Beschluss
2 L 2590/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid ist wiederherzustellen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
• Eine Zurückstellung nach BauGB bedarf der förmlichen Anordnung und muss die Dauer der Zurückstellung eindeutig benennen.
• Fehlerhafte oder unklare Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids kann dazu führen, dass der Beginn und damit die Dauer der Zurückstellung nicht bestimmbar sind und der Bescheid rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei unklarer Dauer eines Zurückstellungsbescheids • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid ist wiederherzustellen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine Zurückstellung nach BauGB bedarf der förmlichen Anordnung und muss die Dauer der Zurückstellung eindeutig benennen. • Fehlerhafte oder unklare Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids kann dazu führen, dass der Beginn und damit die Dauer der Zurückstellung nicht bestimmbar sind und der Bescheid rechtswidrig ist. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid der Behörde vom 12.09.2018. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die Behörde hatte den Zurückstellungsbescheid an eine Gesellschaft gerichtet und dieser wurde mit Postzustellungsurkunde am 19.09.2018 zugestellt. Die Antragstellerin rügte, der Bescheid enthalte keine eindeutige Angabe über Beginn und damit die Dauer der Zurückstellung. Zudem sei die Zustellung formell fehlerhaft, weil der Entwurfsverfasser nach Landesrecht Adressat hätte sein müssen und der tatsächliche Inhaltsadressat abwich. Die Frage, ob ein Heilungstatbestand eingetreten ist, war streitig und im Verfahren offen geblieben. Die Kammer führte eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Zurückstellungen bei Bauanträgen bedürfen der förmlichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB; die aufschiebende Wirkung ist nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zu prüfen und die Abwägung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmen. • Erfordernis der Bestimmbarkeit der Dauer: Ein Zurückstellungsbescheid muss die Dauer der Zurückstellung eindeutig aus dem Bescheid entnehmen lassen; sonst liegt ein inhaltlicher Mangel vor und der Bescheid ist rechtswidrig. • Unklare Zustellung und Adressierung: Der Bescheid war nicht eindeutig adressiert und formell fehlerhaft zugestellt, weil der Entwurfsverfasser nach Landeszustellungsvorschriften hätte benachrichtigt werden müssen und der ausgewiesene Inhaltsadressat von dem tatsächlichen Bauherrn abwich. • Unbestimmter Beginn der Zurückstellung: Es ist unklar, wann die Frist für die Zurückstellung in Lauf gesetzt wurde und ob bzw. wann eine Heilung stattgefunden hat; dadurch ist die Berechnung von Wiederholungsfristen, möglicher Veränderungssperren (§ 17 Abs. 1 S. 2 BauGB) und einer Entschädigungspflicht (§ 18 Abs. 1 S. 1 BauGB) nicht verlässlich möglich. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Behörde; deshalb ist die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde auf 14.062,50 € festgesetzt nach den Vorschriften des GKG. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wurde wiederhergestellt, weil der Zurückstellungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Insbesondere fehlt eine eindeutige Bestimmbarkeit des Beginns und der Dauer der Zurückstellung, was für die Wirksamkeit der Anordnung wesentlich ist. Fehlerhafte Adressierung und unklare Zustellung verstärken die Rechtswidrigkeit; ungeklärt blieb, ob eine Heilung eingetreten ist, sodass jedenfalls der Beginn der Zurückstellung nicht verlässlich ermittelt werden kann. Wegen dieser Mängel überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung; die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.