Urteil
12 K 6943/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1204.12K6943.15.00
1mal zitiert
31Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers in Deutschland (I. ) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Am 20.11.1989 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsberechtigung nach dem damals geltenden Aufenthaltsgesetz erteilt, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Am 14.05.1993 heiratete der Kläger die am 00.00.0000 geborene türkische Staatsangehörige E. L. , der am 11.04.2012 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (U. , geb. 00.00.0000 sowie Z. B1. , geb. 00.00. 0000) hervor. Bis 1999 war der Kläger bei der E1. AG erwerbstätig. Aktuell bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In 2003/2004 wurde der Kläger verdächtigt, die seit dem 08.12.2001 verbotene Organisation „Kalifatstaat“ des Metin Kaplan dadurch unterstützt zu haben, dass er die Verbandszeitschrift „Beklenen Asr-I Saadet“, die Nachfolgepublikation der früheren offiziellen Verbandszeitschrift des Kalifatstaats „Ümmet – I Muhammed“ bezogen habe. Mit Rücksicht darauf, dass die Zeitschrift „Beklenen Asr-I Saadet“ teilweise auch ohne Bezahlung und ungewollt an Adressaten versandt worden war, wurde das Ermittlungsverfahren am 17.05.2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt ( (vormals ) -). Am 01.03.1999 hatte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Dies wurde mit Bescheid vom 18.03.2005 abgelehnt. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Der Kläger sei dem „Kaplanverband“ zuzurechnen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung seien Exemplare der Zeitschrift „Beklenen Asr-I Saadet“, eine Fahne mit der Aufschrift „Kalifatstaat“, Spendenquittungen zu Gunsten des „Kalifatstaates“ aus den Jahren 2001 und 2002 sowie eine große Anzahl von Taschenbüchern Cemalettin Kaplans sichergestellt worden. Im Übrigen seien die Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft. So könne weder angenommen werden, dass die in den Jahren 2001 und 2002 quittierten Spenden der Bezahlung einer Ende der 90iger Jahre unternommenen vom „Kalifatstaat“ organisierten Pilgerfahrt nach Mekka dienten, noch dass der Kläger die Fahne des „Kalifatstaats“ nicht gekannt und nur als Andenken an die Pilgerfahrt aufbewahrt habe. Außerdem habe er die geforderte Loyalitätserklärung nicht abgegeben, nachdem er sich zunächst vorbehalten habe, diese auf eine Vereinbarkeit mit seinem Glauben und dem Koran zu überprüfen. Am 15.11.2011 wurde der Kläger einer sicherheitsrechtlichen Befragung zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unterzogen. Dabei gab der Kläger an, (im Bundesgebiet) wegen seiner religiösen Einstellung von der Polizei verfolgt worden zu sein. Er sei Abonnent einer religiösen Zeitschrift des „Kalifatstaats“ gewesen. Mit dieser Organisation habe er auch Pilgerfahrten unternommen und deren Moschee zu den Freitagsgebeten besucht. Freunde, die er durch die Pilgerfahrten gewonnen habe, seien ihm namentlich nicht bekannt. Zur Hadsch in Mekka sei er 1998, 2000 und 2005 gewesen. Außerdem habe er 2007 ein paar Mal Syrien besucht und sei 2006 in Jordanien gewesen, um dort seinen Sohn U. zu besuchen, der sich in der Zeit von 2005 bis Mitte 2008 in Jordanien und Syrien aufgehalten habe, um die dortigen Koranschulen zu besuchen. Als Vater sei es sein Bestreben, dass sein Sohn die Sprache und damit das Verständnis des Korans erlerne. In Syrien sei er gewesen, um dort in einer Schule Arabisch sowie die Interpretation des Korans zu erlernen. In Jordanien habe er seinen Sohn besucht. Zu den Freitagsgebeten suche er die Moscheen in Köln-Kalk und Köln-Mülheim auf. Dort treffe er auf andere ehemalige Anhänger des Kalifatstaates; einen Kontakt zu diesen Personen vermeide er nicht. Unter dem 08.12.2011 teilte das Landeskriminalamt (LKA) NRW mit, dass der Kläger am 11.12.2003 nach einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seitdem sei gegen ihn staatsschutzrelevant nichts mehr aktenkundig geworden. Eine enge Beziehung zum „Kalifatstaat“ oder zu einer anderen in Deutschland verbotenen ausländischen Organisation sei nicht nachweisbar. Das Polizeipräsidium (PP) Köln teilte mit Schreiben vom 09.12.2011 u.a. mit, dass der Kläger 2003 als Bezieher der Verbandszeitung des „Kalifatstaates“ in Erscheinung getreten sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 05.08.2010 sei der Kläger in einem Fahrzeug der Fa. P. I. J. angetroffen worden. Diese Firma weise über ihren Geschäftsführer Verbindungen zum verbotenen „Kalifatstaat“ auf. Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW teilte unter dem 15.12.2011 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprächen. Im Rahmen der Nachberichtspflicht teilte das LKA NRW der Beklagten mit, dass unter dem Aktzeichen ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung geführt werde. Die Nachfrage beim PP Köln ergab, dass der Kläger im Verfahren des Generalbundesanwaltes nicht beschuldigt war. In dem unter dem Aktenzeichen geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (StA) Köln werde der Kläger aber verdächtigt, als Spenden deklarierte Bargeldbeträge sowie Krankentransporter beschafft zu haben, um diese zwecks Unterstützung von Personen nach Syrien zu verbringen, die sich mit der Intention der Ermordung von Personen eines anderen als des salafistischen Glaubens, insbesondere auch von Angehörigen der staatlichen Regierungstruppen, an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligten, um die Regierung in Damaskus zu stürzen und durch einen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia zu ersetzen. Ausweislich seines Reisepasses hielt der Kläger sich in der Zeit vom 27.08.2013 bis zum 04.09.2013 anlässlich eines Projektes des Vereins „Helfen in Not“ in Burkina Faso auf. In dem vorgenannten Ermittlungsverfahren der StA – - wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 31.10.2014 die Durchsuchung der Wohnung des Klägers angeordnet. Im Rahmen der Durchsuchung am 12.11.2014 wurde u.a. eine verschweißte und mit dem Logo des Vereins „Helfen in Not“ versehene Spendendose sichergestellt. Ferner wurde in der Wohnung Literatur von Seyyid Kutub sowie Ibn Hacer el Askalani gefunden. Unter dem 10.09.2015 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2015 bestritt der Kläger, den IS zu unterstützen oder jemals unterstützt zu haben. Der Kläger habe weder Spenden noch Krankentransporter für den IS oder für andere extremistische Gruppierungen in Syrien beschafft. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso das vermeintliche Überführen von Fahrzeugen nach Syrien eine Unterstützung des IS darstelle. Das Auffinden einer einzigen Spendendose mit der Aufschrift des Vereins „Helfen in Not“ lasse nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger Spenden für den Verein gesammelt habe. Ein Zusammenhang zwischen dem IS und dem Verein „Spenden in Not“ sei nicht ersichtlich. Außerdem unterliege der Verein „Spenden in Not“ keinem Vereinsverbot. Auch könne dem Kläger keine „eindeutige“ Unterstützung des „Kalifatstaats“ vorgeworfen werden. Hinzu komme, dass die ihm insoweit vorgehaltenen Vorfälle elf Jahre zurücklägen. Ferner zeuge die Tatsache, dass der Kläger und sein Sohn eine Koranschule im Ausland besucht hätten, nicht von einer ausgeprägten fundamentalistischen islamistischen Grundeinstellung. Der Kläger habe eine solche nicht und auch die Ziele des IS weder verinnerlicht noch durch Handlungen unterstützt. Hinzu komme, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Er habe hier die Schule besucht und seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Die deutsche Sprache beherrsche er perfekt. Im Anschluss an seine Ausbildung habe er bei der E1. AG gearbeitet und Steuern gezahlt. In der Folgezeit sei er erkrankt. Er leide unter dem „Arnold-Chiari-Syndrom“ sowie unter „Syringomyelie“, weshalb er sich mehrfach schweren Operationen habe unterziehen müssen und auf den Beistand seiner Familie angewiesen sei. Seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie habe er zunächst durch seine Erwerbstätigkeit und dann durch seine Erwerbsunfähigkeitsrente stets gesichert. Er sei nicht vorbestraft oder sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten und mithin sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert. Außerdem verfüge der Kläger über Rechtspositionen sowohl nach Art. 6 ARB 1/80 als auch nach Art. 7 ARB 1/80, weshalb er nur ausgewiesen werden könne, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse eines Mitgliedstaats der EU darstelle und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht erfüllt. Mit Ordnungsverfügung vom 23.11.2015, der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.11.2015, wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik aus (Ziff. 1), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise (Ziff. 2), forderte den Kläger fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf und befristete die Wirkungen einer eventuell erforderlich werdenden Abschiebung auf ebenfalls sechs Jahre ab dem Verlassen des Bundesgebietes (Ziff. 3), forderte den Kläger zur Abgabe seines Nationalpasses und seiner Statusbescheinigung (Ziff. 4) auf, verpflichtete ihn, sich für die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet einmal wöchentlich jeweils mittwochs bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden, und beschränkte seinen Aufenthalt auf das Stadtgebiet Köln (Ziff. 5). Mit Ziff. 6 der Ordnungsverfügung ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der in Ziff. 1 ausgesprochenen Ausweisung an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger erfülle die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, Nr. 5a und Nr. 5b AufenthG, da er den IS unterstützt habe. Bei dem IS handele es sich um eine terroristische Vereinigung. In seinem Kern sei der IS ein freiwilliger Zusammenschluss von rund 10.000 (bzw. 15.000) Personen. Zweck sei die Bildung eines grenzübergreifenden islamischen „Gottesstaates“ in den Gebieten der heutigen Staaten Irak, Syrien, Libanon, Jordanien und des Staates Israel einschließlich der besetzten Gebiete. Bereits seit 2003 ziele der IS darauf ab, die bestehenden Grenzen der Staaten im Nahen Osten mit Gewalt zu überwinden. Der IS wolle darüber hinaus den bewaffneten Kampf in die Türkei einschließlich der Nachbarstaaten tragen. Neben einer auf die Vernichtung des Staates Israel und der Juden zielenden Ausrichtung stehe der IS auch der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, insbesondere der schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak und den syrischen Alawiten feindlich gegenüber. Gleichermaßen verfolge der IS auch Christen und Jesiden. Am 24.09. 