Urteil
7 K 6299/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung zu einer Änderung der Laufzeitspezifikation und der Haltbarkeit kann versagt werden, wenn die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist (§ 39c Abs.2 Nr.1 AMG).
• Für pflanzliche Arzneimittel ohne bekannte wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe sind Gehaltsschwankungen von Leitsubstanzen während der Haltbarkeitsdauer grundsätzlich nur bis ±10 % des chargenspezifischen Anfangswertes zulässig; darüber hinausgehende Erweiterungen bedürfen einer überzeugenden wissenschaftlichen Begründung.
• Ein fester chargenunabhängiger Mindestgehalt in der Freigabespezifikation ersetzt nicht die Messung der Gehaltsabweichung vom chargenspezifischen Anfangswert und kann nicht verwendet werden, um erhebliche Wirkstoffverluste (z. B. bis 30 %) zu kaschieren.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zustimmung zur Ausweitung von Laufzeitspezifikation und Haltbarkeit bei pflanzlichem Arzneimittel • Die Zustimmung zu einer Änderung der Laufzeitspezifikation und der Haltbarkeit kann versagt werden, wenn die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist (§ 39c Abs.2 Nr.1 AMG). • Für pflanzliche Arzneimittel ohne bekannte wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe sind Gehaltsschwankungen von Leitsubstanzen während der Haltbarkeitsdauer grundsätzlich nur bis ±10 % des chargenspezifischen Anfangswertes zulässig; darüber hinausgehende Erweiterungen bedürfen einer überzeugenden wissenschaftlichen Begründung. • Ein fester chargenunabhängiger Mindestgehalt in der Freigabespezifikation ersetzt nicht die Messung der Gehaltsabweichung vom chargenspezifischen Anfangswert und kann nicht verwendet werden, um erhebliche Wirkstoffverluste (z. B. bis 30 %) zu kaschieren. Die Klägerin ist Inhaberin der Registrierung für ein traditionelles pflanzliches Fertigarzneimittel (Bronchialtropfen) mit ursprünglicher Haltbarkeit 18 Monate. Sie zeigte eine Änderung an: Verlängerung der Haltbarkeit auf 36 Monate, Ausweitung der Laufzeitspezifikation für den Parameter Gesamtterpene von 90–105 % auf 70–105 % und Einführung eines Mindestgehalts von mindestens 125 mg/100 ml als laufzeitrelevante Freigabespezifikation. Das BfArM verweigerte die Zustimmung mit Verweis auf einschlägige EMA-Guidelines; die Klägerin legte Widerspruch ein und begehrte gerichtliche Zustimmung. Sie argumentierte, die Wirksamkeit sei durch den Mindestgehalt gesichert und die Leitlinien ließen Ausnahmen zu; das BfArM hielt dem entgegen, dass die vorgelegten Stabilitätsdaten für 36 Monate keine ausreichende Begründung liefern und eine Ausweitung auf 70–105 % die Qualität gefährde. • Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs.2a Nr.4 AMG können versagt werden, wenn die pharmazeutische Qualität nicht angemessen ist (§ 39c Abs.2 Nr.1 AMG). • Anerkannte pharmazeutische Regeln sind u. a. die EMA-Guidelines; diese sind als „antezipierte Sachverständigengutachten" zur Auslegung heranzuziehen und können nur mit substanziertem Vortrag angegriffen werden. • Für pflanzliche Zubereitungen ohne bekannte wirksamkeitsbestimmende Inhaltsstoffe ist die zulässige Gehaltsschwankung der analytischen Leitsubstanzen während der Haltbarkeitsdauer grundsätzlich ±10 % des chargenspezifischen Anfangswertes; eine darüber hinausgehende Erweiterung ist nur in Ausnahmefällen mit angemessener Begründung möglich. • Die Klägerin wollte die untere Grenze von 90 % (bereits -10 %) auf 70 % (-30 %) erweitern und berief sich stattdessen auf einen konstanten Mindestgehalt von 125 mg/100 ml als Schutz für die Wirksamkeit. Das Gericht stellt klar, dass ein chargenunabhängiger Mindestwert die Forderung nach Spannen in Relation zum chargenspezifischen Anfangswert nicht ersetzt. • Die vorgelegten Stabilitätsdaten zeigen bei mehreren Chargen bereits nach 24 Monaten Werte unterhalb der zuvor genehmigten Spezifikation 90–105 %, sodass die Verlängerung auf 36 Monate nicht belegt ist. • Die Praxis, Überdosierungen (Overages) zur Kompensation von Wirkstoffverlusten zu verwenden, ist gemäß einschlägiger Guideline zu vermeiden; eine systematische Überdosierung zur Erreichung einer längeren Haltbarkeit wurde nicht ausreichend begründet. • Mangels überzeugender wissenschaftlicher Rechtfertigung für eine Ausweitung der Laufzeitspezifikation und ohne ausreichende Stabilitätsdaten für 36 Monate ist die Versagung der Zustimmung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Versagung der Zustimmung zu der Änderungsanzeige (Verlängerung der Haltbarkeit auf 36 Monate, Ausweitung der Laufzeitspezifikation auf 70–105 % und Einführung eines Mindestgehalts als laufzeitrelevante Spezifikation) weil dadurch die erforderliche gleichbleibende pharmazeutische Qualität nicht gewährleistet wäre. Entscheidungsgrund sind die einschlägigen EMA-Guidelines und das Erfordernis, Gehaltsschwankungen an chargenspezifische Anfangswerte zu messen; eine Reduzierung um bis zu 30 % wurde nicht schlüssig begründet und die vorgelegten Stabilitätsdaten belegen keine Haltbarkeit über 18 Monate. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.