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Beschluss

19 L 2655/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1205.19L2655.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 19 K 1789/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2017 zur Erhebung von Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen erst dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid vom 14.12.2017 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 KibiZ NRW i.V.m. der zum 01.08.2011 in Kraft getretenen Beitragssatzung (BS) der Antragsgegnerin vom 26.04.2012. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 5 Abs. 2 KiBiZ NRW soll bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorgenommen werden. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage der Beiträge für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und deren Staffelung in der BS der Antragsgegnerin diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Der weitaus überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen wird durch öffentliche Mittel finanziert. Elternbeiträge decken die Gesamtbetriebskosten der offenen Ganztagsschule nur zu einem geringen Anteil ab. Dem Satzungsgeber ist deshalb bei der Ausgestaltung der sozialen Staffelung der Beitragserhebung und der Festlegung der Beitragssätze ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, m.w.N., juris Dass die Antragsgegnerin mit der in § 3 Nr. 3 BS festgelegten Bemessungsgrundlage der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und den satzungsmäßig bestimmten Einkommensstufen diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, kann mit der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden. Die Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren 19 K 1789/18 vorbehalten bleiben. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 festgesetzten Beiträge sind von den Bestimmungen der BS gedeckt. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller für das Jahr 2013 zu Recht gem. § 3 Nr. 3 BS der Einkommensstufe bis 30.000,00 € zugeordnet. Sie hat das Einkommen der Antragsteller auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 zutreffend auf 31.329,00 € berechnet. Nach der Anlage zur BS ist bei einem Jahreseinkommen bis zu 30.000,00 € für die Betreuung eines Kindes in der Offenen Ganztagsschule ein monatlicher Beitrag von 70,00 € zu entrichten. Die Antragsgegnerin war berechtigt, den zuvor für die Zeit ab dem 01.08.2011 erlassenen Beitragsbescheid vom 05.08.2011 zu ändern. Der zuvor erlassene Beitragsbescheid vom 05.08.2011, der für das streitige Beitragsjahr niedrigere monatliche Beiträge in Höhe von 30,00 € festsetzte, ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte in dem Sinne dar, dass für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden, vgl. OVG NRW Urteil vom 19.08.2008 – 12 A 2866/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 27.07.2011 – 3 K 576/11 -, juris. Dass die Vollziehung für die Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragsteller durch den Bescheid vom 17.12.2017 zu Unrecht veranlagt worden sind, würden durch eine vorläufige, zu Unrecht erfolgte Veranlagung eintretende wirtschaftliche Nachteile durch eine Rückzahlung des Elternbeitrages und dessen Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i.V.m. § 236 AO) ausgeglichen. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die mit Bescheiden vom 13.04.2018 erhobenen Beitragsnachforderungen für die Jahre 2014 und 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen die Vollziehung des Bescheides vom 17.12.2017 gerichteten Verfahrens sind. Gegen die Vollziehung der Bescheide vom 13.04.2018 richtet sich der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar nicht. Nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29.11.2018 haben die Antragsteller den Nachforderungsbetrag für die Jahre 2014 und 2015 zur Abwendung der Vollziehung unter Vorbehalt der Rückforderung an die Antragsgegnerin gezahlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.