2014 habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig die Resolution 2178 für den weltweiten Kampf gegen die islamistische Terrororganisation IS verabschiedet. Die Resolution verpflichte alle UNO-Staaten, Rekrutierung, Transport, Durchreise, Organisierung und Ausrüstung von Terroristen zu unterbinden und zu bekämpfen. In Deutschland sei die Organisation seit dem 12.09.2014 nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 18 Satz 2 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten. Der Kläger habe durch sein Verhalten den IS unterstützt. Tatbestandlich erfasse eine Unterstützung jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der den internationalen Terrorismus unterstützenden Vereinigung auswirke. Dazu zähle jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördere, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotential stärke. Nach dem Ergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens habe der Kläger als Spenden deklarierte Bargeldbeträge sowie Krankentransporter beschafft, um diese zwecks Unterstützung von Personen nach Syrien zu verbringen, die sich mit der Intention der Ermordung von Personen anderen als salafistischen Glaubens, insbesondere auch von Angehörigen der staatlichen Regierungstruppen, an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligten, um die Regierung in Damaskus zu stürzen und durch einen islamischen Gottesstaat unter der Geltung der Scharia zu ersetzen. Außerdem habe der Kläger eindeutig Spenden für den Verein „Helfen in Not“ gesammelt. Dieser im Jahr 2013 gegründete Verein bezeichne sich laut Verfassungsbericht 2014 des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime. Im Vordergrund seiner Aktivitäten stehe nach außen die Hilfe für die vom Bürgerkrieg betroffenen Menschen in Syrien. In 2014 habe „Helfen in Not“ durch Benefizveranstaltungen auf sich aufmerksam gemacht, bei denen für in Not geratene Muslime in Syrien, aber auch in anderen Regionen der Welt gesammelt worden sei. Bei diesen Veranstaltungen seien regelmäßig Prediger aufgetreten, die fest in der salafistischen Szene verwurzelt seien, darunter auch Prediger, die dem gewaltaffinen Spektrum des Salafismus in Nordrhein-Westfalen zuzuordnen seien. In diesem Zusammenhang seien außerdem Personen des salafistischen Spektrums in Erscheinung getreten, die die Konvois begleiteten oder organisatorisch in die Abwicklung der Transporte eingebunden gewesen seien. Vorstandsvorsitzender von „Helfen in Not“ sei C. B. . Der Kläger sei nachweislich an der Überführung eines Fahrzeugs innerhalb eines Konvois von insgesamt fünf Fahrzeugen am 17.05.2014 nach Syrien beteiligt gewesen. Dieser Konvoi sei im Wesentlichen durch N1. U1. C. und C1. B2. organisiert worden. N1. U1. C. werde verdächtigt, zwei Kämpfer aus Deutschland nach Syrien zwecks Unterstützung der Terrororganisationen geschleust zu haben. Zudem werde ihm vorgeworfen, dem IS und „Ahrar al Sham“ insgesamt 3200 € und ein Transportfahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Zusammenfassend habe der Kläger durch Beschaffung von Geldern und Krankentransportern den IS eindeutig unterstützt. Die Unterstützung sei ihm auch bewusst gewesen. Bereits in dem vergeblich betriebenen Einbürgerungsverfahren sowie in der Sicherheitsbefragung am 15.11.2011 und der früheren Unterstützung des „Kalifatstaats“ wie auch der Tatsache, dass er mehrfach in Syrien eine Koranschule besucht und sogar seinen Sohn für einen Zeitraum von drei Jahren nach Jordanien und Syrien geschickt habe, damit dieser dort die Sprache des Koran erlerne, sei die fundamentalistisch salafistische bzw. islamistische Grundeinstellung des Klägers offenbar geworden. Der Kläger habe die Ziele des IS, wie z.B. die Errichtung eines Kalifats, verinnerlicht und durch seine Handlungen aus dem Bundesgebiet heraus unterstützt. Zusätzlich erfülle der Kläger auch den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG. Durch die Unterstützung des IS gefährde er die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der IS wolle die verfassungsmäßige Ordnung auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland beseitigen. Die andauernde Nähe des Klägers zu Organisationen wie dem „Kalifatstaat“ und dem IS machten deutlich, dass er deren Ideologien für sich selber als bindend ansehe und sein Leben danach ausrichte. Aus der früheren (evtl. eher passiven) Mitgliedschaft im „Kalifatstaat“ sei nunmehr eine aktive Unterstützung der verbotenen terroristischen Organisation IS, mithin eine Steigerung seiner verfassungsfeindlichen Einstellung, erwachsen. Schon der „Kalifatstaat“ habe wie der IS die Einführung einer islamischen Ordnung auf der Grundlage der Scharia mit dem Endziel der Weltherrschaft des Islam angestrebt. Gesetze und die Staatsgewalt lägen nach den Ideologien beider Organisationen einzig in Gottes Hand. Das Mehrparteiensystem wie auch das Rechtsstaatsprinzip würden abgelehnt. Der Kläger sei daran beteiligt gewesen, Geld und Krankentransporter an oppositionelle Kämpfer in Syrien, die das Ziel verfolgten, die Regierung in Damaskus zu stürzen und durch einen islamistischen Staat nach salafistischen Regeln zu ersetzen, zu überbringen. Ferner sei er offensichtlich an Spendensammlungen zu Gunsten „Helfen in Not“ beteiligt gewesen. Er sei eindeutig Helfer terroristischer Gewalttäter und gefährde die Sicherheit des Staates, weil allein schon durch seine Anwesenheit die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, beeinträchtigt werde. Schließlich erfülle der Kläger auch den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5b AufenthG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des StGB vorbereite oder vorbereitet habe. Unter dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 ermittele die StA Köln gegen den Kläger wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im vorgenannten Sinne. Wegen bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG könne der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen hier vor, weshalb über die Ausweisung im Ermessenswege zu entscheiden sei. Hier trete das persönliche Interesse des Klägers an dem Fortbestand seines Aufenthalts im Bundesgebiet und sein Wunsch, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und seinen Kindern im Bundesgebiet leben zu können, hinter dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Rechtsordnung, insbesondere des Schutzes gewichtiger Rechtsgüter wie Leben und Eigentum, welche durch den internationalen Terrorismus jihadistischer Gruppierungen bedroht würden, zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich schon in der Vergangenheit monatelang nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit die familiäre Lebensgemeinschaft nicht durchgehend gelebt worden sei. Außerdem habe er eine mehrjährige Trennung von seinem Sohn U. bewusst dadurch herbeigeführt, dass er diesen in Koranschulen nach Jordanien und Syrien geschickt habe. Aufgrund der extremistischen Einstellung des Klägers könne nicht von einem positiven Einfluss auf die Entwicklung seiner Kinder ausgegangen werden. Eine soziale Integration habe im Ergebnis nicht stattgefunden. Soziale Kontakte habe der Kläger nur im salafistischen bzw. islamistischen Spektrum. Dabei falle besonders schwer ins Gewicht, dass er den salafistischen Terrorismus über einen langen Zeitraum unterstützt habe und nicht erkennbar sei, dass er künftig von weiteren Unterstützungshandlungen absehen werde. Durch das Sammeln von Spenden für den Verein „Helfen in Not“ und die Durchführung eines Hilfskonvois sei der Kläger nicht nur als einfacher Helfer sondern als aktiver Unterstützer des IS-Terrorismus anzusehen. Der aus der Anwesenheit des Klägers resultierenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland könne nur durch seine Ausweisung begegnet werden. Rechte aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 hinderten die Ausweisung nicht. Nach Art. 14 ARB 1/80 stünden diese Rechte unter dem Vorbehalt der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien. Die dem Kläger anzulastende Unterstützung des IS sei schwerwiegend und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weil die davon betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen, der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnähmen. Die Ausweisung des Klägers erfolge aus spezialpräventiven Gesichtspunkten, um einer (weiteren) kontinuierlichen Unterstützung islamistischer Terrororganisationen durch den Kläger vorzubeugen. Auf Art. 8 EMRK könne der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Zwar sei aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und auf Grund seiner familiären Situation der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich sei jedoch gerechtfertigt. Die Ausweisung sei unter anderem für die Wahrung der nationalen und öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und im Ergebnis auch verhältnismäßig. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe der Kläger sich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Durch seine Nähe/Mitgliedschaft zu/in Organisationen mit jihadistischen Bestrebungen lehne der Kläger die wichtigsten Eckpunkte wie Demokratie und Volkssouveränität ab. Seine Anschauung sei in keiner Weise vereinbar mit dem demokratischen und sozialen Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hingegen strebe eine soziale Ordnung an, welche in einem Kalifat und dem Befolgen der Scharia die Erlösung sehe. Die Scharia verneine u.a. die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die als Grund- und Menschenrecht durch Art. 3 GG besonders geschützt werde. Darüber hinaus habe der Kläger sich in der Vergangenheit bereits mehrere Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. So wie er bei diesen Gelegenheiten den Kontakt zu seiner Familie gepflegt habe, könne ihm dies auch im Rahmen einer länger dauernden Abwesenheit aus dem Bundesgebiet zugemutet werden. Der Kontakt zu den Familienmitgliedern könne insbesondere durch den Einsatz von Telekommunikationsmitteln und auch durch Besuchskontakte aufrechterhalten bleiben. Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, geändert durch Richtlinie 2011/51 EU vom 11.05.2011 stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen, da vom Kläger eine gegenwärtige hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG sei das nach § 11 Abs. 1 AufenthG u.a. an die Ausweisung anbindende Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginne mit der Ausreise. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG werde über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie dürfe fünf Jahre u.a. nur dann überschreiten, wenn von dem Ausländer – wie hier - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Im Hinblick auf die Biographie des Klägers erscheine unter würdiger Betrachtung der zugrunde liegenden Sachverhalte eine Befristung der Ausweisung von sechs Jahren ermessensgerecht. Diese Fristsetzung verstoße auch nicht gegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008. Die in Ziff. 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung stützte die Beklagte auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG sei auch das an eine mögliche Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. Die Befristung auf sechs Jahre sei aus den zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung bereits angeführten Gründen ermessensgerecht. Ziff. 4 ihrer Ordnungsverfügung stützte die Beklagte auf § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 5 AufenthG. Zu Ziff. 5 der Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus, dass der Kläger nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG außerdem der Verpflichtung unterliege, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimme. Diese Meldepflicht sei für den Kläger offensichtlich nicht mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden, zumal außer dem Wochentag keine weitere Festlegung erfolge. Nach § 54a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, solange die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen treffe. Am 02.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er zunächst unter Einschluss seines Vorbringens aus dem zugehörigen Eilverfahren 12 L 2897/15 seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, entgegen den Ausführungen der Beklagten nach der Verbotsverfügung keinen Kontakt mehr zum „Kalifatstaat“ gehabt zu haben. Lediglich bis zur Verbotsverfügung habe er die Moschee zu Freitagsgebeten aufgesucht und an vom „Kalifatstaat“ organisierten Pilgerfahrten teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 macht der Kläger weiter u.a. geltend, seit 2004/2005 nicht mehr mit dem „Kalifatstaat“ zusammen zu sein. Er habe von dort noch Freunde, aber kein Verständnis mehr für den „Kalifatstaat“. Dessen Ansichten teile er nicht mehr. Er habe jetzt die Ziele richtig verstanden und lebe danach. Die Religion habe ihn immer bestätigt. Die Pilgerfahrten 1998, 2000 und 2005 habe er auch wegen seiner Krankheiten unternommen. Seinen älteren Sohn habe er nach der vierten Klasse nach Jordanien geschickt, wo dieser für eineinhalb Jahre gewesen sei. Danach seien seine beiden Söhne zusammen für eineinhalb Jahre auf eine arabische Schule in Damaskus gegangen. An dieser Schule habe auch er selbst ab und an Arabisch gelernt. Nach der Rückkehr in das Bundesgebiet (2008/2009) seien seine beiden Söhne für ein halbes Jahr psychologisch betreut worden. Der ältere Sohn habe die Ausbildung zum Kfz-Lackierer abgeschlossen. Der jüngere Sohn absolviere eine Berufsausbildung zum Elektroinstallateur. Beide seien hier integriert. Er selbst sei hier ebenfalls integriert. Deutschland sei seine Heimat, die Türkei sei ebenfalls seine Heimat. In der Türkei habe er noch Verwandte. Auch seine Schwiegermutter lebe in der Türkei. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien sei „Helfen in Not“ gegründet worden. Der Verein habe auch ihm geholfen. Sein 2015 in der Türkei verstorbener Vater sei die letzten drei bis vier Jahre ein Pflegefall gewesen. Seine in der Türkei lebende jüngere Schwester habe den Vater gepflegt. Er selbst sei zwei- bis dreimal im Jahr für drei Wochen zu seinem Vater gefahren. Dies sei sehr teuer gewesen. Deshalb habe er für „Helfen in Not“ Ambulanzen besorgt, etwa drei bis vier, und sei zum Teil auch selbst mitgefahren an die türkisch-syrische Grenze, wo die Ambulanzen an Syrer übergeben worden seien. In den Krankenwagen seien Kindersachen, Schulsachen, Windeln und Nahrungsmittel gewesen. Nach Übergabe der Krankenwagen und der Waren sei er dann jeweils zu seinem Vater nach Ankara gefahren. Die Hilfsorganisation „Helfen in Not“ habe alles bezahlt: die Fahrten, die Rückfahrten – auch Flugtickets -. So habe er „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“ können. Er habe seinen Vater in der Türkei besuchen und auch Bedürftigen helfen können. Den Kontakt zu „Helfen in Not“ habe er über Veranstaltungen in großen Sälen bekommen. Er habe sich für Fahrten nach Syrien als Fahrer angeboten. Er selbst habe in der Zeit so ca. drei bis vier Krankenwagen und einen Müllwagen selbst gefahren. Der Müllwagen sei das erste von ihm an die türkisch-syrische Grenze verbrachte Fahrzeug gewesen. Der Müllwagen sei für die Stadt Azas in Antep bestimmt gewesen und sei dort zur Straßenreinigung und zur Beseitigung von Leichen eingesetzt worden. Im Konvoi mit dem Müllwagen sei auch ein Transporter an die Grenze verbracht worden. Der Mitfahrer sei polnischer Abstammung gewesen. Er selbst sei niemals über die türkisch-syrische Grenze nach Syrien gegangen. Alles sei offiziell mit Papieren gewesen. Sonst hätte er das nicht gemacht. Es sei richtig, dass er in Stuttgart einen Mercedes Sprinter Krankenwagen abgeholt habe. Er habe den Wagen dort nicht anmelden können. Er habe ihn auch zur türkisch-syrischen Grenze verbracht. Den Krankenwagen in Stuttgart habe er selbst gekauft, soweit er sich erinnere für 2.000,-- Euro. Man habe ihm nämlich gesagt, wenn er selbst einen Krankenwagen finde und der preislich o.k. sei, könne er ihn kaufen. Das habe ihm wohl C1. B2. gesagt. So habe er auch seine Umgebung (Freunde und Familie) gebeten, ihm Bescheid zu sagen, wenn sie etwas Geeignetes sähen. In Köln habe er keine Krankenwagen gekauft, er habe nur welche auf sich angemeldet. Die Klamotten seien für Bedürftige in Syrien bestimmt gewesen, die Krankenwagen und das Geld für Ärzte in Syrien. In Syrien sei es sehr unübersichtlich gewesen. Es habe viele Gruppen gegeben. Es habe dem Volk geholfen werden sollen. Wenn man nämlich der einen Gruppe habe helfen wollen, habe man nicht sicher sein können, dass sich nicht eine andere Gruppe darauf stürzen würde. Man sei immer im Konvoi gefahren, habe zusammen Pause gemacht und zusammen gebetet. Gesprächsthemen auf den Fahrten seien Helfen im Allgemeinen, die Koranauslegung und auch, wie jemand zum Islam gekommen oder konvertiert sei, gewesen; „man kannte sich“. N1. U1. C. kenne er nicht (näher); er habe nur einmal mit ihm zu tun gehabt. Damals habe man gemeinsam im Konvoi fahren wollen, C. sei dann aber einfach ohne ihn und die anderen gefahren. Er habe C. auch „angeschissen“, weil er schon losgefahren sei. Er habe C. angerufen. Von wem er dessen Nummer bekommen habe, wisse er nicht mehr genau, wohl von den „Brüdern“ von der Organisation. C. sei „Onkel“ genannt worden, so wie er „I1. N. “ oder „I1. “ genannt worden sei. Mit C. zusammen im Konvoi sei er nicht gefahren, nachdem der erste Versuch fehlgeschlagen sei. U2. D. E2. kenne er nicht. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.11.2015 aufzuheben, hilfsweise, die in Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 23.11.2015 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung, legt u.a. vor die stadtärztliche Stellungnahme der Dr. C1. Vom 27.11.2018, nach der aufgrund der bislang vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen werden könne und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 12 L 2897/15 einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der in elektronischer Form beigezogenen Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zum Aktenzeichen . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.11.2015 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. I. Hinsichtlich des Hauptantrags gilt Folgendes: 1. Die unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 18, juris. Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der gegenwärtigen Fassung zugrunde zu legen. Damit hängt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung von §§ 53 ff. AufenthG in der ab 17.03.2016 gültigen Fassung ab, weshalb es auf die Frage, ob die Beklagte ihrer nach altem Recht getroffenen Ermessensentscheidung möglicherweise deshalb einen falschen Sachverhalt zugrundgelegt hat, weil sie die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen als eine Unterstützung dem IS und nicht einer anderen islamistischen terroristischen Organisation, nämlich der „Ahrar al-Sham“, zugeordnet hat, nicht ankommt. Die Neufassung des AufenthG differenziert nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde findet nicht mehr statt; die Ausweisungsentscheidung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 – 11 S 1389/15 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 08.03.2016 – 10 B 15.180 -, OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14, jeweils m.w.N. (alle juris). Da der Kläger sich jedenfalls auf Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 berufen kann, findet die in Ziff. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung des Klägers ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Einer Anwendung der Neuregelung des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG stehen - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit - die sog. Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – und OVG NRW, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15 -, beide in juris. Die Änderung der Entscheidungsform von einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung bewirkt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des betroffenen Ausländers. In Fällen, in denen sich eine Ausweisung unter Beachtung aller in die Abwägung einzustellenden Umstände des Einzelfalls als rechtmäßig - insbesondere verhältnismäßig – erweist, konnte (auch) nach der früher geltenden Rechtslage nicht ermessensfehlerfrei von einer Ausweisung abgesehen werden. Die Ausweisung eines Ausländers, der dem nach ARB 1/80 berechtigten Personenkreis angehört, ist nur unter der Voraussetzung einer von diesem ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft zulässig und damit angesichts des mit diesem Erfordernis verbundenen spezifischen Rechtsgüterschutzes, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3, nur bei konkreten Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. Liegt ein solcher Fall vor, wäre eine Entscheidung der Ausländerbehörde, gleichwohl von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, regelmäßig nicht vereinbar mit dem vom Gesetzgeber mit dem Ausweisungsrecht verfolgten Ziel der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung des Aufnahmestaates gewesen. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, auch wenn § 53 Abs. 3 AufenthG einschlägig ist. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG - wobei diese Vorschriften unionsrechtskonform auszulegen sind - und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für rechtlich privilegierte Personengruppen fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, Rn. 15 f., 22, und vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 -, Ls. 2, Rn. 24, 46 f.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2017 – 18 A 2735/15 -, alle juris. Nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon u.a. dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. a. Bei der Ahrar al-Sham – nur eine Unterstützung dieser Organisation kommt hier nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Betracht - handelt es sich um eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfassen. Als terroristisch sind jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - Rn. 29 f., sowie Urteile vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, Rn. 13, und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - Rn. 20 f. zur Vorgängervorschrift § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Organisation „Harakat Ahrar ash-Sham al-Islamiya“ („Islamische Bewegung der freien Männer Syriens“) kurz „Ahrar al-Sham“, die am 31.01.2013 durch den Zusammenschluss der Vorgängerorganisation „Kataib Ahrar ash-Sham“ („Brigaden der Freien Männer Syriens“) mit anderen kleineren Organisationen entstanden ist, hat sich - von radikal-religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad zu stürzen, eine Gesellschaft unter dem Gesetz des Islam zu errichten und dabei die strengen Regeln der Scharia nach fundamental-islamistischen Grundsätzen einzuführen. Die „Ahrar al-Sham“ ist stark nationalistisch auf Syrien ausgerichtet, lehnt aber die gegenwärtigen Grenzen Syriens ab und orientiert sich mit ihrem Anspruch an dem früheren Gebiet Syrien, das auch den Libanon, Jordanien, Israel und Palästina umfasste. Geprägt durch Hass auf Schiiten sowie Alawiten ist der bewaffnete Kampf bis zum Sturz des Regimes für die Organisation das einzige Mittel, um ihr primäres Ziel zu erreichen, wobei sie sich der Mittel des Guerillakriegs bedient. Angehörige anderer Glaubensrichtungen soll keine gleichberechtigte Stellung in der angestrebten staatlichen Ordnung zukommen. Die Organisation verfügt über koordinierende Befehlsstrukturen. Zur zentralen Führung gehören u.a. Büros für Militär, Religion, Finanzen und humanitäre Aktivitäten. Eine größere Anzahl militärischer Kampfeinheiten in ihren jeweiligen Operationsgebieten bilden den Schwerpunkt der Organisation. Die „Ahrar al-Sham“ wurde im Laufe des Jahres 2013 zur stärksten Organisation des syrischen Aufstands mit rund 10.000 bis 20.000 Kämpfern. Diese Bedeutung behielt sie, auch wenn sie später hinsichtlich der Anzahl der Kämpfer durch den „Islamischen Staat“ („IS“) übertroffen wurde. Die „Ahrar al-Sham“ setzte Raketen, Mörser und Scharfschützen ein. Ferner verübte sie Anschläge, z.B. auf Militärkonvois, mit an Straßen angebrachten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen. Die Organisation konnte auf ausländische, teils auch zumindest staatsnahe Finanzquellen aus arabischen Golfstaaten und der Türkei zurückgreifen. Eine Koordinierung und Lenkung der Organisationsaktivitäten war mit der finanziellen Unterstützung nicht verbunden. Auch ausländische Kämpfer wurden aufgenommen. Nachschub von Personen und Material wurde aus bzw. über die Türkei auf dem Landweg eingeführt. Die Organisation nutzt seit Februar 2013 als Logo den in grüner Schrift in drei Teilen untereinandergeschriebenen Organisationsnamen, ergänzt um eine stilisierte Moscheekuppel und ein Minarett, an dem auf grüner Flagge das islamische Glaubensbekenntnis angebracht ist. Seit Juni 2013 wurde eine aktive Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Die „Ahrar al-Sham“ präsentierte sich auf einer eigenen Web-Seite im Internet und auf Twitter, Facebook sowie einem YouTube-Kanal. „Ahrar al-Sham“ nahm an einer Vielzahl kämpferischer Auseinandersetzungen im syrischen Bürgerkrieg teil und war an fast allen wichtigen Operationen der Aufständischen in Nordsyrien beteiligt, wobei sie unter Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit oft mit anderen Gruppierungen, insbesondere mit der Nusra-Front zusammenarbeitete. Die Organisation setzte bei ihrem kämpferischen Vorgehen auf die Tötung der angegriffenen Repräsentanten des Assad-Regimes. Sie nahm aber auch den Tod von unbeteiligten Menschen und Zivilisten grundsätzlich billigend in Kauf. Insbesondere auf aus ihrer Sicht Ungläubige, wie Alawiten und Schiiten, nahm sie keine Rücksicht. „Ahrar al-Sham“ war z.B. an folgenden Kämpfen beteiligt: Im Juli 2012 nahm sie mit anderen Gruppierungen den Ostteil der Stadt Aleppo ein und teilte sich die Verwaltungsaufgaben mit u.a. der Nusra-Front, Liwa at-Tauhid und zeitweise dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“. Ohne Rücksicht auf Zivilisten beschoss sie Stadtteile im Westen Aleppos. Im Jahr 2013 grub sie in Aleppo Tunnel und platzierte darin Sprengstoff, um gezielt Gebäude anzugreifen, wodurch es zu Toten und Verletzten kam. Seit 2012 belagerte „Ahrar al-Sham“ mit anderen islamistischen Gruppen die Dörfer Nubul und Zahara nördlich von Aleppo. Die vom syrischen Regime geschützten Dörfer lagen in einem von Aufständischen kontrollierten Gebiet an einer Versorgungsroute zwischen der Türkei und Aleppo. Die Belagerer – so auch Angehörige der „Ahrar al-Sham“ - beschossen die Dörfer u.a. mit Mörsern, wobei zivile Opfer in Kauf genommen wurden. Am 23.09.2013 nahmen die Angreifer in den Dörfern Geiseln. Weitere Geiselnahmen unterblieben – wohl wegen heftiger Reaktionen der Weltöffentlichkeit -. Unter der Führung der „Ahrar al-Sham“ wurde am 11.01.2013 die Hubschrauberbasis Taftanaz in der Provinz Idlib erorbert. Ebenso hatte „Ahrar al-Sham“ die Führung bei der Eroberung des Luftwaffenstützpunktes al-Jarrah im Ostteil der Provinz Aleppo. Im März 2013 nahmen „Ahrar al-Sham“ und die Nusra-Front die Provinzhauptstadt ar-Raqqa ein. Als weitere Provinzhauptstadt eroberte die Organisation, wieder zusammen mit der Nusra-Front, im März 2015 Idlib. „Ahrar al-Sham“ gehörte wie die „Junud ash-Sham“ der Koalition zur (vergeblichen) Stürmung des Zentralgefängnisses von Aleppo Anfang Februar 2014 an. Seit März 2015 arbeitet die „Ahrar al-Sham“ im Rahmen der „Jaish al-Fath“ mit der „Jabhat al-Nusra“ in einem dauerhaften militärischen Zweckbündnis zusammen. Bis zu seinem Tod am 09.09.2014 war Hassan Abboud (alias Abu Abdallah al-Hamawi) Anführer der „Ahrar al-Sham“. Am 09.09.2014 wurde nahezu die gesamte Führungsspitze der Organisation bei einem Anschlag in Ram Hamdan getötet. Der Organisation gelang es jedoch, ihre Führungsspitze schnell zu ersetzen und weiterhin die zweitstärkste Kraft im syrischen Bürgerkrieg nach dem „IS“ zu bleiben. Diese auf den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, in dem der Kläger Beschuldigter ist, insbesondere auf dem „Gutachten zu den Ahrar al-Sham (Die Freien Männer von Syrien) als terroristische Organisation“ des Dr. Guido Steinberg Stand Dezember 2014 vom 11.12.2014, fortgeschrieben durch die Ergänzungen Stand Februar 2015 vom 19.02.2015, weiter fortgeschrieben durch die Ergänzungen Stand März „2015“ vom 21.03. 2016, dem „Auswertebericht zur Ahrar al-Sham“ des Bundeskriminalamtes (BKA) Stand 20.02.2014, dem nachfolgenden „Auswertebericht zur syrischen Organisation Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya (Ahrar al-Sham, ASI)“ des BKA Stand 01.11.2015, dem Gutachten des Heidelberger Instituts für Internationale Konfliktforschung „Der Islamische Staat in Syrien und im Irak“ von Februar 2015 (S. 29 f.) und den vielfältigen Vermerken der Ermittlungsbehörden (vom 31.07.2013 „Auswertung eines Videos über den Zusammenschluss von vier Gruppierungen in Syrien zur Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“, vom 09.10.2013 „Auswertung einer Erklärung der Jabhat al-Nusra, der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya sowie weiterer syrischen Gruppierungen mit dem Titel Erklärung Nr. 1 über die Koalition und die vermeintliche Regierung – 24.09.2013“, vom 16.12.2013 „Auswertung eines Interviews des arabischen Fernsehsenders al-Jazeera mit dem Anführer der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya (HASI) und der Syrischen Islamischen Front (SIF), Hassan Abbud alias Abu Abdallah al-Hamawi“, vom 14.01.2014 „Lokaler Waffenstillstand zwischen Kämpfern des Islamischen Staates Irak und Großsyrien (IStIGS) und Ahrar al-Sham (AAS)“, vom 17.01.2014 „Zur Gründungserklärung der Islamischen Front (IF)“, vom 17.09.2014 „Auswertung von Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Tötung des Anführers der Gruppierung Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya (ASI) und mehrerer Führungsmitglieder“, vom 19.09.2014 „Ergänzung zur bisherigen Erkenntnislage zur Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya (ASI), Anschlag auf die Führungsebene der Struktur“, vom 23.10.2014 „Zur Auswertung der schriftlichen Gründungserklärung einer Gruppierung namens Ansar al-Dawla al-Islamiya Fi Jazirat al-Arab“, vom 01.12.2014 „Fragwürdiger Anschluss von Junud al-Sham an Ahrar al-Sham“, ebenfalls noch vom 01.12.2014 „Salahuddin al-Shishani berichtet über erfolglose Verhandlungen mit dem Islamischen Staat (IS)“, vom 15.04.2015 „Auswertung eines Videos zur Erklärung des Zusammenschlusses mehrerer Gruppierungen zur Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“, vom 28.04.2015 „Erste Erklärung der Koalition Jaish al-Fath“ und vom 20.01.2016 „Erkenntnisse zur Jaish al-Fath“), beruhenden Feststellungen belegen die Einstufung der „Ahrar al-Sham“ als terroristische Organisation, da sie sich jedenfalls des Einsatzes von gemeingefährlichen Waffen und von Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele bedient. Die Strafgerichte stufen die „Ahrar al-Sham“ ebenfalls als terroristische Organisation ein, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2016 – 3 2 StE 8/15 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 – III-7 StS 2/15 -, OLG München, Urteil vom 19.09.2017 – 8 St 5/16 -; BGH: u.a. Beschluss vom 14.06.2017 – AK 26/17, juris. b. Der Kläger hat die „Ahrar al-Sham“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt, wobei auch die erhöhten Anforderungen nach § 53 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind. Die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelten Maßstäben. Insbesondere gilt weiterhin jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. BVerwG, Urteile vom 22.02. 