Urteil
25 K 9943/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1204.25K9943.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein von Paket- und Expressdienstleistern, die deutschlandweit sowohl private als auch gewerbliche Sendungen zustellen. Mit Beschluss vom 23.11.2015 (XX0-00/000) entschied die C. über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm. Dieser Beschluss fasste die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen in einem Korb zusammen und stellte das Ausgangsentgeltniveau als nach den prognostizierten Absatzmengen der Jahre 2016 bis 2018 gewichteten Durchschnitt der Entgelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen fest. Außerdem legte er die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate fest, zog als gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate den Verbraucherpreisindex heran und formulierte Nebenbedingungen. Zudem regelte er die Aufnahme neuer Dienstleistungen in die bzw. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung. Die Geltungsdauer wurde auf den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 festgelegt, wobei eine Zusammenfassung zu einer einzigen Price-Cap-Periode erfolgte. Den Beschluss vom 23.11.2015 übersandte die C. dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage ohne Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnisnahme. Der Kläger hat am 08.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, der Maßgrößenbeschluss vom 23.11.2015 sei rechtswidrig und verletze seine Rechte. Der Kläger beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 23.11.2015 (Az.: XX0-00/000) aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage für unzulässig. Rechte des Klägers seien durch den Maßgrößenbeschluss vom 23.11.2015 nicht verletzt. Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Deshalb kann dahinstehen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist. Die Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren lässt einen Schluss auf ein subjektiv öffentliches Recht nicht zu. Der Kläger ist im Verwaltungsverfahren nach § 44 PostG i.V.m. § 70 Abs. 2 Nr. 3 TKG 1996 nicht einmal beigeladen worden. Selbst eine solche Beiladung enthielte keine Aussage über ein möglicherweise zu Grunde liegendes subjektiv öffentliches Recht, weil nur eine verwaltungsverfahrensrechtliche Position des Klägers begründet worden wäre. Auch daran fehlt es, weil der Kläger von der C1. lediglich im Verwaltungsverfahren angehört worden ist. Da sogar die Beiladung keine rechtlich geschützten Interessen, sondern nur wirtschaftliche Interessen voraussetzt, vgl. Badura in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 46 Rdn. 14, und zudem im Ermessen der C1. steht, bietet nicht einmal sie einen Hinweis darauf, dass hinter ihr ein materielles Recht des Klägers stehen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8/0 - NVwZ 2003,605 (606). Dies gilt erst recht für den Fall, dass nicht einmal eine solche verfahrensrechtliche Position eingeräumt worden ist. Materielle Rechte des Klägers, in die der Maßgrößenbeschluss vom 23.11.2015 eingreifen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Maßgrößenbeschluss hat keine unmittelbare Auswirkung auf das von dem Kläger für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen der Beigeladenen zu entrichtende Entgelt. Beim Price-Cap Verfahren fasst die C1. in einem ersten Schritt nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG i.V.m. § 4 PEntgV eine Gruppe von Dienstleistungen in einem Korb zusammen und legt für diesen Korb ein Ausgangsentgeltniveau und eine zulässige Änderungsrate fest. Der Regelungsgehalt dieses ersten Schritts einer Price-Cap Regulierung erschöpft sich darin, einen Entgeltrahmen zu bestimmen, sowie in der Folgerung, dass bei Einhaltung der festgesetzten Maßgrößen die Einhaltung der Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG als erfüllt gilt, § 21 Abs. 2 S. 2 PostG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2009 - 13 A2978/06 - juris. Erst in einem zweiten Schritt werden auf Antrag die einzelnen Entgelte genehmigt. Betroffen von der Regelungswirkung des als Verwaltungsakt anzusehenden Maßgrößenbeschlusses vom 23.11.2015 ist allein die Beigeladene. Subjektive Rechte des Klägers sind davon nicht betroffen. § 20 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PostG scheiden für die Begründung subjektiver Rechte des Klägers im Maßgrößenverfahren schon deshalb aus, weil die Überprüfung dieser Vorschriften noch im Einzelentgeltgenehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 PEntGV erfolgen kann. Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG wird die Genehmigung der Entgelte für einzelne Dienstleistungen gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 PostG zwar maßgeblich durch die Vorgabe der Maßgrößen beeinflusst. Mangels der Vorgabe konkreter Einzelpreise greift aber der Beschluss zur Festlegung der Maßgrößen nicht regelnd in das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2004 - 13 A 4245/03 - juris Rdn. 14. Maßgrößenentscheidungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG gestalten Verträge über Postdienstleistungen i.S.d. § 23 Abs. 2 PostG deshalb nicht unmittelbar. Der Kläger ist als Kunde der Beigeladenen dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Maßgrößenentscheidung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG kann inzident anlässlich der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Einzelentgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG erfolgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8/14 - juris Rdn. 33, 34; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 25 K 7243/15 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.524,35 € festgesetzt. Gründe Der Kläger trägt vor, im Geltungszeitraum der angefochtenen Maßgrößenbeschlusses für Postdienstleistungen der Beigeladenen Entgelte i.H.v. 4.524,35 € entrichtet zu haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es deshalb angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.