Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 7. des Bescheides vom 15.12.2016 verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1981 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.2010 geborenen Klägers zu 2) und der am 00.00.2015 geborenen Klägerin zu 3). Am 10.08.2015 reisten sie nach eigenen Angaben über den Landweg aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten am 28.07.2016 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigte bei dem Bundesamt. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 17.11.2016 gab die Klägerin zu 1) hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Asylgründe im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei im Alter von ca. zehn Jahren mit ihrer Mutter aus Ghana nach Libyen gegangen, weil die Polizei ihre Mutter habe festnehmen wollen. Hintergrund sei, dass ihre Mutter mit dem Sohn ihrer Schwester in einem Bett geschlafen habe und der Sohn dabei gestorben sei. Da sie Ghana im Kindheitsalter bereits verlassen habe, sei ihr das Land nicht bekannt. In Libyen habe sie in einem Friseurgeschäft gearbeitet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2016 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs.1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger haben am 21.12.2016 Klage erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) die libysche Staatsangehörigkeit besäßen. Ihnen stehe zumindest ein Abschiebungsverbot zu, da sie durch die Klägerin zu 1) in keiner Weise geschützt werden könnten in Libyen. Die Klägerin zu 1) sei außerdem die Mutter der am 00.00.2018 geborenen Deutschen T. I. O. . Hierzu legen sie die Kopie einer notarielle Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Notars A. vom 15.05.2018 sowie der Geburtsurkunde des Kindes T. vom 16.10.2018 vor. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 15.12.2016 zu verpflichten, den Klägern zu Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, 2. Ziff. 6 des Bescheides vom 15.12.2016 aufzuheben, 3. die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 7. des Bescheides vom 15.12.2016 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der wörtlich gestellte Klageantrag, Ziff. 7 des Bescheides vom 15.12.2016 aufzuheben, war gem. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO in einen statthaften Verpflichtungsantrag auszulegen. Es entspricht dem offensichtlichen Klagebegehren der Kläger, insoweit eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben, da eine gerichtliche Aufhebung der Befristungsentscheidung andernfalls zu einer unbefristeten Geltung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots führen würde, vgl. § 11 Abs. 1, 2 AufenthG, vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 10 C 13.1191, juris m. w. N. Die Klage ist zunächst hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu 1) unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG. Eine solche Verfolgung haben die Kläger weder vorgetragen, noch ist sie sonst ersichtlich. Soweit sie geltend machen, dass Polizei in Ghana die Mutter der Klägerin zu 1) habe festnehmen wollen, ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach den vorstehenden Grundsätzen zu begründen. Es bestehen bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch die Kläger selbst in Ghana von der Polizei im Rahmen von etwaigen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte gesucht werden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind hier keine Abschiebungsverbote ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, dass der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) die libysche Staatsangehörigkeit besäßen und sie durch die Klägerin zu 1) in keiner Weise geschützt werden könnten, begründet dieses Vorbringen insbesondere weder eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, noch sonst eine lebensbedrohliche Situation im Sinne des Art. 2 EMRK bzw. eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin zu 1) war unter Berücksichtigung ihres Vorbringens vielmehr dazu in der Lage, sich in Libyen als Friseurin den familiären Lebensunterhalt zu sichern. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Klägerin zu 1) nicht wieder in diesem Berufsbereich Fuß fassen könnte. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) zumindest existenzsichernd für sich sowie den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sorgen kann. Ungeachtet dessen ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Ghana mit Nahrungsmitteln trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018 (Stand: 30.12.2017), GZ.: 508-516.80/3 GHA. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 3) wegen der behaupteten libyschen Staatsangehörigkeit in Ghana erhebliche Schäden befürchten müssten. Zum einen hat die Klägerin zu 1) im Asylverfahren selbst angegeben, dass ihre Kinder die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzen. Zum anderen ergibt sich dies auch aus Art. 6 Abs. 2 der am 1993 in Kraft getretenen Verfassung der Republik Ghana. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung Ghanas wird derjenige, der – wie die Kläger zu 2) und 3) – nach Inkrafttreten der Verfassung in Ghana oder außerhalb Ghanas geboren wurde, vorbehaltlich der Verfassung mit der Geburt ghanaischer Staatsangehöriger, wenn einer seiner Eltern oder Großeltern ghanaischer Staatsangehöriger ist oder war. Die in Libyen geborenen Kläger zu 2) und 3) stammen von der ghanaischen Staatsangehörigen, der Klägerin zu 1), ab. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass den Klägern zu 2) und 3) wegen einer (ggf. weiteren) fremden Staatsangehörigkeit dort ein ernsthafter Schaden drohen würde. Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Das in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 15.12.2016 angeordnete und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Regelung findet ihre Rechtsgrundlage nicht in der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 7 AufenthG. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Die Absätze 1 bis 5 des § 11 AufenthG gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Der Beklagten ist demgemäß auf Rechtsfolgenseite jedenfalls ein Ermessen eröffnet, ob sie gegen die Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und gegebenenfalls von welcher Dauer (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht gem. § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In Einklang damit erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier liegen Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO vor, weil die Beklagte für die Entscheidung wesentliche und inzwischen von den Klägern substantiiert vorgetragene Umstände des Einzelfalles, nämlich den Schutz der Familie aus Art. 6 GG, Art 8 EMRK, ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat obwohl dies im Rahmen des hier maßgeblichen Entschließungsermessens zwingend zu berücksichtigen ist. Die schutzwürdigen familiären Belange der Klägerin zu 1) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass sie ausweislich der Geburtsurkunde vom 16.10.2018 die Mutter der gem. § 4 Abs. 1 StAG deutschen Staatsangehörigen T. I. O. ist und nach der notariellen Urkunde des Notars A. in C. vom 15.05.2018 gemeinsam mit dem deutschen Vater G. B. I. das Sorgerecht ausübt. Es bestehen keine Anhaltspunkte an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln. Die schutzwürdigen familiären Belange des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3), die beide zusammen mit der Klägerin zu 1) unter derselben Anschrift wohnhaft sind, ergeben sich daraus, dass diese aufgrund ihrer Minderjährigkeit auf die familiäre Gemeinschaft mit der Klägerin zu 1) angewiesen sind. Unbeachtlich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Regelung ist, von welchem Sachverhalt das Bundesamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgehen musste. Denn gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Schließlich ist aufgrund dieser Sachlage aus den genannten Gründen auch die Befristungsentscheidung gem. § 11 Abs. 2 AufenthG rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich dieser Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da die Beklagte hinsichtlich ihrer Ermessenentscheidung fehlerhaft schutzwürdige Belange der Kläger nicht berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Vorliegend ist nur von einem geringfügigen Unterliegen der Beklagten auszugehen, da im Rahmen von Asylanträgen den Entscheidungen hinsichtlich der geregelten Einreise- und Aufenthaltsverbote kostenrechtlich neben den beantragten Schutzstatus keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist, vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 83b AsylG, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.