2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 28 ff., 31,34, und vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 –, Rn. 16, beide juris, m.w.N.. Vorliegend sind zudem die besonderen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG zu beachten. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausländer, denen – wie hier dem Kläger - nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die terroristische Vereinigung „Ahrar al-Sham“ unterstützt und zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen die Ausweisung. Die „Ahrar al-Sham“ ist – wie dargelegt – als terroristische Vereinigung einzustufen. Die hier in Rede stehenden Straftatbestände der § § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dienen der Umsetzung der Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung vom 13. Juni 2002 (2002/475/JI) und vom 28. November 2008 (2008/919/JI), die inzwischen von der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 ersetzt wurden. Ausweislich der dort jeweils niedergelegten Erwägungsgründe (1) und (2) stellt der Terrorismus einen der schwersten Verstöße gegen die Grundsätze der Europäischen Union dar, die sich ihrerseits auf die universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gründet und auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruht. Mithin betreffen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehen, unmittelbar die zentralen Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und gefährden in Anbetracht der gravierenden Folgen des Terrorismus Rechtsgüter von höchstem Wert. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in den letzten Jahren zugenommen und sich rasch gewandelt habe. Von zurückkehrenden ausländischen terroristischen Kämpfern geht eine erhöhte Sicherheitsbedrohung für alle Mitgliedstaaten aus. Ausländische terroristische Kämpfer sind mit unlängst verübten oder geplanten Anschlägen in mehreren Mitgliedstaaten in Verbindung gebracht worden (vgl. RL (EU) 2017/541 [Erwägungsgrund 4]). Die in jüngerer Zeit verübten Anschläge mit terroristischem Hintergrund in Deutschland und den europäischen Nachbarstaaten belegen die Aktualität der mit dem Terrorismus verknüpften erheblichen Gefahren für die innere Sicherheit sowie für Leib und Leben der Bürger. Dabei beschränken sich die Maßnahmen zur Eindämmung terroristischer Gefahren nicht auf Personen, die selbst Anschläge verüben. Vielmehr werden zum Schutz vor den Gefahren des Terrorismus darüber hinaus ausdrücklich „Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten“ erfasst, die „sehr schwerwiegender Natur [sind], da sie zur Begehung terroristischer Straftaten führen können und Terroristen und terroristische Vereinigungen in die Lage versetzen, ihre kriminellen Aktivitäten weiterzuführen und auszuweiten“ (RL (EU) 2017/541, Erwägungsgrund 9; vgl. auch Rahmenbeschlüsse 2002/475/JI [Erwägungsgrund 6] und 2008/919/JI [Erwägungsgründe 7 und 10]). (1) Dem Kläger wird im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vorgeworfen, Anfang Januar 2014 zwei Krankenwagen der Marke VW vom Autohandel F. D1. in Köln zum Preis von 2.950,-- Euro erworben zu haben, von denen der eine unter dem Ausfuhrkennzeichen GL-717N von N1. U1. C. zwischen dem 29.01.2014 und dem 07.02.2014, der andere unter dem Ausfuhrkennzeichen GL-812N zwischen dem 31.03.2014 und dem 07.04.2014 zur „Ahrar al-Sham“ nach Syrien verbracht worden sei. Außerdem habe der Kläger zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.05.2014 ein Fahrzeug beschafft, dieses unter dem Ausfuhrkennzeichen MG-104D auf sich zugelassen und gemeinsam mit N1. U1. C. , U2. D. E2. (ebenfalls Beschuldigter im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf 3 OJs 3/18) und T. U3. zusammen mit vier weiteren Fahrzeugen zwischen dem 17.05.2014 und dem 26.05.2014 als Mitfahrer zur „Ahrar al-Sham“ nach Syrien verbracht. Dieser Vorwurf trifft zur Überzeugung der Kammer zu. Nach den vorliegenden Ermittlungsakten der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger sich entsprechend verhalten hat. Der Erwerb der beiden Krankenwagen mit den Ausfuhrkennzeichen GL-717N und GL-812N wird durch die Angaben des Verkäufers des Autohandels F. D1. in Köln belegt. Danach hat eine ihm als N. aus der Moschee aus der Kalk-Mülheimer-Straße bekannte Person die beiden Krankenwagen Anfang Januar 2014 erworben. Da der Käufer angegeben habe, die Krankenwagen seien für den Transport verletzter Kinder in Syrien bestimmt, habe er ihm die Fahrzeuge zum Einkaufspreis von 1.250,-- Euro (späteres Ausfuhrkennzeichen GL-717N) und 1.700,-- Euro (Ausfuhrkennzeichen zunächst GL-718N und später GL-812N) überlassen. Die Telefonnummer, über die der dem Verkäufer als N. bekannte Käufer hatte kontaktiert werden können, war die des Klägers (Täterakte F1. , SH Fallakten, Fall 46, Bl. 33-37; Täterakte L1. , SH Fallakte Bl. 20). Die beiden Krankenwagen wurden am 28.01.2014 unter den Ausfuhrkennzeichen GL-717N und GL-718N auf N1. U1. C. und U2. D. E2. zugelassen (Täterakte F1. , SH Fallakten, Fall 46, Bl. 33-37). Die Krankenwagen GL-717N und GL-718N wurden am Nachmittag des 28.01.2014 zusammen mit einem weiteren Krankenwagen mit den Ausfuhrkennzeichen GL-719N auf der Höhe des Anwesens C2. -F2. -Straße 0-0 in Bergisch-Gladbach festgestellt. Das Fahrzeug GL-719N war am 28.01.2014 auf den im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ebenfalls beschuldigten C2. F1. zugelassen worden, in dessen Wohnung auch der Fahrzeugschein gefunden wurde. N1. U1. C. , U2. D. E2. und D2. N2. reisten am 29.01.2014 in den beiden Krankenwagen GL-717N und GL-718N nach Österreich aus (Täterakte F1. , SH Fallakten, Fall 46, 4-5, 35; SH Auswertung F1. , Bl. 24-25). Ziel der Fahrt war ausweislich mehrerer Gespräche des N1. U1. C. Syrien (Täterakte F1. , SH Fallakten, Fall 46, Bl. 26; Hauptakte Bd. 6, Bl. 1508, Bd. 7, Bl. 1587, 1589). Empfänger der Krankenwagen sollte die Kataib al-Iman, eine Einheit der „Ahrar al-Sham“ sein, was sich daraus ergibt, dass eine Übergabe von für Abu B1. , dem Gewährsmann des N1. U1. C. bei der Kataib al-Iman, bestimmten Medikamenten vor der Abfahrt vereinbart worden war (Täterakte F1. , SH Gesprächsprotokolle, Bd. 2). Die Zugehörigkeit B3. B4. zur Kataib al-Iman wird durch zwei Gespräche N1. U1. C3. belegt: Am 02.06.2014 berichtete N1. U1. C. dem P. von seiner letzten Fahrt nach Syrien. Er habe B3. B1. einen weißen VW aus Hildesheim gegeben, da diese keine Autos mehr gehabt hätten. Die seien jetzt in Latakia; Kataib al-Iman seien richtige „Power-Männer“. B3. B1. gehe auch morgen wieder und habe ihn gebeten, auf seine Kinder aufzupassen, wenn er Shahid sei (Hauptakte Bd. 8, Bl. 1951; SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 28-32). In einem Telefonat vom 09.10.2014 erklärte N1. U1. C. dem im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf 3 OJs 3/18 ebenfalls beschuldigten B5. C3. , B3. B1. und B3. N3. hätten gemeinsam gekämpft, weil Kataib al-Iman nun zur Jabhat al-Nusra gehöre (Hauptakte Bd. 9, Bl. 2220; SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 61). Damit ist zur Überzeugung der Kammer belegt, dass es sich bei B3. B1. um eine Kontaktperson des N1. U1. C. innerhalb der Kataib al-Iman handelte. Der Krankenwagen GL-718N konnte (zunächst) nicht nach Syrien verbracht werden, weil der Fahrer U2. D. E2. an der bulgarisch-türkischen Grenze zurückgewiesen wurde (Täterakte F1. , SH Fallakten, Fall 46, Bl. 18-19, 36-37). Der Krankenwagen GL-717N wurde von N1. U1. C. nach Syrien zur Kataib al-Iman transportiert: So berichtete N1. U1. C. am 08.02.2014, die Türken hätten ihn nicht nach Syrien fahren lassen, die Grenze sei geschlossen, er habe jedoch B3. B1. kontaktiert, der zwei Leute an die Grenze geschickt habe, die das Auto übernommen hätten (Hauptakte Bd. 7, Bl. 1602). Auch dem M. C4. P1. erzählte N1. U1. C. am 12.02.2014, dass er vor einer Woche aus Syrien zurückgekommen sei, nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er den Krankenwagen nach Syrien gebracht, aber nicht weit ins Landesinnere (Täterakte F1. , SH Gesprächsprotokolle, Bd. 1). Der Krankenwagen mit dem mittlerweile ungültigen Ausfuhrkennzeichen GL-718N wurde am 31.03.2014 unter dem Ausfahrkennzeichen GL-812N auf N1. U1. C. zugelassen und von diesem in der Zeit vom 31.03.2014 bis zum 07.04.2014 nach Syrien zur „Ahrar al-Sham“ verbracht (Täterakte L1. , SH Fallakte Bl. 2-4, 4-7, 19-21; Täterakte L1. , SH Gesprächsprotokolle; TKÜ C. , Bl. 13). Hinsichtlich der Ausfuhr des ebenfalls auf den Kläger zugelassenen Krankenwagens mit dem Ausfuhrkennzeichen MG-104D (Täterakte E2. , SH Fallakten, Fall 63, Bl. 10) am 17.05.2014 in Richtung Syrien gilt, dass (u.a.) N1. U1. C. , T. U3. , U2. D. E2. und der Kläger am 17.05.2014 mit fünf Krankenwagen nach Syrien aufbrachen (Täterakte E2. , SH Fallakten, Fall 63, Bl. 7; Täterakte E2. , SH Gesprächsprotokolle). Unter den Personen, die mit einem Fahrzeug die österreichische Grenze bereits am 17.05.2014 passierten, war ausweislich eines Gesprächs des U2. D. E2. über das Mobiltelefon des N1. U1. C. insbesondere ein „I2. N. “, der die Adresse „der Brüder in Wien“ hatte, bei denen noch Decken in die Krankenwagen geladen werden sollten (Täterakte E2. , SH Fallakten, Fall 63, Bl. 8; Täterakte E2. SH Gesprächsprotokolle). