18 Punkten nicht ausschöpfe, und die gesetzliche Festlegung einer durchschnittlichen Leistung widersprächen einer gleichmäßigen Notenverteilung im Sinne der sogenannten Gauß’schen Normalverteilung und seien mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei trennbaren Prüfungsbestandteilen müsse eine Bewertungsgewichtung angegeben werden, damit der Prüfling die Bewertungsentscheidung nachvollziehen könne. Bei Zweitkorrektoren, die sich seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2012 – 6 B 35.12 – mangels Distanz zu Bewertungen und Überdenkungen der Erstkorrektoren gegen Recht und Gesetz stellten, könne er nicht von einer objektiven Ausübung der Tätigkeit ausgehen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des beklagten Landes vom 17.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 aufzuheben und 2. das beklagte Land zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren Z 1, Z 3, Z 4, V 1, V 2 und S 2 durch neue Erst- und Zweitkorrektoren objektiv getrennt und unabhängig voneinander neu bewerten zu lassen, wobei die Erst- und Zweitkorrektoren verpflichtet sind, die Schwerpunktsetzung bei mindestens zwei voneinander trennbaren Prüfungsteilen unter Hinweis auf die zu vergebenden Punkteanteile bzw. die Gewichtung anzugeben und die jeweiligen Zweitkorrektoren die Bewertung und Randnotizen des jeweiligen Erstkorrektors nicht zur Kenntnis genommen haben, hilfsweise 3. das beklagte Land zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klausuren Z 1, Z 3, Z 4, V 1, V 2 und S 2 neu zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und verteidigt die Bewertung der angegriffenen Klausuren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Bewertung der angefochtenen Klausuren, § 113 Abs. 5 VwGO. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a., juris, Rz. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 – 22 A 1071/93 –, juris, Rz. 5 ff. m.w.N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rz. 39 und Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rz. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Hiervon ausgehend haben weder die das Prüfungsverfahren betreffenden Rügen noch die Rügen hinsichtlich einzelner Klausuren Erfolg. I. Das Erstbewertungs- wie auch das Überdenkungsverfahren sind in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Dabei ist es zulässig, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung anschließt (sogenannte offene Zweitkorrektur). Erst- und Zweitkorrektor müssen sich im Bewertungs- wie im Überdenkungsverfahren eigenständig und unabhängig ein Urteil bilden und das Ergebnis ihrer Bewertung bzw. ihres Überdenkens eigenständig schriftlich niederlegen. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 – 6 B 69.97 –, juris, Rz. 6 und Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39.12 –, juris, Rz. 7 - 9, OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 – 14 A 1813/11 –, juris, Rz. 11. Insbesondere ist vorliegend – anders als in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren 6 B 39.12 vor dem Bundesverwaltungsgericht – keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen den Prüfern abgegeben worden, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. Weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. deren vermeintliche Widersprüchlichkeiten noch zwingende „Denkgesetze“ sprechen dagegen, wie der Kläger zwar meint, dass der Zweitkorrektor auch in Kenntnis der Bewertung bzw. Stellungnahme des Erstkorrektors zu einer eigenverantwortlichen Prüfung bzw. Überdenkung fähig und bereit ist. Es stellt ebenso wenig eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe dar, wenn bei der Benotung schriftlicher Arbeiten die Noten auf der Notenskala nicht einigermaßen gleichmäßig gestreut sind. Es gibt keinen entsprechenden allgemeingültigen Bewertungsmaßstab. Auch aus § 17 JAG NRW ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Bestimmung legt zusammen mit der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 03.12.1981 (BGBl. I S. 1243) in der Fassung von Artikel 209 Abs. 4 des Gesetzes vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866) nur fest, innerhalb welcher Notenskala sich die Bewertung der Prüfer zu vollziehen hat, ohne damit die Prüfer zu verpflichten, im Rahmen einer Prüfung diese Notenskala gleichmäßig auszuschöpfen. Hinzu kommt, dass eine nicht gleichmäßige Streubreite der Noten hinsichtlich der Notenskala ohnehin keine Schlüsse darauf zulässt, dass gerade die Noten, mit denen die Leistungen des Klägers bewertet worden sind, falsch waren und berichtigt werden müssten. Vgl. dazu BFH, Urteil vom 30.01.1979 – VII R 13/78 –, juris, Rz. 24. Es verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG, wenn Prüfungsordnungen auf durchschnittliche Leistungen als Bewertungsmaßstab abstellen. Dies ermöglicht im Rahmen des Beurteilungsspielraums ein Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, und darauf aufbauend Beurteilungen, die den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, juris, Rz. 52 f. Entgegen der Rüge des Klägers zu mehreren Klausuren sind Prüfer weder nach dem Bundesrecht noch nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetz verpflichtet, einen Erwartungshorizont oder Gewichtungsangaben für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rz. 20 und Beschlüsse vom 02.06.1998 – 6 B 78.97 –, juris, Rz. 3 und vom 05.10.2018 – 6 B 148.18 –, juris, Rz. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 – 14 A 1703/15 –, n.v., S. 10 f. Die Bewertung ist ausreichend begründet, wenn die Prüfer die wesentlichen Gründe ihrer Bewertung schriftlich festhalten. Es genügt, wenn dies in knapper skizzenhafter Form geschieht, solange die tragenden Begründungselemente erkennbar sind. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, wird vom Sinn und Zweck des Begründungsgebotes nicht gefordert. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 04.06.2008 – 5 K 38/08 –, juris, Rz. 147 m.w.N. II. Mit darüber hinausgehenden Rügen zu einzelnen Klausuren dringt der Kläger ebenso wenig durch. 1. Gegen die Bewertung der Klausur Zivilrecht 1 bestehen insoweit keine Bedenken. Die Rüge, die Erheblichkeit der Mängel und Lücken im Rahmen der Zulässigkeit sei angesichts der „zahlreichen positiven Bewertungen“ nicht nachvollziehbar, ist bereits nicht substantiiert. Aus der Bewertung sind „zahlreiche“ positive Bewertungen nicht erkennbar. Auch die übrigen Rügen sind unsubstantiiert oder nehmen unter Missachtung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums eine Eigenbewertung vor. Wie bereits dargelegt, ist der Anschluss des Zweitkorrektors an die Bewertung des Erstkorrektors zulässig. 2. Soweit der Kläger hinsichtlich der Klausur Zivilrecht 3 meint, es widerspreche dem Gebot der Sachlichkeit, dass der Erstkorrektor den Klausurfall als „einfachen Fall“ angesehen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Regelung des § 10 Abs. 2 S. 4 JAG NRW sollen die schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun. Handelt es sich damit um einen Begriff, der auch vom Gesetzgeber verwendet wird, kann die Verwendung dieses Begriffs durch einen Prüfer nicht ohne weiteres als unsachlich angesehen werden. Hier ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Einordnung der Prüfungsaufgabe als einfachen Fall dem Sachlichkeitsgebot zuwiderliefe. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie das Gebot der Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit dadurch verletzt sein soll, dass der Erstkorrektor bei dieser Klausur den Urteilskopf sowie den Tenor lediglich als „in Ordnung“ beurteilt habe. „In Ordnung“ ist ein Synonym für „richtig“. Das Wort „richtig“ leitet sich vom altindischen Wort „rita“ ab, welches ursprünglich Ordnung meint. Vgl. Bernhard Großfeld, Unsere Aufgabe, in: Sprache und Recht – Recht und Sprache, Beiträge zu dem Festakt anlässlich des 75. Geburtstages von Bernhard Großfeld, herausgegeben von Werner F. Ebke / Paul Kirchhof / Wolfgang Mincke, 2009, S. 56. Die Verwechselung von