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug MG-104D auf den Kläger zugelassen war, ist davon auszugehen, dass „I2. N. “ identisch ist mit dem Kläger, zumal der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 bekundete, als „I1. N. “ bzw. „I1. “ bezeichnet worden zu sein. Hinzu kommt, dass sich in dem Konvoi vom 17.05.2014 auch ein Mercedes Sprinter befand, der nach den Ermittlungsakten von einem „I3. N. “ aus Stuttgart abgeholt worden war (Hauptakte Bd. 8, Bl. 1899, 1900, 1925-1927; SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 21-22, 26-27; Täterakte E2. , SH Fallakte, Fall 63, Bl. 4-6; Täterakte E2. , SH Gesprächsprotokolle). Hinsichtlich dieses aus Stuttgart abgeholten Fahrzeugs hatte N1. U1. C. in einem Gespräch schon vom 28.04.2014 erwähnt, dass die Brüder aus Stuttgart ein Auto gespendet hätten, das „N. “ abgeholt habe (Hauptakte Bd. 8, Bl. 1896; Täterakte F1. , SH Fallakte, Fall 37, Bl. 18, 37-38; SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 19-20; Täterakte L1. , SH Fallakte, Bl. 19; Täterakte L1. , SH Gesprächsprotokolle). Ausweislich eines weiteren Gesprächs zwischen N1. U1. C. und C1. B2. , dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins „Helfen in Not“, vom 10.05.2015 befand sich dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt des Gesprächs noch bei „I3. N. “ (Hauptakte Bd. 8, Bl. 1916; Täterakte E2. , SH Fallakten, Fall 63, Bl. 4; Täterakte E2. , SH Gesprächsprotokolle). Zur Überzeugung der Kammer besteht Identität zwischen „I2. N. “, I3. N. “ und dem Kläger. Der Kläger selbst hat – wie oben bereits ausgeführt – angegeben als „I1. “ bzw. „I1. N. “ bezeichnet worden zu sein. Die Bezeichnung I1. bedeutet, dass jemand an der „Hadsch“ teilgenommen hat. Dies war für den Kläger 1998, 2000 und 2005 der Fall. Die Abweichungen zwischen „I1. “ und „I2. “ bzw. „I3. “ erklären sich aus der Umsetzung der gehörten in geschriebene Worte. Hinzu kommt wesentlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 eingeräumt hat, in Stuttgart einen Krankenwagen Mercedes Sprinter abgeholt, auf sich zugelassen und im Konvoi mit anderen Fahrzeugen an die türkisch-syrische Grenze verbracht zu haben. Daran, dass es sich dabei um die Fahrt vom 17.05.2014 handelte, hat die Kammer keinen Zweifel, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder ein Datum noch Namen der Mitreisenden erinnern wollte. In der Zeit bis zum 26.05.2014 gelangten alle fünf Fahrzeuge des Konvois nach Syrien und wurden dort der „Ahrar al-Sham“ übergeben (Hauptakte Bd. 8, Bl. 1951; Täterakte E2. , SH Fallakten, Fall 63, Bl. 8-9; Täterakte E2. , SH Gesprächsprotokolle, SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 28-32; SH Auswertung C. , Bl. 44; Hauptakte, Bd. 8, Bl. 1989-1990; SH Gesprächsprotokolle TKÜ C. , Bl. 35-37). Für den Kläger war auch erkennbar, dass er die „Ahrar al-Sham“ dadurch unterstützte, dass er Anfang Januar 2014 zwei Krankenwagen der Marke VW vom Autohandel F. D1. in Köln zum Preis von 2.950,-- Euro erwarb, von denen der eine unter dem Ausfuhrkennzeichen GL-717N von N1. U1. C. zwischen dem 29.01.2014 und dem 07.02.2014, der andere unter dem Ausfuhrkennzeichen GL-812N (zuvor Ausfuhrkennzeichen GL-718N) zwischen dem 31.03.2014 und dem 07.04.2014 zur „Ahrar al-Sham“ nach Syrien verbracht wurde. Entsprechendes gilt für die zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17.05.2014 erfolgte Beschaffung eines Fahrzeugs und Zulassung dieses Fahrzeugs unter dem Ausfuhrkennzeichen MG-104D auf sich und (über den Inhalt der Ermittlungsakten hinaus in der mündlichen Verhandlung eingeräumt) die Beschaffung eines Krankenwagens Mercedes Sprinter in Stuttgart und Zulassung auf sich nebst Verbringung dieses Krankenwagens an die türkisch-syrische Grenze sowie die gemeinsam zumindest mit N1. U1. C. , U2. D. E2. und T. U3. erfolgte Verbringung vier weiterer Fahrzeuge zwischen dem 17.05.2014 und dem 26.05.2014 zur „Ahrar al-Sham“ nach Syrien, an der der Kläger als Mitfahrer beteiligt war, ohne dass es (an dieser Stelle) auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Klägers ankäme, vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 und 25.07.2017, a.a.O.. Der Kläger war nämlich zur Überzeugung der Kammer Teil des Unterstützerkreises um N1. U1. C. und in die von C1. B2. , dem Vorsitzenden des Vereins „Helfen in Not“, unterstützten Geschäfte des N1. U1. C. zur Lieferung von Krankenwagen zur „Ahrar al-Sham“ eng eingebunden. N1. U1. C. wurde mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.04.2017 – III-7 StS 2/15 / 2 StE 11/15-3 GBA Karlsruhe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf hat N1. U1. C. der „Ahrar al-Sham“ zwei Kämpfer zugeführt, die beide später zu der Organisation „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ wechselten und im November bzw. Dezember 2013 in Syrien bei gewaltsamen Auseinandersetzungen getötet wurden, und (überwiegend zusammen mit anderen Personen) insgesamt zwölf Krankenwagen an die „Ahrar al-Sham“ zu Händen der dieser zuzurechnenden Kataib al-Iman nach Syrien verbracht. Die enge Bindung des N1. U1. C. an die „Ahrar al-Sham“, wird außerhalb der im Urteil des OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch daran deutlich, dass sein eigener am 08.09.2014 bei Kampfhandlungen in Syrien getöteter Sohn K. C. sich ebenfalls zunächst als Kämpfer der „Ahrar al-Sham“ angeschlossen hatte und erst später zu der Organisation „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ wechselte. Insbesondere auch wegen der engen Bindung des Klägers an den „Verein Helfen in Not“, für den er – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 selbst angegeben – sich als Fahrer für die Verbringung von Fahrzeugen an die türkisch-syrische Grenze angeboten hatte, in von ihm eingeräumten mindestens drei bis vier Konvois als Fahrer eingebunden war und auch nach weiteren aus der Sicht der Organisation akzeptablen Fahrzeugen gesucht hatte, ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei der Beschaffung der Fahrzeuge und der späteren Verbringung von Fahrzeugen das Ziel der Unterfangen bekannt war. Hinzu kommt, dass ausweislich der Angaben des Verkäufers der beiden VW Krankenwagen im Autohandel F. D1. der Kläger diesem gegenüber bereits angegeben hatte, dass die Fahrzeuge für Syrien bestimmt seien. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger bewusst war, dass die Krankenwagen in Syrien nicht für humanitäre Zwecke, sondern für die „Ahrar al-Sham“ bestimmt waren. Der Kläger verabredete sich mit N1. U1. C. und U2. D. E2. am 24.01.2014 zur Abholung und Anmeldung der beiden von ihm beim Autohandel F. D1. gekauften VW Krankenwagen. Ursprünglich wollte er auch an der Verbringung dieser beiden Fahrzeuge nach Syrien mitwirken. Dies scheiterte ausweislich zweier Gespräche zwischen ihm und N1. U1. C. nur an der fehlgeschlagenen Anmeldung eines (weiteren) für den Kläger vorgesehenen Fahrzeugs, weswegen es unter weiterer Berücksichtigung, dass N1. U1. C. früher losfuhr als ursprünglich beabsichtigt, zu der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 geschilderten Auseinandersetzung kam. Dass N1. U1. C. im Vorfeld des geplanten Konvois (und damit vor der Auseinandersetzung) gerade dem Kläger gegenüber das eigentliche Ziel der Lieferungen verschwiegen hat, kann nicht angenommen werden. N1. U1. C. konnte sicher sein, dass der Kläger selbst ebenfalls ideologisch militant salafistischen Bewegungen nahestand. Von dieser millitant salafistischen Einstellung des Klägers zeugen neben seiner langjährigen über das Verbot des „Kalifatstaats“ hinaus andauernden Einbindung in diese Organisation bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.11.2014 aufgefundene Gegenstände, insbesondere neben der Literatur von Seyyid Kutub und Ibn Hacer el Askalani eine mit dem Logo des Vereins „Helfen in Not“ versehene Spendendose. Zum Verein „Helfen in Not“ ist im Verfassungsschutzbericht NRW von 2016 ausgeführt: „Der im Jahr 2013 gegründete Verein Helfen in Not (HiN) – vormals mit Sitz in Neuss – bezeichnet sich als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime. Im Vordergrund seiner Aktivitäten steht die Hilfe für vom Bürgerkrieg betroffene Menschen in Syrien. Bei allen Aktivitäten des Vereins in Nordrhein-Westfalen und im übrigen Bundesgebiet zeigt sich jedoch die feste Einbindung in die salafistische Szene, in der auch der „Kampf gegen die Feinde des Islams“, also der militante Jihad, gutgeheißen wird. Im Berichtsjahr 2016 lieferte HiN medizinische Güter, Kleidung sowie in Teilen militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände nach Syrien. Nach Kündigung der bisherigen Räume in Neuss ist der Verein weiterhin ohne festen Sitz in Nordrhein-Westfalen. Ein offenes Vereinsleben gestaltet sich nach dem Wegfall dieser Anlaufadresse schwierig. Trotzdem sind umfangreiche Aktivitäten und Reisebewegungen – insbesondere des Vereinsvorsitzenden – ebenso wie Aktivitäten in der Türkei zu verzeichnen und in den sozialen Netzwerken zu verfolgen.“ Im Verfassungsschutzbericht NRW 2017 ist weiter ausgeführt: „Im Berichtsjahr 2017 wurde festgestellt, dass auch ein niederländischer Ableger des Vereins existiert. Eine wesentliche Änderung hinsichtlich handelnder Personen und der Aktivitäten war im Jahr 2017 nicht erkennbar. Bei allen Aktivitäten des Vereins in Nordrhein-Westfalen und im übrigen Bundesgebiet zeigt sich jedoch nach wie vor die feste Einbindung in die extremistisch-salafistische Szene, in der auch der „Kampf gegen die Feinde des Islams“ gutgeheißen wird.“ Der Kläger ist im Zusammenhang mit Aktivitäten des Vereins „Helfen in Not“ in Burkina Faso aufgetreten, was seine enge Einbindung in Aktivitäten des Vereins belegt. Wie tief die von ihm selbst als rein religiös empfundene ideologische Prägung des Klägers ist, zeigt sich auch daran, dass er seinen 1994 geborenen Sohn U. im Zeitraum von 2005 bis 2008, also im Alter von elf bis vierzehn Jahren, für jeweils eineinhalb Jahre zunächst auf „Grundschulen“ in Jordanien und dann in Syrien geschickt hat, damit dieser dort die Sprache des Koran erlerne. Seinen vier Jahre jüngeren Sohn Z. B1. schickte er nach Abschluss des vierten Schuljahres hier im Bundesgebiet ebenfalls für eineinhalb Jahre auf die „Grundschule“ in Syrien, die dieser damit zeitgleich mit seinem älteren Bruder besuchte. Nur auf Drängen beider Kinder wurde der Besuch der „Grundschule“ in Syrien nach eineinhalb Jahren beendet. Beide Kinder mussten – nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet für sechs Monate psychologisch betreut werden. Auch die eigenen Reisen des Klägers nach Jordanien (2006) und Syrien (2007), die er unternommen hat, um zusätzlich zu Besuchen der Söhne selbst die arabische Sprache und die Interpretation des Koran zu erlernen, zeigen die tiefe Verbundenheit des Klägers mit seiner Ideologie. (2) Zum anderen hat der Kläger die „Ahrar al-Sham“ aber auch noch dadurch unterstützt, dass er an der Verbringung weiterer Fahrzeuge an die türkisch-syrische Grenze beteiligt war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, für den „Verein Helfen in Not“ zunächst einen Müllwagen dorthin verbracht zu haben und sodann noch an mindestens drei weiteren Konvois beteiligt gewesen zu sein, wobei die Fahrzeuge und die in den Fahrzeugen mitgeführten Waren jeweils an der türkisch-syrischen Grenze übergeben worden seien. Ob es sich nicht tatsächlich um noch deutlich mehr Fahrten gehandelt hat, mag dahinstehen. Der vom Kläger in den Vordergrund gestellte Zusammenhang zwischen solchen Fahrten und Besuchen seines schwer erkrankten Vaters lässt dies vermuten. So hatte der Kläger zunächst angegeben, seinen Vater etwa dreimal im Jahr besucht zu haben, um dann auf weiteres Nachfragen aber die von ihm für „Helfen in Not“ unternommenen Fahrten auf insgesamt drei bis vier zu begrenzen. Die Kammer kauft es dem Kläger auch nicht ab, dass er meinte, die Fahrzeuge sollten in Syrien ausschließlich humanitären Zwecken dienen, „dem Volk unmittelbar“ zugutekommen bzw. unmittelbar an Ärzte gegeben werden. Nach den in der mündlichen Verhandlung bekundeten eigenen Wahrnehmungen des Klägers erfolgte die Weitergabe an Beauftragte des Vereins „Helfen in Not“, in dessen Namen im Niemandsland hinter der türkischen Grenze ein großes Lager angemietet worden war. Die militant salafistische Einstellung des Vereins „Helfen in Not“ war dem Kläger bekannt. Auch ist zwischen N1. U1. C. und dem Vorsitzenden des Vereins „Helfen in Not“, der ganz wesentlich immer wieder Geldmittel zum Ankauf der Krankenwagen etc. zur Verfügung gestellt hatte und nach den eigenen Bekundungen des Klägers die Konvois finanzierte, nie zweifelhaft gewesen, dass die Lieferungen der „Ahrar al-Sham“ zukommen sollten. Gründe, wegen derer der Kläger an diesem Wissen nicht teilgehabt haben sollte, sind angesichts seiner eigenen oben dargestellten militant salafistischen Einstellung sowie der Mitteilsamkeit des N1. U1. C. in keiner Weise ersichtlich. (3) Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger die „Ahrar al-Sham“ weiter noch dadurch unterstützt, dass er auch seine Umgebung (Freunde und Familienangehörige) gebeten hat, ihm Mitteilung über weitere für eine Verbringung nach Syrien in Frage kommende, käuflich zu erwerbende Krankenwagen zu machen. Auch diese Rekrutierung von Freunden und Familienangehörigen wirkt sich im Ergebnis positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der „Ahrar al-Sham“ aus. In der Unterstützung des Vereins „Helfen in Not“ in seinen dem Kläger wohlbekannten stetigen Bemühungen, die „Ahrar al-Sham“ durch regelmäßige Lieferungen von Krankenwagen in ihrer technischen Ausrüstung zu stärken, liegt zugleich auch eine moralische Unterstützung der „Ahrar al-Sham“, die sich auf die Bereitschaft der Organisation zur Fortsetzung ihres Kampfes unmittelbar förderlich auswirkte. Die „Ahrar al-Sham“ durfte sich darauf verlassen, dass der Verein „Helfen in Not“ wie auch N1. U1. C. gerade wegen der tatkräftigen Unterstützung durch Helfer wie den Kläger regelmäßig in der Lage sein würden, zur technischen Ausrüstung der Organisation weiter beizutragen, so dass das Vertrauen der Organisation in den Verein „Helfen in Not“ und in N1. U1. C. gerade auch wegen ihrer Fähigkeiten, Finanzmittel aber auch tatkräftige Helfer für die regelmäßig durchgeführten Lieferungen zu rekrutieren, ungebrochen blieb. (4) Ob der Kläger darüber hinaus die „Ahrar al-Sham“ noch dadurch unterstützt hat, dass er Spenden für den Verein „Helfen in Not“ gesammelt hat und davon ausging, dass diese Gelder der „Ahrar al-Sham“ zukommen sollten, mag dahinstehen. Zwar ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die bei der Hausdurchsuchung aufgefundene versiegelte Spendendose mit dem Logo des Vereins „Helfen in Not“ - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – dem Sohn U. des Klägers zuzuordnen ist. Aus der Sicht der Kammer ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese Spendendose und die darin enthaltenen Gelder dem Kläger selbst zur Finanzierung weiterer Fahrten bzw. von weiteren Ankäufen von Krankenwagen vom Verein „Helfen in Not“ zugewendet worden waren. Die unter (1) bis (3) aufgeführten Unterstützungshandlungen können dem Kläger auch weiterhin vorgehalten werden. Ein durchgreifender Gesinnungswandel des Klägers oder eine glaubhafte Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Zäsur zu seinen früheren Aktivitäten und eine Abkehr von der Unterstützung des terroristischen Islamismus belegen, ergeben sich nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im vorliegenden Verfahren zwar zur Sache eingelassen hat, aber pauschal behauptet, gegen Gewalt zu sein, und versucht, seine militant salafistische Grundeinstellung zu verbergen. Mag ein solches Vorgehen im Hinblick auf das noch laufende Strafermittlungsverfahren sein gutes Recht sein, erschwert es gleichwohl die Annahme einer für eine glaubwürdige Abkehr im ersten Schritt notwendigen Einsicht in begangenes Unrecht und überzeugt angesichts der im Einzelnen vorliegenden Ermittlungsergebnisse in keiner Weise. Dass der Kläger im Übrigen seit Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens und nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens keine weiteren erkennbaren Unterstützungshandlungen terroristischer islamistischer Organisationen mehr unternommen hat, reicht ebenfalls nicht für eine erkennbare und glaubhafte Distanzierung. Soweit er geltend macht, sich 2004/2005 von den Ansichten des „Kalifatstaats“ entfernt zu haben, hat dies offenkundig nicht zur Aufgabe seiner militant salafistischen Einstellung geführt, wie sie sich gerade in der später nachfolgenden Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ zeigt. Im Zusammenhang mit Verschickung seiner beiden Söhne an „Grundschulen“ in Jordanien und Syrien sowie den eigenen Reisen des Klägers nach Jordanien und Syrien, auch um dort den Koran zu erlernen, spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger seine Ideologien vertiefte, um mittels religiöser Untermauerung auch sein Ansehen in der militant salafistischen Szene zu steigern. Völlig irrelevant schließlich ist eine vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausdrücklich betonte Mitgliedschaft bei den Johannitern seit 2005. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist vorliegend der Fall. Angesichts der mangelnden Distanzierung und Abkehr von seinem bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln einerseits und seiner jihadistischen Grundeinstellung, wie sie insbesondere in der Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ zum Ausdruck gekommen ist, ist bei einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auch künftig mit weiteren sicherheitsgefährdenden Handlungen ähnlicher Ausprägung zu rechnen und damit mit einer vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verstrickung des 1973 geborenen Klägers in die jihadistische Szene – wie oben ausgeführt – seit langen Jahren besteht und in der Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ eine ganz erhebliche Steigerung erfahren hat. Auch spricht alles dafür, dass der Kläger seine jihadistische Ideologie schon seit langem in einer Art und Weise verinnerlicht hat, die ein Abstandnehmen erschwert, wenn nicht gar vereitelt. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers ist deshalb auch in Zukunft zu erwarten, dass er seine Anwesenheit im Bundesgebiet für Aktivitäten, die einer erneuten Unterstützung des terroristischen Islamismus dienen, ausnutzen wird. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die mögliche Rechtsverletzung ist. Die Gefahr von Terrorakten, die von terroristischen islamistischen Organisationen ausgeht, deren Aktivitäten der Kläger durch seine Unterstützungshandlungen gefördert hat, ist dabei so schwerwiegend, dass an die Möglichkeit einer künftigen direkten oder indirekten Beteiligung des Klägers hieran nur geringe Anforderungen zu stellen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 -, a.a.O.. Dies gilt umso mehr, als die Radikalisierung potenzieller weiterer Täter durch die jihadistische Szene, der der Kläger eindeutig zuzurechnen ist, oftmals über das Internet verläuft und von den Sicherheitsbehörden nicht oder nur unzureichend überwacht werden kann. Es besteht daher eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG gegenüber, weil er sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet hier rechtmäßig aufgehalten hat und inzwischen eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 1 und Nr. 2) und mit seiner ebenfalls über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Ehefrau in familiärer Gemeinschaft lebt (Nr. 3). Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Dies sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris, wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, - 11 S 889/15 -, OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 –, beide juris. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Maßgeblich bleibt danach die umfassende Würdigung des Einzelfalls, vgl. Bundestags-Drucksache 18/4097 S. 49 f, VG Köln, Urteile vom 26.01.2016 – 5 K 2136/15 – und vom 12.09.2017 – 5 K 10269/16 -, beide n.v.. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Ausgehend von den im Fall des Klägers festgestellten und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe- und Ausweisungsinteressen kann weder ein erhebliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses noch des Bleibeinteresses angenommen werden, da dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber steht, weshalb aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles abzuwägen ist, welches Interesse überwiegt. Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Abwägung der vorbeschriebenen gegenläufigen Interessen hat das persönliche Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Ergebnis hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Denn Letzteres überwiegt auch unter der Berücksichtigung von Art. 8 EMRK, Art. 6 GG bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten sein Bleibeinteresse, namentlich auch seine familiären Belange, deutlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass trotz des seit seiner Geburt bestehenden Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und ungeachtet seiner sprachlichen und wirtschaftlichen Integration nicht angenommen werden kann, dass der Kläger eine tiefe Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. Es kann nämlich keine Akzeptanz der hier herrschenden maßgeblichen Grundwerte festgestellt werden. Im Einbürgerungsverfahren hat der Kläger die geforderte Loyalitätserklärung nicht abgegeben, weil er sich vorbehalten hat, diese auf ihre Vereinbarkeit mit seinem Glauben und dem Koran zu prüfen. In der Sicherheitsbefragung vom 15.11.2011 hat der Kläger bekundet, Abonnent einer religiösen Zeitschrift des „Kalifatstaats“ gewesen zu sein, womit klargeworden ist, dass diese ihn nicht – wie im vorangegangenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln ( (vormals ) zugunsten des Klägers angenommen – unverlangt erreicht hatten, und den Kontakt zu anderen (ehemaligen) Mitgliedern des „Kalifatstaats“ anlässlich der Freitagsgebete in den Moscheen Köln-Kalk und Köln-Mülheim aktuell nicht zu meiden. Das Weltbild des „Kalifatstaats“ war geprägt von einer ausgesprochenen Dichotomie. Die Geschichte der Menschheit wird als Kampf zwischen Gut und Böse betrachtet: Ein Kampf zwischen hak und batıl, dem Wahren und dem Nichtigen, zwischen iman und küfür, Glauben und Unglauben, zwischen tevhid und şirk, Monotheismus und Polytheismus, zwischen müstekbirler und müstazaflar, Unterdrückern und Unterdrückten, zwischen der hizbullah und der hizbüşşeytan, der „Partei Gottes“ und der „Partei des Satans“. Der „Kalifatstaat“ verstand/versteht sich als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt, der das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt. Damit wurde legitimiert, dass sich seine Mitglieder über die deutschen Gesetze hinweg- und die Vorstellungen des „Kalifatstaats“ auch mit Gewalt durchsetzen sollten. Der Leiter des „Kalifatstaats“, Metin Kaplan, rief die Mitglieder des „Kalifatstaats“ unter Einsatz religiösrechtlicher Autorität und Schaffung aufhetzender Begleitumstände gezielt zur Gewaltanwendung auf. Zu einer aggressiv-kämpferischen Haltung der Organisation gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trat hinzu, dass sie die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde in schwerwiegender Weise verletzten und missachteten. Äußerungen in der verbandseigenen Zeitung "ÜMMET-I MUHAMMED", deren Abonnent der Kläger nach eigenem Bekunden war, über Juden und führende Politiker der Türkei, ließen eine menschenverachtende Intoleranz erkennen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - Rn. (1-27), juris. Ziel des „Kalifatstaats“ war die Errichtung eines auf der Scharia gegründeten islamischen Staatswesens auch in der Bundesrepublik Deutschland. Als Vorbild diente das Kalifat, in dem die religiöse und politische Macht bei einem Kalifen vereint ist. Dass der Kläger die damit verbundene Ideologie im Ergebnis gerade nicht aufgegeben hat, zeigt sich schon daran, dass er die Terrororganisation „Ahrar al-Sham“ (wie oben dargelegt) unterstützt hat und – davon ist die Kammer überzeugt – von seiner salafistisch islamistischen Prägung auch nicht abgerückt ist. Auch kann trotz der Geburt des Klägers hier und seines seitdem im Wesentlichen andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angenommen werden, dass der Kläger keine Integration in die Verhältnisse seines Heimatlandes erfahren kann. Der Kläger ist der türkischen Sprache mächtig. Außerdem hat er im Zuge der ihm vorgeworfenen Unterstützungshandlungen sowie auch aus anderen Anlässen die Türkei mehrfach besucht, was belegt, dass er dort keine Angst (mehr) vor Verfolgung wegen seiner islamistischen Einstellung hatte. Verwandtschaftliche Beziehungen in die Türkei bestehen ebenfalls. Sowohl eine jüngere Schwester des Klägers als auch Verwandte seiner Ehefrau leben in der Türkei. Zu Lasten des Klägers ist außerdem zu berücksichtigen, dass die durch §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geschützte öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die innere und äußere Sicherheit umfasst und den Bestand des Staates und seine Funktionstüchtigkeit einschließlich der Funktionstüchtigkeit seiner Einrichtungen nach innen schützt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17, 1 VR 3/17 (1 A 4/17) -, juris. Der (internationale) Terrorismus, den der Kläger durch seine der „Ahrar al-Sham“ zu Gute kommende Aktivitäten unterstützt hat, stellt eine ganz erhebliche Bedrohung dieses Rechtsguts dar. Gerade die terroristischen islamistischen Organisationen, zu denen auch die „Ahrar al-Sham“ zählt, stellen immer wieder unter Beweis, dass sie zur Verfolgung ihrer Ziele auf terroristische Mittel zugreifen, indem sie ihre Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch den Angriff auf das Leben Unbeteiligter verfolgen. Weiter berücksichtigend, dass – wie dargelegt – vom Kläger nicht zuletzt wegen der aufgrund tiefsitzender gewaltbejahender islamistischer Ideologie fehlenden Verwurzelung in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und wegen seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur ein ganz erhebliches Risiko jederzeit möglicher erneuter Unterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer islamistischer Organisationen besteht, haben die grundsätzlich besonders schutzwürdigen Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau aus präventiven Gründen zurückzutreten, zumal es dieser freisteht, den Kläger in die Türkei zu begleiten. Im Übrigen ist es zumutbar, den Kontakt durch Nutzung der heute zur Verfügung stehenden modernen Technologien und auch durch Besuche aufrechtzuerhalten. Die beiden Kinder des Klägers sind volljährig, so dass sie dem Kläger aufenthaltsrechtlich keine günstigere Position mehr vermitteln können. Im Übrigen sind beide Kinder türkische Staatsangehörige, so dass auch sie dem Kläger in die Türkei folgen könnten. Auch ihnen ist es außerdem zumutbar, den Kontakt zum Kläger durch Nutzung der heute zur Verfügung stehenden modernen Technologien und auch durch Besuche aufrechtzuerhalten. Die wegen der Rechte des Klägers aus ARB 1/80 zu seinen Gunsten in § 53 Abs. 3 AufenthG verschärften Ausweisungsvoraussetzungen stehen der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Wie bereits dargelegt geht vom Kläger wegen der Unterstützung der „Ahrar al-Sham“ unter weiterer Berücksichtigung seiner langjährigen und tiefen ideologischen Verwurzelung im jihadistischen Islamismus und wegen seiner Persönlichkeitsstruktur gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Diese berührt auch die Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, weshalb die Ausweisung des Klägers zur Wahrung dieser Interessen aus präventiven Gründen unerlässlich ist. Damit steht die Ausweisung auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Art. 12 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU vom 11.05.2011 steht der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen, weil vom Kläger eine gegenwärtige hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 2. Soweit der Kläger auch die Aufhebung von Ziff. 2, 3, 4 und 5 der Ordnungsverfügung begehrt, begegnet die Ordnungsverfügung keinen Bedenken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung, denen die Kammer sich anschließt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die vorgetragenen Erkrankungen des Klägers die Abschiebungsandrohung nicht hindern, sondern allenfalls bei der konkreten Abschiebung zu berücksichtigen sind. II. Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag außerdem die in Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung verfügte Befristung des aus der Ausweisung bzw. einer Abschiebung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes angreift, gilt Folgendes: Nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot als gesetzliche Folge der Ausweisung wie auch einer Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) von Amts wegen zu befristen, wobei über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Vorgaben hat die Beklagte in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren durfte überschritten werden, weil von dem Kläger, wie oben dargelegt, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer falschen Sachverhaltsermittlung auszugehen. Zwar hat die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger sich weiterhin im jihadistischen Spektrum des IS befinde. Damit ist aber keine Zuordnung zum IS im engeren Sinne verbunden. Von zentraler Bedeutung ist vielmehr die – inhaltlich zutreffende - Zuordnung des Klägers zum jihadistischen Spektrum. Die Befristung auf sechs Jahre begegnet angesichts der andauernden Gefährlichkeit aufgrund auch langjähriger tiefsitzender ideologischer Verwurzelung im jihadistischen Islamismus unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner mangelhaften Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auch unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange nach Art. 8 EMRK, Art. 6 GG keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.