Kläger und Beklagtem auf Seite 18 der Klausur ist vom Erstkorrektor in nicht zu beanstandender Weise als kausal für die weiteren Ausführungen bewertet worden. Das im Klagevortrag angeführte Urteil des BVerwG vom 28.11.1980 – 7 C 54.78 – gibt für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nichts her, weil dieses ein Antwort-Wahl-Verfahren betraf, bei dem der Prüfling ein Lösungsfeld des Antwortbogens überspringt und deshalb die folgenden Antworten jeweils ein Feld zu früh ankreuzt hatte, sein wirklicher Wissens- und Leistungsstand also nachvollziehbar war. 3. Hinsichtlich der Klausur Zivilrecht 4 rügt der Kläger fehlerhafte Gewichtungen von Prüfungsleistungen oder deren fehlende Darstellung. Die Gewichtung von Prüfungsleistungen unterfällt jedoch dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum; folglich sind auch keine Gewichtungsangaben für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Der Zweitkorrektor hat seine Stellungnahme handschriftlich auf der Stellungnahme des Erstkorrektors als eigenständiges Ergebnis seines Überdenkens und damit, wie bereits dargestellt, in zulässiger Weise dokumentiert. 4. Auch mit den Rügen gegen die Klausur Strafrecht 2 dringt der Kläger nicht durch. Auf den Vorwurf, selbst nach den vom Erstkorrektor anhand seiner Gliederung gesetzten Maßstäben sei nicht nachvollziehbar, worin die erheblichen Lücken bei der Beweiswürdigung lägen, hat der Erstkorrektor im Rahmen seiner Stellungnahme in zulässiger Weise ausgeführt, der Kläger sei zwar auf nahezu alle Probleme der Beweiswürdigung eingegangen, dies jedoch lückenhaft. Angesichts der Zulässigkeit der offenen Zweitkorrektur verfängt auch nicht die Rüge, es fehlten Randbemerkungen des Zweitkorrektors, die es rechtfertigten, die Arbeit insgesamt als misslungen zu bewerten. Die übrigen Rügen missachten wiederum den Beurteilungsspielraum der Prüfer, indem sie fehlerhafte Gewichtungen bzw. fehlende Gewichtungsangaben monieren oder Eigenbewertungen vornehmen. 5. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Klausur Öffentliches Recht 1. Die Stellungnahme des Erstkorrektors zeigt auf, dass seine Bewertung der Prüfungsleistung hinsichtlich der Kostenschuldnerschaft nicht darauf beruhte, dass er ausschließlich auf die von ihm favorisierte Lösung abgestellt hat, sondern auf den widersprüchliche Ausführungen des Klägers. 6. Die Klausur Öffentliches Recht 2 ist ebenso in zulässiger Weise bewertet worden. Neben unerheblichen Eigenbewertungen und -gewichtungen bleiben auch die sonstigen Rügen ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor bezüglich der darzulegenden Zweckmäßigkeit im Konjunktiv ausführt, was sinnvoll oder erwägenswert sein dürfte. Denn dadurch bleibt nicht unklar, wie der Kläger zwar meint, was der Verfasser hätte darstellen sollen. Mit der Möglichkeitsform konkretisiert der Erstkorrektor Erwartungen in nicht abschließender Weise. Wie der Erstkorrektor treffend in seiner Stellungnahme ausgedrückt hat, ist die vom Zweitkorrektor empfohlene Prüfung einer Kapazitätserweiterung keine Änderung des Sachverhalts, sondern eine Änderung des Denkens über den Sachverhalt und als solche nicht nur zulässig, sondern erwünscht. Aus den nachfolgenden Anforderungen seiner Korrektur ergibt sich, dass der Zweitkorrektor nicht die Vergabekriterien „bekannt und bewährt“ als maßgeblich betrachtet, sondern insofern eine kritische Begutachtung erwartet hat. Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, der Erstkorrektor habe im Überdenkungsverfahren bemängelt, unter dem Prüfungspunkt „Rechtsweg“ werde „weder jetzt noch später“ der Begriff der öffentlichen Einrichtung erwähnt. Aus der Gliederung der Stellungnahme ergibt sich, dass der Erstkorrektor die Äußerung „weder jetzt noch später“ auf den Prüfungspunkt des Rechtswegs bezogen hat. III. Aus den unter I. und II. dargelegten Gründen ist auch der Hilfsantrag unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert in Anlehnung an Ziffer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.